Rechtsprechung
| BFH, 15.07.2013 - IX S 14/13 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Keine Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung von im vorausgegangenen Beschwerdeverfahren nicht vorgebrachter Überlegungen
- openjur.de
Keine Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung von im vorausgegangenen Beschwerdeverfahren nicht vorgebrachter Überlegungen
- Bundesfinanzhof
FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 133a Abs 1 S 1 Nr 2, GG Art 103 Abs 1
Keine Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung von im vorausgegangenen Beschwerdeverfahren nicht vorgebrachter Überlegungen - rechtsinformationen.bund.de
Keine Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung von im vorausgegangenen Beschwerdeverfahren nicht vorgebrachter Überlegungen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 133a Abs 1 S 1 Nr 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG
Keine Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung von im vorausgegangenen Beschwerdeverfahren nicht vorgebrachter Überlegungen - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs - datenbank.nwb.de
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 05.12.2012 - 12 K 4189/11
- BFH, 14.05.2013 - IX B 6/13
- BFH, 15.07.2013 - IX S 14/13
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BFH, 28.11.2011 - III S 9/11
Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) - …
Auszug aus BFH, 15.07.2013 - IX S 14/13
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. die ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 28. November 2011 III S 9/11, BFH/NV 2012, 433, m.w.N.).Konnte der Senat zu diesem Vorbringen weder Stellung nehmen noch es übergehen, scheidet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör insofern aus (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 433).
Indes führt der Kläger in seiner Rügeschrift nicht aus, welcher Zulassungsgrund erfüllt wäre, wenn das FG diesen Umstand etwa übersehen und deshalb gegen § 10d Abs. 1 EStG verstoßen hätte (vgl. zu qualifizierten Rechtsanwendungsfehlern, z.B. die BFH-Beschlüsse vom 2. März 2011 IX B 144/10, BFH/NV 2011, 1367, und --in Bezug auf § 133a FGO-- in BFH/NV 2012, 433).
- BFH, 14.05.2013 - IX B 6/13
Verbleibender Verlustabzug; FGO: Übertragung auf den Einzelrichter
Auszug aus BFH, 15.07.2013 - IX S 14/13
Im Beschluss vom 14. Mai 2013 (IX B 6/13) hat der Senat dazu ausgeführt, nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) stünden in den Veranlagungszeiträumen 1991 bis 1994 den (behaupteten) negativen Einkünften der Jahre 1985 bis 1992 ausreichende positive Gesamtbeträge der Einkünfte gegenüber.Wenn der Kläger nun diese Feststellungen in Frage stellt und behauptet, es hätten vorrangig andere Sonderausgaben berücksichtigt werden müssen, so dass ein nach 2002 vorzutragender Verlust von 15.563 DM verblieben wäre, handelt es sich um gegenüber der Beschwerdebegründung im Verfahren IX B 6/13 neuen Vortrag, den der erkennende Senat nicht hat erwägen können.
- BFH, 02.03.2011 - IX B 144/10
Greifbare Gesetzwidrigkeit einer FG-Entscheidung - Anforderungen an Verträge …
Auszug aus BFH, 15.07.2013 - IX S 14/13
Indes führt der Kläger in seiner Rügeschrift nicht aus, welcher Zulassungsgrund erfüllt wäre, wenn das FG diesen Umstand etwa übersehen und deshalb gegen § 10d Abs. 1 EStG verstoßen hätte (vgl. zu qualifizierten Rechtsanwendungsfehlern, z.B. die BFH-Beschlüsse vom 2. März 2011 IX B 144/10, BFH/NV 2011, 1367, und --in Bezug auf § 133a FGO-- in BFH/NV 2012, 433).
- LSG Bayern, 18.01.2022 - L 2 U 167/20
Verfahrensrecht: Statthaftigkeit und Voraussetzungen einer Gegenvorstellung
Rn. 16 Keine Berücksichtigung im Rahmen einer Anhörungsrüge finden können Tatsachen, die erstmals im Anhörungsrügeverfahren vorgetragen werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 25.06.2015, V ZR 86/14; BFH, Beschluss vom 15.07.2013, IX S 14/13; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 03.12.2020, Vf. 179-IV-20 (HS), Vf. 180-IV-20 (e.A.); Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2006, 9 C 06.656; Bayer. LSG, Beschlüsse vom 07.04.2014, L 15 SF 53/14, und vom 12.08.2015, L 15 RF 23/15); eine Ergänzung oder Nachbesserung des Vortrags ist daher im Verfahren der Anhörungsrüge nicht zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.2019, 1 BvR 1716/19; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 01.03.2010, 9 B 8/10, 9 B 8/10 (9 B 3/09); BGH, Beschluss vom 25.06.2015, V ZR 86/14).
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