Rechtsprechung
| BGH, 06.02.2025 - IX ZB 35/22 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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Grenzüberschreitende Insolvenz: Internationale Zuständigkeit des Gerichts am Ort der Hauptniederlassung einer selbständig gewerblich oder freiberuflich tätigen natürlichen Person
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Art 2 Nr 10 EUV 2015/848, Art 3 Abs 1 UAbs 3 EUV 2015/848
Grenzüberschreitende Insolvenz: Internationale Zuständigkeit des Gerichts am Ort der Hauptniederlassung einer selbständig gewerblich oder freiberuflich tätigen natürlichen Person - IWW
Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2015/848, Verordnung (EU) 2015/848, Art. 3... Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 EuInsVO, Art. 2 Nr. 10 EuInsVO, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 Satz 1 EuInsVO, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) 2015/848, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 4 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO, Art. 102c § 4 Satz 1 EGInsO, Art. 3 EuInsVO, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 EuInsVO, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 EuInsVO, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 bis 4 EuInsVO, Art. 3 Abs. 2 EuInsVO, § 111 Abs. 1 AktG, § 76 Abs. 1 AktG, § 577 Abs. 4 ZPO, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 EuInsVO
- Betriebs-Berater
Internationale Zuständigkeit für Insolvenzverfahrenseröffnung bei selbständiger, gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit
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Widerlegliche Vermutung für Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen einer natürlichen Person am Ort der Hauptniederlassung
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EuInsVO Art. 3 Abs. 1 UAbs. 3
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EuInsVO Art. 3 Abs. 1 UAbs. 3
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EuInsVO Art. 3 Abs. 1 UAbs. 3
Ort der Hauptniederlassung als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen einer eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübenden Person; Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ... - datenbank.nwb.de
Grenzüberschreitende Insolvenz: Internationale Zuständigkeit des Gerichts am Ort der Hauptniederlassung einer selbständig gewerblich oder freiberuflich tätigen natürlichen Person
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Kurzfassungen/Presse (2)
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zur Prüfung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Selbständigen
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
EGInso Art. 102c § 4; EuInsVO 2015/848 Art. 2; EuInsVO 2015/848 Art. 3; EuInsVO 2015/848 Art. 5; InsO § 4; InsO § 6; ZPO § 574; ZPO § 577
Zuständigkeit ---> Ausschließliche Gerichtsstände; Insolvenz- und Anfechtungsrecht
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW-RR 2025, 747
- ZIP 2025, 1329
- ZIP 2025, 784
- MDR 2025, 616
- NZI 2025, 475
- WM 2025, 632
- DB 2025, 864
- Rpfleger 2025, 373
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 19.09.2024 - C-501/23
Finanzamt Wilmersdorf (Actifs d'indépendant) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus BGH, 06.02.2025 - IX ZB 35/22
Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird bei einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dieser Person am Ort der Hauptniederlassung dieser Person befindet, auch wenn für diese Tätigkeit kein Personal oder keine Vermögenswerte erforderlich sind (EuGH, Urteil vom 19. September 2024 - C-501/23, ZIP 2024, 2355 Rn. 54).Rn. 7 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die erste und die zweite Frage wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 19. September 2024 - C-501/23 , ZIP 2024, 2355 ):.
Rn. 20 (1) Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass der Begriff "Hauptniederlassung" einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ausübt, nicht dem in Art. 2 Nr. 10 EuInsVO definierten Begriff "Niederlassung" entspricht, der voraussetzt, dass für die Tätigkeit Personal und Vermögenswerte erforderlich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2024 - C-501/23 , ZIP 2024, 2355 Rn. 41 ).
In anderen Sprachfassungen der Verordnung werden unterschiedliche Begriffe verwendet (EuGH, Urteil vom 19. September 2024, aaO Rn. 32 f).
Der Begriff "Niederlassung" kann daher im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 EuInsVO nicht relevant sein (EuGH, Urteil vom 19. September 2024, aaO Rn. 35 ff).
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf die Vorlage des Senats des Weiteren entschieden (EuGH, Urteil vom 19. September 2024, aaO Rn. 54 ), dass Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) 2015/848 dahin auszulegen ist, dass bei einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dieser Person am Ort der Hauptniederlassung befindet, auch wenn für diese Tätigkeit kein Personal oder keine Vermögenswerte erforderlich sind.
Die Tatsache, dass für die selbständige gewerbliche Tätigkeit des Schuldners keine Vermögenswerte oder kein Personal erforderlich sind, kann für sich genommen nicht ausreichen, um die Vermutung zu widerlegen (EuGH, Urteil vom 19. September 2024 - C-501/23, ZIP 2024, 2355 Rn. 49).
- EuGH, 16.07.2020 - C-253/19
Novo Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus BGH, 06.02.2025 - IX ZB 35/22
Für die Bestimmung der Hauptniederlassung ist - nicht anders als für die Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners - besonders zu berücksichtigen, welchen Ort die Gläubiger als denjenigen wahrnehmen, an dem der Schuldner seiner selbständigen freiberuflichen Tätigkeit nachgeht (vgl. Erwägungsgrund 28 EuInsVO; EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-253/19, Novo Banco, WM 2020, 1493 Rn. 21).Rn. 29 (1) Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen eines Schuldners ist anhand einer Gesamtwürdigung aller objektiven und von Dritten, insbesondere von Gläubigern, feststellbaren Kriterien zu bestimmen, die geeignet sind, den tatsächlichen Ort zu bestimmen, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-253/19, Novo Banco, WM 2020, 1493 Rn. 22).
Es hat sich nicht damit befasst, an welchem Ort der Schuldner bei Antragstellung der Verwaltung seiner wirtschaftlichen Interessen nachging, seine Einkünfte erzielte sowie ausgab und an welchem Ort sich der Großteil seines Vermögens befand (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-253/19, Novo Banco, WM 2020, 1493 Rn. 24).
Dabei wird das Beschwerdegericht in den Blick zu nehmen haben, an welchem Ort der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner wirtschaftlichen Interessen nachgeht und an dem die meisten seiner Einkünfte erzielt oder ausgegeben werden, oder an welchem Ort sich der Großteil seines Vermögens befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-253/19, Novo Banco, WM 2020, 1493 Rn. 30).
Die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 EuInsVO kann - nach einer Gesamtbewertung aller Kriterien - etwa dann widerlegt sein, wenn sich der Großteil des dem Schuldner zuzurechnenden Vermögens außerhalb des Mitgliedstaats seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020, aaO Rn. 26).
- EuGH, 13.06.2019 - C-420/18
IO (TVA - Activité de membre d'un conseil de surveillance) - Vorlage zur …
Auszug aus BGH, 06.02.2025 - IX ZB 35/22
Zur Feststellung der Selbständigkeit der in Rede stehenden Tätigkeiten ist das Fehlen jeglicher hierarchischer Unterordnungsverhältnisse sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass die betreffende Person für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt, dass sie die Modalitäten der Ausübung ihrer Arbeit frei regelt und dass sie das Entgelt, das ihr Einkommen darstellt, selbst vereinnahmt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019 - C-420/18, IO, GmbHR 2019, 894 Rn. 39 ;… vom 21. Dezember 2023 - C-288/22, TP, DStRE 2024, 402 Rn. 52).Bei einer Person, die kein derartiges wirtschaftliches Risiko trägt, kann nicht von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019, aaO Rn. 43;… vom 21. Dezember 2023, aaO Rn. 57).
Er trägt dann kein wirtschaftliches Risiko ( EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019, aaO Rn. 42;… BFHE 267, 189 Rn. 20).
- EuGH, 21.12.2023 - C-288/22
Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA (TVA - Membre d'un …
Auszug aus BGH, 06.02.2025 - IX ZB 35/22
Zur Feststellung der Selbständigkeit der in Rede stehenden Tätigkeiten ist das Fehlen jeglicher hierarchischer Unterordnungsverhältnisse sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass die betreffende Person für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt, dass sie die Modalitäten der Ausübung ihrer Arbeit frei regelt und dass sie das Entgelt, das ihr Einkommen darstellt, selbst vereinnahmt (vgl. EuGH…, Urteil vom 13. Juni 2019 - C-420/18, IO, GmbHR 2019, 894 Rn. 39 ; vom 21. Dezember 2023 - C-288/22, TP, DStRE 2024, 402 Rn. 52).Bei einer Person, die kein derartiges wirtschaftliches Risiko trägt, kann nicht von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden (vgl. EuGH…, Urteil vom 13. Juni 2019, aaO Rn. 43; vom 21. Dezember 2023, aaO Rn. 57).
Das wirtschaftliche Risiko, das eine Gesellschaft aufgrund der Entscheidungen des Aufsichtsrats trägt, kann nicht maßgeblich sein (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023, aaO Rn. 57 ff).
- BGH, 08.12.2022 - IX ZB 72/19
Insolvenzverfahren: Internationale Zuständigkeit deutscher Insolvenzgerichte bei …
Auszug aus BGH, 06.02.2025 - IX ZB 35/22
Bei grenzüberschreitenden Bezügen gilt die genannte Vorschrift unabhängig davon, ob Mitglied- oder Drittstaaten betroffen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - IX ZB 72/19, WM 2023, 278 Rn. 19 f mwN; EuGH…, Urteil vom 16. Januar 2014 - C-328/12, Ralph Schmid, NJW 2014, 610 Rn. 17 ff, 29).Gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 EuInsVO sind die Gerichte desjenigen Mitgliedstaats für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags (EuGH…, Urteil vom 24. März 2022 - C-723/20, Galapagos, NZI 2022, 539 Rn. 36, 40; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022, aaO Rn. 28 mwN) den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.
- BFH, 27.11.2019 - V R 23/19
Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedernd
- EuGH, 16.01.2014 - C-328/12
Schmid - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …
Auszug aus BGH, 06.02.2025 - IX ZB 35/22
Bei grenzüberschreitenden Bezügen gilt die genannte Vorschrift unabhängig davon, ob Mitglied- oder Drittstaaten betroffen sind (vgl. BGH…, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - IX ZB 72/19, WM 2023, 278 Rn. 19 f mwN; EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - C-328/12, Ralph Schmid, NJW 2014, 610 Rn. 17 ff, 29). - EuGH, 24.03.2022 - C-723/20
Galapagos BidCo. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2015/848 - …
Auszug aus BGH, 06.02.2025 - IX ZB 35/22
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 EuInsVO sind die Gerichte desjenigen Mitgliedstaats für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags (EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-723/20, Galapagos, NZI 2022, 539 Rn. 36, 40; BGH…, Beschluss vom 8. Dezember 2022, aaO Rn. 28 mwN) den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. - BGH, 29.06.2023 - IX ZB 35/22
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. …
Auszug aus BGH, 06.02.2025 - IX ZB 35/22
Rn. 3 Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2023 - IX ZB 35/22, WM 2023, 1510):.
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Rechtsprechung
| BGH, 29.06.2023 - IX ZB 35/22 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine
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Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
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Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Europäischen Insolvenzverordnung: Internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer selbständig gewerblich oder freiberuflich tätigen natürlichen Person bei einer ...
- rechtsprechung-im-internet.de
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 AEUV folgende Fragen vorgelegt
Art 2 Nr 10 EUV 2015/848, Art 3 Abs 1 UAbs 3 S 1 EUV 2015/848, Art 3 Abs 1 UAbs 4 S 1 EUV 2015/848, Art 267 Abs 1 Buchst b AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Europäischen Insolvenzverordnung: Internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer selbständig gewerblich oder freiberuflich tätigen natürlichen Person bei einer ... - IWW
Art. 267 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 AEUV, Art. ... 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2015/848, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 EuInsVO, Art. 2 Nr. 10 EuInsVO, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 Satz 1 EuInsVO, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 EuInsVO, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 EuInsVO, § 111 AktG, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 EuInsVO, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 EuInsVO
- Wolters Kluwer
Insolvenzrechtliche Einordnung des Tätigkeitsorts einer selbständig gewerblich oder freiberuflich tätigen natürlichen Person als Niederlassung trotz des nicht notwendigen Einsatzes von Personal und Vermögenswerten; Unionsrechtsautonome Auslegung des Begriffs der ...
- Betriebs-Berater
EuGH-Vorlage zur "Niederlassung" i. S. d. EuInsVO
- zvi-online.de
Vorlage an den EuGH wegen der Auslegung des Begriffs "Niederlassung" i. S. d. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO bei gewerblicher Tätigkeit einer natürlichen Person
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EuInsVO Art. 3 Abs. 1
- rechtsportal.de
EuInsVO Art. 3 Abs. 1
Insolvenzrechtliche Einordnung des Tätigkeitsorts einer selbständig gewerblich oder freiberuflich tätigen natürlichen Person als Niederlassung trotz des nicht notwendigen Einsatzes von Personal und Vermögenswerten; Unionsrechtsautonome Auslegung des Begriffs der ... - datenbank.nwb.de
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Europäischen Insolvenzverordnung: Internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer selbständig gewerblich oder freiberuflich tätigen natürlichen Person bei einer ...
- ibr-online
Kurzfassungen/Presse (2)
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Internationale Zuständigkeit der Insolvenzgerichte im Verfahren gegen Aufsichtsratsvorsitzenden - Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
AEUV Art. 267; AktG § 111; EuInsVO 2015/848 Art. 2; EuInsVO 2015/848 Art. 3
Insolvenz- und Anfechtungsrecht
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- ZIP 2023, 1756
- NZI 2023, 891
- WM 2023, 1510
- Rpfleger 2023, 751
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BFH, 27.11.2019 - V R 23/19
Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedernd
Auszug aus BGH, 29.06.2023 - IX ZB 35/22
Den Feststellungen des Landgerichts zufolge kann den Schuldner auch ein Vergütungsrisiko getroffen haben (vgl. hierzu BFH, BFHE 267, 189). - EuGH, 13.06.2019 - C-420/18
IO (TVA - Activité de membre d'un conseil de surveillance) - Vorlage zur …
Auszug aus BGH, 29.06.2023 - IX ZB 35/22
Sie handelt für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung, regelt die Modalitäten der Ausübung ihrer Arbeit frei und vereinnahmt das Entgelt, das ihr Einkommen darstellt, selbst (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019 - C-420/18, ECLI:EU:C:2019:490 Rn. 39). - EuGH, 16.01.2014 - C-328/12
Schmid - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …
Auszug aus BGH, 29.06.2023 - IX ZB 35/22
Bei grenzüberschreitenden Bezügen gilt die genannte Vorschrift unabhängig davon, ob Mitglied- oder Drittstaaten betroffen sind (vgl. BGH…, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - IX ZB 72/19, WM 2023, 278 Rn. 19 f; EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - C-328/12, ECLI:EU:C:2014:6 Rn. 17 ff, 29). - BGH, 08.12.2022 - IX ZB 72/19
Insolvenzverfahren: Internationale Zuständigkeit deutscher Insolvenzgerichte bei …
Auszug aus BGH, 29.06.2023 - IX ZB 35/22
Bei grenzüberschreitenden Bezügen gilt die genannte Vorschrift unabhängig davon, ob Mitglied- oder Drittstaaten betroffen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - IX ZB 72/19, WM 2023, 278 Rn. 19 f; EuGH…, Urteil vom 16. Januar 2014 - C-328/12, ECLI:EU:C:2014:6 Rn. 17 ff, 29).
- BGH, 06.02.2025 - IX ZB 35/22
Grenzüberschreitende Insolvenz: Internationale Zuständigkeit des Gerichts am Ort …
Rn. 3 Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2023 - IX ZB 35/22, WM 2023, 1510):.
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| BGH, 13.10.2022 - IX ZB 35/22 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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Insolvenzverfahren: Einstweilige Anordnung des Rechtsbeschwerdegerichts bei drohenden Nachteilen des Beschwerdeführers
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§ 4 InsO, § 6 Abs 3 S 1 InsO, § 570 Abs 1 ZPO, § 570 Abs 3 ZPO, § 575 Abs 5 ZPO
Insolvenzverfahren: Einstweilige Anordnung des Rechtsbeschwerdegerichts bei drohenden Nachteilen des Beschwerdeführers - IWW
- Wolters Kluwer
Zurückweisung des Antrags des Insolvenzschuldners auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
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Zurückweisung des Antrags des Insolvenzschuldners auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NZI 2023, 148
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.07.2006 - IX ZB 204/04
Rechtsfolgen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Eröffnung des …
Auszug aus BGH, 13.10.2022 - IX ZB 35/22
Eine Anordnung kommt dann in Betracht, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung dem Beschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der bisher getroffenen Maßnahmen und wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17 Rn. 31). - BGH, 01.12.2005 - IX ZB 208/05
Rechtsnatur einer einstweiligen Anordnung im (Rechts-)Beschwerdeverfahren
Auszug aus BGH, 13.10.2022 - IX ZB 35/22
So kann verhindert werden, dass die angegriffene, noch nicht rechtskräftige Entscheidung Wirkungen entfaltet, die durch eine später zu treffende ersetzende Sachentscheidung nicht mehr beseitigt werden könnten (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 208/05, WM 2006, 189).
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