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Rechtsprechung
   BGH, 10.11.2011 - IX ZR 106/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1983
BGH, 10.11.2011 - IX ZR 106/09 (https://dejure.org/2011,1983)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2011 - IX ZR 106/09 (https://dejure.org/2011,1983)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2011 - IX ZR 106/09 (https://dejure.org/2011,1983)
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen …

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZR 106/09
    Für die Annahme von Willkür ist erforderlich, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299 f).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZR 106/09
    a) Die von der Beklagten als rechtsgrundsätzlich unterbreitete Rechtsfrage, ob eine Drittschadensliquidation bei einer Risikohaftung gemäß § 945 ZPO in Fällen in Betracht kommt, in denen der Adressat des später aufgehobenen Verfügungsverbots eine geschäftlich nicht operativ tätige, insbesondere keine Umsätze und demzufolge auch keine Gewinne und Verluste erzielende Tochtergesellschaft eines Konzernunternehmens sei, bei dem allein der wirtschaftliche Schaden aufgrund eines Ergebnisübernahmevertrages eingetreten sei, erweist sich bereits als in sich widersprüchlich und damit zur Klärung widerstreitender Rechtsauffassungen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191) ungeeignet.
  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 77/05

    Fruchtextrakt

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZR 106/09
    Die Nichtbeachtung der von der Beklagten angeführten Entscheidung (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 77/05, GRUR 2008, 625 Rn. 18, 19) stellt allenfalls einen allgemeinen Subsumtionsfehler dar, der keine Veranlassung für die Zulassung der Revision gibt.
  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 214/10

    Rechtsmissbräuchlicher Insolvenzantrag

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZR 106/09
    Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH…, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84

    Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZR 106/09
    Den insoweit gestellten Beweisanträgen brauchten die Vordergerichte in Einklang mit Art. 103 Abs. 1 GG auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung, wonach ein Fall der Drittschadensliquidation gegeben ist, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen (BVerfGE 69, 141, 143 f).
  • BGH, 03.02.2011 - IX ZR 132/10

    Vermieterpfandrecht: Mobiliarerwerb in vermieteten Geschäftsräumen

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZR 106/09
    Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - IX ZR 132/10, Rn. 7 mwN, insoweit unter NZM 2011, 275 nicht abgedruckt).
  • BGH, 21.02.2008 - IX ZR 62/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - IX ZR 106/09
    Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5;… vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).
  • BGH, 13.03.2025 - IX ZR 201/23

    Ausgleich von Vermögensbeeinträchtigungen durch Vollstreckung einer einstweiligen …

    Denn aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags mit der Muttergesellschaft blieb die Rechtsstellung einer Tochtergesellschaft als Gläubigerin wie auch Schuldnerin von vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen im Verhältnis zu Dritten unangetastet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZR 106/09, juris Rn. 7).
  • BGH, 21.04.2023 - V ZR 86/22

    WEG: Schadensersatz eines Wohnungseigentümers für ausgesetzten Beschluss

    Die Frage, ob und in welchem Umfang die insoweit angefallenen Kosten im Rahmen der Jahresabrechnung auf die Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 WEG bzw. dem in der Gemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssel umgelegt wurden, betrifft lediglich das Innenverhältnis der GdWE zu den Wohnungseigentümern und lässt die Entstehung des Schadens im Außenverhältnis zu einem möglichen Schädiger unberührt (vgl. zu der Unterscheidung zwischen dem Außenverhältnis und dem Innenverhältnis für die Frage der Entstehung eines nach § 945 ZPO verlangten Schadens im Zusammenhang mit sog. Gewinnabführungsverträgen auch BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZR 106/09, juris Rn. 6 f.).
  • OLG Düsseldorf, 12.10.2023 - 2 U 124/22

    Glatirameracetat

    Es ist insbesondere nicht vorgetragen, dass sich infolge der Struktur im Konzern der Klägerin ein entgangener Gewinn der D als eigener Schaden auf das Ergebnis der Klägerin ausgewirkt hätte (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2011, Az.: IX ZR 106/09, Rn. 5 ff. bei juris;… siehe dazu aber auch BGH, NZM 2023, 561 Rn. 31).
  • LG Stuttgart, 14.12.2018 - 30 O 26/17

    Schadensersatzanspruch bei Kartellverstoß: Sekundäre Darlegungslast des …

    Selbst, wenn die Muttergesellschaft infolge eines Gewinnabführungsvertrages (§ 291 Abs. 1 Satz 1, § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG) zur Verlustübernahme (§ 302 AktG) verpflichtet ist, bleibt nach allgemeiner Auffassung die Rechtsstellung einer Tochtergesellschaft als Gläubigerin wie auch Schuldnerin von vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen im Verhältnis zu Dritten unangetastet (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZR 106/09, Rn. 6f - juris).
  • LG Düsseldorf, 29.09.2022 - 4c O 48/21

    Glatirameracetat

    Rn. 149 Etwas anderes zur (Un-)Anwendbarkeit der Drittschadensliquidation ergibt sich für den hiesigen Rechtsstreit nicht aus der Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH (BGH, B.v. 10.11.2011, BeckRS 2011, 27100) zu vorstehend zitierter Entscheidung des OLG Frankfurt.
  • LG Dortmund, 09.09.2020 - 8 O 42/18
    Selbst wenn hier die Muttergesellschaft infolge eines Gewinnabführungsvertrages (§ 291 Abs. 1 Satz 1, § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG) zur Verlustübernahme (§ 302 AktG) verpflichtet ist, bleibt nach ganz herrschender Auffassung die Rechtsstellung einer Tochtergesellschaft als Gläubigerin wie auch Schuldnerin von vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen im Verhältnis zu Dritten unangetastet (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZR 106/09, Rn. 6 - juris).

    Sie betrifft überdies das Gesamtergebnis der Geschäftstätigkeit und nicht einzelne - zudem im Streitfall gerichtlich schwebende und darum ungeklärte - Geschäftsvorfälle (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZR 106/09 -, Rn. 6, juris).

  • KG, 17.01.2013 - 23 U 125/12

    Feststellungsklage wegen der Verletzung der Pflicht zur steuerlichen Beratung im …

    Da sich die Gewinnabführungs- und Verlustübernahmepflicht auf das Innenverhältnis der betreffenden Gesellschaften beschränkt, bleibt nämlich durch den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages die Rechtsstellung der zur Gewinnabführung verpflichteten Gesellschaft als Gläubigerin und Schuldnerin von vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen im Verhältnis zu Dritten unangetastet, weshalb es sich um einen eigenen Schaden der Klägerin handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - IX ZR 106/09 - Rz. 6-7 nach Juris).
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