Rechtsprechung
| BGH, 06.11.2008 - IX ZR 64/08 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2; ; ZPO § 771; ; ZVG § 9 Nr. 2
- Deutsches Notarinstitut
ZPO § 711; ZVG § 28
Keine Immunität eines ausländischen Staates gegen Zwangsvollstreckung in ihm gehörendes deutsches Grundstück, das nicht hoheitlich genutzt wird (sondern gewerblich durch ein staatseigenes Unternehmen) - Wolters Kluwer
Verletzung der Vollstreckungsimmunität als mit vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen geltend zu machende Einwendung; Auswirkung der gewerblichen Vermietung eines Grundstücks an eine Aktiengesellschaft auf dessen Einordnung als hoheitlichen Zwecken dienend; ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 771
Geltendmachung der Rechte fremder Staaten und der Vollstreckungsimmunität in der Zwangsvollstreckung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 11.05.2007 - 7 O 26/06
- OLG Köln, 18.03.2008 - 22 U 98/07
- BGH, 06.11.2008 - IX ZR 64/08
- BGH, 04.12.2008 - IX ZR 64/08
- BVerfG, 15.12.2008 - 2 BvR 2495/08
Papierfundstellen
- WM 2008, 2302
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (11)
- BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76
Philippinische Botschaft
Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZR 64/08
Die zugrunde liegenden Ausgangsverfahren waren jeweils Vollstreckungsverfahren (vgl. BVerfGE 46, 342, 346 f; 64, 1, 5 ff; 117, 141, 143).Der Hinweis auf den anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach die völkerrechtliche Vollstreckungsimmunität als Verfahrenshindernis in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten sei (vgl. BVerfGE 46, 342, 359;… BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, aaO S. 1389), führt auch in Verbindung mit den sonst geltend gemachten Rechtspositionen der Klägerin und der Russischen Förderation nicht zu einem die Veräußerung hindernden Recht.
Der private Einzelne - wie der fremde Staat - kann sich im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf die allgemeinen Regeln des Völkerrechts - wie auch auf sonstiges objektives Recht - nur im Rahmen des jeweiligen Verfahrensrechts berufen (BVerfGE 46, 342, 363).
b) Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Nr. 6 der Erklärung der Verwaltung der Angelegenheiten des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30. April 2008 im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde weiterhin geltend macht, das die Veräußerung hindernde Recht ergebe sich aus der dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Delegierung des Vermögens durch die Schuldnerin auf die Klägerin, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass unter Berücksichtigung des Völkerrechts (Art. 25 GG) Vermögen eines fremden Staates, welches im Zeitpunkt der Anordnung der Vollstreckungsmaßnahme nicht hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dient, dem Vollstreckungszugriff eines Gläubigers aus einem Vollstreckungstitel gegen den fremden Staat, der über ein nicht-hoheitliches Verhalten dieses Staates ergangen ist, offen steht (BVerfGE 46, 342, 392, 395 ff; 64, 1, 16, 40 f, 43; 117, 141, 153 f;… vgl. auch BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, aaO S. 1389; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, WM 2006, 41, 42; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, WM 2005, 2274, 2276).
- BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81
National Iranian Oil Company
Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZR 64/08
Die zugrunde liegenden Ausgangsverfahren waren jeweils Vollstreckungsverfahren (vgl. BVerfGE 46, 342, 346 f; 64, 1, 5 ff; 117, 141, 143).b) Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Nr. 6 der Erklärung der Verwaltung der Angelegenheiten des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30. April 2008 im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde weiterhin geltend macht, das die Veräußerung hindernde Recht ergebe sich aus der dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Delegierung des Vermögens durch die Schuldnerin auf die Klägerin, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass unter Berücksichtigung des Völkerrechts (Art. 25 GG) Vermögen eines fremden Staates, welches im Zeitpunkt der Anordnung der Vollstreckungsmaßnahme nicht hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dient, dem Vollstreckungszugriff eines Gläubigers aus einem Vollstreckungstitel gegen den fremden Staat, der über ein nicht-hoheitliches Verhalten dieses Staates ergangen ist, offen steht (BVerfGE 46, 342, 392, 395 ff; 64, 1, 16, 40 f, 43; 117, 141, 153 f;… vgl. auch BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, aaO S. 1389; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, WM 2006, 41, 42; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, WM 2005, 2274, 2276).
Was für den fremden Staat selbst gilt, hat auch gegenüber dem rechtsfähigen Unternehmen des fremden Staates Gültigkeit, dem jedenfalls keine weitergehende "Immunität" zukommen kann (BVerfGE 64, 1, 23).
- BGH, 28.05.2003 - IXa ZB 19/03
Zwangsvollstreckung in diplomatischen Zwecken dienenden Grundbesitz eines fremden …
Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZR 64/08
Die maßgeblichen Verfahren, in denen in jüngster Zeit die Reichweite dieses völkerrechtlichen Grundsatzes zu prüfen war, betrafen Rechtsbeschwerden gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, WM 2003, 1388, 1389; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, WM 2006, 41, 42; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, WM 2005, 2274, 2275).Der Hinweis auf den anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach die völkerrechtliche Vollstreckungsimmunität als Verfahrenshindernis in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten sei (vgl. BVerfGE 46, 342, 359; BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, aaO S. 1389), führt auch in Verbindung mit den sonst geltend gemachten Rechtspositionen der Klägerin und der Russischen Förderation nicht zu einem die Veräußerung hindernden Recht.
b) Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Nr. 6 der Erklärung der Verwaltung der Angelegenheiten des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30. April 2008 im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde weiterhin geltend macht, das die Veräußerung hindernde Recht ergebe sich aus der dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Delegierung des Vermögens durch die Schuldnerin auf die Klägerin, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass unter Berücksichtigung des Völkerrechts (Art. 25 GG) Vermögen eines fremden Staates, welches im Zeitpunkt der Anordnung der Vollstreckungsmaßnahme nicht hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dient, dem Vollstreckungszugriff eines Gläubigers aus einem Vollstreckungstitel gegen den fremden Staat, der über ein nicht-hoheitliches Verhalten dieses Staates ergangen ist, offen steht (BVerfGE 46, 342, 392, 395 ff; 64, 1, 16, 40 f, 43; 117, 141, 153 f; vgl. auch BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, aaO S. 1389; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, WM 2006, 41, 42; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, WM 2005, 2274, 2276).
- BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03
Diplomatische Immunität
Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZR 64/08
Die zugrunde liegenden Ausgangsverfahren waren jeweils Vollstreckungsverfahren (vgl. BVerfGE 46, 342, 346 f; 64, 1, 5 ff; 117, 141, 143).b) Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Nr. 6 der Erklärung der Verwaltung der Angelegenheiten des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30. April 2008 im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde weiterhin geltend macht, das die Veräußerung hindernde Recht ergebe sich aus der dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Delegierung des Vermögens durch die Schuldnerin auf die Klägerin, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass unter Berücksichtigung des Völkerrechts (Art. 25 GG) Vermögen eines fremden Staates, welches im Zeitpunkt der Anordnung der Vollstreckungsmaßnahme nicht hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dient, dem Vollstreckungszugriff eines Gläubigers aus einem Vollstreckungstitel gegen den fremden Staat, der über ein nicht-hoheitliches Verhalten dieses Staates ergangen ist, offen steht (BVerfGE 46, 342, 392, 395 ff; 64, 1, 16, 40 f, 43; 117, 141, 153 f;… vgl. auch BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, aaO S. 1389; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, WM 2006, 41, 42; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, WM 2005, 2274, 2276).
- BGH, 04.10.2005 - VII ZB 8/05
Zwangsvollstreckung gegen einen ausländischen Staat
Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZR 64/08
Die maßgeblichen Verfahren, in denen in jüngster Zeit die Reichweite dieses völkerrechtlichen Grundsatzes zu prüfen war, betrafen Rechtsbeschwerden gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, WM 2003, 1388, 1389; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, WM 2006, 41, 42; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, WM 2005, 2274, 2275).b) Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Nr. 6 der Erklärung der Verwaltung der Angelegenheiten des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30. April 2008 im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde weiterhin geltend macht, das die Veräußerung hindernde Recht ergebe sich aus der dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Delegierung des Vermögens durch die Schuldnerin auf die Klägerin, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass unter Berücksichtigung des Völkerrechts (Art. 25 GG) Vermögen eines fremden Staates, welches im Zeitpunkt der Anordnung der Vollstreckungsmaßnahme nicht hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dient, dem Vollstreckungszugriff eines Gläubigers aus einem Vollstreckungstitel gegen den fremden Staat, der über ein nicht-hoheitliches Verhalten dieses Staates ergangen ist, offen steht (BVerfGE 46, 342, 392, 395 ff; 64, 1, 16, 40 f, 43; 117, 141, 153 f;… vgl. auch BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, aaO S. 1389; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, WM 2006, 41, 42; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, WM 2005, 2274, 2276).
- BGH, 04.10.2005 - VII ZB 9/05
Vollstreckung von Gebührenansprüchen eines ausländischen Staates
Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZR 64/08
Die maßgeblichen Verfahren, in denen in jüngster Zeit die Reichweite dieses völkerrechtlichen Grundsatzes zu prüfen war, betrafen Rechtsbeschwerden gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, WM 2003, 1388, 1389; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, WM 2006, 41, 42; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, WM 2005, 2274, 2275).b) Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Nr. 6 der Erklärung der Verwaltung der Angelegenheiten des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30. April 2008 im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde weiterhin geltend macht, das die Veräußerung hindernde Recht ergebe sich aus der dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Delegierung des Vermögens durch die Schuldnerin auf die Klägerin, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass unter Berücksichtigung des Völkerrechts (Art. 25 GG) Vermögen eines fremden Staates, welches im Zeitpunkt der Anordnung der Vollstreckungsmaßnahme nicht hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dient, dem Vollstreckungszugriff eines Gläubigers aus einem Vollstreckungstitel gegen den fremden Staat, der über ein nicht-hoheitliches Verhalten dieses Staates ergangen ist, offen steht (BVerfGE 46, 342, 392, 395 ff; 64, 1, 16, 40 f, 43; 117, 141, 153 f;… vgl. auch BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, aaO S. 1389; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, WM 2006, 41, 42; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, WM 2005, 2274, 2276).
- BGH, 25.01.2008 - V ZR 79/07
Rechtsfolgen der Spaltung eines Grundstücks
Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZR 64/08
Aus der von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Umwandlung im Wege der Spaltung (BGH, Urt. v. 25. Januar 2008 - V ZR 79/07, WM 2008, 607, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 175, 123) ergibt sich nichts anderes. - BGH, 28.09.1994 - IV ZR 95/93
Rechtsnatur eines Vindikationslegats hinsichtlich eines in Deutschland belegenen …
Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZR 64/08
Die Reichweite des Belegenheitsgrundsatzes ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (vgl. BGHZ 100, 321, 324; BGH, Urt. v. 28. September 1994 - IV ZR 95/03, WM 1994, 2124, 2126). - BGH, 08.04.1987 - VIII ZR 211/86
Erlöschen eines nach schweizerischem Recht entstandenen Lösungsrechts
Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZR 64/08
Die Reichweite des Belegenheitsgrundsatzes ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (vgl. BGHZ 100, 321, 324;… BGH, Urt. v. 28. September 1994 - IV ZR 95/03, WM 1994, 2124, 2126). - BGH, 11.07.1962 - VIII ZR 125/61
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZR 64/08
In einem solchen Fall, etwa beim evidenten Dritteigentum oder bei nichtigen Vollstreckungsakten, kann dem Dritten neben den verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfen auch die Klage aus § 771 ZPO zustehen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1962 - VIII ZR 125/61, WM 1962, 1177;… Musielak/Lackmann, ZPO 6. Aufl. § 771 Rn. 3). - AG Köln, 15.02.2006 - 93 K 29/06
Anordnung der Zwangsversteigerung eiens Grundstücks wegen eines dinglichen …
- BGH, 13.08.2009 - I ZB 43/08
Zuständigkeit deutscher Gerichte i.R.e. Beschränkung der Zwangsvollstreckung im …
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Zwangsvollstreckungsverfahren setzt voraus, dass der Gegenstand der Vollstreckung sich im Inland befindet, weil die staatliche Zwangsgewalt auf das Inland beschränkt ist und durch von den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland angeordnete Vollstreckungsmaßnahmen nicht in die Hoheitsgewalt eines anderen Staats eingegriffen werden darf (vgl. BVerfG NJW 1983, 2766, 2767 ; BGH, Beschl. v. 6.11.2008 - IX ZR 64/08, WM 2008, 2302 Tz. 12;… Mankowski in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 22 Brüssel-I-VO Rdn. 53a;… Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 22 EuGVO Rdn. 59;… vgl. auch zu Art. 22 Nr. 5 Brüssel-I-VO: EuGH, Urt. v. 26.3.1992 - C-261/90, Slg. 1992, I-2149 = EuZW 1992, 447 Tz. 26 - Reichert II).
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Rechtsprechung
| BGH, 04.12.2008 - IX ZR 64/08 (1) |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2; ; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2; ; ZPO § 321a Abs. 4 Satz 5; ; GG Art. 103 Abs. 1
- Wolters Kluwer
Einlegung einer Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Herbeiführung einer Begründungsergänzung
- Wolters Kluwer
Nichtbescheidung von Ausführungen zur Berücksichtigung der Vollstreckungsimmunität im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage in einer Entscheidung; Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde
- ra.de
- rechtsportal.de
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a Abs. 4 S. 5
Anforderungen an die Begründung der Zurückweisung einer Anhörungsrüge - datenbank.nwb.de
- ibr-online
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 11.05.2007 - 7 O 26/06
- OLG Köln, 18.03.2008 - 22 U 98/07
- BGH, 06.11.2008 - IX ZR 64/08
- BGH, 04.12.2008 - IX ZR 64/08 (1)
- BVerfG, 15.12.2008 - 2 BvR 2495/08
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94
Hochschullehrer
Auszug aus BGH, 04.12.2008 - IX ZR 64/08
Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
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