Rechtsprechung
| KG, 22.03.2002 - 25 W 218/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
GG Art. 104 Abs. 2 S. 2; FEVG § 13 Abs. 1 S. 1; AuslG § 92 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 127 Abs. 1; ASOG § 30 Abs. 1 Nr. 2
D (A), Abschiebungshaft, Freiheitsentziehung, Polizei, Festnahme, Ingewahrsamnahme, Abschiebung, Amtshilfe, Ausländerbehörde, Rechtswidrigkeit, Richtervorbehalt, Haftrichter, Haftanordnung, Sofortige weitere Beschwerde, Zulässigkeit, Rechtsweggarantie, ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Feststellung der Rechtswidrigkeit von Abschiebungshaft nach deren Erledigung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bestehen einer Duldung; Polizeilicher Abschiebegewahrsam; Reichweite der Rechtsschutzgarantie bei unter Richtervorbehalt gestellten tiefgreifenden Grundrechtseingriffen einer Freiheitsentziehung; Rechtsschutzbedürfnis aus Rehabilitierungsinteresse; Tiefgreifender ...
Verfahrensgang
- AG Berlin-Schöneberg - 70 XIV 1773/01
- LG Berlin - XIV 72/01
- LG Berlin, 28.08.2001 - 84 T XIV 72/01
- KG, 22.03.2002 - 25 W 218/01
Papierfundstellen
- NVwZ 2002, 109
- InfAuslR 2002, 315
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (27)
- BVerwG, 23.06.1981 - 1 C 93.76
nachträglicher Rechtsschutz gegen Abschiebehaft - Art. 104 Abs. 2 GG, § 13 Abs. 2 …
Auszug aus KG, 22.03.2002 - 25 W 218/01
Wenn eine Person gegen ihren Willen in einem Haftraum untergebracht wird und sich der Abschiebevorgang über viele Stunden erstreckt, liegt jedenfalls eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 2 Abs. 1 FEVG vor (BVerwGE 62, 317, 318; BVerwG NJW 1982, 536 ff.;… Marschner, Freiheitsentziehung und Unterbringung. 4. Aufl. 2001, zu F § 2 FEVG, Rn. 1-4 mit weiteren Nachweisen).Rn. 9 Es sprechen auch durchgreifende Gründe der Prozessökonomie für den in der Vorschrift des § 13 Abs. 2 FEVG enthaltenen Ausschluss des an sich gegen solche Maßnahmen eröffneten Verwaltungsrechtsweges und die ausnahmsweise Übertragung der Rechtmäßigkeitskontrolle insgesamt auf den Haftrichter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, obwohl dieser an sich nur mit Wirkung für die Zukunft eine gerichtliche Haftanordnung trifft, ohne zu prüfen, ob und inwieweit eine vorangegangene Verwaltungsmaßnahme rechtmäßig war (BVerwGE 62, 317, 321 ff.; insoweit KG OLGZ 82, 423, 427 kritisch zur Anwendung dieser "systeminadäquaten Rechtswegregelung" auf den Fall, dass sich der Betroffene schon bei erstmaliger Anrufung des Gerichts wieder in Freiheit befindet).
Da die Ausländerbehörden nach dem für sie massgeblichen bundeseinheitlichen Ausländerrecht nicht befugt sind, selbst ohne richterliche Vorabanordnung Maßnahmen zur Durchsetzung von Abschiebehaft zu treffen (BVerwG BVerwGE 62, 317, 320; BGH NJW 1993, 3069, 3070; OLG Frankfurt InfAuslR 1995, 361 f. und NVwZ 1998, 213 f.; KG. InfAuslR 1997, 34 f. und FGPrax 2001, 40 f.;… Marschner/Voickart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl. 2001, zu F § 2 FEVG, Rn. 5 und zu § 11 Rn. 2), kann sich eine Ermächtigungsgrundlage für die Festnahme des Betroffenen und den anschließenden Verwaltungsgewahrsam nur entweder aus dem Berliner Polizei- und Ordnungsrecht oder aus dem Strafprozeßrecht ergeben.
Rn. 15 Soweit die oben erwähnten obergerichtlichen Entscheidungen vor allem die eingeschränkten Eingriffsbefugnisse der Ausländerbehörde betonen - zuletzt der vom Betroffenenvertreter zum Beleg für seine weitergehende Auffassung angeführte Beschluss des Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 14. Dezember 2001 in einer Strafsache (1 Ss 227/01) - würdigen sie aus Sicht des Senates nicht abschließend, dass sowohl das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 62, 317, 320) als auch der BGH (NJW 1993, 3069, 3070) durchaus die Möglichkeit einer Festnahme auf der Grundlage von landesrechtlichen Vorschriften des Polizeirechts offengelassen haben, wie sie im Schrifttum von Welte befürwortet wird (DÖV 1989, 114 ff.;… derselbe in Jakober, Aktuelles Ausländerrecht, Stand Dezember 2000, zu A 1.1.1 Rn. 6).
- KG, 06.08.1982 - 1 W XX B 2280/82
Auszug aus KG, 22.03.2002 - 25 W 218/01
Im Lichte der neueren Rechtsprechung kann es zum Ausschluss des Feststellungsbedürfnisses nicht ausreichen, wenn sich eine nur in die Zukunft wirkende gerichtliche Entscheidung über die Haftanordnung im Einzelfall auch tatsächlich über die Rechtmäßigkeit eines ihr vorausgegangenen Verwaltungshandelns mit Freiheitsentziehungswirkung verhalten hätte (so noch KG OLGZ 82, 423, 430 auf der Grundlage der damaligen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).Bei der Abgrenzung einer bloßen Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 GG von der tiefer in Freiheitsrechte einschneidenden und daher dem Richtervorbehalt nach Art. 104 Abs. 2 GG unterliegenden Freiheitsentziehung sind zwar vorübergehende kurzfristige Beeinträchtigungen der körperlichen Bewegungsfreiheit, insbesondere im Zusammenhang mit gesetzlich gebotenen Zwangsmassnahmen, auszuklammern (ausführlich zu den verschiedenen Abgrenzungsversuchen schon der BGH im Beschluss vom 17. Dezember 1981 zu VII ZB 8/81 = NJW 1982, 753 f. in Bezug auf die zwangsweise Vorführung zur ärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt; vgl. jetzt auch BGH FamRZ 2001, 149; KG in OLGZ 82, 423, 428 f.: Ergreifung zur Vorführung vor dem Richter), doch sollte die vom Antragsteller vorgesehene Massnahme von vornherein weit über den mit der Durchsetzung einer bloßen Direktabschiebung verbundenen "einfachen unmittelbaren Zwang" hinausgehen.
Rn. 9 Es sprechen auch durchgreifende Gründe der Prozessökonomie für den in der Vorschrift des § 13 Abs. 2 FEVG enthaltenen Ausschluss des an sich gegen solche Maßnahmen eröffneten Verwaltungsrechtsweges und die ausnahmsweise Übertragung der Rechtmäßigkeitskontrolle insgesamt auf den Haftrichter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, obwohl dieser an sich nur mit Wirkung für die Zukunft eine gerichtliche Haftanordnung trifft, ohne zu prüfen, ob und inwieweit eine vorangegangene Verwaltungsmaßnahme rechtmäßig war (BVerwGE 62, 317, 321 ff.; insoweit KG OLGZ 82, 423, 427 kritisch zur Anwendung dieser "systeminadäquaten Rechtswegregelung" auf den Fall, dass sich der Betroffene schon bei erstmaliger Anrufung des Gerichts wieder in Freiheit befindet).
- BGH, 01.07.1993 - V ZB 19/93
Keine Vorlage ohne dieselbe Rechtsfrage betreffende Vergleichsentscheidungen - …
Auszug aus KG, 22.03.2002 - 25 W 218/01
Da die Ausländerbehörden nach dem für sie massgeblichen bundeseinheitlichen Ausländerrecht nicht befugt sind, selbst ohne richterliche Vorabanordnung Maßnahmen zur Durchsetzung von Abschiebehaft zu treffen (BVerwG BVerwGE 62, 317, 320; BGH NJW 1993, 3069, 3070; OLG Frankfurt InfAuslR 1995, 361 f. und NVwZ 1998, 213 f.; KG. InfAuslR 1997, 34 f. und FGPrax 2001, 40 f.;… Marschner/Voickart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl. 2001, zu F § 2 FEVG, Rn. 5 und zu § 11 Rn. 2), kann sich eine Ermächtigungsgrundlage für die Festnahme des Betroffenen und den anschließenden Verwaltungsgewahrsam nur entweder aus dem Berliner Polizei- und Ordnungsrecht oder aus dem Strafprozeßrecht ergeben.Rn. 15 Soweit die oben erwähnten obergerichtlichen Entscheidungen vor allem die eingeschränkten Eingriffsbefugnisse der Ausländerbehörde betonen - zuletzt der vom Betroffenenvertreter zum Beleg für seine weitergehende Auffassung angeführte Beschluss des Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 14. Dezember 2001 in einer Strafsache (1 Ss 227/01) - würdigen sie aus Sicht des Senates nicht abschließend, dass sowohl das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 62, 317, 320) als auch der BGH (NJW 1993, 3069, 3070) durchaus die Möglichkeit einer Festnahme auf der Grundlage von landesrechtlichen Vorschriften des Polizeirechts offengelassen haben, wie sie im Schrifttum von Welte befürwortet wird (DÖV 1989, 114 ff.;… derselbe in Jakober, Aktuelles Ausländerrecht, Stand Dezember 2000, zu A 1.1.1 Rn. 6).
- OLG Frankfurt, 22.05.1997 - 20 W 365/96
Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsmaßnahme wegen Freiheitsentziehung vor Erlass …
Auszug aus KG, 22.03.2002 - 25 W 218/01
Da die Ausländerbehörden nach dem für sie massgeblichen bundeseinheitlichen Ausländerrecht nicht befugt sind, selbst ohne richterliche Vorabanordnung Maßnahmen zur Durchsetzung von Abschiebehaft zu treffen (BVerwG BVerwGE 62, 317, 320; BGH NJW 1993, 3069, 3070; OLG Frankfurt InfAuslR 1995, 361 f. und NVwZ 1998, 213 f.; KG. InfAuslR 1997, 34 f. und FGPrax 2001, 40 f.;… Marschner/Voickart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl. 2001, zu F § 2 FEVG, Rn. 5 und zu § 11 Rn. 2), kann sich eine Ermächtigungsgrundlage für die Festnahme des Betroffenen und den anschließenden Verwaltungsgewahrsam nur entweder aus dem Berliner Polizei- und Ordnungsrecht oder aus dem Strafprozeßrecht ergeben.Der Beschluss des OLG Frankfurt vom 22. Mai 1997 (NVwZ 1998, 213 f.) betrifft einen Fall, in dem gerade der Festnahmezweck offengeblieben ist, weshalb das OLG letztlich keine Veranlassung gehabt hatte, eine mögliche polizeiliche Eingriffsermächtigung aus dem Landesrecht abschließend zu prüfen.
- KG, 31.07.2000 - 25 W 9744/99
Auszug aus KG, 22.03.2002 - 25 W 218/01
Da die Ausländerbehörden nach dem für sie massgeblichen bundeseinheitlichen Ausländerrecht nicht befugt sind, selbst ohne richterliche Vorabanordnung Maßnahmen zur Durchsetzung von Abschiebehaft zu treffen (BVerwG BVerwGE 62, 317, 320; BGH NJW 1993, 3069, 3070; OLG Frankfurt InfAuslR 1995, 361 f. und NVwZ 1998, 213 f.; KG. InfAuslR 1997, 34 f. und FGPrax 2001, 40 f.;… Marschner/Voickart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl. 2001, zu F § 2 FEVG, Rn. 5 und zu § 11 Rn. 2), kann sich eine Ermächtigungsgrundlage für die Festnahme des Betroffenen und den anschließenden Verwaltungsgewahrsam nur entweder aus dem Berliner Polizei- und Ordnungsrecht oder aus dem Strafprozeßrecht ergeben.Soweit der Senat mehrfach bezogen auf Abschiebehaftentscheidungen (InfAuslR 1997, 34 f. und FGPrax 2001, 40 f.) darauf hingewiesen hat, dass ein vorläufiger Verwaltungsgewahrsam dem Freiheitsentziehungsrecht fremd sei, wäre insoweit klarzustellen, dass dies nicht für Massnahmen gilt, die im Einzelfall zur Verhinderung von Straftaten polizeiordnungsrechtlich geboten erscheinen, denn das solche rechtlich möglich und zulässig sein können, ergibt sich schon aus den diesbezüglichen Regelungen in den §§ 30 Abs. 1 Nr. 2, 31 Abs. 1 Satz 2. Abs. 2 ASOG.
- OLG Zweibrücken, 14.12.2001 - 1 Ss 227/01
D (A), Abgelehnte Asylbewerber, Strafverfahren, Festnahme, Polizei, …
Auszug aus KG, 22.03.2002 - 25 W 218/01
Rn. 15 Soweit die oben erwähnten obergerichtlichen Entscheidungen vor allem die eingeschränkten Eingriffsbefugnisse der Ausländerbehörde betonen - zuletzt der vom Betroffenenvertreter zum Beleg für seine weitergehende Auffassung angeführte Beschluss des Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 14. Dezember 2001 in einer Strafsache (1 Ss 227/01) - würdigen sie aus Sicht des Senates nicht abschließend, dass sowohl das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 62, 317, 320) als auch der BGH (NJW 1993, 3069, 3070) durchaus die Möglichkeit einer Festnahme auf der Grundlage von landesrechtlichen Vorschriften des Polizeirechts offengelassen haben, wie sie im Schrifttum von Welte befürwortet wird (DÖV 1989, 114 ff.;… derselbe in Jakober, Aktuelles Ausländerrecht, Stand Dezember 2000, zu A 1.1.1 Rn. 6). - BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00
Wohnungsdurchsuchung
Auszug aus KG, 22.03.2002 - 25 W 218/01
Diese verfassungsrechtliche Maßgabe ist nicht im Sinne von § 121 BGB als "ohne schuldhaftes Zögern" auszulegen, sondern dahin, dass die "richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen (tatsächlichen oder rechtlichen) Gründen rechtfertigen lasse, nachgeholt werden müsse", wobei es nicht erforderlich ist, dass den Polizeibehörden zu jeder Tag- und Nachtzeit durch die Einrichtung eines richterlichen Eil- und Bereitschaftsdienstes ein Richter zur Entscheidung zur Verfügung steht (BVerwG 45, 51, 63 f.; zu Verzögerungsursachen im justiziellen Bereich jetzt aber noch weitergehend Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, F 533 f. unter Hinweis auf die strengeren Anforderungen in der zu richterlichen Durchsuchungsanordnungen ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 20. Februar 2001, NJW 2001, 1121, 1122). - BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72
Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG, …
Auszug aus KG, 22.03.2002 - 25 W 218/01
Diese verfassungsrechtliche Maßgabe ist nicht im Sinne von § 121 BGB als "ohne schuldhaftes Zögern" auszulegen, sondern dahin, dass die "richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen (tatsächlichen oder rechtlichen) Gründen rechtfertigen lasse, nachgeholt werden müsse", wobei es nicht erforderlich ist, dass den Polizeibehörden zu jeder Tag- und Nachtzeit durch die Einrichtung eines richterlichen Eil- und Bereitschaftsdienstes ein Richter zur Entscheidung zur Verfügung steht (BVerwG 45, 51, 63 f.;… zu Verzögerungsursachen im justiziellen Bereich jetzt aber noch weitergehend Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, F 533 f. unter Hinweis auf die strengeren Anforderungen in der zu richterlichen Durchsuchungsanordnungen ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 20. Februar 2001, NJW 2001, 1121, 1122). - BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92
Durchsuchungsanordnung II
Auszug aus KG, 22.03.2002 - 25 W 218/01
Rn. 4 Mit Rücksicht auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz bei den nach Art. 104 Abs. 2 GG unter Richtervorbehalt gestellten tiefgreifenden Grundrechtseingriffen einer Freiheitsentziehungsmaßnahme (EuGRZ 1997, 374-376: für polizeilichen Unterbindungsgewahrsam; NJW 1997, 2165 f.: für Durchsuchungsanordnung; NJW 1998, 2432 f.: für vorläufige Unterbringungsmassnahme; NJW 1999, 3773 f.: für Freiheitsentziehung zur Durchsetzung eines Platzverweises; zuletzt zu Abschiebungshaftsachen noch weitergehend im Beschluss vom 5. Dezember 2001 zu 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/99 und 2 BvR 1777/99, bisher nur im Leitsatz in ZAR 2002, 113 veröffentlicht) soll bei einem Freiheitsverlust durch Inhaftierung ein Rehabilitierungsinteresse zu indizieren, da die Haftanordnung geeignet sei, das Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen, weil sie impliziere, dass der betroffene Ausländer sich in einer Weise gesetzeswidrig verhalte - oder drohe sich so zu verhalten -, die seine Inhaftierung rechtfertige. - BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00
Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation
Auszug aus KG, 22.03.2002 - 25 W 218/01
Bei der Abgrenzung einer bloßen Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 GG von der tiefer in Freiheitsrechte einschneidenden und daher dem Richtervorbehalt nach Art. 104 Abs. 2 GG unterliegenden Freiheitsentziehung sind zwar vorübergehende kurzfristige Beeinträchtigungen der körperlichen Bewegungsfreiheit, insbesondere im Zusammenhang mit gesetzlich gebotenen Zwangsmassnahmen, auszuklammern (ausführlich zu den verschiedenen Abgrenzungsversuchen schon der BGH im Beschluss vom 17. Dezember 1981 zu VII ZB 8/81 = NJW 1982, 753 f. in Bezug auf die zwangsweise Vorführung zur ärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt; vgl. jetzt auch BGH FamRZ 2001, 149; KG in OLGZ 82, 423, 428 f.: Ergreifung zur Vorführung vor dem Richter), doch sollte die vom Antragsteller vorgesehene Massnahme von vornherein weit über den mit der Durchsetzung einer bloßen Direktabschiebung verbundenen "einfachen unmittelbaren Zwang" hinausgehen. - BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99
Rehabilitierung bei Abschiebungshaft
- BVerfG, 10.05.1998 - 2 BvR 978/97
Beschwerde gegen erledigte Unterbringung und effektiver Rechtsschutz
- BVerfG, 03.02.1999 - 2 BvR 804/97
Effektivität des Rechtsschutzes und prozessuale Überholung
- BGH, 17.12.1981 - VII ZB 8/81
Polizeiliche Vorführung als Freiheitsbeschränkung
- BVerfG, 26.06.1997 - 2 BvR 126/91
Weitere Entscheidungen zur Zulässigkeit von Beschwerden gegen richterliche …
- EGMR, 29.04.1999 - 25642/94
Anforderungen an die unverzügliche Vorführung der festgenommenen Person i.S.d. …
- BGH, 25.06.1998 - V ZB 7/98
Überprüfung einer Abschiebehaftanordnung nach Erledigung
- OLG Hamm, 24.11.1997 - 15 W 431/97
Fortsetzungsfeststellung nach Polizeieinsatz
- OVG Thüringen, 11.05.1999 - 3 VO 986/98
Polizeirecht; Polizeirecht; Verwaltungsrechtsweg; Sonderzuweisung; …
- BayObLG, 12.02.1999 - 3Z BR 54/99
Erledigung der Hauptsache
- OLG Karlsruhe, 26.01.2001 - 14 Wx 109/00
Rechtmäßigkeit der Anordnung der Haftfortdauer; Anspruch auf Schadensersatz wegen …
- OVG Bremen, 20.12.1996 - 1 B 100/96
Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs einer Fortsetzungsfeststellungsklage; …
- BayObLG, 01.06.2001 - 3Z BR 110/01
Rechtmäßigkeit von Vorbereitungshaft
- BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 382/97
Keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Haftanordnung nach Erledigung der …
- BayObLG, 08.10.1997 - 3Z BR 273/97
Kein Rechtsschutzbedürfnis für Feststellung der Rechtswidrigkeit einer …
- LG Lüneburg, 25.04.2001 - 12 T 12/01
Voraussetzungen für die Anordnung einer Abschiebehaft
- KG, 11.04.1968 - 1 W XX B 2422/67
- OLG Frankfurt, 18.06.2007 - 20 W 221/06
Unterbindungsgewahrsam: Anforderungen hinsichtlich der Unerlässlichkeit der …
Eröffnet ist für die Fortsetzungsfeststellung in den Fällen, in denen eine richterliche Anordnung vorliegt, nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der nach dem FEVG vorgesehene Rechtsweg zu den Zivilgerichten (KG, KGR Berlin 2003, 174 ff; OLG Frankfurt am Main, OLGR 1993.185 ff; Hess. VGH, NJW 1984, 821 ff;… vgl. auch Meixner/ Fredrich, 10. Aufl. § 33 HSOG, Rn 8), wobei es für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf diese Frage wegen der Bindungswirkung des § 17 a I GVG nicht mehr ankommt. - OLG Frankfurt, 20.06.2007 - 20 W 391/06
Unterbindungsgewahrsam: Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme eines Betroffenen, …
Eröffnet ist für die Fortsetzungsfeststellung in den Fällen, in denen eine richterliche Anordnung vorliegt, nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der nach dem FEVG vorgesehene Rechtsweg zu den Zivilgerichten (KG, Beschluss vom 22.03.2002, 25 W 218/01, Jurisdok. Abs. 9 m.w.N. = KGR Berlin 2003, 174 ff; Hess. VGH, NJW 1984, 821 ff; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, OLGR 1993.185 ff;… Meixner/ Fredrich, 10. Aufl., HSOG, § 33 Rn 8), wobei es für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf diese Frage wegen der Bindungswirkung des § 17 a I, V GVG nicht mehr ankommt.Das Wort "unverzüglich" schließt eine regelmäßige Ausschöpfung der Maximalfrist von vornherein aus, vielmehr ist die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachzuholen (BVerfG v. 07.09.2006, 2 BvR 129/04, Jurisdok, Abs. 38 = InfAuslR 2006, 462 ff m.w.N.; KG, KGR Berlin 2003, 174 ff).
- KG, 20.03.2018 - 1 W 51/18
Verwaltungsvollstreckung in Berlin: Rechtmäßigkeit der Anordnung einer …
Ebenso ist es unerheblich, ob eine solche Straftat die Ingewahrsamnahme nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG begründen kann, wenn die Polizei nicht auf Anordnung der Ausländerbehörde handelt (vgl. dazu KG, InfAuslR 2002, 315; Beschluss vom 31. Dezember 2003 - 25 W 62/03 - juris; s. aber auch die jetzt geltende Spezialregelung § 62 Abs. 5 AufenthG).
- KG, 31.12.2003 - 25 W 62/03
Freiheitsentziehungsverfahren: Feststellungsinteresse der Ausländerbehörde nach …
Es entspricht der sinnvollen Ordnung der Rechtswege, dass über einen einheitlichen Lebenssachverhalt möglichst nur in einem Rechtsweg entscheiden wird (so ausdrücklich BVerwGE 62, 317 ff, 320 f; Senat mit Beschluss vom 22. März 2002 - 25 W 218/01 - KG-Report 2003, 174 ff), wobei selbst dann der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 FEVG eröffnet ist, wenn bei dem bereits von dem Betroffenen angerufenen Gericht die nachträgliche Feststellung einer Maßnahme, die sich erledigt hat, ohne dass eine richterliche Entscheidung herbeigeführt worden ist, beantragt wird (vgl. Senat mit Beschluss vom 7. November 2003 - 25 W 172/02 - , dem der Fall zugrundelag, dass der Betroffene mit seinem Rechtsschutzbegehren erreichen wollte, dass ein Haftantrag von der Behörde gestellt wird, um überprüfen zu lassen, ob Haftgründe vorliegen).Es besteht daher für die Ausländerbehörde nach dem für sie maßgeblichen bundeseinheitlichen Ausländerrecht keine Ermächtigung, selbst ohne richterliche Vorabanordnung Maßnahmen zur Durchsetzung von Abschiebehaft zu treffen (BVerwGE 62, 317ff, 320 f; BGH NJW 1993, 3069, 3070; KG, Beschluss vom 22. März 2002 - 25 W 218/01 -, KG-Report 2003, 174, 176; KG FGPrax 2001, 40; PfzOLG Zweibrücken, Urteil vom 14. Dezember 2001, - 1 Ss 227/01 - ,NStZ 2002, 256 ff).
- OLG Frankfurt, 11.01.2006 - 20 W 108/05
Abschiebehaft: Rechtmäßigkeit der Festnahme eines Ausländers ohne richterliche …
2003, 30 und vom 22. März 2002 in der Sache 25 W 218/01 = InfAuslR 2002, 315 = NVwZ-Beil. - OLG Hamm, 08.03.2007 - 15 W 58/07
Vorbeugender Rechtsschutz im Freiheitsentziehungsverfahren
Über diesen Antrag hat erstinstanzlich das Amtsgericht zu entscheiden (§§ 3, 13 Abs. 2 FEVG), gegen dessen Entscheidung ist nach §§ 7 FEVG, 22, 27 FGG die sofortige und gegen die Entscheidung des Landgerichts die sofortige weitere Beschwerde zulässig (OLG Schleswig NVwZ 2003, 1412; OLG Braunschweig InfAuslR 2004, 166; OLG Celle InfAuslR 2004, 210; KG InfAuslR 2002, 315 = KGR 2002, 174; Senat FGPrax 2005, 90). - OLG Hamm, 08.01.2007 - 15 W 285/06
Spontanfestnahme; Haftzeitberechnung
Über diesen Antrag hat erstinstanzlich das Amtsgericht zu entscheiden (§§ 3, 13 Abs. 2 FEVG), gegen dessen Entscheidung ist nach §§ 7 FEVG, 22, 27 FGG die sofortige und gegen die Entscheidung des Landgerichts die sofortige weitere Beschwerde zulässig (OLG Schleswig NVwZ 2003, 1412 = OLGR Schleswig 2003, 421; OLG Braunschweig InfAuslR 2004, 166; OLG Celle InfAuslR 2004, 210; KG InfAuslR 2002, 315 = KGR 2002, 174). - AG Rottweil, 22.10.2004 - 3 XIV 77/04
Abschiebungshaft: Notwendige richterliche Präventivkontrolle; verspätete Stellung …
I 2002, 109 = InfAuslR 2002, 315; LG Osnabrück , Beschl. v. 9.2.2004 - 2 T 212/03).
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