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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 28.08.2019 - 11 S 1794/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,30342
VGH Baden-Württemberg, 28.08.2019 - 11 S 1794/19 (https://dejure.org/2019,30342)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 (https://dejure.org/2019,30342)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. August 2019 - 11 S 1794/19 (https://dejure.org/2019,30342)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 78 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 50 Abs 1 AufenthG 2004, § 58 Abs 2 S 2 AufenthG 2004, § 1 FreizügG/EU, § 5 Abs 1 FreizügG/EU
    Prüfungskompetenz der für die Abschiebung und die EU-Freizügigkeitsvoraussetzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FreizügG/EU § 2 Abs. 1 ; FreizügG/EU § 3 Abs. 2
    Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung mithilfe einer einstweiligen Anordnung; Prüfungskompetenz der für die Abschiebung zuständigen Behörde; Vermutung der Freizügigkeit bei einem Unionsbürger oder Familienangehöriger eines solchen

  • rechtsportal.de

    FreizügG/EU § 2 Abs. 1 ; FreizügG/EU § 3 Abs. 2
    Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung mithilfe einer einstweiligen Anordnung; Prüfungskompetenz der für die Abschiebung zuständigen Behörde; Vermutung der Freizügigkeit bei einem Unionsbürger oder Familienangehöriger eines solchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1901
  • DÖV 2019, 972 (Ls.)
  • InfAuslR 2020, 7
 
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 11 S 2125/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung der Ausreisepflicht gegenüber …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2019 - 11 S 1794/19
    Rn. 11 Begehrt der Ausländer im Wege des Eilrechtsschutzes die vorläufige Aussetzung einer bevorstehenden Abschiebung, ist passivlegitimiert stets der Rechtsträger der für die Abschiebung zuständigen Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 4 ).

    Begründet ist der Antrag in der Regel jedoch nur, wenn die Behörden des in Anspruch genommenen Rechtsträgers nicht nur für die Abschiebung zuständig sind, sondern darüber hinaus auch die Prüfungskompetenz hinsichtlich der materiellen Umstände haben, die der Abschiebung nach dem Vortrag des Antragstellers entgegenstehen sollen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 4 ).

    Wird dagegen ein Anspruch geltend gemacht, der auf einem Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) oder einem Abschiebungshindernis (§ 60a Abs. 2 AufenthG) beruht, ist der Antrag gegen das Land zu richten (…vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.02.2019 - 11 S 401/19 -, juris Rn. 9 f., und vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 4 ).

    Entsprechend sind Eilanträge in asylrechtlichen Streitigkeiten gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten, wenn die der Abschiebung ggf. entgegenstehende Frage in die Prüfungskompetenz des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge fällt (vgl. § 31 AsylG), wozu auch die Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gehört (§ 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des § 34a AufenthG auch die Entscheidung über ein Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG (…vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.02.2019 - 11 S 401/19 -, juris Rn. 8 , und vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 12 ), die ansonsten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO dem Regierungspräsidium obliegt.

    Zu prüfen ist damit das Vorliegen einer vollziehbaren Ausreisepflicht und eines Abschiebungsgrundes (§ 58 Abs. 1 und 3 AufenthG) sowie einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung, die Frage, ob die Ausreisefrist, soweit sie erforderlich ist, abgelaufen ist sowie, abhängig von der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums, das Vorliegen oder die Feststellung von Abschiebungsverboten oder -hindernissen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 12 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2019 - 11 S 401/19

    Kompetenz des Bundesamtes bei Dublin-Rückführungen; Amtshilfe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2019 - 11 S 1794/19
    Nur soweit dies aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten ist, kommt in Ausnahmesituationen auch eine Inanspruchnahme des Rechtsträgers der für die Abschiebung zuständigen Behörde in Betracht, wenn - insbesondere aus Zeitgründen - anders eine Sicherung des geltend gemachten Anspruchs nicht möglich erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.02.2019 - 11 S 401/19 -, juris Rn. 12 , …und vom 04.03.2019 - 11 S 459/19 -, juris Rn. 4 ).

    Wird dagegen ein Anspruch geltend gemacht, der auf einem Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) oder einem Abschiebungshindernis (§ 60a Abs. 2 AufenthG) beruht, ist der Antrag gegen das Land zu richten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.02.2019 - 11 S 401/19 -, juris Rn. 9 f., …und vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 4 ).

    Entsprechend sind Eilanträge in asylrechtlichen Streitigkeiten gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten, wenn die der Abschiebung ggf. entgegenstehende Frage in die Prüfungskompetenz des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge fällt (vgl. § 31 AsylG), wozu auch die Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gehört (§ 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des § 34a AufenthG auch die Entscheidung über ein Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.02.2019 - 11 S 401/19 -, juris Rn. 8 , …und vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 12 ), die ansonsten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO dem Regierungspräsidium obliegt.

  • BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14

    Feststellung; Freizügigkeitsrecht; Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2019 - 11 S 1794/19
    Rn. 15 Zwar sind in Baden-Württemberg für behördliche Maßnahmen und Entscheidungen, die auf Grundlage des Freizügigkeitsgesetzes/EU ergehen, gemäß § 4 Abs. 1 AAZuVO grundsätzlich die unteren Ausländerbehörden zuständig (dazu BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 22/14 -, juris Rn. 13), soweit nichts anderes bestimmt ist (etwa gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO ;… vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2014 - 11 S 244/14 -, juris Rn. 90 ).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. VGH Bad.-Württ…, Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris Rn. 3 ; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 22/14 -, juris Rn. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2019 - 11 S 459/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2019 - 11 S 1794/19
    Er zielt in diesem Falle auf die Verpflichtung dieses Rechtsträgers, der für die Abschiebung zuständigen Behörde mitzuteilen, dass die Abschiebung nicht vor rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen ausländer- oder asylrechtlichen Verfahrens durchgeführt werden darf (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.03.2019 - 11 S 459/19 -, juris Rn. 4 ).

    Nur soweit dies aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten ist, kommt in Ausnahmesituationen auch eine Inanspruchnahme des Rechtsträgers der für die Abschiebung zuständigen Behörde in Betracht, wenn - insbesondere aus Zeitgründen - anders eine Sicherung des geltend gemachten Anspruchs nicht möglich erscheint (…vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.02.2019 - 11 S 401/19 -, juris Rn. 12 , und vom 04.03.2019 - 11 S 459/19 -, juris Rn. 4 ).

  • BVerwG, 25.10.2017 - 1 C 34.16

    Abschiebungsandrohung; Aufenthaltsgesetz, Anwendungsbereich; Familienangehöriger; …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2019 - 11 S 1794/19
    Rn. 16 Vor Durchführung der Abschiebung ist daher zu prüfen, ob der Betroffene Unionsbürger oder Familienangehöriger eines solchen i. S. d. § 3 Abs. 2 FreizügG/EU geworden ist (zu diesem Begriff des Familienangehörigen, der auch für die Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemäß § 1 FreizügG/EU maßgeblich ist, BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34/16 -, juris Rn. 11 ff.).

    Diese "Freizügigkeitsvermutung" (BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34/16 -, juris Rn. 28; siehe auch BT-Drs.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2014 - 11 S 244/14

    Nachträgliche Aufhebung / Befristung von unbefristeten (Alt-)Ausweisungen / …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2019 - 11 S 1794/19
    Rn. 15 Zwar sind in Baden-Württemberg für behördliche Maßnahmen und Entscheidungen, die auf Grundlage des Freizügigkeitsgesetzes/EU ergehen, gemäß § 4 Abs. 1 AAZuVO grundsätzlich die unteren Ausländerbehörden zuständig (dazu BVerwG…, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 22/14 -, juris Rn. 13), soweit nichts anderes bestimmt ist (etwa gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO ; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2014 - 11 S 244/14 -, juris Rn. 90 ).

    Dies hat zur Folge, dass die Abschiebung, auf die § 7 FreizügG/EU und teilweise ergänzend das Aufenthaltsgesetz anwendbar sind (dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2014 - 11 S 244/14 -, juris Rn. 98 ff.), erst zulässig und durch das Regierungspräsidium Karlsruhe durchzuführen ist, wenn die zuständige Ausländerbehörde ( § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3 AAZuVO ) das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU gemäß § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU; dies gilt auch bei einer wirksamen, aber missbräuchlich geschlossenen Scheinehe, vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27.02.2018 - 6 A 2148/16 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 11 S 1991/16

    Erteilung einer Ausbildungsduldung - konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2019 - 11 S 1794/19
    Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris Rn. 3 ; siehe auch BVerwG…, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 22/14 -, juris Rn. 11).
  • EuGH, 12.03.2014 - C-456/12

    Der Gerichtshof klärt die Vorschriften über das Aufenthaltsrecht …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2019 - 11 S 1794/19
    Behördliche Bescheinigungen (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Abs. 5 FreizügG/EU) haben, wie sich aus dem Gesetzestext ergibt, lediglich deklaratorischen Charakter (vgl. zu Art. 10 Unionsbürgerrichtlinie EuGH, Urteil vom 12.03.2014 - C-456/12 -, Rn. 60).
  • VGH Hessen, 27.02.2018 - 6 A 2148/16

    Scheinehe des Familienangehörigen eines Unionsbürgers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2019 - 11 S 1794/19
    Dies hat zur Folge, dass die Abschiebung, auf die § 7 FreizügG/EU und teilweise ergänzend das Aufenthaltsgesetz anwendbar sind (…dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2014 - 11 S 244/14 -, juris Rn. 98 ff.), erst zulässig und durch das Regierungspräsidium Karlsruhe durchzuführen ist, wenn die zuständige Ausländerbehörde ( § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3 AAZuVO ) das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU gemäß § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU; dies gilt auch bei einer wirksamen, aber missbräuchlich geschlossenen Scheinehe, vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27.02.2018 - 6 A 2148/16 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2018 - 11 S 1351/18

    Einstweiliger Rechtsschutz in Verfahren um das Bestehen eines Aufenthaltsrechts …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.08.2019 - 11 S 1794/19
    Dem steht die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung des Senats, wonach einstweiliger Rechtsschutz in Verfahren, bei denen um das Bestehen eines Aufenthaltsrechts als drittstaatsangehöriger Familienangehörige eines Unionsbürgers gestritten wird, im Verfahren nach § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO mit einem Antrag auf vorläufige Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU, gerichtet gegen den Rechtsträger der für die Ausstellung zuständigen Behörde, zu suchen ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2018 - 11 S 1351/18 -, juris Rn. 3 ), nicht entgegen.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.2020 - 11 S 427/20

    Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthaltG 2004 - Passivlegitimation des …

    Sind für diese Umstände dagegen nicht Behörden des Landes Baden-Württemberg zuständig, sondern Behörden eines anderen Rechtsträgers (insbesondere der Bundesrepublik Deutschland oder der Gemeinden), ist der Antrag gegen diesen Rechtsträger zu richten (…VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.02.2020 - 11 S 2/20 -, juris Rn. 15 , und vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 11 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.2020 - 11 S 2/20

    Sicherung der ausländerrechtlichen Fortgeltungsfiktion durch Erlass einer …

    Sind für diese Umstände dagegen nicht Behörden des Landes Baden-Württemberg zuständig, sondern Behörden eines anderen Rechtsträgers (insbesondere der Bundesrepublik Deutschland oder der Gemeinden), ist der Antrag gegen diesen Rechtsträger zu richten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 11 ).

    Rn. 16 Zu den vom für die Abschiebung zuständigen Regierungspräsidium Karlsruhe zu prüfenden Voraussetzungen der Durchführung der Abschiebung gehört insbesondere, ob der Ausländer ausreisepflichtig ist (§ 50 Abs. 1 AufenthG), ob die Abschiebung angedroht worden ist (§ 59 Abs. 1 AufenthG), ob die Ausreisepflicht vollziehbar ist (§ 58 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG) und ob Abschiebungshindernisse bestehen (§§ 60a ff. AufenthG; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 13 ).

    Der Rechtsschutzantrag zielt in diesen Fällen auf die Verpflichtung des Rechtsträgers der Ausländerbehörde, der für die Abschiebung zuständigen Behörde (Regierungspräsidium Karlsruhe) mitzuteilen, dass die Abschiebung nicht vor rechtskräftigem Abschluss des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens durchgeführt werden darf (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 11 ).

  • VG Karlsruhe, 01.02.2021 - 2 K 7474/19

    Freizügigkeitsrecht für drittstaatsangehörigen Anverwandten eines Unionsbürgers; …

    Für diese letztgenannte Konstellation ist anerkannt, dass keine "Vermutung" der Freizügigkeit angenommen werden kann (…BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 25;… Diesterhöft, in: HTK-AuslR, Stand: 08.04.2020, § 5 Abs. 1 FreizügG/EU Rn. 16 f.;… Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update Oktober 2020, FreizügG/EU, § 7 Rn. 5; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, InfAuslR 2020, 7 = juris Rn. 16 ), mit der Folge, dass es keiner Verlustfeststellung bedarf, die im Übrigen allenfalls einen Rechtsschein beseitigen würde.

    Denn auch insofern ist als grundlegende Voraussetzung die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Gesetzes, also hier die Qualifikation der jeweiligen Person als Familienangehöriger, zu beachten ( VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, InfAuslR 2020, 7 = juris Rn. 16 ;… Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update Oktober 2020, FreizügG/EU, § 7 Rn. 5;… vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, BVerwGE 160, 147 = juris Rn. 24).

  • VG Stuttgart, 16.04.2020 - 8 K 350/20

    Erschleichen eine Aufenthaltskarte durch Täuschung über eine Eheschließung mit …

    Ist der Ausländer dagegen kein Unionsbürger oder Familienangehöriger i. S. d. § 1 und § 3 Abs. 2 FreizügG/EU, ist nicht das Freizügigkeitsgesetz/EU anwendbar, sondern das Aufenthaltsgesetz (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 16 ; VG Hamburg…, Beschluss vom 12.07.2019 - 15 E 1507/19 -, juris Rn. 27).

    Rn. 24 (bb) Gleichwohl ist anerkannt, dass die Ausländerbehörde in Fällen, in denen der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU nicht eröffnet ist, zur Rechtsklarheit aufenthaltsrechtliche Anordnungen mit der ausdrücklichen Feststellung verbinden kann, dass ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU nicht besteht (BVerwG…, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, juris Rn. 31; VG Hamburg…, Beschluss vom 12.07.2019 - 15 E 1507/19 -, juris Rn. 30; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 17 ).

    Rn. 25 (b) Die Antragsgegnerin ist Trägerin der gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 AAZuVO örtlich und sachlich zuständigen unteren Ausländerbehörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 15 -17).

    Dies war ihm möglich, weil er im Besitz einer - deklaratorisch wirkenden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 15 ) - Aufenthaltskarte war, deren Ausstellung er voraussichtlich durch Vorlage einer gefälschten Heiratsurkunde erwirkt hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.2023 - 11 S 985/22

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen drohende Abschiebung; familiäre …

    Er versteht ihn als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben wird, dem Regierungspräsidium Karlsruhe unverzüglich mitzuteilen, dass die Abschiebung der Antragstellerin vor dem unanfechtbaren Abschluss des von dieser mit Antrag vom 21. August 2020 in Gang gesetzten Aufenthaltstitelerteilungsverfahrens nicht durchgeführt werden darf (…zur näheren Begründung dieser Auslegung und zur Statthaftigkeit eines solchen Eilrechtsschutzantrags vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.02.2020 - 11 S 2/20 - juris Rn. 15 ff. und vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 - juris Rn. 11 ).
  • VG Karlsruhe, 20.07.2023 - 10 K 2751/21

    Klage gegen die Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts; …

    Rn. 36 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Ehe zunächst noch formell Gültigkeit beanspruchte und bis zu einer Aufhebung wirksam sein könnte (vgl. insofern noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 20 ).

    Rn. 40 (3) Da die Ehe nach alledem als unwirksam anzusehen ist, war der Frage nicht näher nachzugehen, ob es an einer wirksamen Eheschließung vorliegend auch deshalb fehlt, weil die vorgelegte griechische Heiratsurkunde und/oder die beigefügte Apostille nicht als echt, sondern als gefälscht anzusehen wären (in diese Richtung noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 20 ; vgl. auch VG Stuttgart…, Beschluss vom 16.04.2020 - 8 K 350/20 -, juris Rn. 27 ).

    Es fehlt der Beklagten insofern nicht an der nötigen Verwaltungsaktsbefugnis (eingehend Urteil der Kammer vom 27.01.2022 - 10 K 2125/20 -, n.v.; VG Stuttgart…, Beschluss vom 16.04.2020 - 8 K 350/20 -, juris Rn. 18 ff. m.w.N.; offengelassen von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 41 unter Bezugnahme auf BVerwG…, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, juris Rn. 31).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2025 - 12 S 479/25

    Irak; Folgeantrag; Abschiebungsandrohung; Prüfungskompetenz der abschiebenden …

    Rn. 7 a) Nach Aktenlage sind in Bezug auf den Antragsteller zu 1 die allgemeinen Voraussetzungen für die Durchführung der Abschiebung (§§ 58, 59 AufenthG), deren Vorliegen das hier am Verfahren für den Antragsgegner auftretende, nach § 8 AAZuVO für aufenthaltsbeendende Maßnahmen landesweit zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe und somit auch der Senat zu prüfen hat (…vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.02.2020 - 11 S 2/20 -, juris Rn. 15 f. und vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 10 ff., jeweils m.w.N.), erfüllt.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2026 - 12 S 1289/26

    Abschiebung; Rechtsschutz; Eilantrag; Verfahrungsduldung; Ausländerbehörde

    Rn. 4 1. Die vom Antragsteller bezweckte Sicherung des Aufenthalts für die Dauer des Verfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels (sog. Verfahrensduldung) ist gegenüber dem Rechtsträger der für die Erteilung zuständigen Ausländerbehörde - hier die Stadt Bad Krozingen - und nicht gegenüber dem Rechtsträger der Behörde, die für die Aussetzung und/oder Vollziehung der Abschiebung zuständig ist - hier der Antragsgegner vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe -, zu verfolgen (…st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.02.2020 - 11 S 2/20 -, juris Rn. 15 - 17, vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 11 - 13…, vom 04.03.2019 - 11 S 459/19 -, juris Rn. 4 und vom 14.11.2011 - 11 S 2438/11 -, juris Rn 10 - 12).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2024 - 12 S 821/24

    Rechtsmittelausschluss bei vorläufiger Rechtsstreitigkeit über Maßnahmen zum …

    Das mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist demzufolge dahingehend zu verstehen (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass er beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13.05.2024 - 1 K 1485/24 - zu ändern und den Antragsgegner zu 1 (das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das gemäß § 8 AAZuVO landesweit für aufenthaltsbeendende Maßnahmen einschließlich der Aussetzung der Abschiebung, vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO, allein zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Abschiebung vorläufig auszusetzen, sowie weiter, die Antragsgegnerin zu 2 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der für die Abschiebung zuständigen Behörde (dem Regierungspräsidium Karlsruhe, s.o.) mitzuteilen, dass seine Abschiebung nicht vor dem Abschluss seines aufenthaltsrechtlichen Verfahrens durchgeführt werden darf (zur Antragsauslegung vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 -, juris Rn. 2 , vom 21.02.2020 - 11 S 2/20 -, juris Rn. 17 , vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 -, juris Rn. 14 f., vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 11 , …und vom 04.03.2019 - 11 S 459/19 -, juris Rn. 4 ).

    Soweit der Antragsteller auf die Sicherung seines Aufenthalts bis zum Abschluss des Titelerteilungsverfahrens abzielt, richtet sich sein Vorbringen demnach bei sachdienlicher Auslegung allein gegen die - passivlegitimierte - Antragsgegnerin zu 2 (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.03.2024 - 11 S 402/24 -, juris Rn. 4 , vom 21.02.2020 - 11 S 2/20 -, juris Rn. 13 ff., vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 10 , …und vom 04.03.2019 - 11 S 459/19 -, juris Rn. 4 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.2023 - 12 S 1394/23

    Beschwerde wegen unmittelbar bevorstehender Abschiebung

    Rn. 11 Zwar ist der Antrag nach § 123 VwGO, soweit er sich gegen den Antragsgegner zu 2, also das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe als der für die Abschiebung zuständigen Behörde (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO), richtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 11 ), statthaft und auch im Übrigen zulässig.

    Rn. 15 Für den Senat besteht kein Zweifel, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Abschiebung eines Ausländers (§§ 58, 59 AufenthG; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 13 ) bei dem Antragsteller vorliegen.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2023 - 11 S 1783/23

    Unionsrechtliche Fortwirkung der Abschiebungsandrohung im Folgeverfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2024 - 12 S 392/24

    Entstehung einer Aufenthaltsgestattung; Zusammentreffen mehrer …

  • OVG Bremen, 26.09.2024 - 2 B 236/24

    Freizügigkeitsrecht; Ehegatte eines Unionsbürgers; Nachweis und Wirksamkeit der …

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2020 - 12 S 2380/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen drohende Abschiebung nach Ablehnung eines …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2025 - 2 M 116/25

    Beschwerdeausschluss bei Vollzug einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG - …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2021 - 18 B 1684/19

    Ablehnung einestweiligen Rechtsschutzes gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2022 - 18 E 473/22

    1. Die Verletzung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LZG NRW führt zur Unwirksamkeit der …

  • VG Düsseldorf, 28.07.2023 - 2 L 1179/23

    Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts aus Gründen der …

  • VG Düsseldorf, 29.11.2019 - 22 L 2745/19

    Doppelte Staatsangehörigkeit Freizügigkeitsrecht Familienangehöriger

  • VG Aachen, 19.02.2021 - 4 L 108/21

    SARS-CoV-2 Test; Reisefähigkeit; Dublin-III; Dublin-Überstellung

  • VG Aachen, 23.01.2026 - 11 K 71/25

    Abschiebungsandrohung; Freizügigkeitsrecht; Freizügigkeitsvermutung

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