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Rechtsprechung
   BGH, 21.03.2019 - 3 StR 333/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,24400
BGH, 21.03.2019 - 3 StR 333/18 (https://dejure.org/2019,24400)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2019 - 3 StR 333/18 (https://dejure.org/2019,24400)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18 (https://dejure.org/2019,24400)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • HRR Strafrecht

    § 242 StGB
    Diebstahl (Wegnahme; Gewahrsam; Geldscheine im Ausgabefach eines Geldautomaten; gelockerter Gewahrsam; Einverständnis; Bedingung; dingliche Einigung; Berechtigter; Nichtberechtigter)

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Diebstahl bei Entnahme von Geldscheinen aus Geldausgabefach des Geldautomaten

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Geldscheine aus dem Ausgabefach eines Geldautomaten: Diebstahl/Raub?

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Wegnahme am Geldautomaten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kapern von Banknoten im Ausgabefach eines Geldautomaten strafbar?

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 726
  • JA 2020, 66
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87

    Wegnahme einer Scheckkarte

    Auszug aus BGH, 21.03.2019 - 3 StR 333/18
    Dies gilt auch dann, wenn eine technisch ordnungsgemäße Bedienung des Automaten voranging, denn das Geldinstitut hat keinen Anlass, das ihm gehörende im Automaten befindliche Geld demjenigen zu übereignen, der unbefugt darauf zugreift (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 161;… vom 16. November 2017 - 2 StR 154/17, NJW 2018, 245 Rn. 8 ff.).

    Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams (RG, Urteil vom 15. Dezember 1913 - II 684/13, RGSt 48, 58, 59; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 158).

    (1) Bei der automatisierten Geldausgabe entspricht es dem Willen des Geldinstituts, den Gewahrsam an den Geldscheinen demjenigen zu übertragen, der den Geldautomaten technisch ordnungsgemäß bedient, indem er sich mittels Eingabe von Bankkarte und zugehöriger PIN legitimiert (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 159 f.; Urteil vom 22. November 1991 - 2 StR 376/91, BGHSt 38, 120, 122 f.).

    Deshalb scheidet ein Gewahrsamsbruch aus, wenn ein Unbefugter unter Verwendung einer dem Berechtigten entwendeten Bankkarte nebst zugehöriger PIN Geld am Bankautomaten abhebt (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 158 ff.).

    Insoweit verhält es sich bei der automatisierten Geldausgabe gleichermaßen wie in anderen Fällen gelockerten Gewahrsams, in denen die Sache zwar dem Zugriff beliebiger Dritter preisgegeben ist, sich aber aus den Umständen ergibt, dass der Gewahrsamsinhaber die Wegnahme nur bestimmten Personen gestatten will (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 159 f.).

    Der 2. Strafsenat hat die Auffassung des Landgerichts, wonach sich der Angeklagte einer räuberischen Erpressung, nicht dagegen eines Raubes schuldig gemacht hatte, unter ausdrücklicher Berufung auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1987 (3 StR 209/87, BGHSt 35, 152) und vom 22. November 1991 (2 StR 376/91, BGHSt 38, 120) bestätigt.

    In den hier in Rede stehenden Fällen bediente im Gegensatz zu denjenigen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1987 (3 StR 209/87, BGHSt 35, 152) und vom 22. November 1991 (2 StR 376/91, BGHSt 38, 120) zugrunde lagen, nicht ein materiell Unbefugter den Geldautomaten technisch ordnungsgemäß, indem er sich durch Eingabe von Bankkarte und zugehöriger PIN legitimierte, so dass sich das Einverständnis des Geldinstituts hinsichtlich des Gewahrsamsübergangs in personeller Hinsicht auf diese Person bezog.

  • BGH, 22.11.1991 - 2 StR 376/91

    Computerbetrug durch Entnahme von Bargeld aus Bankautomaten mit einer gefälschten …

    Auszug aus BGH, 21.03.2019 - 3 StR 333/18
    (1) Bei der automatisierten Geldausgabe entspricht es dem Willen des Geldinstituts, den Gewahrsam an den Geldscheinen demjenigen zu übertragen, der den Geldautomaten technisch ordnungsgemäß bedient, indem er sich mittels Eingabe von Bankkarte und zugehöriger PIN legitimiert (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 159 f.; Urteil vom 22. November 1991 - 2 StR 376/91, BGHSt 38, 120, 122 f.).

    Gleiches gilt, falls der Täter zuvor ausgespähte und auf Bankkarten-Blankette kopierte Daten unbefugt zur Geldabhebung verwendet (BGH, Urteil vom 22. November 1991 - 2 StR 376/91, BGHSt 38, 120, 122 ff.).

    Der 2. Strafsenat hat die Auffassung des Landgerichts, wonach sich der Angeklagte einer räuberischen Erpressung, nicht dagegen eines Raubes schuldig gemacht hatte, unter ausdrücklicher Berufung auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1987 (3 StR 209/87, BGHSt 35, 152) und vom 22. November 1991 (2 StR 376/91, BGHSt 38, 120) bestätigt.

    In den hier in Rede stehenden Fällen bediente im Gegensatz zu denjenigen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1987 (3 StR 209/87, BGHSt 35, 152) und vom 22. November 1991 (2 StR 376/91, BGHSt 38, 120) zugrunde lagen, nicht ein materiell Unbefugter den Geldautomaten technisch ordnungsgemäß, indem er sich durch Eingabe von Bankkarte und zugehöriger PIN legitimierte, so dass sich das Einverständnis des Geldinstituts hinsichtlich des Gewahrsamsübergangs in personeller Hinsicht auf diese Person bezog.

  • BGH, 16.11.2017 - 2 StR 154/17

    Raub (fremde Sache: Fremdheit von an einem Geldautomaten ausgegebenen …

    Auszug aus BGH, 21.03.2019 - 3 StR 333/18
    Dies gilt auch dann, wenn eine technisch ordnungsgemäße Bedienung des Automaten voranging, denn das Geldinstitut hat keinen Anlass, das ihm gehörende im Automaten befindliche Geld demjenigen zu übereignen, der unbefugt darauf zugreift (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 161; vom 16. November 2017 - 2 StR 154/17, NJW 2018, 245 Rn. 8 ff.).

    Der beabsichtigten Entscheidung steht der Beschluss des 2. Strafsenats vom 16. November 2017 (2 StR 154/17, NStZ 2018, 604) entgegen.

  • BGH, 17.12.1986 - 2 StR 537/86

    Starfbarkeit wegen schweren räuberischen Diebstahls - Starfbarkeit wegen …

    Auszug aus BGH, 21.03.2019 - 3 StR 333/18
    Ob sie vorliegt bzw. wer sie innehat, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 273 f.; 10 11 12 Urteile vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70, BGHSt 23, 254, 255; vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2;… Beschluss vom 9. Januar 2019 - 2 StR 288/18, juris Rn. 5).

    Der Gewahrsam kann insbesondere in Form einer Gewahrsamslockerung fortbestehen, etwa dann, wenn der Gewahrsamsinhaber zwar eine Wegnahmesicherung aufgegeben hat, gleichwohl aber noch auf die Sache einwirken kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2).

  • BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61

    Selbstbedienung - § 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

    Auszug aus BGH, 21.03.2019 - 3 StR 333/18
    Ob sie vorliegt bzw. wer sie innehat, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 273 f.; 10 11 12 Urteile vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70, BGHSt 23, 254, 255;… vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2;… Beschluss vom 9. Januar 2019 - 2 StR 288/18, juris Rn. 5).
  • BGH, 02.08.2016 - 2 StR 154/16

    Diebstahl (Wegnahme: Abgrenzung zum Betrug bei täuschungsbedingter …

    Auszug aus BGH, 21.03.2019 - 3 StR 333/18
    Gebrochen wird der Gewahrsam, wenn er ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers aufgehoben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 154/16, NStZ 2016, 727).
  • BGH, 09.01.2019 - 2 StR 288/18

    Diebstahl/Raub: Gewahrsamsbruch erforderlich

    Auszug aus BGH, 21.03.2019 - 3 StR 333/18
    Ob sie vorliegt bzw. wer sie innehat, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 273 f.; 10 11 12 Urteile vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70, BGHSt 23, 254, 255;… vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2; Beschluss vom 9. Januar 2019 - 2 StR 288/18, juris Rn. 5).
  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt …

    Auszug aus BGH, 21.03.2019 - 3 StR 333/18
    Ob sie vorliegt bzw. wer sie innehat, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 273 f.; 10 11 12 Urteile vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70, BGHSt 23, 254, 255;… vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2;… Beschluss vom 9. Januar 2019 - 2 StR 288/18, juris Rn. 5).
  • BGH, 28.10.1955 - 2 StR 171/55

    Kirchenrendant - § 246 StGB, Mitgewahrsam, Unterschlagung bei Einverständnis …

    Auszug aus BGH, 21.03.2019 - 3 StR 333/18
    Unter Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft zu verstehen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1955 - 2 StR 171/55, BGHSt 8, 273, 274 f.).
  • RG, 15.12.1913 - II 684/13

    Zum Begriffe der Wegnahme in § 242 StGB.

    Auszug aus BGH, 21.03.2019 - 3 StR 333/18
    Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams (RG, Urteil vom 15. Dezember 1913 - II 684/13, RGSt 48, 58, 59; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 158).
  • BGH, 01.12.1967 - 4 StR 516/67

    Rüge der Verletzung sachlichen Rechts und des Verfahrensrechts - Ablehnung eines …

  • BGH, 06.06.1961 - 5 StR 210/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.03.2021 - 4 StR 338/20

    Diebstahl (Gewahrsam des Bankkunden am Bargeld im Ausgabefach eines …

    Es hat insbesondere zu Recht angenommen, dass die Angeklagten die Geldscheine, bei denen es sich um für sie fremde Sachen handelte (BGH, Beschlüsse vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726, 727; vom 16. November 2017 - 2 StR 154/17, NStZ 2018, 604, 605 mwN), wegnahmen.

    Ein Bruch fremden Gewahrsams liegt vor, wenn der Gewahrsam gegen oder ohne den Willen des Inhabers aufgehoben wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726, 727; vom 16. November 2017 - 2 StR 154/17, NStZ 2018, 604, 605; vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 158).

    Demgegenüber hat der 3. Strafsenat in einem Anfrageverfahren nach § 132 GVG die Auffassung vertreten, dass in einer solchen Fallkonstellation der Gewahrsam des Geldinstituts gebrochen werde, weil dieser noch fortbestand, als die Geldscheine im Ausgabefach bereitlagen und nach dem maßgeblichen Willen des Instituts der Gewahrsam nur an denjenigen übertragen werden sollte, der den Geldautomaten durch Eingabe der Bankkarte und der PIN-Nummer ordnungsgemäß bedient hatte, nicht aber an einen erst später in den Vorgang eingreifenden Täter (BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726, 727).

    Wer die tatsächliche Sachherrschaft innehat, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Anschauungen des täglichen Lebens (zum Ganzen: BGH, Urteile vom 9. Dezember 1993 - 4 StR 416/93, BGHSt 40, 8, 23;… vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2; vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70, BGHSt 23, 254, 255; vom 12. Juni 1968 - 2 StR 106/68, BGHSt 22, 180, 182 f.; vom 28. Oktober 1955 - 2 StR 171/55, BGHSt 8, 273, 274 f.; Beschlüsse vom 28. Juli 2020 - 2 StR 229/20, NStZ 2021, 42; vom 14. April 2020 - 5 StR 10/20, NStZ 2020, 483; vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726, 727;… vom 9. Januar 2019 - 2 StR 288/18, juris Rn. 5; vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 273 f.).

  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 63/21

    Abhebung von Bargeld durch abredewidrige Verwendung von Karte und PIN …

    Denn nicht nur, wenn die Kartenverwendung gänzlich ohne Befugnis des berechtigten Karteninhabers erfolgt, sondern auch dann, wenn die Karte im konkreten Fall "lediglich" abredewidrig eingesetzt wird, stellt sich der Abhebevorgang am Geldautomaten zwar als willentliche Übertragung des Gewahrsams an dem Bargeld durch den Geldautomatenbetreiber an denjenigen dar, der Karte und zugehörige Geheimzahl verwendet, nicht jedoch als Einverständnis mit einem Eigentumserwerb am Bargeld durch den zur Abhebung nicht berechtigten Kartennutzer (BGH, Beschlüsse vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726 Rn. 8 f., 16 f.;… vom 16. November 2017 - 2 StR 154/17, NJW 2018, 245 Rn. 8 ff.; vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 158 ff.).
  • OLG Schleswig, 19.03.2021 - 2 OLG 4 Ss 13/21

    Freispruch des Amtsgerichts Kiel in einem "Stealthing"-Verfahren aufgehoben

    Beispiele sind etwa das Einverständnis des Geldinstituts mit dem Gewahrsamsübergang am Geldautomaten nur bei ordnungsgemäßer Bedienung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18 -, Rn. 16-18) oder die Strafbarkeit des Hausfriedensbruchs bei Identitätstäuschung (…Sternberg-Lieben/Schittenhelm in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 123 StGB, Rn. 22).
  • BGH, 14.04.2020 - 5 StR 10/20

    Abgrenzung von Diebstahl und (Fund-)Unterschlagung (Gewahrsam bei im öffentlichen …

    Ob die tatsächliche Sachvorherrschaft vorliegt bzw. wer sie innehat, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH…, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 2 StR 288/18, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726, 727).
  • BGH, 12.11.2024 - 3 StR 301/24

    Raub (Gewahrsamsverhältnisse bei Bankautomaten); Abgrenzung von Raub und …

    Denn wer unberechtigt Geldscheine ergreift und einsteckt, die im Ausgabefach eines Geldautomaten bereitliegen, nachdem der Berechtigte zuvor Bankkarte und PIN eingegeben hat, bricht den Gewahrsam des Geldinstituts an den Geldscheinen und nimmt fremde Sachen weg (BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 17 mwN).

    Die Frage, ob gleichfalls der Gewahrsam desjenigen gebrochen wird, der den Vorgang durch Eingabe von Bankkarte und PIN in Gang gesetzt hat, hat er offengelassen (BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 17 Rn. 22).

    Wie es im Fall der Gewaltausübung (s. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726: zur Seite zerren/schubsen) liegt, bedarf hier weiterhin keiner Entscheidung.

  • BGH, 26.08.2026 - 5 StR 401/25

    Urteil im sächsischen "Munitionsskandal" teilweise aufgehoben

    Ob ein solches Einverständnis auch unter einer Bedingung erklärt werden kann, wird nicht durchweg einheitlich beantwortet (für eine solche bedingte Gewahrsamsübertragung in Fällen der Abhebung am Geldautomaten BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 158 f.; vom 16. November 2017 - 2 StR 154/17, NJW 2018, 245: wirksames Einverständnis bei funktionsgerechter Bedienung des Geldautomaten; enger BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726, 728: Beschränkung des Einverständnisses auf die Personen, die den Geldausgabevorgang initiieren; OLG Hamm, NStZ 2014, 275, 276: äußerlich ordnungsgemäße Bedienung einer Selbstbedienungskasse;… LK/Vogel/Brodowski aaO Rn. 114 ff. mwN;… MüKo-StGB/Schmitz aaO Rn. 101 ff. mwN; jeweils mit weiteren Beispielen, etwa zu Warenautomaten, Geldspielautomaten und Zapfsäulen an Tankstellen;… aA möglicherweise Fischer, StGB, 73. Aufl., § 242 Rn. 22: "bedingungsfeindlich").
  • BGH, 22.10.2025 - 4 StR 359/25

    Besonders schwerer Raub (Gewahrsam: Mitgewahrsam bei Geldausgabe durch …

    Rn. 8 Ob darüber hinaus - wie von der Strafkammer angenommen - in dem Tatgeschehen (auch) der Bruch eines (Mit-)Gewahrsams des Geldinstituts an den ausgegebenen Geldscheinen liegt (vgl. BGH…, Beschluss vom 12. November 2024 - 3 StR 301/24, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 17 mwN; anders BGH…, Beschluss vom 16. November 2017 - 2 StR 154/17, juris Rn. 12), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
  • BGH, 07.01.2026 - 3 StR 479/25
    Namentlich fehlt es an einer Wegnahme, mithin einem Bruch fremden Gewahrsams an den Betäubungsmitteln durch den Angeklagten (zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild des Tatgeschehens vgl. BGH…, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 3 StR 87/24, StV 2025, 408 Rn. 4; zum Gewahrsamsbruch vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 17 Rn. 12; jeweils in st. Rspr. und mwN).
  • OLG Nürnberg, 09.07.2021 - 15 U 2897/19

    Anspruch auf Erstattung von Geldbeträgen wegen unrechtmäßigerweise abgehobener …

    Denn Adressat des mit dem Ausgabevorgang verbundenen Einigungsangebots des Geldinstituts im Sinne des § 929 Satz 1 BGB ist nach den vertraglichen Beziehungen zwischen Kontoinhaber und Geldinstitut sowie der Interessenlage der berechtigte Benutzer des Geldautomaten (BGH, Beschluss vom 21.03.2019 - 3 StR 333/18, NStZ 2019, S. 726 ff., Rn. 8).
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