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| RG, 30.11.1905 - VI 88/05 |
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Volltextveröffentlichung
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BGB § 571
Übergang der Rechte aus einem Konkurrenzverbot
Papierfundstellen
- JW 1906, 58
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 19.11.2025 - XII ZR 106/23
Ernstliche gewollte Rechtsgeschäfte bei Wahl einer bestimmten zivilrechtlichen …
In diesem Fall ist der Anwendungsbereich von § 566 BGB auch dann nicht eröffnet, wenn erst der Abschluss des Mietvertrages den Anlass für die zusätzliche Vereinbarung der Vertragsparteien gegeben hatte (…vgl. BGHZ 166, 125 = NZM 2006, 755 Rn. 15 mwN; BGH Urteil vom 21. September 1965 - V ZR 65/63 - NJW 1965, 2198, 2199; vgl. bereits RG JW 1906, 58, 59). - OLG Düsseldorf, 24.01.2008 - 24 U 95/07
Kein Schadensersatzanspruch des Mieters bei Übergabeverzug - Erstattungsanspruch …
Nach Wortlaut und Zweck des § 571 Abs. 1 BGB a.F. gehen diejenigen Rechte und Pflichten auf den Erwerber über, die sich "aus dem Mietverhältnis" ergeben, d.h. in unlösbarem Zusammenhang mit ihm stehen (vgl. BGH NJW 1965, 2198; RG JW 1906, 58; JW 1939, 286). - OLG Celle, 26.04.1989 - 2 U 74/88
Zulässigkeit von vertraglich vereinbartem Wettbewerbsverbot; Schutzwürdiges …
Zwar ist dem Landgericht darin zu folgen, daß in einem Urteil des Reichsgerichts und im Schrifttum die Ansicht vertreten wird, zu den aus dem Miet- oder Pachtverhältnis sich ergebenden Rechten und Pflichten, die gemäß §§ 571 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB auf den Erwerber des Miet- oder Pachtgrundstücks übergehen, gehörten nur diejenigen, die sich nach ihrem Inhalt als solche des Vermieters oder Verpächters darstellen, wozu ein vertraglich geregeltes Konkurrenzverbot nicht gehöre (vgl. RG JW 1906, 58 f;… Roquette, Mietrecht, § 571 Rdnr. 24;… RGRK-Gelhaar, 12. Aufl., § 571 Rdnr. 23;… Staudinger-Emmerich, 12. Aufl., 2, Bearbeitung, § 571 Rdn. 54;… Soergel-Siebert-Kummer, 11. Aufl., § 571, Rdn. 20;… vgl. weiter Emmerich-Sonnenschein, 3. Aufl., § 571 m Rdn. 15). - BGH, 21.09.1965 - V ZR 65/63
Übergang einer vertraglichen Verpflichtung des Verpächters zur Übernahme des …
In Betracht kommen Rechte und Verpflichtungen, die sich auf den Pachtgegenstand, seine Überlassung und Rückgewähr sowie die Gegenleistung beziehen oder auf Vereinbarungen beruhen, die in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Pachtvertrag stehen, während Rechte und Verpflichtungen aus sonstigen Abmachungen, die aus Anlaß des Pachtvertrages getroffen wurden oder nur in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihm stehen, nicht auf den Erwerber übergehen (RG JW 1906, 58; JW 1939, 286).
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