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   LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 708/14   

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https://dejure.org/2015,46893
LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 708/14 (https://dejure.org/2015,46893)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.11.2015 - L 16 R 708/14 (https://dejure.org/2015,46893)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. November 2015 - L 16 R 708/14 (https://dejure.org/2015,46893)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 13 Abs 3 S 1 SGB 5, § 33 SGB 5, § 14 Abs 1 SGB 9, § 15 Abs 1 S 4 SGB 9
    Hörgerät - Hilfsmittelversorgung - Festbetrag - Kostenerstattung - erstangegangener Rehabilitationsträger - selbst verschaffte Leistung - Beschaffungsweg

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kostenerstattungsanspruch für eine den Festbetrag übersteigende Hörgeräteversorgung durch die Rentenversicherung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 708/14
    Der maßgebende Bescheid der Beigeladenen vom 16. Mai 2011 hinsichtlich der sinngemäßen Ablehnung der den Festbetrag übersteigenden Kosten (§ 31 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X; vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - juris Rn 56) ist auch nicht in Bestandskraft (§ 77 SGG) erwachsen - dies würde eine Verurteilung von vornherein ausschließen -, weil der gegenüber der Beklagten gestellte Teilhabeantrag vom 11. April 2012 zugleich als Widerspruch gegen die konkludente Ablehnungsentscheidung der Beigeladenen anzusehen ist (vgl BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R - juris Rn 57ff mwN), mithin Gegenstand des einheitlichen Verwaltungsverfahrens geworden ist (vgl BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - juris Rn 12, 59 mwN).

    Das schließt je nach Notwendigkeit auch die Versorgung mit digitalen Hörgeräten ein (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 - aaO Rn 31).

    Mithin ist davon auszugehen, dass der Kläger nach der Rechtsprechung des BSG (aaO Rn 42; vgl auch BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - juris Rn 20, mit der der 3. Senat noch explizit offen gelassen hatte, ob die maßgebliche Antragstellung iS des § 14 SGB IX durch Übergabe der vertragsärztlichen Hörgeräteverordnung an den Hörgeräteakustiker oder erst durch dessen Versorgungsanzeige bei der Krankenkasse erfolgt ist), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, mit der Vorlage der vertragsärztlichen Verordnung einer Hörhilfe spätestens am 12. Mai 2011 den erforderlichen Antrag nach § 19 Satz 1 SGB IV gestellt hat.

    In der Folge des selbst gesetzten Rechtsscheins muss sich - hier die Beigeladene - behandeln lassen, als handele es sich bei dem von ihr mit den eigenen Verfahrenspflichten belasteten Leistungserbringer, in deren Hände die Rehabilitationsträger die Versorgung mit Hörgeräten "outgesourced" hätten (vgl BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 20), um eine zur Antragsentgegennahme zuständige Stelle iS des § 16 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - SGB I (vgl BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014, aaO Rn 42 mwN).

    Denn wer sich der Pflicht zur Antragsentgegennahme (§ 16 SGB I) verweigert, kann sich nicht darauf berufen, es sei bei ihm kein Antrag gestellt worden (vgl BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 35).

    Eine solche Auslegung schließt zugleich die Aufspaltung des Begehrens in zwei separate Leistungsanträge, also einen Antrag auf Bewilligung der Festbeträge für die Hörgeräte und einen weiteren Antrag auf Bewilligung einer über den Festbetrag hinausgehenden, technisch anspruchsvolleren und teureren Versorgung, von vornherein aus (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - aaO Rn 21).

    Als Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich dient ein Hörgerät ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens iS von § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX, weil die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist; darauf, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein Grundbedürfnis iS von § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX ist, kommt es hingegen nicht an (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - aaO Rn 50; BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, Rn 15).

    Hieraus folgt, dass Art, Dauer, Umfang und Durchführung der Rehabilitationsleistung, d.h. welche Leistungen konkret in Betracht kommen (vgl § 13 Abs. 1 S 1 SGB VI), grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Leistungsträgers stehen (stRspr BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 51 mwN).

    Hieran fehlt es, wenn dieser vor Inanspruchnahme der Versorgung mit dem Leistungsbegehren nicht befasst worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre (vgl BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 S 74 mwN; BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 16, RdNr 13 mwN), oder wenn der Versicherte auf eine bestimmte Versorgung von vornherein festgelegt war (stRspr; vgl BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 43 mwN).

    Denn im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 4 Fall 2 SGB IX kommt es nur auf eine rechtswidrige Leistungsablehnung durch den nach § 14 SGB IX zuständigen Rehabilitationsträger - hier die Beigeladene - an (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - aaO Rn 45).

  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 708/14
    Der maßgebende Bescheid der Beigeladenen vom 16. Mai 2011 hinsichtlich der sinngemäßen Ablehnung der den Festbetrag übersteigenden Kosten (§ 31 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X; vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - juris Rn 56) ist auch nicht in Bestandskraft (§ 77 SGG) erwachsen - dies würde eine Verurteilung von vornherein ausschließen -, weil der gegenüber der Beklagten gestellte Teilhabeantrag vom 11. April 2012 zugleich als Widerspruch gegen die konkludente Ablehnungsentscheidung der Beigeladenen anzusehen ist (vgl BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R - juris Rn 57ff mwN), mithin Gegenstand des einheitlichen Verwaltungsverfahrens geworden ist (vgl BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - juris Rn 12, 59 mwN).

    Die Beigeladene muss sich diesen Antrag, der in Ermangelung einer Rechtsmittelbelehrung als direkte, unmittelbare und insofern fristgerechte Reaktion des Klägers auf die Leistungsbegrenzung durch sie zu sehen ist, als Rechtsbehelf (§ 83 SGG) gegen ihre Entscheidung zurechnen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R - aaO Rn 58).

    Insofern normiert § 15 Abs. 1 Satz 4 iVm Satz 2 SGB IX trägerübergreifend Kostenerstattungsansprüche für selbstbeschaffte Teilhabeleistungen gegen den zuständigen Rehabilitationsträger iS des § 15 Abs. 1 SGB IX iVm § 14 SGB IX (vgl BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R - aaO Rn 28), hier gegen die Beigeladene.

    Denn auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 30. Oktober 2014, aaO Rn 32 ff.) ist davon auszugehen, dass Versicherte, wie der Kläger, die mit einem Hörgeräteakustiker als Leistungserbringer für die Krankenkassen (vor einem etwaigen Antrag beim Rentenversicherungsträger) in Kontakt treten und diesem - wie hier - eine vertragsärztliche Verordnung vorlegen, damit gleichzeitig einen Antrag nach § 19 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften - (SGB IV) stellen, weil ein der Krankenkasse zurechenbarer Rechtsschein der Empfangszuständigkeit des Hörgeräteakustikers für rehabilitationsrechtliche Leistungsanträge im Sinne einer geduldeten passiven Stellvertretung besteht (BSG, aaO Rn 42).

    In der Folge des selbst gesetzten Rechtsscheins muss sich - hier die Beigeladene - behandeln lassen, als handele es sich bei dem von ihr mit den eigenen Verfahrenspflichten belasteten Leistungserbringer, in deren Hände die Rehabilitationsträger die Versorgung mit Hörgeräten "outgesourced" hätten (vgl BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 20), um eine zur Antragsentgegennahme zuständige Stelle iS des § 16 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - SGB I (vgl BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014, aaO Rn 42 mwN).

    Insofern bleibt der erst- bzw. zweitangegangene Träger im Verhältnis zum Versicherten aufgrund einer gesetzlich besonders geregelten sachlichen Zuständigkeit endgültig, ausschließlich und umfassend leistungspflichtig, auch wenn er nach den geltenden Normen außerhalb des SGB IX nicht für die beanspruchte Rehabilitationsleistung zuständig ist; diese Zuständigkeit umfasst ggf. auch Erstattungsansprüche aus § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IV (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R - juris Rn 29).

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 708/14
    Als Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich dient ein Hörgerät ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens iS von § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX, weil die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist; darauf, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein Grundbedürfnis iS von § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX ist, kommt es hingegen nicht an (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - aaO Rn 50; BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, Rn 15).
  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 708/14
    Ein darauf gestützter Erstattungsanspruch reicht aber, wie in der Rechtsprechung des BSG geklärt ist, nicht weiter als ein entsprechender - primärer - Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr; vgl zB BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S 51 f mwN; BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, Rn 11 mwN; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 19 Rn 12).
  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - keine Kostenübernahme von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 708/14
    Ein darauf gestützter Erstattungsanspruch reicht aber, wie in der Rechtsprechung des BSG geklärt ist, nicht weiter als ein entsprechender - primärer - Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr; vgl zB BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S 51 f mwN; BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, Rn 11 mwN; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 19 Rn 12).
  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB 5 ausschließlich nach

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 708/14
    Hieran fehlt es, wenn dieser vor Inanspruchnahme der Versorgung mit dem Leistungsbegehren nicht befasst worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre (vgl BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 S 74 mwN; BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 16, RdNr 13 mwN), oder wenn der Versicherte auf eine bestimmte Versorgung von vornherein festgelegt war (stRspr; vgl BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 43 mwN).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 708/14
    Dazu muss die Kostenbelastung des Versicherten der ständigen Rechtsprechung des BSG zufolge wesentlich auf der Leistungsversagung des Trägers beruhen (vgl etwa BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, Rn 24).
  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 15/07 R

    Beantragung des Vertragsarztes bei Krankenkasse auf Nichtstellung eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 708/14
    Hieran fehlt es, wenn dieser vor Inanspruchnahme der Versorgung mit dem Leistungsbegehren nicht befasst worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre (vgl BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 S 74 mwN; BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 16, RdNr 13 mwN), oder wenn der Versicherte auf eine bestimmte Versorgung von vornherein festgelegt war (stRspr; vgl BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 43 mwN).
  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 33/95

    Grenzen des Kostenerstattungsanspruchs bei selbst beschafften Leistungen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 708/14
    Ein darauf gestützter Erstattungsanspruch reicht aber, wie in der Rechtsprechung des BSG geklärt ist, nicht weiter als ein entsprechender - primärer - Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr; vgl zB BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S 51 f mwN; BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, Rn 11 mwN; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 19 Rn 12).
  • BSG, 15.04.1997 - 1 BK 31/96

    Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2015 - L 16 R 708/14
    Hieran fehlt es, wenn dieser vor Inanspruchnahme der Versorgung mit dem Leistungsbegehren nicht befasst worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre (vgl BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 S 74 mwN; BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 16, RdNr 13 mwN), oder wenn der Versicherte auf eine bestimmte Versorgung von vornherein festgelegt war (stRspr; vgl BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn 43 mwN).
  • LSG Hessen, 13.09.2018 - L 1 KR 229/17

    Ein schwerhöriger Projektleiter, der für die Bauüberwachung von Großbaustellen

    Vorliegend hat sich der Anspruch des Klägers jedoch auf eine Versorgung mit dem streitigen Hörgerät verdichtet (zum Ermessen vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnr. 51; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2016, L 27 R 65/16, juris, Rdnr. 27 und Urteil vom 11. November 2015, L 16 R 708/14, juris, 23).
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