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   LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2011 - L 19 AS 1005/11 B   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2011 - L 19 AS 1005/11 B (https://dejure.org/2011,19674)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.06.2011 - L 19 AS 1005/11 B (https://dejure.org/2011,19674)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - L 19 AS 1005/11 B (https://dejure.org/2011,19674)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Umzug - Nichterteilung einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2011 - L 19 AS 1005/11
    Die Klage biete keine hinreichende Erfolgsaussicht, da sie wegen des Fehlens eines Rechtschutzbedürfnisses unzulässig sei (BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R).

    Die von den Klägern erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten auf Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II für eine bestimmte Wohnung (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Klage: BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R = juris Rn 13), ist schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung, dem 04.11.2010 - wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat -, wegen Fehlens eines Rechtschutzbedürfnisses unzulässig gewesen.

    Der angefochtene Ausgangbescheid vom 24.02.2010 hat sich schon durch den vollgezogenen Umzug der Kläger in die Wohnung C-straße 00, H zum 01.05.2010 und der Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II für diese Wohnung durch den Beklagten während des Widerspruchsverfahrens anderweitig i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (vgl. zum Fortfall des Rechtschutzes auch BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R = juris Rn 14f).

    Dahinstehen kann, ob die Fortführung der Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 SGG zulässig ist (vgl. zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9 Aufl., § 131 Rn 7d m.w.N.; anscheinend verneinend für den Fall des Umzugs bei einer Klage, die auf Erteilung einer Zusicherung nach § 22 SGB II gerichtet ist: BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R = juris Rn 15).

    Denn das Gericht hat im vorliegenden Fall nach der Rücknahme der Klage gegen die im Widerspruchsbescheid vom 04.10.2010 enthaltenen Sachentscheidung auch eine Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu treffen, wenn die Kläger einen Antrag nach § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG auf Erlass einer Kostengrundentscheidung stellen (vgl. zu den Anforderungen an ein Rechtschutzbedürfnis: BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R = juris Rn 14).

  • BSG, 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - unzulässiger Widerspruch - Rücknahme -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2011 - L 19 AS 1005/11
    Die in § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X geregelte Kostenerstattungspflicht gilt nur für ein isoliertes Vorverfahren, also für ein Vorverfahren, dem in der Hauptsache kein gerichtliches Verfahren folgt (vgl. BSG Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R = juris Rn 20 m.w.N.).

    Zu den Kosten, über deren Erstattung das Gericht zu befinden hat, gehören die gesamten (außergerichtlichen) Kosten des Rechtsstreits und daher nach § 193 Abs. 2 SGG auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen für ein Vorverfahren (vgl. BSG Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R = juris Rn 21 m.w.N.).

    Auch wäre eine Klage der Kläger, die einen Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 24.02.2010 zum Gegenstand hat, unbegründet, da ein Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X voraussetzt, dass der Widerspruch erfolgreich gewesen ist, ihm also als seitens des Beklagten stattgegeben wurde (BSG Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R = juris Rn 30).

  • BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R

    Kostenentscheidung im Abhilfebescheid - sozialgerichtliches Verfahren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2011 - L 19 AS 1005/11
    Soweit sich die Kläger nunmehr ausschließlich gegen die im Widerspruchsbescheid enthaltene Kostenentscheidung über den Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) wenden, die eine rechtlich selbständige Entscheidung im Widerspruchsbescheid neben der Sachentscheidung über die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II darstellt (vgl. hierzu BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R = juris Rn 13), kann dahinstehen, ob eine solche Änderung des Klagebegehrens nach § 99 SGG zulässig ist.
  • SG Detmold, 25.10.2016 - S 18 AS 924/14

    Wohnhaus schließt als Vermögen Hilfebedürftigkeit aus

    Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klage selbst keinen Erfolg hatte, jedoch war die die Klägerin begünstigende Kostenentscheidung hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens wiederherzustellen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 30.06.2011, L 19 AS 1005/11 B).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2012 - L 19 AS 1479/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Soweit sich die Kläger gegen die im Widerspruchsbescheid enthaltene Kostenentscheidung über den Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die eine rechtlich selbständige Entscheidung im Widerspruchsbescheid neben der Sachentscheidung über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltseilung darstellt (vgl. hierzu BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R = juris Rn 13), wenden, hat sich der im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 06.07.2011 enthaltene Verfügungssatz über die Übernahme von 1/10 der notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahren W 1776/10 und der Ablehnung der Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens W 620/10 als Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X durch die Erhebung der Klage gegen die im Widerspruchsbescheid enthaltene Sachentscheidung anderweitig i.S.v. § 39 SGB X erledigt (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 30.06.2010 - L 19 AS 1005/11 B - vgl. auch BVerwG Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 14/05 = juris Rn 13, wonach die Anwendbarkeit des § 80 VwVfg entfällt und eine im Widerspruchsverfahren getroffenen Kostengrundentscheidung hinfällig wird, wenn gegen die im Widerspruchsbescheid enthaltene Sachentscheidung Klage erhoben wird ).

    Prozesskostenhilfe kann aber nur für den Streitgegenstand eines Klageverfahrens, nicht aber für Nebenentscheidungen, wie z. B. der Kostenentscheidung nach § 193 SGG gewährt (vgl. LSG NRW Beschluss vom 30.06.2010 - L 19 AS 1005/11 B - m.w.N.) werden.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2012 - L 19 AS 2204/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Die in § 63 Abs. 1 Satz 1 geregelte Kostentragungspflicht gilt nur für ein isoliertes Vorverfahren, also für ein Vorverfahren, dem in der Hauptsache kein gerichtliches Verfahren folgt (BSG, Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R, ständige Rechtsprechung auch des Senats, vgl. Beschluss vom 30.06.2011 - L 19 AS 1005/11 B, vom 26.09.2011 - L 19 AS 895/11 B, vom 21.11.2011 - L 19 AS 1671/11 B, letztgenanntes Verfahren geführt von der Kanzlei des auch nun tätigen Prozessbevollmächtigten).
  • LSG Schleswig-Holstein, 01.07.2016 - L 6 AS 89/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe

    Vielmehr wird die Klage im vorliegenden Fall bereits unzulässig sein, weil sich die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid nach § 39 Abs. 2 SGB X durch Erhebung der Klage in der Sache (gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bzw. die darin enthaltene Aufrechnungsentscheidung) erledigt haben und über die Kosten des Widerspruchsverfahrens nur noch im Rahmen der gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu befinden sein dürfte (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2011 - L 19 AS 1005/11 B - zit. n. juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2011 - L 6 AS 1290/10
    Wird gegen den Widerspruchsbescheid eine Klage in der Sache - wie hier mit dem (ursprünglichen) Ziel der Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide - erhoben, ist kein Raum mehr für eine isolierte Kostenentscheidung des Beklagten nach § 63 SGB X. Stattdessen hat das Gericht im Rahmen der bei Verfahrensbeendigung zu treffenden Kostenentscheidung nach § 193 SGG über die gesamten Kosten des Rechtsstreits und damit auch über die Kosten des Vorverfahrens mit zu entscheiden (BSG Urteil vom Urteil vom 20. Oktober 2010, B 13 R 15/10 R mwN, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2011, L 19 AS 1005/11 B mwN).
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