Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 298/21 EK AS   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,3565
LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 298/21 EK AS (https://dejure.org/2023,3565)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.01.2023 - L 37 SF 298/21 EK AS (https://dejure.org/2023,3565)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Januar 2023 - L 37 SF 298/21 EK AS (https://dejure.org/2023,3565)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,3565) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungsklage bei überlanger Verfahrensdauer

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG, § 198 Abs 2 S 4 GVG, § 288 Abs 1 BGB
    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Entschädigungsklage - Angemessenheitsprüfung - grundsätzlich keine Beschränkung auf die vom Kläger geltend gemachten Verzögerungsmonate - unbezifferter Klageantrag - Mindestforderung - Bindung an den ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    §§ 198 ff. GVG i.d.F. des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigung aufgrund Verzögerung von Gerichtsverfahren infolge der Corona-Pandemie; Überlange Gerichtsverfahren aufgrund der Corona-Pandemie; Überlange strafrechtliche Ermittlungsverfahren während der Covid-19-Pandemie; Schadensersatzansprüche gemäß dem GVG aufgrund ...

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 439
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (34)

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 298/21
    Allerdings hat der Senat in seine Bewertung auch einbezogen, dass zur Bedeutung der Sache im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung beiträgt und deshalb auch entscheidend ist, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition eines Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf die weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R -, Rn. 38, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R -, Rn. 30 sowie vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, Rn. 34, jeweils zitiert nach juris).

    Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer in Hauptsacheverfahren regelmäßig zudem dann, wenn sie den genannten Zeitraum überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 33, 54 f.).

    Bei der Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts hat das Entschädigungsgericht daher die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestaltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen, und allein zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des Rechtsschutzes wegen überlanger Verfahrensdauer ist dabei stets der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn. 34, vgl. auch Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

    Eine derartige Kompensation kommt unter Würdigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 und Art. 41 EMRK nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BSG, Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - Rn. 45, vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 52 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 59 sowie vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 36 und - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 43, alle zitiert nach juris).

    Diese Vorschriften sind im Rahmen von Entschädigungsklagen (auch) in den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten anwendbar, weil Spezialregelungen, die den allgemeinen Anspruch auf Prozesszinsen verdrängen könnten, nicht bestehen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 52, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 61 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 54, jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 298/21
    Denn existenzsichernden Leistungen ist regelmäßig eine überdurchschnittliche Bedeutung für ihren Empfänger beizumessen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris, Rn. 39), da ggf. Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts im Existenzminimumsbereich fehlen und durch Einsparmaßnahmen bzw. die Aufnahme privater Darlehen kompensiert werden müssen (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, juris, Rn. 29).

    Bedeutsam ist dabei, dass das Handeln des Ausgangsgerichts keiner rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen ist und die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber einräumt, wie es das Verfahren gestaltet und leitet (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris, Rn. 36 und vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, juris, Rn. 31).

    Kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des Rechtsschutzes wegen überlanger Verfahrensdauer ist dabei stets der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn. 34, vgl. auch Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

    Eine derartige Kompensation kommt unter Würdigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 und Art. 41 EMRK nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BSG, Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - Rn. 45, vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 52 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 59 sowie vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 36 und - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 43, alle zitiert nach juris).

    Im Übrigen lassen sich dem Gesetz (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG) nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte sowie Normzweck nur ausnahmsweise Korrekturen in atypischen Sonderfällen entnehmen (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 37 ff., vgl. auch Urteile vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 50, 52 und - B 10 ÜG 3/16 R - Rn. 33, alle zitiert nach juris).

    Das zu beurteilende Verfahren muss sich durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen abheben (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 39, vgl. auch Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 51 f., alle zitiert nach juris).

  • BFH, 27.10.2021 - X K 5/20

    Kein Entschädigungsanspruch für eine infolge der Corona-Pandemie verursachte

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 298/21
    Etwaige in der Zeit zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Phasen der gerichtlichen Inaktivität stellen regelmäßig keine dem Staat zuzurechnenden Verzögerungszeiten dar (Anschluss an BFH vom 27.10.2021 - X K 5/20 = BFHE 274, 485 RdNr 34 ff).

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Oktober 2021 (X K 5/20) sei - unabhängig davon, ob es überhaupt überzeugen könne - jedenfalls nicht übertragbar.

    Mit dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris, Rn. 34 ff.) und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 29.06.2021 - OVG 3 A 21/20 - nicht veröffentlicht) geht der Senat davon aus, dass zu Beginn der Corona-Pandemie eingetretene Verzögerungen wertungsmäßig außerhalb des staatlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs lagen.

    Vielmehr stellen sich die - unvorhersehbar erforderlich werdenden - pandemiebedingten Schutzmaßnahmen als unbeeinflussbares Ereignis dar (so auch BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris, Rn. 44 ff.).

    Ebenso scheidet eine an den konkreten Verhältnissen beim jeweiligen Gericht orientierte ex-post-Betrachtung aus, ob die ergriffenen Maßnahmen angemessen waren (vgl. BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris, Rn. 49 f.).

    Er geht daher regelmäßig davon aus, dass etwaige zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Verzögerungen, sei es im Sitzungsbetrieb, sei es im allgemeinen Geschäftsablauf, der Corona-Pandemie geschuldet sind, selbst wenn sich dies nicht unmittelbar den Akten entnehmen lässt, und dem Beklagten nicht anzulasten sind (so für den Sitzungsbetrieb auch BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris, Rn. 53 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2021 - OVG 3 A 21/20 - nicht veröffentlicht, vgl. auch Urteile des Senats vom 20.01.2023 - L 37 SF 71/22 EK SO - sowie - L 37 SF 83/22 EK R - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 298/21
    Allerdings hat der Senat in seine Bewertung auch einbezogen, dass zur Bedeutung der Sache im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung beiträgt und deshalb auch entscheidend ist, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition eines Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf die weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R -, Rn. 38, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R -, Rn. 30 sowie vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, Rn. 34, jeweils zitiert nach juris).

    Bedeutsam ist dabei, dass das Handeln des Ausgangsgerichts keiner rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen ist und die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber einräumt, wie es das Verfahren gestaltet und leitet (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris, Rn. 36 und vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, juris, Rn. 31).

    Bei der Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts hat das Entschädigungsgericht daher die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestaltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen, und allein zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des Rechtsschutzes wegen überlanger Verfahrensdauer ist dabei stets der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn. 34, vgl. auch Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

    Eine derartige Kompensation kommt unter Würdigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 und Art. 41 EMRK nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BSG, Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - Rn. 45, vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 52 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 59 sowie vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 36 und - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 43, alle zitiert nach juris).

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Ausschluss eines Richters - Mitwirkung am

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 298/21
    Allerdings hat der Senat in seine Bewertung auch einbezogen, dass zur Bedeutung der Sache im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung beiträgt und deshalb auch entscheidend ist, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition eines Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf die weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R -, Rn. 38, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R -, Rn. 30 sowie vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, Rn. 34, jeweils zitiert nach juris).

    Zwar ist davon auszugehen, dass die Übersendung eines Schriftsatzes, z.B. eines Gutachtens, einer gutachtlichen Stellungnahme oder auch der Berufungserwiderung an die Beteiligten zur Kenntnis stets die Möglichkeit zur Stellungnahme beinhaltet sowie die Entscheidung des Gerichts, im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme zunächst nicht weitere Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, grundsätzlich noch seiner Entscheidungsprärogative unterliegt und - mit Ausnahme unvertretbarer oder schlechthin unverständlicher Wartezeiten - durch das Entschädigungsgericht nicht als Verfahrensverzögerung zu bewerten ist (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris, Rn. 43).

    Im Übrigen lassen sich dem Gesetz (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG) nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte sowie Normzweck nur ausnahmsweise Korrekturen in atypischen Sonderfällen entnehmen (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 37 ff., vgl. auch Urteile vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 50, 52 und - B 10 ÜG 3/16 R - Rn. 33, alle zitiert nach juris).

    Das zu beurteilende Verfahren muss sich durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen abheben (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 39, vgl. auch Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 51 f., alle zitiert nach juris).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 298/21
    Denn existenzsichernden Leistungen ist regelmäßig eine überdurchschnittliche Bedeutung für ihren Empfänger beizumessen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris, Rn. 39), da ggf. Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts im Existenzminimumsbereich fehlen und durch Einsparmaßnahmen bzw. die Aufnahme privater Darlehen kompensiert werden müssen (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, juris, Rn. 29).

    Allerdings hat der Senat in seine Bewertung auch einbezogen, dass zur Bedeutung der Sache im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung beiträgt und deshalb auch entscheidend ist, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition eines Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf die weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R -, Rn. 38, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R -, Rn. 30 sowie vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, Rn. 34, jeweils zitiert nach juris).

    Bei der Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts hat das Entschädigungsgericht daher die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestaltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen, und allein zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Diese Vorschriften sind im Rahmen von Entschädigungsklagen (auch) in den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten anwendbar, weil Spezialregelungen, die den allgemeinen Anspruch auf Prozesszinsen verdrängen könnten, nicht bestehen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 52, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 61 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 54, jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 298/21
    Allerdings hat der Senat in seine Bewertung auch einbezogen, dass zur Bedeutung der Sache im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung beiträgt und deshalb auch entscheidend ist, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition eines Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf die weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R -, Rn. 38, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R -, Rn. 30 sowie vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, Rn. 34, jeweils zitiert nach juris).

    Bei der Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts hat das Entschädigungsgericht daher die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestaltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen, und allein zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des Rechtsschutzes wegen überlanger Verfahrensdauer ist dabei stets der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn. 34, vgl. auch Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).

    Diese Vorschriften sind im Rahmen von Entschädigungsklagen (auch) in den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten anwendbar, weil Spezialregelungen, die den allgemeinen Anspruch auf Prozesszinsen verdrängen könnten, nicht bestehen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 52, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 61 und - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 54, jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 24.03.2022 - B 10 ÜG 2/20 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 298/21
    Außerhalb des staatlichen Verantwortungs- und Einflussbereichs liegende Faktoren sind mithin entschädigungsrechtlich irrelevant (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2022 - B 10 ÜG 2/20 R - juris, Rn. 42).

    Da es indes dem Gericht und damit dem Staat auch obliegt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Verzögerungen auf ein Maß zu reduzieren, das dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit ausreichend Rechnung trägt (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2022 - B 10 ÜG 2/20 R - juris, Rn. 43), kann dies selbstverständlich nur für eine Übergangszeit gelten.

    Soweit es jedoch darum geht, welche konkreten Monate innerhalb einer Instanz zur Annahme unangemessener Verfahrensdauer führen, steht nicht der Klagegrund in Frage, sondern ein Begründungs-/Berechnungselement (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2022 - B 10 ÜG 2/20 R - juris, Rn. 24).

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 298/21
    Allerdings hat der Senat in seine Bewertung auch einbezogen, dass zur Bedeutung der Sache im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung beiträgt und deshalb auch entscheidend ist, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition eines Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf die weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R -, Rn. 38, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R -, Rn. 30 sowie vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, Rn. 34, jeweils zitiert nach juris).

    Wird zunächst ein Anspruch nur aufgrund der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens, mithin nur eine Teilklage erhoben und später eine Entschädigung auch mit Blick auf das Berufungsverfahren gefordert, handelt es sich um eine Klageänderung, da die Erweiterung des Klageanspruchs hinsichtlich der Entschädigungshöhe und des Klagegrundes um die tatsächlichen Geschehnisse des Ausgangsverfahrens in der Berufungsinstanz den Streitgegenstand ändern (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R - juris, Rn. 14).

    Eine derartige Kompensation kommt unter Würdigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 und Art. 41 EMRK nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BSG, Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - Rn. 45, vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 52 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 59 sowie vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 36 und - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 43, alle zitiert nach juris).

  • BFH, 29.11.2017 - X K 1/16

    Kostentragung bei einer Entschädigungsklage

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 298/21
    Nicht hingegen kann es eine höhere Entschädigung auf eine weitergehende als vom Kläger beklagte Verzögerung stützen (Anschluss an BFH vom 12.7.2017 - X K 3-7/16 = BFHE 259, 393 RdNr 48 ff und vom 29.11.2017 - X K 1/16 = BFHE 259, 499 RdNr 47).

    Jedenfalls für diese Fallkonstellation ist es nach übereinstimmender Auffassung der Bundesgerichte, der der Senat sich anschließt, zulässig, eine Mindestforderung zu formulieren (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2018 - B 10 ÜG 4/16 R - Rn. 14, BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 - Rn. 56, BVerwG, Urteil vom 26.02.2015 - 5 C 5/14 D - Rn. 15 sowie BFH, Urteile vom 12.07.2017 - X K 3-7/16 - Rn. 27 und vom 29.11.2017 - X K 1/16 - Rn. 23, alle zitiert nach juris).

    Für eine derartige Fallkonstellation sieht der Senat jedoch in Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteile vom 12.08.2017 - X K 3-7/16 - Rn. 48 ff. und vom 29.11.2017 - X K 1/16 - Rn. 47, zitiert jeweils nach juris) keinen Grund, über den beantragten Mindestbetrag der Entschädigung hinauszugehen (anders wohl LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.04.2016 - L 10 SF 1/14 EK - juris).

  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

  • BVerwG, 26.02.2015 - 5 C 5.14

    Abweichung von der Größenordnung; Anrechnung; Ausgleich; Bestimmtheit des

  • BSG, 13.12.2018 - B 10 ÜG 4/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - sozialgerichtliches

  • BVerfG, 04.12.2019 - 1 BvL 4/16

    Vorlagen zum Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger und Auszubildender von

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

  • BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R

    Krankenversicherung - Vergütungsforderung eines zugelassenen Leistungserbringers

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision

  • BAG, 15.11.2000 - 5 AZR 365/99

    Zuweisung einer Ersatztätigkeit bei Beschäftigungsverbot

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - gleichzeitig neben

  • BSG, 25.10.2018 - B 7 AY 2/18 R

    Kein Anspruch auf Verzinsung von Asylbewerberleistungen nach § 44 SGB I

  • BSG, 24.03.2022 - B 10 ÜG 4/21 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

  • BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem neuartigen

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

  • BSG, 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Verfahren der Streitwertfestsetzung als

  • BSG, 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Beigeladener im

  • BAG, 25.04.2007 - 10 AZR 586/06

    Prozesszinsen auf titulierte Zahlungsansprüche

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.01.2022 - L 37 SF 266/19

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.04.2016 - L 10 SF 1/14

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - sozialgerichtliches

  • LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 8/19

    Rechtsschutz bei unangemessener Dauer eines gerichtlichen Verfahrens

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 71/22

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 83/22

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer -

  • VGH Bayern, 04.02.2021 - 98 F 20.1723

    Bewilligung, Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Prozesskostenhilfeantrag,

  • BFH, 12.07.2017 - X K 3/16

    Entschädigungsklage: Wahrung der Klagefrist, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf

  • BSG, 17.02.2015 - B 14 AS 16/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 71/22

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer -

    Er geht daher regelmäßig davon aus, dass etwaige zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Verzögerungen, sei es im Sitzungsbetrieb, sei es im allgemeinen Geschäftsablauf, der Corona-Pandemie geschuldet sind, selbst wenn sich dies nicht unmittelbar den Akten entnehmen lässt, und dem Beklagten nicht anzulasten sind (so für den Sitzungsbetrieb auch BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris, Rn. 53 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2021 - OVG 3 A 21/20 - nicht veröffentlicht, vgl. auch Urteile des Senats vom 20.01.2023 - L 37 SF 298/21 EK AS - sowie - L 37 SF 83/22 EK R - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2023 - L 37 SF 233/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - vorprozessuale Anerkennung einer Entschädigung -

    Zwar geht der Senat mit dem Bundessozialgericht regelmäßig davon aus, dass einem Schreiben des für die Prüfung eines Entschädigungsanspruchs im vorprozessualen Verfahren Zuständigen regelmäßig kein Bindungswille hinsichtlich des Umfangs der als entschädigungspflichtig anzusehenden Verzögerung zu entnehmen ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2022 - B 10 ÜG 2/20 R - juris, Rn. 27, Senatsurteil vom 20.01.2023 - L 37 SF 298/21 EK AS - juris, Rn. 45).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 83/22

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer -

    Er geht daher regelmäßig davon aus, dass etwaige zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Verzögerungen, sei es im Sitzungsbetrieb, sei es im allgemeinen Geschäftsablauf, der Corona-Pandemie geschuldet sind, selbst wenn sich dies nicht unmittelbar den Akten entnehmen lässt, und dem Beklagten nicht anzulasten sind (so für den Sitzungsbetrieb auch BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris Rn. 53 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2021 - OVG 3 A 21/20 - nicht veröffentlicht, vgl. auch Urteile des Senats vom 20.01.2023 - L 37 SF 298/21 EK AS - sowie - L 37 SF 71/22 EK SO - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2023 - L 11 SF 269/22
    (d) Ausgehend davon geht der erkennende Senat für die im vorliegenden Verfahren betroffenen Zeiträume davon aus, dass die durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten in dieser Form und diesem Ausmaß vollständig neuartigen Bedrohungen in den Monaten März und April 2020 zu einer Einschränkung des gesamten Justizbetriebes geführt haben, die nicht in den staatlichen Verantwortungsbereich fällt (ebenso, allerdings unter Einschluss des Monats Mai: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2023 - L 37 SF 298/21 EK AS - juris, Rn. 35 ff.; Urteil vom 20. Januar 2023 - L 37 SF 71/22 EK SO - juris, Rn. 34 ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2023 - L 11 SF 262/22
    (d) Ausgehend davon geht der erkennende Senat für die im vorliegenden Verfahren betroffenen Zeiträume davon aus, dass die durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten in dieser Form und diesem Ausmaß vollständig neuartigen Bedrohungen in den Monaten März und April 2020 zu einer Einschränkung des gesamten Justizbetriebes geführt haben, die nicht in den staatlichen Verantwortungsbereich fällt (ebenso, allerdings unter Einschluss des Monats Mai: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2023 - L 37 SF 298/21 EK AS - juris, Rn. 35 ff.; Urteil vom 20. Januar 2023 - L 37 SF 71/22 EK SO - juris, Rn. 34 ff.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2023 - L 37 SF 161/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - zu späte Verzögerungsrüge - Rügeerhebung nach

    Dies gilt gleichermaßen für Verzögerungen, die im Sitzungsbetrieb aufgetreten sind, wie für solche im allgemeinen Geschäftsablauf (LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.01.2023 - L 37 SF 298/21 EK AS, L 37 SF 71/22 EK SO und L 37 SF 83/22 EK R - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. für den Sitzungsbetrieb auch BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20 - juris Rn. 53 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht