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   LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 269/19   

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https://dejure.org/2020,8722
LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 269/19 (https://dejure.org/2020,8722)
LSG Hessen, Entscheidung vom 11.03.2020 - L 6 AS 269/19 (https://dejure.org/2020,8722)
LSG Hessen, Entscheidung vom 11. März 2020 - L 6 AS 269/19 (https://dejure.org/2020,8722)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Keine Leistungen zur Erstausstattung für eine Wohnung und zur Übernahme einer Mietkaution beim Leistungsausschluss für Auszubildende

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 471/19

    1. Auch während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens wegen einer vorläufigen

    Auszug aus LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 269/19
    Weiter erwarb er ebenfalls im November 2015 für 66, 12 Euro Bettwäsche, Badematte und Ähnliches (vgl. dazu den im Parallelverfahren vorgelegten Kassenzettel und den Vortrag hierzu, Bl. 13 und 21 der Akte zum Verfahren L 6 AS 471/19).

    Diesbezüglich war beim Senat das Parallelverfahren L 6 AS 471/19 anhängig; wegen der Einzelheiten wird diesbezüglich auf das Urteil des Senats ebenfalls vom 11. März 2020 im genannten Verfahren Bezug genommen.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten - zum hiesigen wie zum Parallelverfahren L 6 AS 471/19 - sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

    Zum Zeitpunkt der Leistungsablehnung durch den angegriffenen Bescheid vom 14. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2016 war diese rechtmäßig, weil, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, der Kläger aufgrund seiner Ausbildung nach § 7 Abs. 5 SGB II in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung grundsätzlich von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ausgeschlossen war und ihm nur die Leistungen nach § 27 SGB II a.F., namentlich der Unterkunftskostenzuschuss nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II, zustand; insoweit kann auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom heutigen Tag im Parallelverfahren L 6 AS 471/19 Bezug genommen werden.

    Der vorgelegte, allerdings in Teile schwer lesbare Kassenbeleg der Firma F. (?) stammt, soweit entzifferbar, jedenfalls bereits aus dem Jahr 2015 (GA zum Verfahren L 6 AS 471/19 Bl. 13).

  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 37/13 R

    Arbeitslosengeld II - Kostensenkungsverfahren - unangemessene Unterkunftskosten

    Auszug aus LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 269/19
    Dieser setzt nach der Selbstbeschaffung einer Leistung, wie sie hier im Raume steht, voraus, dass diese kausal auf eine rechtswidrige Leistungsablehnung oder eine verzögerte Entscheidung über den Leistungsantrag zurückzuführen ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 37/13 R -, juris, Rn. 14).
  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 166/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antragserfordernis - Antrag auf Zustimmung

    Auszug aus LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 269/19
    Es ist daher nicht ersichtlich, dass er an der Erstausstattung dieser Wohnung noch irgendein Interesse haben könnte; wegen des auf einen abgrenzbaren Sachverhalt bezogenen Inhalts eines Antrags (vgl. zur Reichweite eines Antrags und zu dessen Erschöpfung durch Bescheidung z.B. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 166/11 R -, SozR 4-4200 § 7 Nr. 31) hätte der Kläger einen neuen, auf die gegenwärtige Wohnsituation bezogenen Antrag stellen müssen, sofern für diese noch oder wieder ein (Erst )Ausstattungsbedarf vorliegen sollte - was im Übrigen fernliegt, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen mitgeteilt hat, der Kläger sei zwischenzeitlich wieder bei seiner Mutter eingezogen.
  • GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über

    Auszug aus LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 269/19
    Dabei kommt es für die Entscheidung, welchem Rechtsweg ein Klagebegehren zuzuordnen ist, auf die "wahre Natur" des Anspruchs an, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht darauf, ob und gegebenenfalls auf welche Anspruchsgrundlage er sich beruft (vgl. insb. Gem. Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 -, BGHZ 108, 284 = juris, Rn. 8 m.w.N.).
  • BSG, 05.03.2015 - B 8 SO 38/14 BH

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - fehlende hinreichende

    Auszug aus LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 269/19
    Auch dies begründet nach Auffassung des Senats allerdings wegen der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsregelung - ausnahmsweise - keine Kompetenz des Landessozialgerichts, den Anspruch in der Sache zu prüfen; vielmehr bleibt es bei der verfassungsrechtlich vorgegebenen ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte: Da von Verfassungs wegen die auf Enteignung oder Amtspflichtverletzung gestützten Ansprüche den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind, kann insoweit durch einfachgesetzliche Regelung nicht die Zuständigkeit der Sondergerichtsbarkeiten begründet werden (vgl. so auch Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 17 GVG Rn. 9; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 17 GVG Rn. 56; anders BSG, Beschluss vom 5. März 2015 - B 8 SO 38/14 BH -, juris).
  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 269/19
    Zunächst liegt kein Fall des § 99 Abs. 3 SGG vor; namentlich handelt es sich nicht um eine Erweiterung des Klageantrags in Bezug auf eine Nebenforderung (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG): Das liegt zwar bei einem auf die Erstattung von Kosten gerichteten Antrag auf den ersten Blick nahe, kann aber nach Auffassung des Senats dann nicht gelten, wenn der Kläger - wie hier - einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch durch einen in der Hauptsache gestellten selbständigen Antrag verfolgt (zur Unterscheidung zwischen einem Hauptsacherechtsstreit über die Kosten des Vorverfahrens einerseits und der Entscheidung über die Erstattung der Vorverfahrenskosten als Teil der gerichtlichen Kostenentscheidung andererseits vgl. etwa BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R -, BSGE 104, 30 = juris, Rn. 9).
  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 50/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vorverfahren - Erledigung der

    Auszug aus LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 269/19
    Selbst im Falle einer Teilabhilfe im Widerspruchsverfahren kommt eine isolierte Geltendmachung der Vorverfahrenskosten auf der Grundlage von § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 50/15 R -, SozR 4-1300 § 63 Nr. 25 = juris, Rn. 15 ff., Rn. 29; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 193 Rn. 79).
  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 15/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungseinlegung durch den

    Auszug aus LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 269/19
    Die damit verbundene Klageänderung ist unzulässig: Eine Klageänderung und damit auch eine Klageerweiterung ist zwar auf der Grundlage von § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 SGG grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz möglich (vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 15/10 R -, BSGE 110, 93 = juris, Rn. 12; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG - Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 99 Rn. 12 m.w.N.).
  • LSG Bayern, 24.02.2011 - L 15 SB 43/06

    I. Die Zustimmungsfunktion durch rügelose Einlassung gemäß § 99 Abs. 2 SGG greift

    Auszug aus LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 269/19
    Ob er sich der Rechtsfolgen seiner Erklärung beziehungsweise seines Verhaltens bewusst war, ist dabei grundsätzlich nicht erheblich (vgl. nochmals B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG - Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 99 Rn. 9; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, § 267 Rn. 1; anders wohl Bay. LSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - L 15 SB 43/06 -, juris, Rn. 33).
  • SG Darmstadt, 26.04.2019 - S 19 AS 580/16
    Auszug aus LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 269/19
    "das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 26.04.2019 Az.: S 19 AS 580/16 aufzuheben und beantragt,.
  • LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 471/19

    1. Auch während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens wegen einer vorläufigen

    28 f. der vom Beklagten übermittelten elektronischen Leistungsakte Bezug genommen (die Blattzählung bezieht sich dabei auf das zum Verfahren L 6 AS 269/19 als pdf übermittelte Dokument, nicht auf die auf den gescannten Seiten teilweise ersichtlichen Blattzahlen und auch nicht auf die zum hiesigen Verfahren übermittelte Datei, die eine etwas andere Zählung aufweist).

    Wegen der mietvertraglich geschuldeten Kaution und der Erstausstattung der Wohnung war beim Senat das Verfahren zum Aktenzeichen L 6 AS 269/19 anhängig, über das der Senat durch Urteil ebenfalls vom 11. März 2020 entschieden hat.

    Schließlich sind die Leistungen wegen der Kaution und der Erstausstattung der im Herbst 2015 angemieteten Wohnung nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens: Die Klägerbevollmächtigte hat zwar auch im hiesigen Verfahren - vor dem Sozialgericht - hierzu vorgetragen; bereits das Sozialgericht aber hat dies zutreffend als erkennbares Versehen bewertet, nachdem diese Ansprüche Gegenstand des Parallelverfahrens L 6 AS 269/19 sind und für den Kläger kein Grund bestand und besteht, sie - unzulässigerweise - auch im hiesigen Verfahren anhängig zu machen.

  • LSG Hessen, 09.06.2021 - L 6 AS 93/20

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Kein

    Eine entsprechende Klageänderung ist nach Auffassung des Senats auch in der Berufungsinstanz möglich und eine Sachentscheidung des Senats hierüber zulässig (vgl. hierzu ausfl.: erk. Senat, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 269/19 -, BeckRS 2020, 8115; erk. Senat, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 471/19 -, BeckRS 2020, 8116).

    Der Senat geht grundsätzlich von der Möglichkeit einer Klageänderung auch in der Berufungsinstanz und einer daran anknüpfenden Sachentscheidungsbefugnis aus; die Zulässigkeit der Klageänderung ist an § 99 SGG in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG zu messen und setzt daher voraus, dass sie entweder kraft gesetzlicher Fiktion nicht als Klageänderung anzusehen (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 SGG) oder sachdienlich ist (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 Alt. 2 SGG) oder schließlich die übrigen Beteiligten - gegebenenfalls durch rügelose Einlassung - einwilligen (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 SGG) (vgl. ausfl. hierzu und zu den insofern anzulegenden Maßstäben: erk. Senat, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 471/19 -, juris, Rn. 45 und Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 269/19 -, juris, Rn. 42 ff.).

  • LSG Hessen, 10.03.2021 - L 6 AS 250/19

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

    Die damit verbundene Klageänderung ist jedoch unzulässig (vgl. zu dem dabei anzuwendenden Maßstab näher: erk. Senat, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 269/19 -, juris, Rn. 42 ff.): Eine Klageänderung und damit auch eine Klageerweiterung ist zwar auf der Grundlage von § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 SGG grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz möglich (vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 15/10 R -, BSGE 110, 93 = juris, Rn. 12; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG - Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 99 Rn. 12 m.w.N.).

    Schließlich ist vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte sich rügelos auf die erweiterte Klage eingelassen hätte und die Klageänderung daher nach (§ 153 Abs. 1 i.V.m.) § 99 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 SGG unabhängig von ihrer fehlenden Sachdienlichkeit zulässig wäre (vgl. näher nochmals erk. Senat, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 269/19 -, juris, Rn. 45 ff.).

  • LSG Hessen, 09.06.2021 - L 6 AS 89/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Der Senat geht grundsätzlich von der Möglichkeit einer Klageänderung auch in der Berufungsinstanz und einer daran anknüpfenden Sachentscheidungsbefugnis aus; die Zulässigkeit der Klageänderung ist an § 99 SGG in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG zu messen und setzt daher voraus, dass sie entweder kraft gesetzlicher Fiktion nicht als Klageänderung anzusehen (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 SGG) oder sachdienlich ist (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 Alt. 2 SGG) oder schließlich die übrigen Beteiligten - gegebenenfalls durch rügelose Einlassung - einwilligen (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 SGG) (vgl. ausfl. hierzu und zu den insofern anzulegenden Maßstäben: erk. Senat, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 471/19 -, juris, Rn. 45 und Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 269/19 -, juris, Rn. 42 ff.).
  • LSG Hessen, 09.06.2021 - L 6 AS 90/20

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ; Kein

    Der Senat geht grundsätzlich von der Möglichkeit einer Klageänderung auch in der Berufungsinstanz und einer daran anknüpfenden Sachentscheidungsbefugnis aus; die Zulässigkeit der Klageänderung ist an § 99 SGG in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG zu messen und setzt daher voraus, dass sie entweder kraft gesetzlicher Fiktion nicht als Klageänderung anzusehen (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 SGG) oder sachdienlich ist (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 Alt. 2 SGG) oder schließlich die übrigen Beteiligten - gegebenenfalls durch rügelose Einlassung - einwilligen (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 SGG) (vgl. ausfl. hierzu und zu den insofern anzulegenden Maßstäben: erk. Senat, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 471/19 -, juris, Rn. 45 und Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 269/19 -, juris, Rn. 42 ff.).
  • OLG Frankfurt, 23.06.2023 - 26 U 69/22

    Bindungswirkung der stillschweigend bejahten Zulässigkeit des beschrittenen

    Diese Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts gilt allerdings nach verbreiteter Ansicht nicht ausnahmslos (zu einer - hier nicht einschlägigen Ausnahme - im Anwendungsbereich des Art. 34 Satz 3 GG vgl. etwa LSG Hessen, Urteil vom 11.03.2020 - L 6 AS 269/19 -, juris; Gerhold, a. a. O., § 17a GVG, Rdnr. 17).
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