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   LSG Baden-Württemberg, 27.03.2014 - L 7 R 1940/12   

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https://dejure.org/2014,15688
LSG Baden-Württemberg, 27.03.2014 - L 7 R 1940/12 (https://dejure.org/2014,15688)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.03.2014 - L 7 R 1940/12 (https://dejure.org/2014,15688)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. März 2014 - L 7 R 1940/12 (https://dejure.org/2014,15688)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 25.11.1986 - 1 C 54.81

    Fehlender Rechtsanspruch - Satzungsmäßige Leistung - Versicherungsgeschäft -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.03.2014 - L 7 R 1940/12
    Ein solcher Ausschluss eines Rechtsanspruches auf die satzungsmäßigen Leistungen ist für die Frage von Bedeutung, ob der Verband oder die Vereinigung Versicherungsgeschäfte i.S.d. § 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) betreibt und daher den Einschränkungen dieses Gesetzes und der Versicherungsaufsicht unterliegt (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 75, 155; zur Verneinung eines Versicherungsgeschäfts im vorliegenden Fall vgl. Schreiben der BaFin vom 17. Juni 2008).

    Ausgeschlossen sind Abweichungen von einer tatsächlich geübten Praxis im und für den Einzelfall; lediglich eine generelle Aufgabe oder Änderung der Praxis für die Zukunft ist zulässig (vgl. BVerwGE 75, 155).

  • SG Karlsruhe, 03.09.2008 - S 8 SB 3610/07

    Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren bei Verbandsvertretung - notwendige

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.03.2014 - L 7 R 1940/12
    Das Sozialgericht (SG) habe in seinem rechtskräftigen Urteil vom 3. September 2008 (S 8 SB 3610/07) im Nachgang der zurückverweisenden Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden, dass eine kostenrechtliche Regelung, die in der Gesamtschau ein Verbandsmitglied bei Vertretung durch einen Verbandsvertreter gegenüber der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand besserstelle, indem sie das Mitglied von wesentlichen Teilen seiner Kostenforderung wegen der Vertretung im Unterliegensfall freistelle, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße, keine taugliche Grundlage für die Bestimmung der Höhe notwendiger Aufwendungen i.S.d. § 63 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) darstelle.

    Darüber hinaus erlaubt die bloße - theoretische - Möglichkeit eines Missbrauchs (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 3. September 2008 - S 8 SB 3610/07 - (juris)) nicht den Rückschluss auf eine systematische Falschanwendung der Satzungsregelung.

  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 2 AS 4275/12

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.03.2014 - L 7 R 1940/12
    Der Ausschluss des Kostenerstattungsanspruches des verbandsvertretenen Widerspruchsführers nach § 63 Abs. 1 SGB X wegen der Absicherung des Kostenrisikos im Unterliegensfall stellte somit eine Ungleichbehandlung im wesentlich gleicher Sachverhalte dar (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 2 AS 4275/12 - (juris), Revision anhängig unter B 14 AS 4/14 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.04.2016 - L 7/14 AS 4/14
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.03.2014 - L 7 R 1940/12
    Der Ausschluss des Kostenerstattungsanspruches des verbandsvertretenen Widerspruchsführers nach § 63 Abs. 1 SGB X wegen der Absicherung des Kostenrisikos im Unterliegensfall stellte somit eine Ungleichbehandlung im wesentlich gleicher Sachverhalte dar (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 2 AS 4275/12 - (juris), Revision anhängig unter B 14 AS 4/14 R).
  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.03.2014 - L 7 R 1940/12
    Dieser enthält das Gebot, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 71, 255, 271) und ist insbesondere dann verletzt, "wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders und nachteilig behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten" (BVerfGE 103, 271, 289) und "sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt" (BVerfGE 102, 68, 87).
  • BGH, 06.05.1993 - V ZB 9/92

    Sondervergütung des Verwalters bei Rechtsverfolgung im Auftrag der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.03.2014 - L 7 R 1940/12
    Ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 3, 7 RDG, der gem. § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Nichtigkeit der Kostenverpflichtung des Klägers zu Folge hätte (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) BGHZ 122, 327), liegt nicht vor.
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.03.2014 - L 7 R 1940/12
    Dieser enthält das Gebot, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 71, 255, 271) und ist insbesondere dann verletzt, "wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders und nachteilig behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten" (BVerfGE 103, 271, 289) und "sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt" (BVerfGE 102, 68, 87).
  • BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 3/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Widerspruchsverfahren - Kosten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.03.2014 - L 7 R 1940/12
    Diese umfasst dann - im Rahmen des Notwendigen - auch die auf Zeit- und Arbeitsaufwand des Bevollmächtigten beruhenden Kosten (BSG SozR 4-1300 § 63 Nr. 6 = BSGE 98, 183).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94

    Pflegeversicherung IV

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.03.2014 - L 7 R 1940/12
    Dieser enthält das Gebot, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 71, 255, 271) und ist insbesondere dann verletzt, "wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders und nachteilig behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten" (BVerfGE 103, 271, 289) und "sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt" (BVerfGE 102, 68, 87).
  • BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R

    Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren bei Verbandsvertretung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.03.2014 - L 7 R 1940/12
    Hiergegen hat der Kläger am 9. März 2011 Klage beim SG erhoben, mit der er die Erstattung weiterer EUR 141, 33 geltend gemacht und zu deren Begründung er ausgeführt hat, das BSG habe in seiner Entscheidung vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R) die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verbandsvertreters dem Grunde nach anerkannt.
  • SG Karlsruhe, 17.09.2014 - S 15 R 3799/13

    Erstattung notwendiger Aufwendungen im isolierten Vorverfahren bei Vertretung

    § 63 Abs. 2 SGB X ist aber keine den § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X abschließend ausgestaltende Regelung, so dass in den nicht von § 63 Abs. 2 SGB X erfassten Fälle die allgemeine Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zur Anwendung kommt (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 17 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 19 ff.; ebenso etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 - L 7 R 1940/12, juris, Rn. 52).

    aa) Dabei kann dahinstehen, ob die Satzung des VdK Baden-Württemberg den vom Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 29. März 2007 aufgestellten Voraussetzungen an die Rechtmäßigkeit - insbesondere die Transparenz - solcher Satzungen (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 50 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 52 ff.) genügt (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 37 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 - L 7 R 1940/12, juris, Rn. 60, 62 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2014 - L 13 AL 3115/12, juris, Rn. 54, 57).

    Die Satzung ist entgegen einer teilweise geäußerten Auffassung (Urteil der 8. Kammer des SG Karlsruhe vom 3. September 2008 - S 8 SB 3610/07, juris, Rn. 45; Urteil der 11. Kammer des SG Karlsruhe vom 25. Juni 2012 - S 11 AL 4546/11, juris, Rn. 20; im Anschluss daran Feddern , in: jurisPK-SGB X, 2013, § 63 Rn. 76; wie hier hingegen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 - L 7 R 1940/12, juris, Rn. 68) auch nicht am allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen.

    Dieser Berechtigung korrespondiert ein Anspruch bedürftiger Mitglieder auf Übernahme der Kostenschuld über den Betrag in Höhe von 15 Euro hinaus (näher LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 - L 7 R 1940/12, juris, Rn. 64, 70).

    Zwar handelt es sich um unterschiedliche juristische Personen, jedoch ist der VdK Baden-Württemberg alleiniger Gesellschafter der Sozialrechtsschutz gGmbH (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 63), so dass bei einer wirtschaftlichen Betrachtung eine Kostenlast auf Seiten der Klägerin nicht entsteht (insoweit übereinstimmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 - L 7 R 1940/12, juris, Rn. 70; in diesem Sinne auch bereits Urteil der 11. Kammer des SG Karlsruhe vom 25. Juni 2012 - S 11 AL 4546/11, juris, Rn. 19).

    Die Klägerin wird hierdurch auch nicht - das Gericht selbst ist nach Art. 1 Abs. 3 GG an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. im vorliegenden Kontext LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 - L 7 R 1940/12, juris, Rn. 69; allgemein etwa Jarass , in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 1 Rn. 34; Rüfner , in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Bd. IX, 3. Aufl. 2011, § 197 Rn. 49) - ungerechtfertigt ungleich behandelt gegenüber Personen, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen.

    Die Erstattung bzw. Begleichung der Gebühren durch die Rechtsschutzversicherung unterscheidet sich aber wesentlich von der Begleichung der Entgelte durch den VdK Baden-Württemberg, da die Rechtsschutzversicherung im Verhältnis zum Rechtsanwalt eine - auch wirtschaftlich - dritte Person ist, während dies im Verhältnis des VdK Baden-Württemberg zur Sozialrechtsschutz gGmBH nicht der Fall ist, weil diese zwar - gesellschaftsrechtlich - unterschiedliche juristische Personen sind, aufgrund der wirtschaftlichen Verknüpfung - der VdK Baden-Württemberg ist alleiniger Gesellschafter der Sozialrechtsschutz gGmbH - aber über ein spezifisches Näheverhältnis verfügen (insoweit übereinstimmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 - L 7 R 1940/12, juris, Rn. 71) und bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung eine Kostenschuld der Klägerin nicht besteht (in diesem Sinne bereits Urteil der 11. Kammer des SG Karlsruhe vom 25. Juni 2012 - S 11 AL 4546/11, juris, Rn. 19).

    Soweit argumentiert wird, dass bei einem die Rechtsdienstleitungen der Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nicht anderes gelten könnte als bei einem durch einen Rechtsanwalt Vertretenen, der im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 68; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 - L 7 R 1940/12, juris, Rn. 69), vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

    Wenn die Situation des durch die Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretenen mit bedürftigen und nicht rechtsschutzversicherten Personen, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, verglichen wird und daraus auf einen Kostenerstattungsanspruch des verbandsvertretenen Widerspruchsführers in gleicher Weise wie beim einem von einem Rechtsanwalt Vertretenen geschlossen wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 - L 7 R 1940/12, juris, Rn. 71), überzeugt dies aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht.

    Dabei geht es nicht darum, ob die "Zuwendung" des VdK Baden-Württemberg eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (so aber LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 - L 7 R 1940/12, juris, Rn. 71); der Umstand der "Zuwendung" reduziert vielmehr bereits die notwendigen Aufwendungen als solche und führt im Rahmen einer Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG bereits dazu, dass auch bei fehlender Kostenerstattung durch die Beklagte überhaupt keine Ungleichbehandlung vorliegt, die zu rechtfertigen wäre.

    Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache aufgrund der Vielzahl der Verfahren, in der die Rechtsfrage von Bedeutung ist, grundsätzliche Bedeutung hat und die Kammer von Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 2 AS 4275/12 - juris; Urteil vom 27. März 2014 - L 7 R 1940/12, juris; Urteil vom 1. April 2014 - L 13 AL 3115/12, juris) abweicht.

  • BSG, 18.09.2014 - B 14 AS 5/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt (vgl ebenso LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.3.2014 - L 7 R 1940/12, juris, Revision anhängig unter B 13 R 14/14 R; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 1.4.2014 - L 13 AL 3115/12, juris, Revision anhängig unter B 11 AL 8/14 R) .
  • BSG, 17.03.2015 - B 11 AL 8/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Die streitbefangene Kostenforderung der VdK SRgGmbH gegenüber dem Kläger ist danach durch die Satzung des VdK-Landesverbandes sowie den zwischen dem Kläger und der VdK SRgGmbH geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag wirksam begründet worden (vgl zu derselben Satzung BSG SozR 4-1300 § 63 Nr. 21 RdNr 20 bis 25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.3.2014 - L 7 R 1940/12) .

    Dass § 7 Ziffer 7 der Satzung insoweit nur eine "Berechtigung" des VdK zur Begleichung der Kostenschuld in diesen Fällen regelt und in Satz 4 dieser Ziffer ein Rechtsanspruch des Mitglieds auf diese Zuwendung ausdrücklich ausgeschlossen wird, ist (nur) dem Umstand geschuldet, dass der Verband oder die Vereinigung Versicherungsgeschäfte iS des § 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) betreibt und daher den Einschränkungen dieses Gesetzes und der Versicherungsaufsicht unterliegt (vgl BVerwGE 75, 155 ff; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.3.2014 - L 7 R 1940/12).

  • LSG Baden-Württemberg, 01.04.2014 - L 13 AL 3115/12
    Im Übrigen verweist er im Wesentlichen auf eine - vorgelegte - Berufungsbegründung (mit Anlagen) in einem weiteren Berufungsverfahren (wegen Erstattung von Vorverfahrenskosten eines ebenfalls von der V. vertretenen Klägers) vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 7 R 1940/12).

    Neben Schriftsätzen aus dem Verfahren L 7 R 1940/12 hat der Kläger u.a. die Satzung des V.-Landesverbandes vom 18. September 2008, in der geänderten Fassung ab 1. Januar 2010, und weitere Unterlagen aus dem Verfahren L 7 R 1940/12, zu deren Vorlage der Bevollmächtigte des Klägers erklärt hat, vom Einverständnis jenes, auch von ihm vertretenen Klägers, sei auszugehen, vorgelegt.

  • SG Düsseldorf, 13.01.2015 - S 44 R 1421/13

    Erstattung der Kosten für Bevollmächtigte in einem erfolgreich abgeschlossenen

    Nach alledem gibt es zwischen Rechtsanwälten und Verbandsvertretern als (mögliche) Bevollmächtigte im Widerspruchsverfahren keine Unterschiede, die eine gänzlich abweichende Behandlung bei der Kostenerstattung nach § 63 SGB X hinreichend begründen könnten (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2014, Az.: L 7 R 1940/12 m.w.N.).
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