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Rechtsprechung
   LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 1/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1247
LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 1/94 (https://dejure.org/1994,1247)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 31.05.1994 - LVG 1/94 (https://dejure.org/1994,1247)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 31. Mai 1994 - LVG 1/94 (https://dejure.org/1994,1247)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt
  • Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt

    GG Art. 28 Abs 2; GG Art. 31; LS... A-Verf Art. 2 Abs 3; LSA-Verf Art. 3 Abs 2; LSA-Verf Art. 75 Nr 7; LSA-Verf Art. 87 Abs 1; LSA-Verf Art. 90; LSA-VerfGG § 2 Nr 8; LSA-VerfGG § 51; DDR-KommVfG § 12 Abs 3; DDR-KommVfG § 71 Abs 3; DDR-KommVfG § 79 Abs 1; LSA-KrsGebRefG; LSA-LKO § 1 Abs 2; LSA-LKO § 5 Abs 1
    Grundgesetz - Subsidiarität - Selbstverwaltung - Garantie - Bestand - Gebietsreform - Kreissitz - Burgenlandkreis -Anhörung - Auflösung - Gemeinwohl - Verfahrensgesetz - System - Willkür - Leitbild - Abwägung - Prognose - Kontrolle, Umfang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Frage des Ausschlusses einer kommunalen Verfassungsbeschwerde durch die Möglichkeit einer bundesrechtlichen Rüge; Verhältnis der bundesrechtlich versicherten Mindestgarantie kommunaler Selbstverwaltung zu inhaltsgleichen oder weitergehenden landesverfassungsrechtlichen ...

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 264 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (70)Zitiert selbst (23)

  • StGH Baden-Württemberg, 14.02.1975 - GR 11/74

    Gemeindeneugliederung in Baden-Württemberg - Zulässigkeit einer Gemeindeauflösung

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 1/94
    11/74 -, ESVGH 25, 1 [10, 25] = NJW 1975, 1205 ff; NdsStGH, Urt. v. 14.2.1979 - StGH 2/77 - NdsStGHE 2, 1 [145] = OVGE 33, 497 [498]; VfGH NW, Urt. v. 4.8.1972 - VfGH 9/71 -, OVGE 28, 291 [292]; VfGH RP, Urt. v. 17.4.1969 -, VGH 2/69 -, DVBl 1969, 799 [800 f]; Urt. v. 5.5.1969 - VGH 36/69 -, DVBl 1970, 780; Urt. v. 22.12.1969 - VGH 43/69 -, DVBl 1970, 785 [787]; VfGH des Saarlandes, Urt. v. 28.6.1974 - Lv 8/74 -, DVBl 1975, 35; vgl. zu Art. 2 Abs. 3 LSA-Verf auch: Mahnke, Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, 1993, Art. 2 RdNr. 15; Reich, Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, 1994, Art. 2 RdNr. 5).

    Durch die Anhörung soll verhindert werden, dass die in ihrem Eigenwert anerkannten Kommunen zum Objekt bloßer Fremdbestimmung werden und dass der Gesetzgeber die Auffassung der betroffenen Gebietskörperschaften zur beabsichtigten Neugliederung kennt und in seinen Entscheidungsprozeß mit aufnehmen kann (BayVfGH, Entscheidg. v. 20.4.1978 - Vf. 6-VII-78 -, BayVfGH n. F. 31, 99 [129]; StGH BW, ESVGH 25, 1 [25]).

    Die nähere Ausgestaltung des Anhörverfahrens ist in der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte und Staatsgerichtshöfe entwickelt worden (vgl. etwa: StGH BW, ESVGH 25, 1 [25 f]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [148 f] = OVGE 33, 497 [499 f]; BayVfGH, BayVfGH n. F. 31 II 99 [129]; VfGH RP, DVBl 1969, 799 [807]).

    Um eine fundierte Stellungnahme abgeben zu können, muss die betroffene Kommune zwar nicht von allen Einzelheiten, wohl aber vom wesentlichen Inhalt des Gebietsänderungsvorhabens und seiner Begründung Kenntnis erhalten (BVerfGE 50, 195 [203]; 86, 90 [107 f]; StGH BW, ESVGH 25, 1 [26]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [149] = OVGE 33, 497 [499]; VfGH NW, OVGE 26, 270 [274 f]; kritisch dazu: Ule / Laubinger, DVBl 1970, 760 [761], und Knemeyer, BayVBl 1971, 371 [373]).

    Die Stellungnahme muss schließlich so rechtzeitig eingehen können, dass ihr Inhalt noch Eingang in das Verfahren des Gesetzgebers finden und auf dessen Entschließung Einfluss nehmen kann (BVerfGE 86, 90 [108]; StGH BW, ESVGH 25, 1 [26]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [149] = OVGE 33, 479 [500]; VfGH NW, OVGE 26, 270 [277]; VfGH RP, DVBl 1969, 799 [807]; Ule / Laubinger, DVBl 1970, 760 [761]; Knemeyer, BayVBl 1971, 371 [374]).

    Eine "erneute" Anhörung kann deshalb auch nur dann geboten sein, wenn und soweit sich die für die Wertung notwendigen Tatsachen verändert haben oder sich die Ziele des Gesetzgebers so geändert haben, dass eine frühere Anhörung ins Leere geht, weil die Kommune zu den das neue Ziel tragenden Tatsachen noch nicht hatte Stellung nehmen können (BVerfGE 50, 195 [203]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [148] = OVGE 33, 497 [500]; StGH BW, ESVGH 25, 1 [26]).

    Bei der Neugliederungsmaßnahme sind die Interessen des einzelnen, der Gebietskörperschaft und des Staates in Einklang zu bringen (StGH BW, ESVGH 25, 1 [6 f]; VfGH RP, DVBl 1969, 799 [801 f];… VfGH RP, Urt. v. 16.4.1969 - VGH 29/69 -, Abdruck, S. 24, vgl. auch Knemeyer, in Landesverfassungsgerichtsbarkeit, Teilband III, S. 146 [161 ff]).

    Der Gemeinwohlbegriff kann jedenfalls durch die rechtlichen Wertungen konkretisiert werden, welche Teil der Verfassung selbst sind (so auch StGH BW, ESVGH 25, 1 [S. 1 und S. 7 ff]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [151] = OVGE 33, 497 [500]).

    Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Schwerpunkt öffentlicher Aufgaben gerade auch auf der kommunalen Ebene (vgl. deshalb Art. 87 Abs. 1, 2 LSA-Verf) von der Eingriffs- auf die Leistungsverwaltung verlagert hat, so dass dem "Sozialstaatsprinzip" und den Verfassungsbestimmungen, die es konkretisieren, rechtlich besondere Bedeutung zukommt (so für das Sozialstaatsprinzip bereits: StGH BW, ESVGH 25, 1 [7]).

    Deshalb sind Abweichungen verfassungsgemäß, die eine nicht beabsichtigte Härte ausgleichen sollen oder die durch einen (anderen) sachlichen Grund gerechtfertigt sind (ebenso im Ergebnis: StGH BW, ESVGH 23, 1 [5]; 25, 1 [23]).

    Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit (so auch StGH BW, ESVGH 25, 1 [21]) hat der Gesetzgeber dem Nutzen der Neugliederung den durch sie entstehenden Schaden gegenüberzustellen und die hierfür erheblichen Umstände zu gewichten.

    Die Verfassung verlangt nicht, dass der Gesetzgeber auch eine formelle Rechtfertigung seines Ergebnisses beschließt (ebenso StGH BW, ESVGH 25, 1 [26 f]).

    Der Wille der Betroffenen ist bei der Abwägung der für und gegen eine Kreisauflösung sprechenden Gründe zu berücksichtigen (StGH BW, ESVGH 25, 1 [20]); ihm kommt jedoch keine "Sperrwirkung" zu, so dass etwa Gebietsänderungen nur mit Zustimmung zulässig wären (…StGH BW, a. a. O.).

    Die Kommunen müssen deshalb so gestärkt werden, dass sie eine Aufgabenverlagerung "nach unten" tragen können (StGH BW, ESVGH 25, 1 [8]).

    Dies ergibt sich schon daraus, dass Voraussetzung einer Gebietsreform nur überörtliche Gesichtspunkte des Gemeinwohls sein können (StGH BW, ESVGH 25, 1 [6]).

    Auch bei gegebener gleicher Eignung ist zu berücksichtigen, ob die alternative Maßnahme nicht wegen nachteiliger Nebenwirkungen auf anderen Gebieten ausscheidet (StGH BW, ESVGH 25, 1 [21 f.]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [156 ff.] = OVGE 33, 497 [502 ff];… VfGH NW, Urt. v. 6.12.1975 - VfGH 39/74 -, OVGE 31, 290 [292];… Urt. v. 8.5.1976 - VfGH 65/74 -, OVGE 31, 311 [312];… Urt. v. 2.11.1973 - VfGH 17/72 -, DVBl 1974, 515 [516]).

    Angesichts der besonderen Natur der gebietlichen Neugliederungsmaßnahme als Staatsorganisationsakt kann es jedoch nicht Aufgabe des Landesverfassungsgerichts sein, sein Ermessen an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen und die gebietliche Kreisreform daraufhin zu überprüfen, ob sie die bestmögliche oder zweckmäßigste Lösung darstellt (BayVfGH, Entschdg. v. 15.2.1974 - Vf. 9-VII-72 -, DVBl 1975, 28 [29, 33]; StGH BW, ESVGH 25, 1 [22]; VfGH NW, OVGE 26, 270 [278 f]; VfGH RP, DVBl 1969, 799 [802]).

    Die Neugliederung des Landkreises Zeitz hält auch dem verfassungsmäßigen Gebot der Angemessenheit stand, nachdem der Einsatz eines Mittels zur Erreichung eines bestimmten Zwecks diesem gegenüber nicht "außer Verhältnis" stehen darf; sie also zur Erreichung des Reformziels schlechthin untauglich wäre (BayVfGH, Entschdg. v. 9.4.1980, - Vf. 18-77 -, BayVfGH n. F. 33, 47, 62; Entschdg. v. 29.4.1981 - Vf. 1-VII-78 -, BayVBl 1981, 399 [401]; StGH BW, ESVGH 25, 1 [18 f.];… VfGH NW, Urt. v. 4.8.1972 - VfGH 13/71 -, OVGE 28, 304).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 1/94
    Nach allgemeiner Auffassung wird danach nicht nur verlangt, dass es Kommunen überhaupt im Staatsaufbau des Landes gibt, sondern der einzelnen Kommune ist auch garantiert, dass ihr Gebietsbestand nur nach vorheriger Anhörung und ausschließlich aus Gründen des Gemeinwohls verändert und dass sie nur in diesem Rahmen aufgelöst werden darf (BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50 [50 f]; Beschl. v. 12.5.1992 - 2 BvR 470, 650, 707/90 -, BVerfGE 86, 90 [107];… StGH BW, Urt. v. 14.2.1975 - GeschRegNr.

    Art. 90 S. 1 LSA-Verf macht damit das zum Inhalt der Landesverfassung, was Art. 28 Abs. 2 GG bundesrechtlich für Eingriffe bei Gebietsänderungen materiell voraussetzt (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. etwa: BVerfGE 50, 50 [50]; 86, 90 [107], m. w. Nachw.).

    Soweit Art. 90 S. 2 LSA-Verf die Anhörung besonders hervorhebt ("insbesondere"), nimmt das Landesverfassungsrecht auf die verfahrensrechtliche Vorgabe des Bundesrechts für kommunale Gebietsänderungen lediglich Bezug (vgl. etwa: BVerfGE 50, 50 [50]; 86, 90 [107], m. w. Nachw.).

    Um eine fundierte Stellungnahme abgeben zu können, muss die betroffene Kommune zwar nicht von allen Einzelheiten, wohl aber vom wesentlichen Inhalt des Gebietsänderungsvorhabens und seiner Begründung Kenntnis erhalten (BVerfGE 50, 195 [203]; 86, 90 [107 f]; StGH BW, ESVGH 25, 1 [26]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [149] = OVGE 33, 497 [499]; VfGH NW, OVGE 26, 270 [274 f]; kritisch dazu: Ule / Laubinger, DVBl 1970, 760 [761], und Knemeyer, BayVBl 1971, 371 [373]).

    Die Stellungnahme muss schließlich so rechtzeitig eingehen können, dass ihr Inhalt noch Eingang in das Verfahren des Gesetzgebers finden und auf dessen Entschließung Einfluss nehmen kann (BVerfGE 86, 90 [108]; StGH BW, ESVGH 25, 1 [26]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [149] = OVGE 33, 479 [500]; VfGH NW, OVGE 26, 270 [277]; VfGH RP, DVBl 1969, 799 [807]; Ule / Laubinger, DVBl 1970, 760 [761]; Knemeyer, BayVBl 1971, 371 [374]).

    Dabei sind schon die Anhörungen im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens mit zu berücksichtigen (BVerfGE 86, 90 [113]).

    Der Gesetzgeber hat deshalb bei der durch das Gemeinwohl zugelassenen Neugliederung politischen Gestaltungsraum, innerhalb der Verfassungsordnung Gemeinwohlziele zu umschreiben und einen Interessenausgleich vorzunehmen (vgl. BVerfGE 86, 90 [108 f]; StGH BW, ESVGH 23, 1 [4 f]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [151, 153] = OVGE 33, 497 [500]; VfGH RP, DVBl 1969, 799 [802 f]).

    Das Gebietsänderungsgesetz muss frei sein von "willkürlichen" Erwägungen und Differenzierungen (BVerfGE 76, 107 [122]; 86, 90 [109]; StGH BW, ESVGH 23, 1 [5]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [155] = OVGE 33, 497 [502]; VfGH NW, OVGE 26, 270 [278 f]).

    Legt der Gesetzgeber seinen Zuordnungen ein "Leitbild" zugrunde, so ist er - will er nicht gegen das Willkürverbot verstoßen - an die von ihm selbst gefundenen Maßstäbe gebunden (BVerfGE 50, 50 [51]; 86, 90 [108 f]; StGH BW, ESVGH 23, 1 [5]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [154 ff] = OVGE 33, 497 [501 f]).

    Der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. insoweit auch: BVerfGE 50, 50 [51]; 76, 107 [120 ff]; 86, 90 [109]), der - wie im Bundesverfassungsrecht (z B: BVerfGE 50, 50 [51]) - aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 LSA-Verf) abzuleiten ist (vgl. Reich, LSA-Verf, Art. 2 RdNr. 1 [S. 50]; Mahnke, LSA-Verf, Art. 2 RdNr. 2), verbietet das "Übermaß" und verlangt deshalb, dass der Eingriff geeignet, erforderlich und - im Hinblick auf die Bedeutung des Selbstverwaltungsrechts als Ergebnis einer Güterabwägung - angemessen ist (so insbes.: BVerfGE 76, 107 [122]).

    2.2.1.2 Der Gesetzgeber hat sich selbst die Gewissheit zu verschaffen, dass die Gemeinwohlgesichtspunkte eingehalten sind, und zu diesem Zweck im Gesetzgebungsverfahren den für seine Entscheidung erheblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig zu ermitteln (vgl. hierzu: BVerfGE 50, 50 [51]; 56, 298 [319]; BVerfGE 76, 107 [122]; 86, 90 [109]).

    Dieser Sachverhalt muss erkennbar Grundlage der aus Verfassungsgründen notwendigen Abwägung gewesen sein (BVerfGE 86, 90 [109]).

    Eine (rein formelle) Begründungspflicht lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Gebietsänderungsbeschluss "planerische Elemente" (vgl. BVerfGE 86, 90 [108]) trägt; denn soweit für Planungsergebnisse auch eine Planbegründung verlangt wird, beruht dies auf jeweils ausdrücklicher Anordnung und ergibt sich nicht etwa aus dem Wesen des Planungsrechts.

    Der Gesetzgeber hat deshalb dem Grundsatz der Freiwilligkeit vor allem Bedeutung für die Frage eingeräumt, ob die jeweils gefundene Lösung bei der Bevölkerung auf Akzeptanz stößt (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts: BVerfGE 86, 90 [111]).

    Bei der Kreisgebietsreform hat der Gesetzgeber nicht gegen die Pflicht verstoßen, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln (vgl. etwa: BVerfGE 86, 90 [108 f]).

    "Mangelnde Akzeptanz" erlangt das erforderliche Gewicht bei der Abwägung gegen die die Neugliederung tragenden Gemeinwohlgründe nur dann, wenn es sich um objektivierbare gewichtige Gründe aus der historischen und kulturellen Entwicklung, aus den geographischen Verhältnissen, der wirtschaftlichen oder sozialen Struktur oder aus anderen vergleichbaren Gesichtspunkten ergibt, so dass mit einem Schwinden der Ablehnung in überschaubarer Zeit nicht zu rechnen ist (vgl. BVerfGE 86, 90).

  • StGH Niedersachsen, 14.02.1979 - StGH 2/77

    Verfassungsmäßigkeit der Kreisneugliederungsbestimmungen des Achten Gesetzes zur …

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 1/94
    11/74 -, ESVGH 25, 1 [10, 25] = NJW 1975, 1205 ff; NdsStGH, Urt. v. 14.2.1979 - StGH 2/77 - NdsStGHE 2, 1 [145] = OVGE 33, 497 [498]; VfGH NW, Urt. v. 4.8.1972 - VfGH 9/71 -, OVGE 28, 291 [292]; VfGH RP, Urt. v. 17.4.1969 -, VGH 2/69 -, DVBl 1969, 799 [800 f]; Urt. v. 5.5.1969 - VGH 36/69 -, DVBl 1970, 780; Urt. v. 22.12.1969 - VGH 43/69 -, DVBl 1970, 785 [787]; VfGH des Saarlandes, Urt. v. 28.6.1974 - Lv 8/74 -, DVBl 1975, 35; vgl. zu Art. 2 Abs. 3 LSA-Verf auch: Mahnke, Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, 1993, Art. 2 RdNr. 15; Reich, Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, 1994, Art. 2 RdNr. 5).

    Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung beinhaltet nicht das Recht des Beschwerdeführers mitzubestimmen, welche Stadt Kreisstadt des Burgenlandkreises wird (st. Rspr.: BayVfGH, Entscheidg. v. 23.1.1976, Vf. 15-VII-73, BayVfGH n. F. 29, 1; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [209 f] = OVGE 33, 497 [505, 507 f];… VfGH NW, Urt. v. 6.12.1975 - VfGH 45/74 -, OVGE 31, 296;… VfGH RP, Urt. v. 16.4.1969 - VGH 29/69 -, UA S. 44 f.; Pappermann DÖV 1980, 353 [355]).

    6/71 -, ESVGH 23, 1 [18 f]; NdsStGH, NdsStGH 2, 1 [146] = OVGE 33, 497 [498 f]; VfGH NW, Urt. v. 24.4.1970 - VfGH 13/69 -, OVGE 26, 270 [272 f]; BayVfGH, Entschdg.

    Die nähere Ausgestaltung des Anhörverfahrens ist in der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte und Staatsgerichtshöfe entwickelt worden (vgl. etwa: StGH BW, ESVGH 25, 1 [25 f]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [148 f] = OVGE 33, 497 [499 f]; BayVfGH, BayVfGH n. F. 31 II 99 [129]; VfGH RP, DVBl 1969, 799 [807]).

    Die gesetzgebende Körperschaft kann deshalb selbst schriftlich oder mündlich anhören, auf Anhörungen der Regierung zurückgreifen, diese mit der Anhörung beauftragen und sich das Ergebnis vortragen lassen (vgl. etwa: NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [148 f] m. w. Nachw. = OVGE 33, 497 [499]).

    Um eine fundierte Stellungnahme abgeben zu können, muss die betroffene Kommune zwar nicht von allen Einzelheiten, wohl aber vom wesentlichen Inhalt des Gebietsänderungsvorhabens und seiner Begründung Kenntnis erhalten (BVerfGE 50, 195 [203]; 86, 90 [107 f]; StGH BW, ESVGH 25, 1 [26]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [149] = OVGE 33, 497 [499]; VfGH NW, OVGE 26, 270 [274 f]; kritisch dazu: Ule / Laubinger, DVBl 1970, 760 [761], und Knemeyer, BayVBl 1971, 371 [373]).

    Eine "erneute" Anhörung kann deshalb auch nur dann geboten sein, wenn und soweit sich die für die Wertung notwendigen Tatsachen verändert haben oder sich die Ziele des Gesetzgebers so geändert haben, dass eine frühere Anhörung ins Leere geht, weil die Kommune zu den das neue Ziel tragenden Tatsachen noch nicht hatte Stellung nehmen können (BVerfGE 50, 195 [203]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [148] = OVGE 33, 497 [500]; StGH BW, ESVGH 25, 1 [26]).

    Der Gemeinwohlbegriff kann jedenfalls durch die rechtlichen Wertungen konkretisiert werden, welche Teil der Verfassung selbst sind (so auch StGH BW, ESVGH 25, 1 [S. 1 und S. 7 ff]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [151] = OVGE 33, 497 [500]).

    Der Gesetzgeber hat deshalb bei der durch das Gemeinwohl zugelassenen Neugliederung politischen Gestaltungsraum, innerhalb der Verfassungsordnung Gemeinwohlziele zu umschreiben und einen Interessenausgleich vorzunehmen (vgl. BVerfGE 86, 90 [108 f]; StGH BW, ESVGH 23, 1 [4 f]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [151, 153] = OVGE 33, 497 [500]; VfGH RP, DVBl 1969, 799 [802 f]).

    Das Gebietsänderungsgesetz muss frei sein von "willkürlichen" Erwägungen und Differenzierungen (BVerfGE 76, 107 [122]; 86, 90 [109]; StGH BW, ESVGH 23, 1 [5]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [155] = OVGE 33, 497 [502]; VfGH NW, OVGE 26, 270 [278 f]).

    Legt der Gesetzgeber seinen Zuordnungen ein "Leitbild" zugrunde, so ist er - will er nicht gegen das Willkürverbot verstoßen - an die von ihm selbst gefundenen Maßstäbe gebunden (BVerfGE 50, 50 [51]; 86, 90 [108 f]; StGH BW, ESVGH 23, 1 [5]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [154 ff] = OVGE 33, 497 [501 f]).

    Eines besonderen, von der (regulären) Verhältnismäßigkeitsprüfung begrifflich zu trennenden "Schaden-Nutzen-Vergleichs" (so VfGH NW, OVGE 28, 291 [293]; ablehnend NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [154] = OVGE 33, 497 [501]) bedarf es deshalb nicht.

    Sie entsprechen im wesentlichen solchen, die bereits in früheren Kommunalgebietsreformen als verfassungsgemäß anerkannt worden sind (vgl. Knemeyer, in Landesverfassungsgerichtsbarkeit, Teilband III, S. 146 [162 f, 165, 167, 179 f]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [164 ff], insoweit nicht enthalten bei OVGE 33, 497 ff).

    Er kann sich somit nicht auf den Schutz vor Auflösungen berufen, der leitbildgerechten Kreisen zukommt (Nds.StGH, NdsStGHE 2, 1 [8] = OVGE 33, 497 [503]).

    Auch bei gegebener gleicher Eignung ist zu berücksichtigen, ob die alternative Maßnahme nicht wegen nachteiliger Nebenwirkungen auf anderen Gebieten ausscheidet (StGH BW, ESVGH 25, 1 [21 f.]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [156 ff.] = OVGE 33, 497 [502 ff];… VfGH NW, Urt. v. 6.12.1975 - VfGH 39/74 -, OVGE 31, 290 [292];… Urt. v. 8.5.1976 - VfGH 65/74 -, OVGE 31, 311 [312];… Urt. v. 2.11.1973 - VfGH 17/72 -, DVBl 1974, 515 [516]).

  • BVerfG, 27.11.1978 - 2 BvR 165/75

    Laatzen

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 1/94
    Nach allgemeiner Auffassung wird danach nicht nur verlangt, dass es Kommunen überhaupt im Staatsaufbau des Landes gibt, sondern der einzelnen Kommune ist auch garantiert, dass ihr Gebietsbestand nur nach vorheriger Anhörung und ausschließlich aus Gründen des Gemeinwohls verändert und dass sie nur in diesem Rahmen aufgelöst werden darf (BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50 [50 f]; Beschl. v. 12.5.1992 - 2 BvR 470, 650, 707/90 -, BVerfGE 86, 90 [107]; StGH BW, Urt. v. 14.2.1975 - GeschRegNr.

    Dass die betroffenen Kommunen vor einer Gebietsänderung anzuhören sind, gebietet neben der Selbstverwaltungsgarantie auch das Rechtsstaatsprinzip des Art. 2 Abs. 1 LSA-Verf (vgl. zu den entsprechenden Vorschriften der Art. 20, 28 Abs. 1, 2 GG bzw. der Landesverfassungen auch: BVerfGE 50, 50 [51]; BVerfG, Beschl. v. 17.1.1979 - 2 BvR 6/76 -, BVerfGE 50, 195 [202];… StGH BW, Urt. v. 8.9.1972 - GeschRegNr.

    Art. 90 S. 1 LSA-Verf macht damit das zum Inhalt der Landesverfassung, was Art. 28 Abs. 2 GG bundesrechtlich für Eingriffe bei Gebietsänderungen materiell voraussetzt (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. etwa: BVerfGE 50, 50 [50]; 86, 90 [107], m. w. Nachw.).

    Soweit Art. 90 S. 2 LSA-Verf die Anhörung besonders hervorhebt ("insbesondere"), nimmt das Landesverfassungsrecht auf die verfahrensrechtliche Vorgabe des Bundesrechts für kommunale Gebietsänderungen lediglich Bezug (vgl. etwa: BVerfGE 50, 50 [50]; 86, 90 [107], m. w. Nachw.).

    Legt der Gesetzgeber seinen Zuordnungen ein "Leitbild" zugrunde, so ist er - will er nicht gegen das Willkürverbot verstoßen - an die von ihm selbst gefundenen Maßstäbe gebunden (BVerfGE 50, 50 [51]; 86, 90 [108 f]; StGH BW, ESVGH 23, 1 [5]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [154 ff] = OVGE 33, 497 [501 f]).

    Der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. insoweit auch: BVerfGE 50, 50 [51]; 76, 107 [120 ff]; 86, 90 [109]), der - wie im Bundesverfassungsrecht (z B: BVerfGE 50, 50 [51]) - aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 LSA-Verf) abzuleiten ist (vgl. Reich, LSA-Verf, Art. 2 RdNr. 1 [S. 50]; Mahnke, LSA-Verf, Art. 2 RdNr. 2), verbietet das "Übermaß" und verlangt deshalb, dass der Eingriff geeignet, erforderlich und - im Hinblick auf die Bedeutung des Selbstverwaltungsrechts als Ergebnis einer Güterabwägung - angemessen ist (so insbes.: BVerfGE 76, 107 [122]).

    2.2.1.2 Der Gesetzgeber hat sich selbst die Gewissheit zu verschaffen, dass die Gemeinwohlgesichtspunkte eingehalten sind, und zu diesem Zweck im Gesetzgebungsverfahren den für seine Entscheidung erheblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig zu ermitteln (vgl. hierzu: BVerfGE 50, 50 [51]; 56, 298 [319]; BVerfGE 76, 107 [122]; 86, 90 [109]).

    Vielmehr hat es nur zu prüfen, ob der Gesetzgeber die Grenzen seines Entscheidungsraums überschritten hat; die getroffene Entscheidung also "offensichtlich fehlsam" ist (BVerfGE 50, 50 [51]).

    Erforderlich ist nur, dass die Ausnahme ihrerseits auf sachgerechten Erwägungen beruht (BVerfGE 50, 50 [53]; StGH BW, ESVGH 23, 1).

  • StGH Baden-Württemberg, 08.09.1972 - GR 6/71

    Verfassungsmäßigkeit der Kreisreform in Baden-Württemberg - …

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 1/94
    Auch daraus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mit seiner Auflösung verbundenen Gebietsneugliederung auch zur Frage der Bestimmung des Kreissitzes im Burgenlandkreis zu hören war (StGH BW, Urt. v. 8.9.1972 - GeschRegNr. 6/71 -, ESVGH 23, 1), kann nicht der Schluss gezogen werden, die Selbstverwaltungsgarantie wirke auch noch über den Zeitpunkt des Erlöschens eines Landkreises hinaus und räume ihm das Recht ein, zumindest die durch den Neugliederungsgesetzgeber getroffene Entscheidung verfassungsgerichtlich überprüfen zu lassen.

    6/71 -, ESVGH 23, 1 [18 f]; NdsStGH, NdsStGH 2, 1 [146] = OVGE 33, 497 [498 f]; VfGH NW, Urt. v. 24.4.1970 - VfGH 13/69 -, OVGE 26, 270 [272 f]; BayVfGH, Entschdg.

    Der Gesetzgeber hat deshalb bei der durch das Gemeinwohl zugelassenen Neugliederung politischen Gestaltungsraum, innerhalb der Verfassungsordnung Gemeinwohlziele zu umschreiben und einen Interessenausgleich vorzunehmen (vgl. BVerfGE 86, 90 [108 f]; StGH BW, ESVGH 23, 1 [4 f]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [151, 153] = OVGE 33, 497 [500]; VfGH RP, DVBl 1969, 799 [802 f]).

    Das Gebietsänderungsgesetz muss frei sein von "willkürlichen" Erwägungen und Differenzierungen (BVerfGE 76, 107 [122]; 86, 90 [109]; StGH BW, ESVGH 23, 1 [5]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [155] = OVGE 33, 497 [502]; VfGH NW, OVGE 26, 270 [278 f]).

    Legt der Gesetzgeber seinen Zuordnungen ein "Leitbild" zugrunde, so ist er - will er nicht gegen das Willkürverbot verstoßen - an die von ihm selbst gefundenen Maßstäbe gebunden (BVerfGE 50, 50 [51]; 86, 90 [108 f]; StGH BW, ESVGH 23, 1 [5]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [154 ff] = OVGE 33, 497 [501 f]).

    Deshalb sind Abweichungen verfassungsgemäß, die eine nicht beabsichtigte Härte ausgleichen sollen oder die durch einen (anderen) sachlichen Grund gerechtfertigt sind (ebenso im Ergebnis: StGH BW, ESVGH 23, 1 [5]; 25, 1 [23]).

    Erforderlich ist nur, dass die Ausnahme ihrerseits auf sachgerechten Erwägungen beruht (BVerfGE 50, 50 [53]; StGH BW, ESVGH 23, 1).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 17.04.1969 - VGH 2/69

    Selbstverwaltungsgarantie und kommunale Gebietsreform; Zulässigkeit des …

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 1/94
    11/74 -, ESVGH 25, 1 [10, 25] = NJW 1975, 1205 ff; NdsStGH, Urt. v. 14.2.1979 - StGH 2/77 - NdsStGHE 2, 1 [145] = OVGE 33, 497 [498]; VfGH NW, Urt. v. 4.8.1972 - VfGH 9/71 -, OVGE 28, 291 [292]; VfGH RP, Urt. v. 17.4.1969 -, VGH 2/69 -, DVBl 1969, 799 [800 f]; Urt. v. 5.5.1969 - VGH 36/69 -, DVBl 1970, 780; Urt. v. 22.12.1969 - VGH 43/69 -, DVBl 1970, 785 [787]; VfGH des Saarlandes, Urt. v. 28.6.1974 - Lv 8/74 -, DVBl 1975, 35; vgl. zu Art. 2 Abs. 3 LSA-Verf auch: Mahnke, Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, 1993, Art. 2 RdNr. 15; Reich, Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, 1994, Art. 2 RdNr. 5).

    Die nähere Ausgestaltung des Anhörverfahrens ist in der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte und Staatsgerichtshöfe entwickelt worden (vgl. etwa: StGH BW, ESVGH 25, 1 [25 f]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [148 f] = OVGE 33, 497 [499 f]; BayVfGH, BayVfGH n. F. 31 II 99 [129]; VfGH RP, DVBl 1969, 799 [807]).

    Sichergestellt sein muss allein, dass der Gesetzgeber dem Zweck der Anhörung genügen kann, die Interessenlage bei der betroffenen Kommune zu ermitteln (vgl. etwa: VfGH NW, OVGE 26, 270 [275]; VfGH RP, DVBl 1969, 799 [808]).

    Die Stellungnahme muss schließlich so rechtzeitig eingehen können, dass ihr Inhalt noch Eingang in das Verfahren des Gesetzgebers finden und auf dessen Entschließung Einfluss nehmen kann (BVerfGE 86, 90 [108]; StGH BW, ESVGH 25, 1 [26]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [149] = OVGE 33, 479 [500]; VfGH NW, OVGE 26, 270 [277]; VfGH RP, DVBl 1969, 799 [807]; Ule / Laubinger, DVBl 1970, 760 [761]; Knemeyer, BayVBl 1971, 371 [374]).

    Bei der Neugliederungsmaßnahme sind die Interessen des einzelnen, der Gebietskörperschaft und des Staates in Einklang zu bringen (StGH BW, ESVGH 25, 1 [6 f]; VfGH RP, DVBl 1969, 799 [801 f];… VfGH RP, Urt. v. 16.4.1969 - VGH 29/69 -, Abdruck, S. 24, vgl. auch Knemeyer, in Landesverfassungsgerichtsbarkeit, Teilband III, S. 146 [161 ff]).

    Der Gesetzgeber hat deshalb bei der durch das Gemeinwohl zugelassenen Neugliederung politischen Gestaltungsraum, innerhalb der Verfassungsordnung Gemeinwohlziele zu umschreiben und einen Interessenausgleich vorzunehmen (vgl. BVerfGE 86, 90 [108 f]; StGH BW, ESVGH 23, 1 [4 f]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [151, 153] = OVGE 33, 497 [500]; VfGH RP, DVBl 1969, 799 [802 f]).

    Angesichts der besonderen Natur der gebietlichen Neugliederungsmaßnahme als Staatsorganisationsakt kann es jedoch nicht Aufgabe des Landesverfassungsgerichts sein, sein Ermessen an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen und die gebietliche Kreisreform daraufhin zu überprüfen, ob sie die bestmögliche oder zweckmäßigste Lösung darstellt (BayVfGH, Entschdg. v. 15.2.1974 - Vf. 9-VII-72 -, DVBl 1975, 28 [29, 33]; StGH BW, ESVGH 25, 1 [22]; VfGH NW, OVGE 26, 270 [278 f]; VfGH RP, DVBl 1969, 799 [802]).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 24.04.1970 - VerfGH 13/69

    Verfassungsbeschwerdeschrift

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 1/94
    6/71 -, ESVGH 23, 1 [18 f]; NdsStGH, NdsStGH 2, 1 [146] = OVGE 33, 497 [498 f]; VfGH NW, Urt. v. 24.4.1970 - VfGH 13/69 -, OVGE 26, 270 [272 f]; BayVfGH, Entschdg.

    Sichergestellt sein muss allein, dass der Gesetzgeber dem Zweck der Anhörung genügen kann, die Interessenlage bei der betroffenen Kommune zu ermitteln (vgl. etwa: VfGH NW, OVGE 26, 270 [275]; VfGH RP, DVBl 1969, 799 [808]).

    Um eine fundierte Stellungnahme abgeben zu können, muss die betroffene Kommune zwar nicht von allen Einzelheiten, wohl aber vom wesentlichen Inhalt des Gebietsänderungsvorhabens und seiner Begründung Kenntnis erhalten (BVerfGE 50, 195 [203]; 86, 90 [107 f]; StGH BW, ESVGH 25, 1 [26]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [149] = OVGE 33, 497 [499]; VfGH NW, OVGE 26, 270 [274 f]; kritisch dazu: Ule / Laubinger, DVBl 1970, 760 [761], und Knemeyer, BayVBl 1971, 371 [373]).

    Die Stellungnahme muss schließlich so rechtzeitig eingehen können, dass ihr Inhalt noch Eingang in das Verfahren des Gesetzgebers finden und auf dessen Entschließung Einfluss nehmen kann (BVerfGE 86, 90 [108]; StGH BW, ESVGH 25, 1 [26]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [149] = OVGE 33, 479 [500]; VfGH NW, OVGE 26, 270 [277]; VfGH RP, DVBl 1969, 799 [807]; Ule / Laubinger, DVBl 1970, 760 [761]; Knemeyer, BayVBl 1971, 371 [374]).

    Die Änderung muss schon vom Motiv her durch das Gemeinwohl getragen sein (VfGH NW, OVGE 26, 270 [278]).

    Das Gebietsänderungsgesetz muss frei sein von "willkürlichen" Erwägungen und Differenzierungen (BVerfGE 76, 107 [122]; 86, 90 [109]; StGH BW, ESVGH 23, 1 [5]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [155] = OVGE 33, 497 [502]; VfGH NW, OVGE 26, 270 [278 f]).

    Angesichts der besonderen Natur der gebietlichen Neugliederungsmaßnahme als Staatsorganisationsakt kann es jedoch nicht Aufgabe des Landesverfassungsgerichts sein, sein Ermessen an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen und die gebietliche Kreisreform daraufhin zu überprüfen, ob sie die bestmögliche oder zweckmäßigste Lösung darstellt (BayVfGH, Entschdg. v. 15.2.1974 - Vf. 9-VII-72 -, DVBl 1975, 28 [29, 33]; StGH BW, ESVGH 25, 1 [22]; VfGH NW, OVGE 26, 270 [278 f]; VfGH RP, DVBl 1969, 799 [802]).

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 1/94
    Die Anhörungspflicht will zwar verhindern, dass die Kommunen zum Objekt staatlichen Handelns werden (BVerfGE 50, 195 [202]); sie hat aber vorrangig die Funktion, sicherzustellen, dass der Gesetzgeber den für die (materielle) Gemeinwohl-Abwägung maßgeblichen Sachverhalt (verfahrensrechtlich) umfassend ermittelt (BVerfG, Beschl. v. 23.6.1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107 [122]).

    Das Gebietsänderungsgesetz muss frei sein von "willkürlichen" Erwägungen und Differenzierungen (BVerfGE 76, 107 [122]; 86, 90 [109]; StGH BW, ESVGH 23, 1 [5]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [155] = OVGE 33, 497 [502]; VfGH NW, OVGE 26, 270 [278 f]).

    Der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. insoweit auch: BVerfGE 50, 50 [51]; 76, 107 [120 ff]; 86, 90 [109]), der - wie im Bundesverfassungsrecht (z B: BVerfGE 50, 50 [51]) - aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 LSA-Verf) abzuleiten ist (vgl. Reich, LSA-Verf, Art. 2 RdNr. 1 [S. 50]; Mahnke, LSA-Verf, Art. 2 RdNr. 2), verbietet das "Übermaß" und verlangt deshalb, dass der Eingriff geeignet, erforderlich und - im Hinblick auf die Bedeutung des Selbstverwaltungsrechts als Ergebnis einer Güterabwägung - angemessen ist (so insbes.: BVerfGE 76, 107 [122]).

    2.2.1.2 Der Gesetzgeber hat sich selbst die Gewissheit zu verschaffen, dass die Gemeinwohlgesichtspunkte eingehalten sind, und zu diesem Zweck im Gesetzgebungsverfahren den für seine Entscheidung erheblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig zu ermitteln (vgl. hierzu: BVerfGE 50, 50 [51]; 56, 298 [319]; BVerfGE 76, 107 [122]; 86, 90 [109]).

    Soweit der Gesetzgeber zur Begründung seines Eingriffs aus ermittelten Tatsachen Prognosen gewinnt, Prognosen als Tatsachen zugrundelegt oder Wertungen vornimmt, prüft das Verfassungsgericht nur nach, ob das Ergebnis offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar ist (so insbes: BVerfGE 76, 107 [107, 121], 86, 90 [109]).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.12.1969 - VGH 43/69

    Anrufung des Verfassungsgerichtshofes durch Körperschaften des öffentlichen …

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 1/94
    11/74 -, ESVGH 25, 1 [10, 25] = NJW 1975, 1205 ff; NdsStGH, Urt. v. 14.2.1979 - StGH 2/77 - NdsStGHE 2, 1 [145] = OVGE 33, 497 [498]; VfGH NW, Urt. v. 4.8.1972 - VfGH 9/71 -, OVGE 28, 291 [292]; VfGH RP, Urt. v. 17.4.1969 -, VGH 2/69 -, DVBl 1969, 799 [800 f]; Urt. v. 5.5.1969 - VGH 36/69 -, DVBl 1970, 780; Urt. v. 22.12.1969 - VGH 43/69 -, DVBl 1970, 785 [787]; VfGH des Saarlandes, Urt. v. 28.6.1974 - Lv 8/74 -, DVBl 1975, 35; vgl. zu Art. 2 Abs. 3 LSA-Verf auch: Mahnke, Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, 1993, Art. 2 RdNr. 15; Reich, Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, 1994, Art. 2 RdNr. 5).

    Für die Verfassungsbeschwerde ist daher ein besonderes Rechtsschutzinteresse darzulegen (VfGH RP, DVBl. 1970, 785 [786]).

    Daher kann ein gegenüber dem Landtag gezeigtes Verhalten einer antragstellenden kommunalen Selbstverwaltungskörperschaft geeignet sein, die Anrufung des Landesverfassungsgerichts wegen der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes als unzulässige Rechtsausübung erscheinen zu lassen (VfGH RP, DVBl 1970, 785 [786]).

    Wenn aber tatsächlich der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen ist, sich ein zutreffendes Bild über die beabsichtigte Gebietsänderung zu machen, so hätte er dies in seiner Stellungnahme deutlich zum Ausdruck bringen müssen, da sonst der Gesetzgeber davon ausgehen konnte, dass weitergehendes Material, jedenfalls aus der Sicht des Beschwerdeführers, nicht erforderlich gewesen ist, um überhaupt Stellung nehmen zu können (zu den Konsequenzen widersprüchlichen Verhaltens siehe: VfGH RP, DVBl. 1970, 785).

  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 6/76

    Rheda-Wiedenbrück

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.05.1994 - LVG 1/94
    Dass die betroffenen Kommunen vor einer Gebietsänderung anzuhören sind, gebietet neben der Selbstverwaltungsgarantie auch das Rechtsstaatsprinzip des Art. 2 Abs. 1 LSA-Verf (vgl. zu den entsprechenden Vorschriften der Art. 20, 28 Abs. 1, 2 GG bzw. der Landesverfassungen auch: BVerfGE 50, 50 [51]; BVerfG, Beschl. v. 17.1.1979 - 2 BvR 6/76 -, BVerfGE 50, 195 [202]; StGH BW, Urt. v. 8.9.1972 - GeschRegNr.

    Die Anhörungspflicht will zwar verhindern, dass die Kommunen zum Objekt staatlichen Handelns werden (BVerfGE 50, 195 [202]); sie hat aber vorrangig die Funktion, sicherzustellen, dass der Gesetzgeber den für die (materielle) Gemeinwohl-Abwägung maßgeblichen Sachverhalt (verfahrensrechtlich) umfassend ermittelt (BVerfG, Beschl. v. 23.6.1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107 [122]).

    Um eine fundierte Stellungnahme abgeben zu können, muss die betroffene Kommune zwar nicht von allen Einzelheiten, wohl aber vom wesentlichen Inhalt des Gebietsänderungsvorhabens und seiner Begründung Kenntnis erhalten (BVerfGE 50, 195 [203]; 86, 90 [107 f]; StGH BW, ESVGH 25, 1 [26]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [149] = OVGE 33, 497 [499]; VfGH NW, OVGE 26, 270 [274 f]; kritisch dazu: Ule / Laubinger, DVBl 1970, 760 [761], und Knemeyer, BayVBl 1971, 371 [373]).

    Eine "erneute" Anhörung kann deshalb auch nur dann geboten sein, wenn und soweit sich die für die Wertung notwendigen Tatsachen verändert haben oder sich die Ziele des Gesetzgebers so geändert haben, dass eine frühere Anhörung ins Leere geht, weil die Kommune zu den das neue Ziel tragenden Tatsachen noch nicht hatte Stellung nehmen können (BVerfGE 50, 195 [203]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [148] = OVGE 33, 497 [500]; StGH BW, ESVGH 25, 1 [26]).

  • VerfGH Saarland, 28.06.1974 - Lv 8/74
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

  • BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69

    Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.05.1969 - VGH 29/69

    Rechtmäßigkeit einer Territorialreform in einem Bundesland; Anrufung eines …

  • VerfGH Bayern, 20.04.1978 - 6-VII-78
  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

  • BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78

    Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Unviversitätsgesetzes

  • VerfGH Bayern, 29.04.1981 - 1-VII-78
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.11.1973 - VerfGH 17/72

    Spielraum des Gesetzgebers im Rahmen der kommunalen Neugliederung; Handeln des …

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.05.1969 - VGH 3/69

    Unterlassene Anhörung des Landkreises bei Ausgliederung einer Gemeinde

  • VerfGH Bayern, 15.02.1974 - 9-VII-72
  • VerfGH Bayern, 23.01.1976 - 15-VII-73
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.04.2007 - LVG 6/06

    Möglichkeit der Klage gegen die Auswahlentscheidung über die künftige Kreisstadt …

    Bei einer umfassenden Gebietsreform, welche zu einer Zusammenlegung von Landkreisen führt, kann sich die übergangene bisherige Kreisstadt gegen die Auswahlentscheidung für die konkurrierende ehemalige Kreisstadt wenden (wie LVerfGE 2, 323 ff.).

    Allerdings entspricht es der bisherigen Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 -, LVerfGE 2, 273 [292] ; Urt. v. 31.05.1994 - LVG 4/94 -, LVerfGE 2, 323 [335, 339] ), an der es festhält, dass die Entscheidung über den neuen Kreissitz weder in die Position der bisherigen Kreisstadt noch diejenige des aufgelösten Landkreises eingreifen kann, sondern dass es sich bei der Festlegung des neuen Kreissitzes allein um eine Organisationsentscheidung für den neu gebildeten Landkreis handelt.

    Bei umfassenden Neugliederungen hängen aber der Gebietszuschnitt und die Entscheidung über den Sitz der neuen Körperschaft derart zusammen, dass der Gesetzgeber berechtigt ist, auch über den Sitz zu entscheiden (LVerfGE 2, 323 [335]); von diesem inneren Zusammenhang geht § 12 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung - LSA-LKGebNRG - vom 11.11.2005 (LSA-GVBl., S. 692), geändert durch Gesetz vom 19.12.2006 (LSA-GVBl., S. 544), aus, wenn er zwar nicht im selben Gesetz die Kreissitze festlegt, sondern sie jeweils besonderen Gesetzen vorbehält.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (LVerfGE 2, 323 [335, 339]) kann zwar auch die Beendigung der Kreissitzeigenschaft durch Auflösung des alten Kreises und die Bestimmung des Sitzes für den neuen Kreis nicht in die eigenen Rechte der (bisherigen) Sitzgemeinde eingreifen, weil mangels Gebietsänderung bei der (bisherigen) Kreisstadt Art. 90 LSA-Verf nicht anwendbar und deren Selbstverwaltungsrecht in organisatorischer Hinsicht nicht betroffen ist, sondern nur dasjenige des (neuen) Landkreises; dessen ungeachtet kann sich aber die bisherige Kreisstadt insoweit auf das Selbstverwaltungsrecht (Art. 2 Abs. 3; 87 LSA-Verf) berufen, als sie infolge der gleichsam planerischen Entscheidung über die Gebietsreform Auswirkungen auf ihren Aufgabenbereich i. S. des Art. 87 Abs. 1 LSA-Verf befürchtet (vgl. insbes. LVerfGE 2, 323 [336 ff.]).

    Dass von einem solchen "Sonderopfer" (LVerfGE 2, 323 [337, 338]) ausgegangen werden kann, lässt sich nämlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Kreissitz nicht hinreichend sicher belegen, zumal in einer Gesamtschau nicht nur auf die Kernkompetenzen, sondern auch auf diejenigen Aufgaben abgestellt werden muss, die sich innerhalb der Einrichtungsgarantien und der Staatsziele (Art. 3 Abs. 2, 3 LSA-Verf) halten (LVerfGE 2, 323 [337 f.]).

    Auf dieser Grundlage kann die Beschwerdeführerin jedenfalls eine verfassungsgerichtliche Kontrolle verlangen, ob die Entscheidung des Gesetzgebers willkürfrei ergangen ist, ob sie durch überörtliche Interessen geboten ist und ob sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (LVerfGE 2, 323 [336, 338]).

    Das entspricht der Praxis des Landesverfassungsgerichts bei Gebietsreformen (vgl. In-Kraft-Treten des Reformgesetzes am 01.07.1994 [LVerfGE 2, 273 ; 2, 323 ] - Verfassungsbeschwerde erhoben am 30.12.1993 [LVerfGE 2, 273 ] bzw. am 25.02.1994 [LVerfGE 2, 323 ] - Entscheidung vom 31.05.1994 [LVerfGE 2, 273 ; 2, 323 ]).

    Art. 90 LSA-Verf betrifft - wie das Landesverfassungsgericht bereits entschieden hat (…LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 2/93 -, LVerfGE 2, 227 [246, 251 f.]; LVerfGE 2, 323 [335];… Urt. v. 13.06.2006 - LVG 21/05 -, http://www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNr. 60, insoweit nicht enthalten in LVerfG LSA, Urt. v. 13.06.2006 - LVG 7/05 -, NVwZ 2007, 78 ff.) - nur Eingriffe in den Gebietsbestand der Kommune; das gilt deshalb auch für die dort verlangte Anhörung.

    Wegen des planerischen Einschlags einer flächendeckenden Gebietsreform auf Kreisebene ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbes.: BVerfG, Beschl. v. 07.10.1980 - 2 BvR 584, 598,599,604/76 -, BVerfGE 56, 298 [320]; Beschl. v. 23.06.1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107 [122]) aus der Selbstverwaltungsgarantie der Art. 2 Abs. 3; 87 Abs. 1 LSA-Verf i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 LSA-Verf) eine Anhörungspflicht der betroffenen Kommune herzuleiten; davon ist das Landesverfassungsgericht bei der Gebietsreform 1993/94 auch ausgegangen, soweit es um die Kreissitzvergabe ging (LVerfGE 2, 323 [337]).

    Er muss die Anhörung gleichwohl nicht selbst durchführen, sondern kann auf eine Anhörung zurückgreifen, die zuvor von der Landesregierung vorgenommen worden ist (LVerfGE 2, 273 [298];… Urt. v. 13.06.2006, a. a. O.).

    (b) Der Gesetzgeber ist in seinem Anhörungsverfahren frei (LVerfGE 2, 273 [298];… LVerfG LSA, Urt. v. 13.06.2005, a. a. O., RdNr. 31).

    Die nach seinem Ermessen zu bestimmende Handhabung muss lediglich gewährleisten, dass der Anzuhörende genügend Zeit für seine Stellungnahme hat und diese noch Eingang in das Verfahren des Gesetzgebers finden kann (LVerfGE 2, 273 [299];… LVerfG LSA, Urt. v. 13.06.2006, a. a. O., RdNr. 32).

    (c) Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Unrecht den Umfang der Anhörung; denn diese bezieht sich nur auf die Tatsachen, welche der Gesetzgeber seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (LVerfGE 2, 273 [299];… LVerfG LSA, Urt. v. 13.06.2006, a. a. O., RdNr. 36).

    Allerdings hält es das Gericht in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zur Kreisgebietsreform 1993/94 (LVerfGE 2, 323 [337]) und die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Planungsrecht (BVerfGE 56, 298 [313 f.]; 76, 107 [119 f.]) für erforderlich, dass der Eingriff - hier: der Verlust des Kreissitzes - durch überwiegende überörtliche Interessen gerechtfertigt ist.

    Eine gesetzliche Anordnung, mehrere kreisangehörige Gemeinden mit Teilfunktionen des Hauptsitzes zu betrauen oder Nebenstellen einzurichten, scheidet aus verfassungsrechtlichen Gründen aus, weil der Gesetzgeber anderenfalls in die Organisationshoheit und damit in das gleichwertige (Art. 87 Abs. 1 LSA-Verf) Selbstverwaltungsrecht des (neuen) Landkreises eingreifen würde (LVerfGE 2, 323 [339]: NdsStGH, Urt. v. 14.02.1979 - StGH 2/77 -, StGHE 2, 1 [208 ff.]).

    Das ist im Grundsatz zulässig, soweit den gewählten Kriterien keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen, sie insbesondere für die Kreissitzbestimmung nicht unangemessen oder ungeeignet sind (LVerfGE 2, 323 [340]).

    Eine solche Selbstbindung hat allerdings zur Folge, dass er - wenn er das "System" verlässt - gegen das aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden "Willkürverbot" verstoßen kann, sofern dies ohne sachlichen Grund geschieht (LVerfGE 2, 323 [341], m. w. Nachw.).

    Da der Landkreis überörtliche Funktionen hat, durfte dafür ohne Verfassungsverstoß schematisierend auf raumordnerische Festsetzungen (LVerfGE 2, 323 [340]; NdsStGH, StGHE 2, 1 [172]) sowie auf die Größe der Stadt (Einwohnerzahl) abgestellt werden.

    Dass die früheren Leitlinien für die Kreissitzvergabe bei der Reform 1993/94 auch andere Kriterien für wesentlich gehalten oder zugelassen haben (vgl. insoweit bei: LVerfGE 2, 323 [340 ff.]), bleibt ohne Bedeutung für diese Verfahren; denn es handelt sich um ein anderes Reformvorhaben.

    Darüber hinaus ist das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht auch nicht im Bereich der so genannten Gemeindehoheiten betroffen; insbesondere wird durch die Festlegung des Kreissitzes auch nicht in die Planungshoheit derjenigen Gemeinde eingegriffen, die nicht zum Kreissitz bestimmt wird, wie es die Mehrheit des Gerichts in Anknüpfung an eine frühere Rechtsprechung des Gerichts (LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 -, LVerfGE 2, 273 < 292> Zeitz; Urt. v. 31.05.1994 - LVG 4/94 -, LVerfGE 2, 323 < 335, 339> Genthin) annimmt.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.04.2007 - LVG 4/06

    Die Bestimmungen der Stadt Köthen zum Kreissitz des neuen Landkreises …

    Bei einer umfassenden Gebietsreform, welche zu einer Zusammenlegung von Landkreisen führt, kann sich die übergangene bisherige Kreisstadt gegen die Auswahlentscheidung für die konkurrierende ehemalige Kreisstadt wenden (wie LVerfGE 2, 323 ff.).

    Allerdings entspricht es der bisherigen Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 -, LVerfGE 2, 273 [292] ; Urt. v. 31.05.1994 - LVG 4/94 -, LVerfGE 2, 323 [335, 339] ), an der es festhält, dass die Entscheidung über den neuen Kreissitz weder in die Position der bisherigen Kreisstadt noch diejenige des aufgelösten Landkreises eingreifen kann, sondern dass es sich bei der Festlegung des neuen Kreissitzes allein um eine Organisationsentscheidung für den neu gebildeten Landkreis handelt.

    Bei umfassenden Neugliederungen hängen aber der Gebietszuschnitt und die Entscheidung über den Sitz der neuen Körperschaft derart zusammen, dass der Gesetzgeber berechtigt ist, auch über den Sitz zu entscheiden (LVerfGE 2, 323 [335]); von diesem inneren Zusammenhang geht § 12 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung - LSA-LKGebNRG - vom 11.11.2005 (LSA-GVBl., S. 692), geändert durch Gesetz vom 19.12.2006 (LSA-GVBl., S. 544), aus, wenn er zwar nicht im selben Gesetz die Kreissitze festlegt, sondern sie jeweils besonderen Gesetzen vorbehält.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (LVerfGE 2, 323 [335, 339]) kann zwar auch die Beendigung der Kreissitzeigenschaft durch Auflösung des alten Kreises und die Bestimmung des Sitzes für den neuen Kreis nicht in die eigenen Rechte der (bisherigen) Sitzgemeinde eingreifen, weil mangels Gebietsänderung bei der (bisherigen) Kreisstadt Art. 90 LSA-Verf nicht anwendbar und deren Selbstverwaltungsrecht in organisatorischer Hinsicht nicht betroffen ist, sondern nur dasjenige des (neuen) Landkreises; dessen ungeachtet kann sich aber die bisherige Kreisstadt insoweit auf das Selbstverwaltungsrecht (Art. 2 Abs. 3; 87 LSA-Verf) berufen, als sie infolge der gleichsam planerischen Entscheidung über die Gebietsreform Auswirkungen auf ihren Aufgabenbereich i. S. des Art. 87 Abs. 1 LSA-Verf befürchtet (vgl. insbes. LVerfGE 2, 323 [336 ff.]).

    Dass von einem solchen "Sonderopfer" (LVerfGE 2, 323 [337, 338]) ausgegangen werden kann, lässt sich nämlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Kreissitz nicht hinreichend sicher belegen, zumal in einer Gesamtschau nicht nur auf die Kernkompetenzen, sondern auch auf diejenigen Aufgaben abgestellt werden muss, die sich innerhalb der Einrichtungsgarantien und der Staatsziele (Art. 3 Abs. 2, 3 LSA-Verf) halten (LVerfGE 2, 323 [337 f.]).

    Auf dieser Grundlage kann die Beschwerdeführerin jedenfalls eine verfassungsgerichtliche Kontrolle verlangen, ob die Entscheidung des Gesetzgebers willkürfrei ergangen ist, ob sie durch überörtliche Interessen geboten ist und ob sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (LVerfGE 2, 323 [336, 338]).

    Das entspricht der Praxis des Landesverfassungsgerichts bei Gebietsreformen (vgl. In-Kraft-Treten des Reformgesetzes am 01.07.1994 [LVerfGE 2, 273 ; 2, 323 ] - Verfassungsbeschwerde erhoben am 30.12.1993 [LVerfGE 2, 273 ] bzw. am 25.02.1994 [LVerfGE 2, 323 ] - Entscheidung vom 31.05.1994 [LVerfGE 2, 273 ; 2, 323 ]).

    Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Unrecht den Umfang der Aufklärung; denn diese muss sich - wie die Anhörung (vgl. insoweit: LVerfGE 2, 273 [299];… LVerfG LSA, Urt. v. 13.06.2006 - LVG 14/05 -, LKV 2007, 125 [125]) - nur auf die Tatsachen beziehen, welche der Gesetzgeber seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat.

    Zu Recht geht die Landesregierung davon aus, dass Art. 90 LSA-Verf als Prüfungsmaßstab ausscheidet; denn diese Bestimmung betrifft - wie das Landesverfassungsgericht bereits entschieden hat (…LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 2/93 -, LVerfGE 2, 227 [246, 251 f.]; LVerfGE 2, 323 [335];… Urt. v. 13.06.2006 - LVG 21/05 -, http://www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de, RdNr. 60, insoweit nicht enthalten in LVerfG LSA, Urt. v. 13.06.2006 - LVG 7/05 -, NVwZ 2007, 78 ff.) - nur Eingriffe in den Gebietsbestand der Kommune.

    Allerdings hält es das Gericht in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zur Kreisgebietsreform 1993/94 (LVerfGE 2, 323 [337]) und die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Planungsrecht (BVerfGE 56, 298 [313 f.]; 76, 107 [119 f.]) für erforderlich, dass der Eingriff - hier: der Verlust des Kreissitzes - durch überwiegende überörtliche Interessen gerechtfertigt ist.

    Eine gesetzliche Anordnung, mehrere kreisangehörige Gemeinden mit Teilfunktionen des Hauptsitzes zu betrauen oder Nebenstellen einzurichten, scheidet aus verfassungsrechtlichen Gründen aus, weil der Gesetzgeber anderenfalls in die Organisationshoheit und damit in das gleichwertige (Art. 87 Abs. 1 LSA-Verf) Selbstverwaltungsrecht des (neuen) Landkreises eingreifen würde (LVerfGE 2, 323 [339]: NdsStGH, Urt. v. 14.02.1979 - StGH 2/77 -, StGHE 2, 1 [208 ff.]).

    Das ist im Grundsatz zulässig, soweit den gewählten Kriterien keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen, sie insbesondere für die Kreissitzbestimmung nicht unangemessen oder ungeeignet sind (LVerfGE 2, 323 [340]).

    Eine solche Selbstbindung hat allerdings zur Folge, dass er - wenn er das "System" verlässt - gegen das aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden "Willkürverbot" verstoßen kann, sofern dies ohne sachlichen Grund geschieht (LVerfGE 2, 323 [341], m. w. Nachw.).

    Da der Landkreis überörtliche Funktionen hat, durfte dafür ohne Verfassungsverstoß schematisierend auf raumordnerische Festsetzungen (LVerfGE 2, 323 [340]; NdsStGH, StGHE 2, 1 [172]) sowie auf die Größe der Stadt (Einwohnerzahl) abgestellt werden.

    Dass die früheren Leitlinien für die Kreissitzvergabe bei der Reform 1993/94 auch andere Kriterien für wesentlich gehalten oder zugelassen haben (vgl. insoweit bei: LVerfGE 2, 323 [340 ff.]), bleibt ohne Bedeutung für diese Verfahren; denn es handelt sich um ein anderes Reformvorhaben.

    Darüber hinaus ist das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht auch nicht im Bereich der so genannten Gemeindehoheiten betroffen; insbesondere wird durch die Festlegung des Kreissitzes auch nicht in die Planungshoheit derjenigen Gemeinde eingegriffen, die nicht zum Kreissitz bestimmt wird, wie es die Mehrheit des Gerichts in Anknüpfung an eine frühere Rechtsprechung des Gerichts (LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 -, LVerfGE 2, 273 < 292> Zeitz; Urt. v. 31.05.1994 - LVG 4/94 -, LVerfGE 2, 323 < 335, 339> Genthin) annimmt.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 12/08

    Beschlossene Gemeindegebietsreform verfassungsgemäß

    Das Landesverfassungsgericht ist zur Entscheidung über die kommunale Verfassungsbeschwerde berufen (…vgl. dazu im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 2/93 - LVerfGE 2, 227, [245 f.]; Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 - LVerfGE 2, 273, [289 f.]; Urt. v. 31.05.1994 - LVG 4/94 - LVerfGE 2, 323, [334 f.]).

    Aus diesen - auf einfachem Gesetz beruhenden - Regelungen lässt sich kein Verfassungsrecht auf (besondere formelle) Begründung herleiten (LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 -, a.a.O., 298).

    Enthält Art. 87 Abs. 1 bis 4 LVerf eine eher formale Abgrenzung zum staatlichen Bereich, so füllen die Gebote aus dem Sozialstaatsprinzip, aus den Staatszielen und aus den Einrichtungsgarantien den kommunalen Bereich mit Inhalt (so bereits LVerfG, Urt. v. 31.05.1994, - LVG 1/94 - a.a.O., 303 f.).

    Das folgt zwingend daraus, dass der staatliche Eingriff in die Gebietshoheit gerade nur dann gerechtfertigt ist, wenn und soweit er sich durch überörtliche Gründe rechtfertigen lässt (so LVerfG, Urt. v. 31.05.1994, - LVG 1/94 - a.a.O., 305).

    Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB beruht auf einfachem Gesetz, daraus lässt sich kein Verfassungsrecht herleiten (so schon LVerfG, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 - a.a.O., S. 298, zu § 9 Abs. 8 BauGB).

    Nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (Urt. v. 31.05.1994 - LVG 1/94 - LVerfGE 2, 273) ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, bei der Durchführung einer landesweiten Gebietsreform zunächst eine Freiwilligkeitsphase durchzuführen.

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