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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 26.01.2015 - 5 UF 123/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,2119
OLG Bremen, 26.01.2015 - 5 UF 123/14 (https://dejure.org/2015,2119)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26.01.2015 - 5 UF 123/14 (https://dejure.org/2015,2119)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26. Januar 2015 - 5 UF 123/14 (https://dejure.org/2015,2119)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BGB § 1671 Abs. 1; FamFG §§ 26, 34 Abs. 3, 69 Abs. 1 S. 3, 160 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
    Familienrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Sorgerechtsverfahren; Entscheidung des Gerichts ohne persönliche Anhörung des Antragsgegners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 338
  • FamRZ 2015, 1219
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Koblenz, 18.08.2015 - 11 UF 353/15

    Wirksamkeit der Erklärung der Zustimmung eines Elternteils zur Übertragung des

    Von der nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG gegebenen Möglichkeit der Zurückverweisung des Verfahrens ist Gebrauch zu machen, wenn in der Sache selbst noch zumindest die Einholung einer inhaltlichen Stellungnahme des Jugendamts und die Bestellung und Anhörung eines Verfahrensbeistands erforderlich würden (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 26.01.2015 - 5 UF 123/14 -, Rdnr. 14, [...]).
  • OLG Karlsruhe, 21.02.2023 - 18 WF 166/22

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes in einem Umgangsverfahren gegen einen

    Das Amtsgericht hätte den Vater daher zu einem neuen Anhörungstermin laden müssen, wobei das nach § 33 Abs. 3 FamFG festgesetzte Ordnungsgeld der Durchsetzung des persönlichen Erscheinens des Vaters gedient hätte (OLG Bremen vom 26.01.2015 - 5 UF 123/14, juris Rn. 13; OLG Frankfurt vom 30.08.2006 - 1 UF 196/06, juris Rn. 4; Prütting/Helms/Hammer, a.a.O., § 160 Rn. 12; Sternal/ Schäder, a.a.O., § 160 Rn. 13; Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 160 Rn. 5; Dutta/Jacoby/Schwab/Lack, FamFG, 4. Auflage 2021, § 160 Rn. 23; Heilmann/Cirullies, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Auflage 2020, § 34 FamFG Rn. 9; Johannsen/Henrich/ Althammer/Döll, FamFG, 7. Auflage 2020, § 160 FamFG Rn. 4; a.A. OLG Nürnberg vom 29.06.2016 - 7 UF 625/16 juris Rn. 50).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 26.01.2015 - 13 WF 67/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,5863
OLG Koblenz, 26.01.2015 - 13 WF 67/15 (https://dejure.org/2015,5863)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.01.2015 - 13 WF 67/15 (https://dejure.org/2015,5863)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26. Januar 2015 - 13 WF 67/15 (https://dejure.org/2015,5863)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 77 FamFG, § 78 FamFG, § 48 Abs 1 RVG, § 117 ZPO, § 121 ZPO
    Verfahrenskostenhilfe im Sorgerechtsverfahren: Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung der Vergütung des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts; Anwaltsgebühren bei Erlass einer Sorgerechts- und einer gegenläufigen Umgangsregelung

  • rechtsportal.de

    RVG § 48; FamFG § 76 f; ZPO § 114 ff
    Festsetzung der Vergütung des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 338
  • FamRZ 2015, 1825
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 16.09.2014 - 13 WF 810/14

    Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts in Familiensachen: Auslegung

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.01.2015 - 13 WF 67/15
    Der Vergütungsanspruch des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich nach dem Beschluss, durch den Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist; dieser entfaltet für das Kostenfestsetzungsverfahren Bindungswirkung (Festhaltung an Senatsbeschlüssen vom 19.05.2014 - 13 WF 369/14 - FamRZ 2014, 1877 = AGS 2014, 348 und vom 16.09.2014 - 13 WF 810/14 - AGS 2014, 527).

    Die für das Sorgerechtsverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe umfasst daher bei Abschluss einer Sorgerechts- und Umgangsvereinbarung im Rahmen des anhängigen Sorgerechtsverfahrens nicht ohne Weiteres auch die auf den Gegenstand des (Umgans-)Mehrvergleichs entfallende Differenzverfahrens- und Terminsgebühr (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 16.09.2014 - 13 WF 810/14 - AGS 2014, 527).

    Zwar sind nach der Rechtsprechung des Senat Sachzusammenhangsgesichtspunkte bei der Auslegung des Bewilligungsbeschlusses heranzuziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.09.2014 - AGS 2014, 527).

    vorhandener Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen Sorgerecht und Umgang ist jedoch nicht mit jenem zwischen Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt - so die Konstellation in Senat AGS 2014, 527 - vergleichbar.

  • OLG Koblenz, 19.05.2014 - 13 WF 369/14

    Verfahrenskostenhilfe in Ehesachen: Auslegung des Bewilligungsbeschlusses im

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.01.2015 - 13 WF 67/15
    Der Vergütungsanspruch des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich nach dem Beschluss, durch den Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist; dieser entfaltet für das Kostenfestsetzungsverfahren Bindungswirkung (Festhaltung an Senatsbeschlüssen vom 19.05.2014 - 13 WF 369/14 - FamRZ 2014, 1877 = AGS 2014, 348 und vom 16.09.2014 - 13 WF 810/14 - AGS 2014, 527).

    In welchem Umfang einem beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluss eines Mehrvergleichs eine Vergütung gegen die Staatskasse zusteht und den hierzu bestehenden Meinungsstand hat der Senat im Beschluss vom 19.05.2014 (vgl. FamRZ 2014, 1877 = AGS 2014, 348) dargelegt.

  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 248/16

    Verfahrenskostenhilfe in einer Familiensache: Vergütungsanspruch des

    b) Teilweise wird die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf die Differenzgebühren davon abhängig gemacht, ob zwischen dem eigentlichen Verfahrensgegenstand und dem zusätzlichen Gegenstand des Mehrvergleichs ein enger Zusammenhang besteht (OLG Zweibrücken FamRZ 2017, 320, 321; OLG Koblenz [1. Senat für Familiensachen] AGS 2015, 141, 142 und AGS 2014, 527, 528 f.).
  • OLG Dresden, 13.11.2015 - 22 WF 926/15

    Umfang der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss eines

    Wird - wie vorliegend - Verfahrenskostenhilfe für einen Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche bewilligt, ist davon auszugehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt nur die Festsetzung einer Einigungsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert verlangen kann (BGH, Beschluss vom 08.06.2004, Az.: VI ZB 49/03, juris, Rdn. 8 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 07.05.2015, Az.: 19 WF 1424/14, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2014, Az.: 23 WF 1209/13, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 26.01.2015, Az.: 13 WF 67/15, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.05.2014, Az.: 13 WF 369/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2011, Az.: 10 WF 6/11 und OLG Koblenz, Beschluss vom 19.05.2014, Az.: 10 WF 28/15, juris jeweils m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 29.04.2016 - 6 WF 57/16

    Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts im Sorgerechtsverfahren:

    Entgegen dem OLG Koblenz (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2015 - 13 WF 67/15) ist der Senat der Auffassung, dass zwischen einem anhängigen Sorgerechtsverfahren und einem Umgangsverfahren bezüglich derselben beteiligten Kinder und Eltern jedenfalls dann ein enger Zusammenhang besteht, wenn - wie hier - beide Eltern wechselseitige Sorgerechtsanträge gestellt haben.
  • OLG Zweibrücken, 14.07.2015 - 6 WF 123/15

    Verfahrenskostenhilfe: Rechtsanwaltsgebühren bei Abschluss eines Mehrvergleich

    Ob und inwieweit aufgrund nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Vergleich, der auf zunächst nicht im Verfahren anhängige Gegenstände betrifft (sogenannter Mehrvergleich), dem beigeordneten Rechtsanwalt neben der Einigungsgebühr auch die Verfahrens- und Terminsgebühr aus der Staatskasse zu gewähren sind, ist streitig (vgl. zuletzt etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Januar 2015, 13 WF 67/15, veröffentlicht MDR 2015, 338, OLG Celle, Beschluss vom 26. Februar 2015, 10 WF 28/15, veröffentlicht AG S 2015, 236).
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