Rechtsprechung
| BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57 |
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Rechtsmittel
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Kurzfassungen/Presse
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BGB §§ 107, 254, 823
Vereinbarung einer Haftungsfreistellung durch Minderjährige
Papierfundstellen
- NJW 1958, 905
- MDR 1958, 503
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (8)
- BGH, 17.05.1951 - III ZR 57/51
Haftungsverzicht. Handeln auf eigene Gefahr
Auszug aus BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57
Dementsprechend ist auch in der Rechtsprechung des erkennenden Senats stets angenommen worden, daß der Kraftfahrer dem aus Gefälligkeit mitgenommenen Fahrgast aus § 823 BGB für jede Fahrlässigkeit einzustehen hat, wenn nicht eine Abrede über eine Haftungsfreistellung oder eine Haftungsminderung getroffen ist, die allerdings auch stillschweigend abgeschlossen werden und aus den Umständen entnommen werden kann, unter denen die Fahrt angetreten wurde (vgl. die oben angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats; ferner BGHZ 2, 159 ).Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Auffassung angeschlossen, die in der Gefahrübernahme eine empfangsbedürftige Willenserklärung sieht und sie als Einwilligung in eine möglicherweise eintretende Verletzung von Rechtsgütern des Geschädigten wertet ( BGHZ 2, 159 ).
Keineswegs geht es an, schon aus dem Gesichtspunkt der Gefahrübernahme abzuleiten, daß die Haftung des Fahrers gegenüber dem Fahrgast bei einer normalen Gefälligkeitsfahrt eingeschränkt oder ausgeschlossen ist (vgl. auch BGHZ 2, 159 [163] ).
- RG, 19.06.1933 - VI 74/33
Zur rechtlichen Bedeutung des "Handelns auf eigene Gefahr" bei …
Auszug aus BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57
Erst in der Entscheidung RGZ 141, 262 wird anerkannt, daß wegen Handelns auf eigene Gefahr auch die Verschuldenshaftung des Schädigers ausgeschlossen werden kann.Das ist auch vom Reichsgericht ausdrücklich hervorgehoben worden (RGZ 141, 262, 265).
- BGH, 22.06.1956 - I ZR 198/54
ausgeliehener LKW-Fahrer - §§ 133, 157 BGB, Rechtsbindungswille, unentgeltlicher …
Auszug aus BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57
Eine Einschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz und Beachtung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten ( § 277 BGB ) könnte einmal dann Platz greifen, wenn die Beförderung in Erfüllung eines unentgeltlichen Beförderungsvertrages erfolgt und dieser Vertrag bei einer Treu und Glauben und der Verkehrssitte entsprechenden Auslegung dahin auszulegen wäre, daß der Haftungsumfang gemindert ist (vgl. hierzu BGHZ 21, 102 [110] ).Gerade bei solchen Gefälligkeiten des täglichen Lebens, wie sie hier aus dem gesellschaftlichen Kennenlernen auf einem Tanzvergnügen hervorgingen, muß in der Regel angenommen werden, daß sie sich ausserhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs halten (vgl. BGHZ 21, 102 [107] ).
- BGH, 17.12.1952 - VI ZR 40/52
Auszug aus BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57
Dieser hat es insbesondere stets abgelehnt, die Schadensersatzansprüche des Fahrgastes gegen den Fahrer aus dem Rechtsgrund des Handelns auf eigene Gefahr dann auszuschließen, wenn die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit des Fahrers durch Alkoholgenuß zwar objektiv gegeben und erkennbar war, vom Fahrgast aber nicht erkannt wurde (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1952 - VI ZR 40/52 - = VersR 1953, 85; Urteil vom 23. März 1955 - VI ZR 22/54 - = VersR 1955, 309). - BGH, 23.03.1955 - VI ZR 22/54
Auszug aus BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57
Dieser hat es insbesondere stets abgelehnt, die Schadensersatzansprüche des Fahrgastes gegen den Fahrer aus dem Rechtsgrund des Handelns auf eigene Gefahr dann auszuschließen, wenn die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit des Fahrers durch Alkoholgenuß zwar objektiv gegeben und erkennbar war, vom Fahrgast aber nicht erkannt wurde (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1952 - VI ZR 40/52 - = VersR 1953, 85; Urteil vom 23. März 1955 - VI ZR 22/54 - = VersR 1955, 309). - BGH, 19.12.1953 - II ZR 27/53
Zurückweisung nachgeholten Bestreitens
Auszug aus BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57
Das Berufungsgericht hätte daher diesen Punkt durch Einholung von gutachtlichen Äusserungen der behandelnden Ärzte, auf die sich die Klägerin bezogen hatte, aufklären müssen, wenn es nicht gemäß § 529 Abs. 2 ZPO das erst im Berufungsrechtszug vorgebrachte Verteidigungsvorbringen als verspätet zurückwies (vgl. BGHZ 12, 49 ). - BGH, 08.05.1956 - VI ZR 37/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57
Daß der Fahrer dem Fahrgast auch bei der sogenannten Gefälligkeitsfahrt grundsätzlich für jedes Verschulden haftet, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. RG JW 1934, 2033; RG JW 1936, 1890; RG JW 1939, 482; BGH VersR 1956, 388; VersR 1957, 299 und 718). - RG, 30.10.1930 - VI 37/30
1. Finden das Kraftfahrzeuggesetz und die Kraftfahrzeugverordnung auf …
Auszug aus BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57
Der Schutz dieser Haftung erschien dann nicht als angemessen, wenn sich der Kläger, ohne durch gesetzliches, berufliches oder sittliches Gebot verpflichtet zu sein, der vermeidbaren Gefährdung aus solchen Gefahrenquellen bewußt selbst ausgesetzt hatte (RGZ 130, 162 [169] und die dort zitierten Entscheidungen).
- BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59
Einwilligung in Körperverletzung bei Mitfahrt mit einem als fahruntüchtig …
Bereits in seinem Urteil VI ZR 13/57 vom 25. März 1958 = LM BGB § 107 Nr. 2 = NJW 1958, 905 [BGH 25.03.1958 - VI ZR 13/57] hat der Senat Zweifel geäußert, ob an jener rechtlichen Würdigung der bewußten Selbstgefährdung festgehalten werden kann, die mit der Entscheidung RGZ 141, 262 Eingang in die Rechtspraxis gefunden hat. - BGH, 16.12.1980 - VI ZR 92/79
Schadensminderungspflicht eines gesetzlichen Zessionars - Pflicht des …
Die Frage aber, ob der Schädiger sich auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht berufen kann, unterliegt ebensowenig der Bindungswirkung des § 1543 RVO wie die Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem eingetretenen Schaden besteht; diese Fragen sind von den ordentlichen Gerichten selbst zu beurteilen (vgl. RGZ 136, 345, 349; Senatsurteil vom 25. März 1958 - VI ZR 13/57 = VersR 1958, 377, 379 mit zust. Bespr. von Wussow WI 1958, 83;… für viele: Lauterbach, UVV 3. Aufl. § 1543 Rz. 3 m.w.Nachw.). - OLG Karlsruhe, 20.09.1990 - 4 U 50/89
Zur Verschuldenshaftung und Haftungsverteilung bei Reitunfällen
Da die Klägerin zum Unfallzeitpunkt noch minderjährig war, hätte eine solche von den Parteien getroffene Vereinbarung der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter der Klägerin bedurft oder diese hätten selbst einen Haftungsausschluss mit der Beklagten treffen müssen (BGH, NJW 1958, 905).
- OLG Bamberg, 26.03.1985 - 5 U 200/84
Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht auf Grund eines Unfalles; …
Es finden auch für den stillschweigenden Haftungsverzicht die Regeln über die Wirksamkeit von Willenserklärungen Anwendung (vgl. auch BGH NJW 1958 S. 905; BGH LM Nr. 12 zu § 254 (Da) BGB ; BGHZ 34 S. 355 (358) = VersR 1961 S. 284). - OLG Köln, 25.01.1996 - 7 U 141/95
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …
Für die sogenannte Gefälligkeitsfahrt gilt keine Ausnahme (BGH NJW 1958, 905). - BGH, 14.06.1976 - VI ZR 178/74
Haftungsprivileg - Innenausgleich - Freistellung - Ausgleichspflichtig
Ist jedoch durch eine solche Handlung oder bei Gelegenheit ihrer Ausführung ein Delikt begangen, so ist die Gefälligkeit ebenso wie eine etwaige Unentgeltlichkeit ohne Einfluß auf die Haftung, es sei denn, es wäre gleichzeitig ein Haftungsverzicht vereinbart (vgl. RGZ 128, 229, 231; Senatsurteile vom 25. März 1956 - VI ZR 13/57 VersR 1958, 377, 378 und vom 16. Dezember 1958 - VI ZR 3/58 VersR 1959, 386, beidem.w.Nachw.). - BGH, 21.11.1961 - VI ZR 87/61
Möglichkeit der Einschränkung der Haftung eines Kraftfahrers gegenüber einem …
Auch bei einer Gefälligkeitsfahrt haftet der Kraftfahrer dem Fahrgast grundsätzlich für jede Fahrlässigkeit (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 25. März 1958 - VI ZR 13/57 - NJW 1958, 905; vom 16. Dezember 1958 - VI ZR 3/58 - VersR 1959, 386). - BGH, 21.10.1958 - VI ZR 190/57 Damit schied eine Haftungsfreistellung wegen Handelns auf eigene Gefahr aus; denn diese setzt voraus, daß sich der Kläger einer konkreten vermeidbaren Gefahr in Kenntnis der die Gefahr begründenden Umstände aussetzt (vgl. BGHZ 2, 159; Urteil des erkennenden Senats vom 25. März 1958 - VI ZR 13/57 - = NJW 1958, 905 = VersR 1958, 371).
- BGH, 12.07.1960 - VI ZR 197/59
Rechtsmittel
Das wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, nur der Fall, wenn die Klägerin, als sie mit dem Beklagten und den übrigen Fahrtteilnehmern die gemeinsame Autofahrt antrat, sich bewußt gewesen wäre, daß sie durch die Fahrweise des Beklagten besondere gefährdet war, m.a.W. wenn sie sich in Kenntnis von Umständen, die eine besondere Gefahr begründeten, dieser Gefahr ausgesetzt hätte (vgl. u.a. BGHZ 2, 159 und Urteil des BGH vom 25. März 1958 - VI ZR 13/57 - NJW 1958, 905 [BGH 25.03.1958 - VI ZR 13/57] Nr. 1 - VRS 14, 401 Nr. 148 = DAR 1958, 213).
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Rechtsprechung
| BGH, 01.04.1958 - VI ZR 92/57 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1958, 503
- VersR 1957, 24
- VersR 1958, 413
- DB 1958, 711
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (5)
- RG, 17.11.1932 - VI 251/32
Inwieweit haften der Halter und der Führer eines Kraftfahrzeugs für Schäden, …
Auszug aus BGH, 01.04.1958 - VI ZR 92/57
Diese Auffassung entspricht der durchaus herrschenden lehre und Rechtsprechung (…vgl. Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 11. Aufl. § 7 StVG Anm. 33; Arndt/Guelde, Straßenverkehrsordnung Anm. 6 zu § 35; Walter, Schwarzfahrt, Halterhaftung, Erläuterungen 1 Bl. 3 ff im Kraftfahrzeugrecht von A bis Z; Maase, Parken, Erläuterungen 1 Bl. 10 ff ebenda;… Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. T. Z. 595; Hoheneiser, DAR 1958, 5 [6]; RGZ 135, 149 [155]; 138, 320 [323]; DAR 1934, 149; OLG Köln, VRS 5, 11 und NJW 1957, 346; OLG Celle, DAR 1954, 138; LG Köln, VersR 1955, 493; IG Stuttgart, VersR 1956, 526;… anderer Meinung: Müller, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. S. 259, 260).Wesentlich ist vielmehr nur, daß durch das Abschließen des Wagens dessen unbefugte Benutzung erheblich erschwert wird (RGZ 138, 320 [323]).
- RG, 10.03.1932 - VI 9/32
Zur Frage der Haftung des Kraftfahrzeughalters für Schäden, die auf einer sog. …
Auszug aus BGH, 01.04.1958 - VI ZR 92/57
Darauf, ob sich der Beklagte im einzelnen den Unfall und seine Folgen vorstellen konnte, kommt es bei der Prüfung der Fahrlässigkeit nicht an (RGZ 136, 4 [10]; Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 1955 - VI ZR 253/53 = VRS 8, 251).Wäre das der Fall, so würde hierdurch die weitergehende Deliktshaftung des Beklagten nicht berührt (§ 16 StVG; vgl. RGZ 136, 4 [9]).
- BGH, 12.10.1956 - VI ZR 180/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 01.04.1958 - VI ZR 92/57
Denn aus diesem Umstand kann keineswegs entnommen werden, daß der Führer eines geschlossenen Wagens nicht gehalten ist, von dem einfachen und üblichen Sicherungsmittel des Abschließens der Wagentür keinen Gebrauch zu machen (vgl. schon das Urteil des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1956 - VI ZR 180/55 - = VersR 1957, 24). - BGH, 26.01.1955 - VI ZR 253/53
Auszug aus BGH, 01.04.1958 - VI ZR 92/57
Darauf, ob sich der Beklagte im einzelnen den Unfall und seine Folgen vorstellen konnte, kommt es bei der Prüfung der Fahrlässigkeit nicht an (RGZ 136, 4 [10]; Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 1955 - VI ZR 253/53 = VRS 8, 251). - RG, 04.02.1932 - VI 310/31
Zur Haftung des Kraftfahrzeughalters und seines zur Beaufsichtigung des Führers …
Auszug aus BGH, 01.04.1958 - VI ZR 92/57
Diese Auffassung entspricht der durchaus herrschenden lehre und Rechtsprechung (…vgl. Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 11. Aufl. § 7 StVG Anm. 33; Arndt/Guelde, Straßenverkehrsordnung Anm. 6 zu § 35; Walter, Schwarzfahrt, Halterhaftung, Erläuterungen 1 Bl. 3 ff im Kraftfahrzeugrecht von A bis Z; Maase, Parken, Erläuterungen 1 Bl. 10 ff ebenda;… Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. T. Z. 595; Hoheneiser, DAR 1958, 5 [6]; RGZ 135, 149 [155]; 138, 320 [323]; DAR 1934, 149; OLG Köln, VRS 5, 11 und NJW 1957, 346; OLG Celle, DAR 1954, 138; LG Köln, VersR 1955, 493; IG Stuttgart, VersR 1956, 526;… anderer Meinung: Müller, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. S. 259, 260).
- BGH, 30.09.1980 - VI ZR 38/79
Inanspruchnahme des Halters wegen von Schwarzfahrer verursachtem Unfall
Das hat der erkennende Senat wiederholt dargelegt (vgl. Senatsurteile vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 = VersR 1958, 413; vom 12. April 1960 - VI ZR 65/59 = VersR 1960, 736, 737; vom 2. Februar 1962 - VI ZR 131/61 = VersR 1962, 333, 334; vom 19. Oktober 1965 - VI ZR 116/64 = VersR 1965, 79;… vom 15. Dezember 1970 = a. a. O.).Würde nämlich der Verstoß gegen die Sicherungspflichten für eine Haftung nur herangezogen werden können, wenn es ohne ihn zu der Schwarzfahrt nicht gekommen wäre, dann bliebe der Verstoß durchweg ohne haftungsrechtliche Folgen; denn die technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Sicherungsmaßnahmen können eine unbefugte Benutzung des Fahrzeugs zwar erschweren, nicht aber ausschließen (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1958 - VI ZR 56/57 = VersR 1958, 328; vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 = VersR 1958 413; vom 4. Oktober 1960 - VI ZR 194/59 = VersR 1960, 1091).
- BGH, 12.04.1960 - VI ZR 65/59
Rechtsmittel
Es muß von ihm verlangt werden, daß er alle nach den Umständen zumutbaren Maßnahmen ergreift, um Schwarzfahrten nach Möglichkeit zu verhüten (RGZ 135, 149, 155; Urteil des erkennenden Senats vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - VRS 14, 417 - MDR 1958, 503).Jedoch tritt nach § 16 StVG die Schadensersatzpflicht aus §§ 823 ff BGB neben die Haftung des Halters nach dem Straßenverkehrsgesetz, wenn sein Verschulden sich nicht in der Ermöglichung einer Schwarzfahrt erschöpft, sondern, darüber hinausgehend, eine fahrlässige Verletzung der ihm als Halter obliegenden Verkehrssicherungspflichten darstellt und die Schadensverursachung mitumfaßt (RGZ 136, 4, 14; 136, 15; BGH, Urteil vom 12. April 1951 - III ZR 99/50 - BAR 1951, 141; Urteil vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - VRS 14, 417;… Müller, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. § 7 Abs. 3 StVG, Bem. C II).
Es genügt, daß die Zweitbeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Erfolgs im allgemeinen hätte erkennen können (vgl. das bereits angeführte Urteil des erkennenden Senats VRS 14, 417).
- BGH, 19.10.1965 - VI ZR 116/64
Haftung des Fahrzeughalters für die Folgen eines von einem Schwarzfahrer …
b) Daß Schwarzfahrer durch nicht verkehrsrichtiges Verhalten Unfälle verursachen, ist keineswegs ungewöhnlich«, Es liegt durchaus nicht fern, daß sie fremden Rechtsgütern auch in der Fahrweise nicht die gebotene Achtung zukommen lassen, zumal sie schon durch die unbefugte Fahrt einen Mangel an Verantwortungsgefühl und Pflichtbewußtsein gezeigt haben (BGH Urteil vom 11. März 1958 - TI ZR 56/57 - IM § 823 /Bc7 BGB Nr. 12} Urteil vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - VersR 1958, 413)« Weiter neigt ein solcher Fahrer wegen der Sorge vor Entdeckung seines verbotswidrigen Handelns zu innerer Unruhe und Unsicherheit, wodurch seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt wird (BGH Urt" vom 26 Januar 19§ 5 - VI ZR 253/53 - LM § 823 / % 7 BGB Nr" 8;… Urteil vom 11«, März 1958 - VI ZR 56/57 - aaO)«, Geht man von all dem aus, dann ist der Hinv/eis des Berufungsgerichts sachgerecht, daß der 21-jährige st erst 11 Wochen zuvor den Führerschein erworben und bisher nur Geschäftsfahrten in die nächste Umgebung ausgeführt hatte" Damit fehlte ihm jeden falls die hinreichende Fahrpraxis für eine Autobahn fahrt o Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen G entgegen, St sei gut und sicher und keineswegs wie ein Anfänger gefahren" Denn seine Fahrübung beschränkte sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen auf Geschäftsfahrten in die nächste Umgebung bei demnach beschränkten Geschwindigkeiten".Somit war mit einer unbefugten Benutzung des Kraftfahrzeugs durch S t m | | die Gefahr nicht unerheblich gesteigert, daß es zu Verkehrsunfällen und Schädigungen anderer komme (vgl" BGH Urteil vom 1" April 1956 - VI ZR 92/57 - aaO; BGH Urteil vom 31" Januar 1961 - VI ZR 52/60 - VersR 1961, 417)" Zu treffend wird auf die Erfahrung verwiesen, daß sich gerade auf Schwärzfährten eine unverhältnismäßig große Zahl von Verkehrsunfällen ereignet (…vgl" BGH Urteil vom 31" Januar 1961 - VI ZR 52/60 - aaO)" Der Antritt der Fahrt durch den unbefugten bedeutete so von vornherein ein Unternehmen mit je ner typischen Gefährdung, v/ie sie sonst mit Schwarzfahrten häufig verbunden ist (vgl" BGH Urteil vom 2o Februar 1962 - VI ZR 131/61 - LM § 823 /Ec7 BGB Nr" 18)o Der vorliegende Unfallverlauf zeigt, daß sich diese Gefahren auch durchaus verwirklicht haben« c) Das Berufungsgericht hat es dem Beklagten hiernach zutreffend zum Vorwurf gemacht, daß er bei seinem leichtfertigen Verhalten nicht die Möglich- / keit in Rechnung gestellt hat, durch die von ihm geförderte unbefugte Benutzung des Wagens könnten andere Personen zu Schaden kommen" Ddie erörterten Umstände, die dem Beklagten bekannt sein mußten, rüdfcen die Möglichkeit eines Unfalls bei einer unbefugten Fahrt durch S t H H P so nahe, daß es damit bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte rechnen müssen".
- BGH, 30.05.1962 - 4 StR 48/62
Pflichten des Führers eines Kraftfahrzeugs beim Verlassen seines Fahrzeugs - …
Denn bei diesem wird durch Abschließen der Türen eine zusätzliche Sicherung tatsächlich erreicht (vgl. BGH - VI ZR 180/55 vom 12. Oktober 1956 in VersR 1957, 24, VI ZR 92/57 vom 1. April 1958 in VRS 14, 417).Mit dieser Auffassung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der erwähnten Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - VI ZR 92/57 vom 1. April 1958 (VRS 14, 417), wonach der Führer eines unbewacht abgestellten Kraftfahrzeugs zur Verhinderung unbefugter Benutzung nicht nur den Zündschlüssel abzuziehen sondern in der Regel auch die Wagentüren abzuschließen hat.
- BGH, 04.10.1960 - VI ZR 194/59
Rechtsmittel
Angesichts dieser Gefahrenquellen muß vom Halter wie vom Fahrer verlangt werden, daß sie alle nach den Umständen zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Benutzung, des Fahrzeuges durch Unbefugte zu erschweren (Entscheidungen des erkennenden Senats vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - VRS 14, 417; vom 12. April 1960 - VI ZR 66/59 - VersR 1960, 695).Ausschlaggebend ist vielmehr, daß durch das Wegnehmen der Kurbel die unbefugte Benutzung wesentlich erschwert wird (vgl. die o.a. Entscheidung VRS 14, 417;… Müller, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. § 35 StVO Anm. 5).
- BGH, 02.02.1962 - VI ZR 131/61
Ersatzpflicht des Kfz-Halters für die Folgen einer Schwarzfahrt
Entsprechend liegt es, wenn die ermöglichte Schwarzfahrt in einer nächtlichen und durch Alkohol beeinflußten Vergnügungsreise bestand (vgl. RG JW 1934 1647; DAR 1939, 23; BGH…, Urt. vom 21. Mai 1952 - III ZR 90/51 - = NJW 1952, 1091;… Urt. vom 26. Januar 1955 - VI ZR 253/53 - = LM BGB § 823 E c Nr. 8 = VersR 1955, 184; Urt. vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - = LM StVO § 35 Nr. 1 = VersR 1958, 413;… Urt. vom 16. Januar 1959 - VI ZR 28/58 - = LM BGB § 823 E c Nr. 14 = VersR 1959, 179;… Urt. vom 31. März 1961 - VI ZR 52/60 - = VersR 1961, 417). - BGH, 31.01.1961 - VI ZR 52/60
Rechtsmittel
MDR 1958, 503 Nr. 55 = DAR 1958, 191 Nr. 95 = VRS 14, 417 Nr. 154 = VersR 1958, 413. - BGH, 16.01.1959 - VI ZR 28/58
Rechtsmittel
Demgemäß wird bei Krafträdern, die nicht auf einem bewachten Parkplatz abgestellt werden, mit Recht durchweg verlangt, daß durch besondere Vorrichtungen (Lenkradsperrung, Stahlruten, Ketten, Schlösser) eine unbefugte Benutzung erschwert wird (BGH Urteil vom 1. April 1958 VI ZR 92/57 - LM Nr. 20 zu BGB § 823 (C) = VRS 14, 417 = VersR 1958, 413; OLG Nürnberg VersR 1955, 767 = NJW 1955, 1757 au Anmerkung Hartung). - BGH, 17.04.1962 - VI ZR 116/61 3o Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 1« April 1958 (VI ZR 92/57 - VRS 14, 417) genügt es nicht, daß ein Kraftfahrer, der den Wagen auf der Straße abstellt, den Zündschlüssel abzieht« Vielmehr ist in der Regel von ihm zu fordern, daß er auch die Wagentüren abschließt« In dem jetzt zu entscheidenden Falle steht fest, daß der Beklagte diese übliche Sicherungsvorkehrung unterlassen hato Damit hat er seine Obhutspflicht vernachlässigt, denn er durfte von der Regel, ein auf der Straße abgestelltes Kraftfahrzeug zu verschließen, auch dann nicht abweichen, wenn er die Zündleitung seines Wagens durch eine versteckt angebrachte Steckdose unterbrochen hatte« Es ist eine Erfahrungstatsache, daß sich gerade auf Schwarzfahrten eine unverhältnismäßig große Zahl von Verkehrsunfällen ereignet« Deshalb ist es im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt, strenge Anforderungen an die Obhutspflicht des Kraftfahrzeughalters zu stellen und von ihm zu fordern, daß er alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreift, um Schwarzfahrten zu verhüten« Das Abschließen der Türen ist eine einfache und auch übliche Maßnahme« Von.ihr darf nur abgesehen werden, wenn der Kraftfahrer eine Sicherung trifft, die praktisch jede Benutzung durch andere verhindert« Allerdings wird, wie der Revision zuzugeben ist, durch das Unterbrechen der Zünd leitung an versteckter Stelle die Gefahr des Diebstahls und der unbefugten Benutzung weitgehend verringert« Sie ist aber durch diese Sicherungsmaßnahme nicht ausgeschlossen« Auch bei ihr bleibt das Abschließen der Wagentüre eine weitere Erschwerung der unbefugten Benutzung« Sie ist jedem Kraftfahrer ohne Mühe möglich und im Interesse der Verkehrssicherheit grundsätzlich von ihm zu fordern« 4" Die Annahme der Revision, daß die Haftung des Beklagten deshalb entfalle, v/eil die beiden Jugendlichen sich auch durch die verschlossenen Türen nicht von ihrem Vorhaben hätten abbringen lassen, findet in den Feststellungen dos Berufungsgerichts keine Grundlage.
- BGH, 28.02.1961 - VI ZR 129/60
Rechtsmittel
Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts entspricht der Entscheidung des fast gleichliegenden Falles im Urteil des Senats vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - = LM § 35 StVO Nr. 1. Hiervon abzugehen besteht kein Anlaß.
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