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| BGH, 10.05.1963 - VI ZR 246/62 |
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BGB § 249; ZPO § 287
Anrechnung ersparter Aufwendungen bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs
Papierfundstellen
- NJW 1963, 1400
- MDR 1963, 668
- VersR 1963, 932
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.05.1963 - VI ZR 235/62
Anrechnung ersparter Aufwendungen bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs
Auszug aus BGH, 10.05.1963 - VI ZR 246/62
Der Senat hat in dem Urteil vom gleichen Tage in der Sache VI ZR 235/62 (vorstehend ES Kfz-Schaden D-2/1) zu der Rechtsfrage Stellung genommen, wann und in welchem Umfang sich der Geschädigte ersparte Eigenkosten anrechnen lassen muß, der für die Dauer der Reparatur eines unfallbeschädigten Kraftwagens auf Kosten des Schädigers ein Fahrzeug mieten darf.Die Benutzung liegt immerhin erheblich unter der Grenze von 1000 km, der bei der Einschätzung des Wertes von gebrauchten Wagen eine gewisse Bedeutung zukommen kann (vgl. das Urteil VI ZR 235/62 [ES Kfz-Schaden D-2/1]).
- BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64
Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit …
Durchweg werden sie, so auch vom Kläger im vorliegenden Falle, mit einer bestimmten Quote des Mietzinses angesetzt (vgl. hierzu die Urteile des Senats VI ZR 246/62 und VI ZR 235/62 vom 10. Mai 1963 = LM BGB § 249 Ob Nr. 13 und 14 = NJW 1963, 1399). - BAG, 28.09.1989 - 8 AZR 120/88
Haftungsbeschränkung - Haftungsausschluß - Kfz-Unfall - Betriebshof - Parken - …
Eine Fahrstrecke von nur 646 km hat der Bundesgerichtshof zwar für einen "Grenzfall" gehalten, die Entscheidung des Tatrichters jedoch gebilligt, der angenommen hatte, bei dieser Kilometerleistung des Mietwagens habe sich die Verschleißersparnis am eigenen Wagen nicht meßbar ausgewirkt (Urteil vom 10. Mai 1963 - VI ZR 246/62 - LM Nr. 13 zu § 249 (Cb) BGB = NJW 1963, 1400, 1401). - BGH, 03.06.1969 - VI ZR 27/68
Berechnung des Nutzungsausfalls
Auch der Bundesgerichtshof ist in seinen Urteilen vom 10. Mai 1963 dieser Methode gefolgt (VI ZR 235/62 = LM § 249 (Ob) Nr. 14 = VersR 1963, 931 = NJW 1963, 1399 und VI ZR 246/62 = DM § 249 BGB (Cb) Nr. 13 = VersR 1963, 932 = NJW 1963, 1400).
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| BGH, 07.05.1963 - VI ZR 198/62 |
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- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1963, 1405
- MDR 1963, 668
- VersR 1963, 640
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.10.1959 - V ZR 101/59
Heimfallanspruch des Heimstättengebers
Auszug aus BGH, 07.05.1963 - VI ZR 198/62
Going 13GB 11" Aufl" Vorbem" 3 vor § 192; Palandt/Danckclmann BGB 22" Aufl" Überblick vor § 194 Anm" 4a; Erman/llef ermchl BGB 3. Aufl" Vorbein" vor § 194 Anm" 5 a)" Bei gesetzlichen Ausschlußfristen läßt sich die Präge nicht allgemein entscheiden, weil diese Ausschlußfi'isten nicht auf einem einheitlichen Grunde beruhen, sondern verschiedenen Zwecken dienen (BGHZ 31, 77, 83;… BGB RGRK 11. Aufl" § 242 Anm" 167).Bas Berufungsgericht meint, es komme darauf an, ob die gesetzliche Ausschlußfrist eine solche prozessualer Art sei, bei der wie im Palle des § 143 DBG (BGHZ 14, 122, 128) zur Beendigung eines aus verfahrensrechtlichen Gründen entstandenen Zustandes der Ungewißheit und Unklarheit binnen bestimmter Prist eine Prozeßhandlung vorgenommen werden müsse, oder ob die Ausschlußfrist den Anspruch sachlich-rechtlich berühre" 3s mag dahinstehen, ob mit dieser Unterscheidung, die auch bereits das Reichsgericht mit Bezug auf die Versäumung der Klagofrist des § 150 RBG getroffen hat (RGZ 146, 55, 38), die Fälle, in denen eine Berufung auf 'Treu und Glauben und unzulässige RechtsausÜbung gegen einen gesetzlichen Pristablauf nicht durchgreifen darf, von denen, die dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung zugänglich sind, schon in einer allgemein gültigen Weise abgegrenzt sind" Zweifel können sich zumindest daraus ergeben, daß, worauf in ähnlichem Zusammenhang die Entscheidung BGHZ 31, 77, 83 hingewiesen hat, auch Prozeßhandlungen unter dem Gebot von Treu und Glauben stehen" Jedenfalls ist dem Berufungsgericht aber darin bcicutrcten, daß bei der Prist des Art" 29 WA solche Bedenken nicht bestehen, wie sie bei einer aus vcrfahrcnsrcchtlichen Gründen bestimmten Ausschlußfrist eingreifcn können" Nicht verfahrensrochtliche Momente bedingen die Prist, vielmehr bringt der U n f a l l , auf den sich die Schadensersatzansprüche gründen, die Prist in Lauf, innerhalb deren die Ansprüche mit der Klage geltend zu machen sind.
- BGH, 07.12.1962 - VI ZR 62/62
Auszug aus BGH, 07.05.1963 - VI ZR 198/62
Nachdem die Beklagte den Verhandlungen ein Ende gesetzt hatte, mußte allerdings der Kläger seine Ansprüche alsbald gerichtlich geltend machen; ihm blieb hier zu nur noch eine nach 'freu und Glauben zu benesoende kurze übergangsfrist (vgl" Urteil des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1962 - VI ZR 62/62 - VersR 1963, 145 mit weiteren Nachweisen). - BGH, 05.07.1954 - III ZR 29/53
Vorbescheid bei Ansprüchen aus § 36 DBG
Auszug aus BGH, 07.05.1963 - VI ZR 198/62
Bas Berufungsgericht meint, es komme darauf an, ob die gesetzliche Ausschlußfrist eine solche prozessualer Art sei, bei der wie im Palle des § 143 DBG (BGHZ 14, 122, 128) zur Beendigung eines aus verfahrensrechtlichen Gründen entstandenen Zustandes der Ungewißheit und Unklarheit binnen bestimmter Prist eine Prozeßhandlung vorgenommen werden müsse, oder ob die Ausschlußfrist den Anspruch sachlich-rechtlich berühre" 3s mag dahinstehen, ob mit dieser Unterscheidung, die auch bereits das Reichsgericht mit Bezug auf die Versäumung der Klagofrist des § 150 RBG getroffen hat (RGZ 146, 55, 38), die Fälle, in denen eine Berufung auf 'Treu und Glauben und unzulässige RechtsausÜbung gegen einen gesetzlichen Pristablauf nicht durchgreifen darf, von denen, die dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung zugänglich sind, schon in einer allgemein gültigen Weise abgegrenzt sind" Zweifel können sich zumindest daraus ergeben, daß, worauf in ähnlichem Zusammenhang die Entscheidung BGHZ 31, 77, 83 hingewiesen hat, auch Prozeßhandlungen unter dem Gebot von Treu und Glauben stehen" Jedenfalls ist dem Berufungsgericht aber darin bcicutrcten, daß bei der Prist des Art" 29 WA solche Bedenken nicht bestehen, wie sie bei einer aus vcrfahrcnsrcchtlichen Gründen bestimmten Ausschlußfrist eingreifcn können" Nicht verfahrensrochtliche Momente bedingen die Prist, vielmehr bringt der U n f a l l , auf den sich die Schadensersatzansprüche gründen, die Prist in Lauf, innerhalb deren die Ansprüche mit der Klage geltend zu machen sind.
- BGH, 22.02.2001 - I ZR 282/98
Umfang der Haftung des Frachtführers
Hierbei handelt es sich zwar nicht um eine im Wege der Einrede geltend zu machende Verjährungsvorschrift, sondern nach überwiegender Auffassung in der Bundesrepublik Deutschland um eine von Amts wegen zu beachtende, dem Anspruch materiell-rechtlich entgegenzusetzende rechtsvernichtende Einwendung (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1963 - VI ZR 198/62, NJW 1963, 1405;… Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 29 WA 1955 Rdn. 10;… MünchKommHGB/Kronke, Art. 29 WA 1955 Rdn. 1 m.w.N. zum Meinungsstand). - OLG Dresden, 24.09.2004 - 3 U 1049/03
Einlösungspflicht der Stadt Dresden in Bezug auf Auslandsanleihen aus dem Jahr …
Das würde voraussetzen, dass der Aussteller der Schuldverschreibung deren Inhaber an der Vorlegung der Urkunde gehindert hat, weiter, dass ersteren der Fortbestand der Forderung nicht unzumutbar belastet (…vgl. etwa Sprau in Palandt, BGB , 63. Aufl., Rn. 4 zu § 801 BGB ;… Steffen in RGRK, BGB , 12. Aufl., Rn. 8 zu § 801 BGB ; BGH NJW 1975, 1698 f.; BGH NJW 1963, 1405 f.). - OLG Frankfurt, 15.09.1999 - 21 U 259/98 29 WA/HP statuiert eine (gesetzliche) Ausschlußfrist (BGH, NJW 1963, 1405 = MDR 1963, 668 = LM Nr. 2 zu WA; OLG Frankfurt, NJW 1978, 502, 503 = MDR 1977, 1024; BGHZ 84, 101 = NJW 1983, 516 = VersR 1982, 896 = MDR 1982, 904).
Beruft er sich dann dennoch auf diese Frist, verstößt er damit gegen Treu und Glauben und ist ihm der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenzuhalten (BGH, NJW 1963, 1405; OLG Frankfurt5. Zivilsenat, NJW 1978, 502 und 5 W 75/82).
Wenn der Luftfrachtführer, dessen Interesse die Ausschlußfrist des Art. 29 WA/HP dient (so BGH, NJW 1963, 1405, 1406), ein derart kalendermäßig begrenztes Zugeständnis macht, gibt er zu erkennen, daß danach die gesetzliche Regelung greifen soll, zumal wenn er - wie im vorliegenden Fall - die Verlängerung ausdrücklich als "letztmalig" bezeichnet hat.
- BGH, 22.04.1982 - I ZR 86/80
Schadensersatz nach Warschauer Abkommen
Art. 29 WarschAbk enthält nach seinem Wortlaut eine Ausschlußfrist; davon ist die Rechtsprechung des BGH stets ausgegangen (BGHZ 27, 101 (106) = NJW 1958, 1436; BGH, NJW 1963, 1405).Der Zweck der Vorschrift hindert demnach nicht, gewisse Einreden und Einwendungen zuzulassen: dies ist bereits anerkannt worden bei Versäumung der Frist, wenn der Luftfrachtführer den Geschädigten von der rechtzeitigen Erhebung der Schadensersatzklage abgehalten hat - Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (BGH, NJW 1963, 1405; ebenso OLG Frankfurt, NJW 1978, 502).
- BGH, 09.07.1973 - II ZR 86/71
Auslegungen von Vereinbarungen über die Haftung für Ladungsschäden - …
Die Klägerin hat als Revisionsbeklagte gerügt, daß sie bei einem gerichtlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO, die Frist könne als versäumt betrachtet werden, Tatsachen vorgetragen hätte, die im Hinblick auf die zwischen den Parteien nach ihrer Behauptung mit dem Ziel einer vergleichsweisen Regelung geführten Verhandlungen die Berufung auf die Ausschlußfrist als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen könnte (vgl. BGH Urteil vom 7. Mai 1963 - VI ZR 198/62 - VersR 1963, 640). - OLG Frankfurt, 04.07.1984 - 21 U 169/83 Bietet der auf Schadenersatz in Anspruch genommene Luftfrachtführer Zahlung gegen eine Abfindungserklärung an, so ist das nicht als ein Anerkenntnis anzusehen, das es ihm nach Treu und Glauben verwehrte, sich auf den Ablauf der Klagefrist zu berufen (Abgrenzung zu BGH VersR 63, 640 = MDR 63, 668).
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