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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 12.04.1973

Rechtsprechung
   BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69   

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https://dejure.org/1972,45
BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69 (https://dejure.org/1972,45)
BVerwG, Entscheidung vom 12.12.1972 - I C 30.69 (https://dejure.org/1972,45)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Dezember 1972 - I C 30.69 (https://dejure.org/1972,45)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 41, 261
  • NJW 1973, 1428 (Ls.)
  • NJW 1973, 576
  • NJW 1973, 576 und 1428
  • MDR 1973, 698
  • DÖV 1973, 311
 
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Wird zitiert von ... (103)Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 18.07.1967 - I C 9.66

    Verpflichtung zur Teilnahme am örtlichen ärztlichen Notfalldienst eines …

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69
    Nach BVerwGE 27, 303 [BVerwG 18.07.1967 - I C 9/66], der sich der Senat anschließe, sei ein Arzt zwar von der Pflicht zur Teilnahme an einer Notfallvertretung befreit, wenn er diese Tätigkeit ohne begründete Gewissensbedenken nicht übernehmen könne.

    Ärzte bestimmter Fachrichtungen, wie etwa Augenärzte, Hals-Nasen-Ohrenärzte, Hautärzte, Röntgenologen, sind schon nach den gegenwärtig bestehenden Regelungen vielfach generell ausgenommen (vgl. BVerwGE 27, 303 [BVerwG 18.07.1967 - I C 9/66] [308]).

    Der erkennende Senat hatte in BVerwGE 27, 303 [BVerwG 18.07.1967 - I C 9/66] ebenso wie das Berufungsgericht (noch neuerdings im Urteil vom 14. Januar 1972 - XI A 1024/70 - [NJW 1972, 2241]) ohne erkennbaren Widerspruch in Rechtsprechung und Schrifttum angenommen, daß gegen die grundsätzliche Rechtsetzungsbefugnis der Ärztekammern auf dem Gebiete der Notfallvertretung keine Bedenken erhoben werden könnten.

    Bei der materiellrechtlichen Beurteilung der gegenwärtig noch bestehenden Rechtslage hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Senats in BVerwGE 27, 303 [BVerwG 18.07.1967 - I C 9/66] geprüft, ob sich der Kläger für seine Befreiung vom Notfalldienst auf einen Gewissenskonflikt als Arzt berufen könne.

    Unter diesen Umständen gibt der vorliegende Rechtsstreit dem Senat keinen Anlaß, auf die kritische Würdigung, die seine Entscheidung in BVerwGE 27, 303 [BVerwG 18.07.1967 - I C 9/66] erfahren hat (vgl. Beschluß des Senats vom 14. Juni 1972 - BVerwG I B 4.71 - [Buchholz 418.00 Nr. 17 mit weiteren Nachweisen] sowie Berg in GewArch. 1972, 292), näher einzusehen.

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69
    Das Bundesverfassungsgericht hat in vergleichbaren Sachverhalten festgestellt (vgl. Beschluß vom 14. März 1972 - 2 BvR 41/71 - [NJW 1972, 811 [BVerfG 14.03.1972 - 2 BvR 41/71]] und Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 - [NJW 1972, 1561]; siehe auch Bundesverwaltungsgericht , Beschluß vom 25. Juli 1972 - I WB 127/72 - [DVBl. 1972, 734, insoweit nicht mit abgedruckt]), daß ein mit der Verfassung nicht voll in Einklang stehender Rechtszustand für eine Übergangszeit hingenommen werden muß, bis der Gesetzgeber Gelegenheit gehabt hat, die in lebenswichtigen Sachgebieten durch neuere Rechtserkenntnisse entstandene Regelungslücke zu schließen.

    Ein rechtloser Zustand, der dazu führen würde, daß der ärztliche Notfalldienst zusammenbricht, kann nicht hingenommen werden; er würde der verfassungsmäßigen Ordnung noch weit ferner stehen als der jetzige (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972, a.a.O.).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69
    Eine solche Regelung hält sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7, 377 [405 ff.]; 9, 73 [79]; 10, 185 [197]; 14, 19 [22]) und der Eingriff nicht übermäßig und unzumutbar ist (BVerfGE 18, 353 [BVerfG 16.02.1965 - 1 BvL 15/62] [361 f.] unter Hinweis auf BVerfGE 7, 377 [405 f.]; 11, 30 [42.]; 13, 97 [104 f.]; 15, 226 [234]).
  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Notdienst - keine Heranziehung angestellter Ärzte …

    Vor diesem Hintergrund sind die bundesgesetzlichen Vorschriften zum Sicherstellungauftrag, der auch die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes umfasst, als ausreichend angesehen worden (…BSGE 44, 252, 256 f = SozR 2200 § 368n Nr. 12 S 33 f; BSG Urteil vom 15.4.1980 - 6 RKa 8/78 - Juris RdNr 11; zu der berufsrechtlichen Verpflichtung zum allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst vgl dagegen BVerwGE 41, 261). Die nähere Ausgestaltung durfte der Gesetzgeber den einzelnen KÄVen überlassen (vgl § 81 SGB V).
  • OVG Saarland, 29.07.2022 - 1 A 193/20

    Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst bei einem im Saarland …

    Im Saarland hat der Gesetzgeber entsprechend den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 19, 23) selbst die Richtlinien für eine nähere Regelung des Satzungsgebers festgelegt, unter welchen Bedingungen von der Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst der niedergelassenen Ärzte eine Befreiung zu erteilen ist.

    Wenn der freipraktizierende Arzt gleichzeitig in einem Krankenhaus tätig ist und dort im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes im Krankenhaus Notfälle zu versorgen hat, kann je nach der hierdurch bedingten Belastung die Heranziehung zum ambulanten Notfalldienst über das Maß des für den Betroffenen Zumutbaren hinausgehen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 37).

    Die Berufung des - im Saarland allein als Nichtvertragsarzt (Privatarzt) tätigen - Klägers[zur daraus folgenden Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 41, und vom 9.6.1982 - 3 C 21/81 -, juris Rn. 25, 29, sowie Beschluss vom 18.12.2013 - 3 B 35/13 -, juris Rn. 3 m.w.N.; BSG, Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 51/17 R -, juris Rn. 17 (zu § 75 Abs. 1b Satz 1 SGB V); vgl. auch Hesral, in: juris PK-SGB V, 4. Aufl., § 75 V Rn. 130 (Stand: 30.3.2021)][zur daraus folgenden Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 41, und vom 9.6.1982 - 3 C 21/81 -, juris Rn. 25, 29, sowie Beschluss vom 18.12.2013 - 3 B 35/13 -, juris Rn. 3 m.w.N.; BSG, Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 51/17 R -, juris Rn. 17 (zu § 75 Abs. 1b Satz 1 SGB V); vgl. auch Hesral, in: juris PK-SGB V, 4. Aufl., § 75 V Rn. 130 (Stand: 30.3.2021)] hat sich auch nicht etwa dadurch in der Hauptsache erledigt, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 8.7.2022 mitgeteilt hat, die Kassenärztliche Vereinigung habe am 1.6.2022 eine neue Bereitschaftsdienstordnung verabschiedet, die zum 4.1.2023 in Kraft treten solle, und auch ihre Vertreterversammlung werde am 28.9.2022 über die "beabsichtigten Änderungen" beschließen.

    Rn. 31 Dabei ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,[Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 20, 23][Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 20, 23] die insoweit auf der sog. Facharztentscheidung des Bundesverfassungsgerichts[Beschluss vom 9.5.1972 - 1 BvR 518/62 u.a. -, BVerfGE 33, 125, juris Rz. 101 ff., 108, 115][Beschluss vom 9.5.1972 - 1 BvR 518/62 u.a. -, BVerfGE 33, 125, juris Rz. 101 ff., 108, 115] beruht, anerkannt,[Urteil des Senats vom 24.2.2000 - 1 R 6/97 -, juris Rn. 28, m.w.N.][Urteil des Senats vom 24.2.2000 - 1 R 6/97 -, juris Rn. 28, m.w.N.] dass im Hinblick darauf, dass insoweit die Freiheit der Berufsausübung in erheblichem Umfang beeinträchtigt wird, die Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen Ärzte verpflichtet sind, am ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen, und ausnahmsweise von diesem zu befreien sind, nicht ausschließlich dem Satzungsrecht der einzelnen Ärztekammer überlassen werden darf.

    Angesichts der erheblichen Bedeutung der Notfalldienstpflicht gewährleistet dem betroffenen Arzt der Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, dass der Gesetzgeber selbst die Voraussetzungen für die Pflichtteilnahme sowie die Bedingungen, unter denen Befreiung zu erteilen ist, zumindest in den Grundzügen festlegt.[BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 19, 23][BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 19, 23].

    Auch wenn man annimmt, dass diese sich aus dem Klammerzusatz ergebenden weiteren Voraussetzungen von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und dem sich aus dieser ergebenden Regelungsermessen der Beklagten gedeckt sind,[vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 19, 23][vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 19, 23] handelt es sich bei den Hopitaux C. Luxemburg um ein Krankenhaus.

    Denn der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert - unbeschadet der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Bereitschaftsdienstverpflichtung als solcher - regelmäßig eine gleichmäßige Heranziehung zu den Belastungen des Notfalldienstes.[vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.2.2013 - 13 A 1431/12 -, juris Rn. 45, m.w.N.][vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.2.2013 - 13 A 1431/12 -, juris Rn. 45, m.w.N.] Das Bundesverwaltungsgericht[Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 37][Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 37] hat insoweit in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass dann, "wenn der freipraktizierende Arzt gleichzeitig in einem Krankenhaus tätig ist, etwa ... als Belegarzt und Abteilungsleiter, und dort an Wochenenden und Feiertagen im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes im Krankenhaus Notfälle zu versorgen, also einen stationären Notfalldienst zu verrichten hat ..., je nach der hierdurch bedingten Belastung, die Heranziehung zum ambulanten Notfalldienst über das Maß des für den Betroffenen Zumutbaren hinausgehen" kann.

    Rn. 43 Demgegenüber würde "eine Regelung, welche auch Klinikärzte, die an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung teilnehmen, zur Teilnahme am ambulanten Notfalldienst verpflichtet, ... nicht nur gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltene Übermaßverbot, sondern auch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen."[BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 38][BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 38] Denn der Notfalldienst dient der organisatorischen Bewältigung einer von der gesamten Ärzteschaft zu erfüllenden Gemeinschaftsaufgabe.

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung und die Abwehr unverhältnismäßiger Eingriffe in die Berufsfreiheit fallen insoweit zusammen: Der Eingriff ist unverhältnismäßig, der den einzelnen Arzt stärker als andere Ärzte trifft.[BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 38; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2013 - 3 B 35/13 -, juris Rn. 45, und Urteil vom 27.2.2013 - 13 A 602/10 -, juris Rn. 41, je m.w.N.][BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 38; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2013 - 3 B 35/13 -, juris Rn. 45, und Urteil vom 27.2.2013 - 13 A 602/10 -, juris Rn. 41, je m.w.N.].

    Rn. 46 d) In Anwendung auf den vorliegenden Fall folgt aus diesen Grundsätzen, dass in Bezug auf den Kläger bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Befreiungsmöglichkeit zu eröffnen ist, nachdem dieser, wie er unter Vorlage entsprechender Bereitschaftsdienstpläne[Bl. 37, 69 d.A.][Bl. 37, 69 d.A.] substantiiert vorgetragen hat, an Wochenenden und Feiertagen während seines Bereitschaftsdienstes im Hopitaux C. auch Eilfälle der Plastischen und der Handchirurgie zu behandeln hat und hierdurch - mindestens - in vergleichbarer Weise wie die am ambulanten Bereitschaftsdienst teilnehmenden niedergelassenen Ärzte in Anspruch genommen wird.[vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 39][vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 39] Hinsichtlich letzterer Voraussetzung hat er insofern unwidersprochen dargelegt, dass er in Luxemburg durchschnittlich sechs (stationäre) Bereitschaftsdienste monatlich absolvieren muss.

  • OVG Saarland, 29.07.2022 - 1 K 1383/17

    Angestellt; Befreiung; Belegarzt; Bereitschaftsdienst; Berufsfreiheit; …

    Im Saarland hat der Gesetzgeber entsprechend den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 19, 23) selbst die Richtlinien für eine nähere Regelung des Satzungsgebers festgelegt, unter welchen Bedingungen von der Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst der niedergelassenen Ärzte eine Befreiung zu erteilen ist.

    Wenn der freipraktizierende Arzt gleichzeitig in einem Krankenhaus tätig ist und dort im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes im Krankenhaus Notfälle zu versorgen hat, kann je nach der hierdurch bedingten Belastung die Heranziehung zum ambulanten Notfalldienst über das Maß des für den Betroffenen Zumutbaren hinausgehen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 37).

    Die Berufung des - im Saarland allein als Nichtvertragsarzt (Privatarzt) tätigen - Klägers zur daraus folgenden Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 41, und vom 9.6.1982 - 3 C 21/81 -, juris Rn. 25, 29, sowie Beschluss vom 18.12.2013 - 3 B 35/13 -, juris Rn. 3 m.w.N.; BSG , Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 51/17 R -, juris Rn. 17 (zu § 75 Abs. 1b Satz 1 SGB V ); vgl. auch Hesral, in: juris PK- SGB V , 4. Aufl., § 75 V Rn. 130 (Stand: 30.3.2021) < schließen hat sich auch nicht etwa dadurch in der Hauptsache erledigt, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 8.7.2022 mitgeteilt hat, die Kassenärztliche Vereinigung habe am 1.6.2022 eine neue Bereitschaftsdienstordnung verabschiedet, die zum 4.1.2023 in Kraft treten solle, und auch ihre Vertreterversammlung werde am 28.9.2022 über die "beabsichtigten Änderungen" beschließen.

    Dabei ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 20, 23 < schließen die insoweit auf der sog. Facharztentscheidung des Bundesverfassungsgerichts Beschluss vom 9.5.1972 - 1 BvR 518/62 u.a. -, BVerfGE 33, 125 , juris Rz. 101 ff., 108, 115 < schließen beruht, anerkannt, Urteil des Senats vom 24.2.2000 - 1 R 6/97 -, juris Rn. 28, m.w.N. < schließen dass im Hinblick darauf, dass insoweit die Freiheit der Berufsausübung in erheblichem Umfang beeinträchtigt wird, die Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen Ärzte verpflichtet sind, am ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen, und ausnahmsweise von diesem zu befreien sind, nicht ausschließlich dem Satzungsrecht der einzelnen Ärztekammer überlassen werden darf.

    BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 19, 23 < schließen.

    Auch wenn man annimmt, dass diese sich aus dem Klammerzusatz ergebenden weiteren Voraussetzungen von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und dem sich aus dieser ergebenden Regelungsermessen der Beklagten gedeckt sind, vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 19, 23 < schließen handelt es sich bei den Hopitaux C. Luxemburg um ein Krankenhaus.

    vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.2.2013 - 13 A 1431/12 -, juris Rn. 45, m.w.N. < schließen Das Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 37 < schließen hat insoweit in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass dann, "wenn der freipraktizierende Arzt gleichzeitig in einem Krankenhaus tätig ist, etwa ... als Belegarzt und Abteilungsleiter, und dort an Wochenenden und Feiertagen im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes im Krankenhaus Notfälle zu versorgen, also einen stationären Notfalldienst zu verrichten hat ..., je nach der hierdurch bedingten Belastung, die Heranziehung zum ambulanten Notfalldienst über das Maß des für den Betroffenen Zumutbaren hinausgehen" kann.

    Demgegenüber würde "eine Regelung, welche auch Klinikärzte, die an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung teilnehmen, zur Teilnahme am ambulanten Notfalldienst verpflichtet, ... nicht nur gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltene Übermaßverbot, sondern auch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen." BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 38 < schließen Denn der Notfalldienst dient der organisatorischen Bewältigung einer von der gesamten Ärzteschaft zu erfüllenden Gemeinschaftsaufgabe.

    BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 38; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2013 - 3 B 35/13 -, juris Rn. 45, und Urteil vom 27.2.2013 - 13 A 602/10 -, juris Rn. 41, je m.w.N. < schließen.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1972 - I C 30.69 -, juris Rn. 39 < schließen Hinsichtlich letzterer Voraussetzung hat er insofern unwidersprochen dargelegt, dass er in Luxemburg durchschnittlich sechs (stationäre) Bereitschaftsdienste monatlich absolvieren muss.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.04.1973 - II C 19.73   

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https://dejure.org/1973,1866
BVerwG, 12.04.1973 - II C 19.73 (https://dejure.org/1973,1866)
BVerwG, Entscheidung vom 12.04.1973 - II C 19.73 (https://dejure.org/1973,1866)
BVerwG, Entscheidung vom 12. April 1973 - II C 19.73 (https://dejure.org/1973,1866)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1973, 698
  • VersR 1973, 975
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (4)

  • BSG, 28.10.1964 - 4 RJ 453/64
    Auszug aus BVerwG, 12.04.1973 - II C 19.73
    Ein Rechtsanwalt muß aber auch Vorkehrungen treffen, die sicherstellen, daß Fertigung und Absendung der fristwahrenden Schriftsätze überwacht werden (vgl. Bundessozialgericht , Beschluß vom 28. Oktober 1964 - 4 RJ 453.64 - [NJW 1965, 320]; ebenso Bundesverwaltungsgericht , Beschlüsse vom 21. März 1967 - BVerwG VI C 58.67 - und vom 7. Juli 1967 - BVerwG II C 10.66 -).
  • BVerwG, 28.06.1968 - VI C 52.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.04.1973 - II C 19.73
    Schon dies nötigt zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (ebenso Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 28. Juni 1968 - BVerwG VI C 52.67 -).
  • BVerwG, 13.04.1962 - VII C 148.61

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Wiedereinsetzung in den vorherigen …

    Auszug aus BVerwG, 12.04.1973 - II C 19.73
    Diesem Erfordernis wird von Rechtsanwälten in der Regel in der Weise Rechnung getragen, daß nicht nur die rechtzeitige Wiedervorlage der Handakte durch Verfügung einer "Prompt-Frist" gesichert, sondern außerdem die Rechtsmittelfrist selbst in einen Fristenkalender eingetragen und dieser Kalender von einem zuverlässigen, in der Praxis erprobten und vom Prozeßbevollmächtigten kontrollierten Angestellten geführt und überwacht wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht , Beschluß vom 13. April 1962 - BVerwG VII C 148.61 - [Buchholz BVerwG 310 § 60 VwGO Nr. 18]; Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. September 1967 - I b ZR 69.66 - [Lindenmaier-Möhring Nr. 30 zu § 233 (Fc) ZPO]).
  • BVerwG, 21.03.1967 - VI C 58.67

    Haftung eines Prozessbevollmächtigten für das Verschulden einer Sekretärin in …

    Auszug aus BVerwG, 12.04.1973 - II C 19.73
    Ein Rechtsanwalt muß aber auch Vorkehrungen treffen, die sicherstellen, daß Fertigung und Absendung der fristwahrenden Schriftsätze überwacht werden (vgl. Bundessozialgericht , Beschluß vom 28. Oktober 1964 - 4 RJ 453.64 - [NJW 1965, 320]; ebenso Bundesverwaltungsgericht , Beschlüsse vom 21. März 1967 - BVerwG VI C 58.67 - und vom 7. Juli 1967 - BVerwG II C 10.66 -).
  • BVerwG, 21.10.1975 - VI C 170.73

    Kriegsdienstverweigerungsverfahren - Wiedereinsetzung in vorigen Stand - …

    § 60 VwGO enthält keine so umfassende Regelung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, daß eine weitere Ergänzung durch Vorschriften der Zivilprozeßordnung ausgeschlossen ist; auch stehen grundsätzliche Unterschiede zwischen Zivil- und Verwaltungsprozeß einer Übernahme des § 232 Abs. 2 ZPO nicht entgegen (vgl. BVerwGE 13, 181 [182], Beschluß vom 30. Juli 1969 - BVerwG VIII B 134.67 -, Beschlüsse vom 12. April 1973 - BVerwG II C 19.73 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 72], vom 12. Juni 1974 - BVerwG VI CB 212.73 - und vom 20. August 1974 - BVerwG I B 14.74 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 78]).
  • BVerwG, 26.11.1974 - II B 77.73

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden des Prozessbevollmächtigten …

    Zu den Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten bei der Kontrolle der Eintragung von Rechtsmittelfristen durch sein Büropersonal (im Anschluß an Beschluß vom 12. April 1973 - BVerwG II C 19.73 - BVerwGE 13, 181 [182] und 13, 141 [146].

    Diesem Erfordernis wird von Rechtsanwälten, wie der Senat bereits in seinem den Parteien bekannten Beschluß vom 12. April 1973 - BVerwG II C 19.73 - dargelegt hat, in der Regel in der Weise Rechnung getragen, daß nicht nur die rechtzeitige Wiedervorlage der Handakte (zur Bearbeitung) durch Verfügung einer "Prompt-Frist" oder "Vorfrist" gesichert, sondern außerdem der Ablauf der Rechtsmittelfrist selbst unter dem Tag des Fristablaufs in einen Fristenkalender eingetragen und dieser Kalender von einem zuverlässigen, in der Praxis erprobten und vom Prozeßbevollmächtigten kontrollierten Angestellten geführt und überwacht wird (vgl. die ebendort zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und des Bundessozialgerichts und des weiteren den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 1955 - II ZB 20/54 - in Lindenmaier-Möhring, 1950 bis 1955, § 232 Abs. 2 ZPO Nr. 22).

  • BVerwG, 31.01.1991 - 5 B 2.91

    Überwachung der Fertigung und Absendung fristwahrender Schriftsätze - …

    Der Verpflichtung, durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, daß Fertigung und Absendung der fristwahrenden Schriftsätze überwacht werden (dazu BVerwG, Beschluß vom 12. April 1973 - BVerwG 2 C 19.73 - mit weiteren Nachweisen), haben die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten durch die in ihrer Kanzlei geübte Praxis genügt, nach der die von einem der dort tätigen Rechtsanwälte verfügten Rotfristen in der jeweiligen Akte zu vermerken, sodann in den Rotfristenkalender einzutragen und schließlich zur Kontrolle, daß die Eintragung vorgenommen worden ist, an dem in der Akte angebrachten Vermerk abzuhaken sind (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 27. Juni 1984 - BVerwG 9 B 3209.82 - ).
  • OVG Niedersachsen, 28.10.1993 - 12 L 3205/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Behörde; Verschulden; Rechtsmittelfrist; …

    Darüber hinaus muß er auch Vorkehrungen treffen, die sicherstellen, daß die Fertigung und Absendung fristwahrender Schriftsätze in der Weise überwacht werden, daß eine Frist in einen Fristenkalender oder eine vergleichbare Einrichtung eingetragen wird und frühestens gelöscht werden darf, wenn das fristwahrende Schriftstück unterzeichnet und postfertig gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.4.1973 - II C 19/73 -, MDR 1973, 698; BFH, Beschl. v. 18.1.1984 - I R 196/83 -, BStBl 1984, Teil II, S. 441;… BGH, Urt. v. 28.11.1990 - XII ZB 19/90 -, NJW 1991, 1178).
  • BVerwG, 23.04.1992 - 8 B 8.92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fist zur Einlegung der …

    (vgl. auch Beschluß vom 12. April 1973 - BVerwG 2 C 19.73 - Buchholz 310 § 60 Nr. 72; BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1982 - VIII ZB 40/82 - MDR 1983, 486 [BGH 26.01.1983 - VIII ZR 258/81]).
  • BVerwG, 02.05.1985 - 8 B 23.85

    Versäumung der Beschwerdefrist

    Damit wird die Erfüllung der einem Rechtsanwalt obliegenden Sorgfaltspflicht, "daß er geeignete personelle und organisatorische Maßnahmen trifft, welche die Wahrung der gesetzlichen Fristen sicherstellen, und daß er die Verfolgung seiner Anordnungen überwacht" (Beschluß vom 12. April 1973 - BVerwG II C 19.73 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 72 S. 60 [62]), nicht hinreichend dargelegt.
  • BVerwG, 23.04.1992 - 8 B 162.91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer …

    Nach dieser Entscheidung "muß der Büroablauf so organisiert sein, daß, jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuches oder durch einen Vermerk im Terminkalender eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann (vgl. auch Beschluß vom 12. April 1973 - 2 C 19.73 -Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 72; BGH, Beschlüsse vom 9. November 1976 - VI ZB 12/76 - VersR 1977, 331 und vom 14. Dezember 1982 - VIII ZB 40/82 - MDR 1983, 486 [BGH 26.01.1983 - VIII ZR 258/81]).
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