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Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.02.1983

Rechtsprechung
   BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 702/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,457
BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 702/81 (https://dejure.org/1983,457)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1983 - IVb ZB 702/81 (https://dejure.org/1983,457)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1983 - IVb ZB 702/81 (https://dejure.org/1983,457)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versorgungsausgleich - Teilentscheidung - Rechtsmittel - Rechtsmittelgericht - Umfang der Entscheidung

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1311
  • MDR 1983, 652
  • FamRZ 1983, 459
 
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Wird zitiert von ... (46)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 601/81

    Bestimmung des Ehezeitendes; Maßgeblichkeit eines von mehreren …

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 702/81
    Wie der Senat - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - in seinem Beschluß vom 13. Oktober 1982 (IVb ZB 6ol/81 - FamRZ 1983, 38) dargelegt hat, sind in einem nicht (mehr) im Verbund mit der Scheidungssache geführten Verfahren über den Versorgungsausgleich Teilentscheidungen über aussonderbare Teile des Ausgleichs möglich, wenn sie durch den noch ausstehenden Ausgleich der weiteren Versorgungsanrechte nicht mehr berührt werden können.

    Eine Saldierung von Versorgungsanrechten verschiedener Art nach § 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 aaO S. 39).

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen; …

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 702/81
    öffentlichung in BGHZ bestimmt? vgl. auch schon die Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/8o - FamRZ 1982, 36, 37 f. und vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/8o - FamRZ 1982, 475).
  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; …

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 702/81
    Für die spätere Sachentscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung des Ehemannes wird vorsorglich darauf hingewiesen, daß die vom Oberlandesgericht hierzu vertretene Rechtsauffassung (Einbeziehung der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich) nicht mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 84, 158) in Einklang steht.
  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 702/81
    Dabei kann offen bleiben, ob die Einbeziehung der Zusatzversorgung eine Schlechterstellung des beschwerdeführenden Ehemannes gegenüber der Entscheidung des Amtsgerichts bedeutet, die ihn zunächst nur mit der Übertragung der gesetzlichen Rentenanwartschaften belastet hat, und damit wegen Verstoßes gegen das auch im Versorgungsausgleichsverfahren geltende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers fehlerhaft ist (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 719/8o - FamRZ 1983, 44; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 09.12.1981 - IVb ZB 569/80

    Versorgungsausgleich bei Doppelehe

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 702/81
    öffentlichung in BGHZ bestimmt? vgl. auch schon die Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/8o - FamRZ 1982, 36, 37 f. und vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/8o - FamRZ 1982, 475).
  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 753/81

    Unselbständige Anschließung an weitere Beschwerde in Versorgungsausgleichssachen

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 702/81
    Diese ist im Verfahren über den Versorgungsausgleich grundsätzlich statthaft (Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1982 - IVb ZB 753/81, zur Ver- T -.
  • BGH, 30.09.1960 - IV ZR 46/60

    Beschwer durch Schuldausspruch in Ehesache

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 702/81
    Der Schriftsatzform für die Anschlußbeschwerde war danach durch Bezugnahme auf die sehr iftsätzliche Beschwerdeerwiderung genügt (vgl. BGHZ 33, 169, 173 f.).
  • BVerwG, 12.04.2001 - 2 C 16.00

    Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst; Erledigung eines Rechtsstreits …

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in Ausnahmefällen das Rechtsmittelgericht auch den von einem angefochtenen Teilurteil nicht umfassten Teil des Streits aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit an sich ziehen und mit entscheiden kann, wenn eine selbständige Entscheidung über den Streitrest wegen des rechtlichen Zusammenhangs mit der Teilentscheidung nicht mehr möglich ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. März 1986 - IX ZR 104/85 - BGHZ 97, 280, 281; Beschlüsse vom 2. Februar 1983 - IV b ZB 702/81 - NJW 1983, 1311, 1312 f. m.w.N. und vom 18. Mai 1983 - IV b ZB 15/82 - NJW 1984, 120).
  • OLG Brandenburg, 12.03.2001 - 9 U 7/00

    Begründung der Berufung mit einer erstinstanzlich nicht erklärten Aufrechnung; …

    Unzulässig ist eine Berufung, die die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht in Frage stellt und ausschließlich einen neuen - d. h. erstinstanzlich nicht geltend gemachten - Anspruch (BGH FamRZ 1983, 459;… Musielak-Ball, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 519, Rdnr. 36) oder etwa eine neue Widerklage (…Rosenberg/ Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl. 1993 § 136 II 3 a) zum Gegenstand hat.
  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 93/90

    Teilurteil bei einheitlichem Anspruch

    Es erscheint angemessen, daß das Berufungsgericht zur Beseitigung des im ersten Rechtszuge begangenen Verfahrensfehlers aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit den dort noch anhängig gebliebenen Teil an sich zieht und gemäß § 540 ZPO darüber mitentscheidet (BGH, Urteil vom 19. November 1959 - VII ZR 93/59 - LM, ZPO § 540 Nr. 5 = NJW 1960, 339, 340; BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 1983 - IVb ZB 702/81 - FamRZ 1983, 459, 460 und vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891; BGH…, Urteil vom 29. Oktober 1986 aaO.).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,1851
BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80 (https://dejure.org/1983,1851)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1983 - IVb ZB 782/80 (https://dejure.org/1983,1851)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1983 - IVb ZB 782/80 (https://dejure.org/1983,1851)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Dienstbezüge - Entpflichtete Professoren - Versorgungsbezüge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587a
    Einbeziehung der Dienstbezüge im .... der Hochschullehrer in den Versorgungsausgleich

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1784
  • MDR 1983, 652
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (24)

  • BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 726/81

    Berechnung der Gesamtzeit; Berücksichtigung einer vorgezogenen Altersgrenze

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80
    Das kann, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, dazu führen, daß der geschiedene Ehegatte auch an besonders hohen - oder besonders schnell erdienten - Versorgungsanwartschaften beteiligt wird, weil diese ihm auch beim Fortbestand der Ehe zugute gekommen wären (BGHZ 82, 66, 80; Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 und IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 999, 1001 und 1982, 1003, 1004).

    Der im Einzelfall auftretenden Unstimmigkeit steht bei der hier gebotenen zweiseitigen Betrachtung, die nicht nur die Belastungen des einen Ehegatten, sondern auch die Rechte des anderen ins Auge faßt, die dem Regelverlauf entsprechende Entwicklung der Verhältnisse in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle gegenüber, die eben wegen der vorausschauenden Berücksichtigung der Regelentwicklung zu einer der Höhe nach "richtigen", dem Gesetzeszweck entsprechen den Aufteilung der Versorgungsanwartschaften führt (vgl. zur Berücksichtigung zu erwartender Regelentwicklungen bei der Bewertung von Versorgungsanwartschaften die Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362 und vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 1003, 1004).

    Unterschiedlich hohe, insbesondere auch unterschiedlich lange Heranziehungen des Ruheständlers zur pauschalen Refinanzierung des Versorgungsträgers wegen der von diesem zu erstattenden Versorgungsaufwendungen auf die für den Ehegatten begründeten Rentenanwartschaften sind, wie das Oberlandesgericht darlegt, auch sonst anzutreffen und unvermeidlich (vgl. die bereits genannten SenatsentScheidungen T vom 14, Juli 1982 zur Regelung des Versorgungsausgleichs bei Berufssoldaten mit vorgezogenen Altersgrenzen - IVb ZB 741/81 und IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 999, 1001 f. und 1982, 1003, 1004), Angesichts der offensichtlichen Vorzüge, die dem sofort voll durchgeführten Quasi-Splitting gegenüber einer Teilverweisung des Berechtigten auf den in seinem Vollzug ungewissen, zukünftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich innewohnen, hält sich die Entscheidung für diese Aus gleichsart nach allem trotz der Vernachlässigung der Fälle, in denen Professoren ausnahmsweise vor dem Emeritierungsalter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, im Rahmen der dem Gesetzgeber zustehenden Regelungskompetenz.

  • BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 741/81

    Berechnung der Gesamtzeit; Berücksichtigung einer vorgezogenen Altersgrenze

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80
    Das kann, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, dazu führen, daß der geschiedene Ehegatte auch an besonders hohen - oder besonders schnell erdienten - Versorgungsanwartschaften beteiligt wird, weil diese ihm auch beim Fortbestand der Ehe zugute gekommen wären (BGHZ 82, 66, 80; Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 und IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 999, 1001 und 1982, 1003, 1004).

    Das Gesetz geht vielmehr bei der Bewertung der Beamtenversorgung pauschal vom Erreichen der - jeweils geltenden (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1000) - Altersgrenze aus.

    Unterschiedlich hohe, insbesondere auch unterschiedlich lange Heranziehungen des Ruheständlers zur pauschalen Refinanzierung des Versorgungsträgers wegen der von diesem zu erstattenden Versorgungsaufwendungen auf die für den Ehegatten begründeten Rentenanwartschaften sind, wie das Oberlandesgericht darlegt, auch sonst anzutreffen und unvermeidlich (vgl. die bereits genannten SenatsentScheidungen T vom 14, Juli 1982 zur Regelung des Versorgungsausgleichs bei Berufssoldaten mit vorgezogenen Altersgrenzen - IVb ZB 741/81 und IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 999, 1001 f. und 1982, 1003, 1004), Angesichts der offensichtlichen Vorzüge, die dem sofort voll durchgeführten Quasi-Splitting gegenüber einer Teilverweisung des Berechtigten auf den in seinem Vollzug ungewissen, zukünftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich innewohnen, hält sich die Entscheidung für diese Aus gleichsart nach allem trotz der Vernachlässigung der Fälle, in denen Professoren ausnahmsweise vor dem Emeritierungsalter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, im Rahmen der dem Gesetzgeber zustehenden Regelungskompetenz.

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen; …

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80
    2. Für die Bewertung der Anwartschaft auf Entpflichtetenbezüge im Versorgungsausgleich gilt folgendes: a) Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ist bei der Bewertung einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (gemeint ist auch hier wie in § 1587 Abs. 2 BGB das Ende des vorhergehenden Monats, also das "Ehezeitende"; BGHZ 82, 66, 70) als Versorgung ergäbe (Satz l).

    Sie geht auf den "Zweiten Bericht und Antrag" des Rechtsausschusses des Bundestages zurück, der sich entsprechend einer Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung dafür ausgesprochen hatte, nicht nur Anwartschafter auf eine Versorgung, sondern auch bereits gewährte Versorgunger in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (BT-Drucks. 7/4361 S. 37, 94 f .; vgl. dazu BGHZ 82, 66, 72).

    Das kann, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, dazu führen, daß der geschiedene Ehegatte auch an besonders hohen - oder besonders schnell erdienten - Versorgungsanwartschaften beteiligt wird, weil diese ihm auch beim Fortbestand der Ehe zugute gekommen wären (BGHZ 82, 66, 80; Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 und IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 999, 1001 und 1982, 1003, 1004).

  • OLG Hamburg, 24.06.1980 - 2 UF 59/79

    Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Durchführung eines …

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80
    Die Beschwerde des Ehemannes gegen diese Regelung des Versorgungsausgleichs ist ohne Erfolg geblieben; die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist in FamRZ 1980, 1028 veröffentlicht.

    Die Bewertung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaft en der Ehefrau (monatlich 102, 90 DM in der Angestelltenversicherung und 111, 48 DM bei dem Versorgungswerk der Ärztekaa mer m m m , insgesamt also 214, 38 DM, bezogen auf den 28. Februar 1978; Nichtberücksichtigung eines Anspruchs auf Beitragserstattung gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - vgl. im einzelnen FamRZ 1980, 1028 ff.) wird von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen und enthält keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Ehemannes.

    vollständige Heranziehung der Emeritenbezüge zum Versorgungsausgleich haben sich jedoch trotz der gegenteiligen Auffassung des Bundesministers des Innern weiterhin neben dem OLG Hamburg als dem Beschwerdegericht in der hier vorliegenden Sache (FamRZ 1980, 1028) ausgesprochen: KG FamRZ 1981, 285 (LS); AK/Höhler/Troje, BGB § 1587 a Rdn. 34, 36/37; Brosche RiA 1981, 181, 184; MünchKomm/Maier, BGB Ergänzung zu § 1587 a Rdn. 69; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 a Rdn. 73; ebenso wohl Palandt/Diederichsen, BGB 42. Aufl. § 1587 a Anm. 3 B Ziff. 1. e) Dem wird von den Vertretern der Gegenmeinung und auch von der weiteren Beschwerde in erster Linie entgegengehalten, die volle Einbeziehung der Emeritenbezüge in den Versorgungsausgleich sei systemwidrig und verstoße damit gegen den Gleichheit grundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 4/69

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 29 WoGG

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80
    Der Gesetzgeber darf um der Praktikabilität einer Regelung willen eine Norm schaffen, deren Anwendung im Einzelfall ausnahmsweise zu einer Benachteiligung der Betroffenen führt, wenn diese nur generell gleichbehandelt werden (BVerfGE 27, 220, 230).

    Diese später entstehenden Unebenheiten können jedoch im allgemeinen hingenommen werden; die in der Entscheidung BVerfGE 27, 220, 230 aufgezeigte Grenze für typisierende Regelungen, daß nämlich nicht eine ganze Gruppe von Betroffenen überstark belastet werden darf, ist damit noch nicht erreicht.

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80
    Das Quasi-Splitting, das als Eingriff in durch Art. 33 Abs, 5 GG geschützte Beamtenrechte mit dem Grundgesetz vereinbar ist, so weit es eine besondere verfassungsrechtliche Rechtfertigung findet (vgl. BVerfGE 53, 257, 295 ff., 300 ff., 306 ff.), hält sich auch bei einer Anwendung auf die Versorgungsanwartschaft entpflichtungsberechtigter Hochschullehrer, die dem Wortlaut des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB folgt, im Rahmen der verfassungsrechtlich zulässigen, gleichmäßigen Verteilung der während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechte nach der Scheidung, zu der der Gesetzgeber durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert war (…vgl. BVerfG aaO S. 296, 306).

    Dem Versorgungsausgleich liegt vielmehr zugrunde, daß beide Ehegatten während der Ehezeit gemeinsam nach Maßgabe der von ihnen vereinbarten Arbeitsteilung eine Anwartschaft auf eine Altersversorgung erworben haben (vgl. BVerfGE 53, 257, 296), an der sie nach dem geplanten Eheverlauf, nämlich dem Fortbestand der Ehe bis in das Alter, gemeinsam teilhaben würden (vgl. BGHZ 74, 38, 47).

  • BGH, 15.01.1973 - AnwZ (B) 12/72

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80
    Es handelt sich bei dem Rechtsinstitut um eine Eigenart des Rechtes der Hochschullehrer, das sich mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse von Forschung und Lehre an den Universitäten seit Beginn des 19. Jahrhunderts entwickelt hat (siehe BGHZ 60, 152, 155 m.w.Nachw.).

    Er kann daher - allgemein - rechtlich weder dem aktiven, also mit einem Amt betrauten und zu dessen Ausübung verpflichteten Beamten, noch einem Ruhestandsbeamten gleichgesetzt werden, nimmt vielmehr eine Zwischenstellung ein (BGHZ 60, 152, 156 m.w.Nachw.).

  • BGH, 13.01.1982 - IVb ZB 544/81

    Rechtsnatur und Bewertung der Versorgungsaussichten von Widerrufsbeamten

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80
    Der im Einzelfall auftretenden Unstimmigkeit steht bei der hier gebotenen zweiseitigen Betrachtung, die nicht nur die Belastungen des einen Ehegatten, sondern auch die Rechte des anderen ins Auge faßt, die dem Regelverlauf entsprechende Entwicklung der Verhältnisse in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle gegenüber, die eben wegen der vorausschauenden Berücksichtigung der Regelentwicklung zu einer der Höhe nach "richtigen", dem Gesetzeszweck entsprechen den Aufteilung der Versorgungsanwartschaften führt (vgl. zur Berücksichtigung zu erwartender Regelentwicklungen bei der Bewertung von Versorgungsanwartschaften die Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362 und vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 1003, 1004).
  • BGH, 21.10.1981 - IVb ZB 914/80

    Berücksichtigung einer weniger als zwei Jahre zurückliegenden Beförderung bei der …

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80
    Das aber ist in einer generalisierenden gesetzlichen Regelung nicht möglich (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 914/80 - FamRZ 1982, 31, 33).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80
    Auch der ordentliche Professor scheidet durch die Emeritierung aus seinem Amt aus (BVerfGE 3, 58, 141; vgl. auch BVerwGE 35, 107); sein Beamtenverhältnis erfährt insoweit die gleiche Veränderung wie das des in den Ruhestand tretenden Beamten.
  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

  • BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58

    Marktordnung

  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

  • BVerfG, 23.01.1968 - 1 BvR 709/66

    Nachtbackverbot I

  • BVerfG, 16.02.1965 - 1 BvL 20/64

    Verfassungswidrigkeit des § 52 Abs. 2 AVAVG

  • BGH, 04.03.1981 - IVb ZB 598/80

    Versorgungsausgleich - Ausbildungszeit - Ruhegehaltsfähige Dienstzeit - …

  • BVerwG, 13.03.1970 - VII C 54.68

    Rechtsstellung eines emeritierten Professors - Ausstattung mit persönlichen und …

  • BVerfG, 13.12.1966 - 1 BvL 13/65

    Verfassungswidrigkeit des § 59 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

  • BVerfG, 28.03.1973 - 2 BvL 50/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der ruhegehaltsfähigen Bezüge emeritierter …

  • OLG Hamm, 05.05.1982 - 6 UF 342/81
  • OLG Düsseldorf, 28.10.1980 - 5 UF 367/79

    Versorgungsausgleich; Ausgleichsberechtigter Ehegatte; Ausgleichsverpflichteter …

  • KG, 15.08.1980 - 6 UF 2904/80
  • BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 40/83

    Unterschiede in der Berechnung des Versorgungsausgleichs nach der Scheidung einer …

    Das hat der Senat mit Beschluß vom 2. Februar 1983 (IVb ZB 782/80 - FamRZ 1983, 467) entschieden.

    In dem Beschluß vom 2. Februar 1983 (aaO) hat der Senat die von der Gegenmeinung befürwortete Auslegung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB dahin, daß die Vorschrift die Dienstbezüge emeritierter Hochschullehrer den Versorgungsbezügen sonstiger Beamter nur in deren allgemeiner Höhe (von 75 %) gleichstelle, abgelehnt, weil das naheliegende wörtliche Verständnis der Norm, welche die Entpflichtetenbezüge ohne eine derartige Einschränkung in den Versorgungsausgleich einbezieht, nicht zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führt.

    Er kann die Rechtsgültigkeit der für die Zwecke des Versorgungsausgleichs sachgerechten gesetzlichen Regelung in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB nicht in Frage stellen (Senatsbeschluß vom 2. Februar 1983 a.a.O. S. 472).

  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 794/81

    Zugewinnausgleich bei Zusammentreffen einer beamtenrechtlichen Versorgung mit …

    Sie ist, worauf Hahne in FamRZ 1983, 467 hingewiesen hat, beim fiktiven Altersruhegehalt vorzunehmen und gewinnt mithin im Ergebnis eine Auswirkung auf die Bewertung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaft ebenfalls nur nach dem Maße des Verhältnisses der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit.
  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 149/84

    Einbeziehung der Anwartschaften eines Abgeordneten auf Altersentschädigung in den …

    Der Beschluß vom 2. Februar 1983 - IVb ZB 782/80 - FamRZ 1983, 467, 471 läßt bei der Bewertung der Versorgungsanwartschaft eines emeritierungsberechtigten Hochschullehrers außer Betracht, daß der Professor es in der Hand hat, statt der Entpflichtetenbezüge die normalerweise niedrigere Versorgung eines sonstigen Beamten zu erhalten.
  • OLG Hamburg, 24.06.1980 - 2 UF 59/79

    Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Durchführung eines …

    Hinweis Der Bundesgerichtshof hat die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen die vorstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg mit Beschluß vom 2. Februar 1983 (FamRZ 1983, 467 = BGHF 3, 840) zurückgewiesen.
  • OLG Frankfurt, 17.09.2001 - 1 UF 264/00

    ruhegehaltsfähige Dienstzeit, Professoren, entpflichtete

    Sie sieht ihre Rechtsauffassung auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des BGH vom 02.02.1983 (NJW 83, 1784 = FamRZ 83, 467), wonach bei bestehendem Wahlrecht zwischen Pensionierung mit gekürzten, möglicherweise anders berechneten Bezügen oder Emeritierung zu den vollen Dienstbezügen, letzteres für den Versorgungsausgleich maßgeblich sei.
  • OLG Karlsruhe, 02.05.1983 - 2 UF 204/81
    Damit berücksichtigt er nicht die gesetzliche Systematik der Ermittlung des auszugleichenden Wertes, wie sie in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 S. 1 bis 3 BGB zum Ausdruck kommt, und der möglicherweise auch § 1587a Abs. 6 BGB verpflichtet ist (vgl. Hahne, FamRZ 1983, 467).
  • BGH, 16.02.1983 - IVb ZB 135/82

    Gleichstellung der Dienstbezüge entpflichteter Professoren für die Zwecke des …

    Wie der Senat mit dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß vom 2. Februar 1983 - IVb ZB 782/80 - entschieden hat, stellt § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB die Dienstbezüge entpflichteter Professoren für die Zwecke des Versorgungsausgleichs in voller Höhe den Versorgungsbezügen sonstiger Beamter gleich.
  • OLG Celle, 15.06.1983 - 18 UF 273/81
    Der Wortlaut von § 1587a Abs. 6 iVm § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB kann die Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht rechtfertigen (a.A. Hahne, FamRZ 1983, 467).
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