Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 16.11.1987 - 20 W 378/87 |
Volltextveröffentlichungen (3)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vorlegungspflicht des Standesbeamten; Amtsgerichtliche Entscheidung; Anwendung ausländischen Rechts; Legitimationsfällen; Deutsches Recht
Papierfundstellen
- NJW 1988, 1472
- MDR 1988, 232
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.02.1984 - IVb ZB 701/81
Auswirkungen des Vaterschaftsanerkenntnisses eines Ausländers
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Rechtsprechung
| OLG Zweibrücken, 24.08.1987 - 3 W 86/87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- LG Kaiserslautern, 22.06.1987 - 1 T 72/87
- OLG Zweibrücken, 24.08.1987 - 3 W 86/87
Papierfundstellen
- NJW-RR 1988, 712
- MDR 1988, 232
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BayObLG, 16.05.1986 - BReg. 3 Z 1/86
Auszug aus OLG Zweibrücken, 24.08.1987 - 3 W 86/87
Die angefochtene Entscheidung geht zutreffend davon aus, daß das Recht der Vornamenserteilung für ein nichteheliches Kind der alleinsorgeberechtigten Mutter als Ausfluß ihres Personensorgerechts (§ 1626 BGB) zusteht (allgemeine Auffassung, vgl. BayObLGZ 1986, 171, 172 mwN).Die Wahl der Vornamen ist deshalb nur dadurch beschränkt, daß die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen darf (BGHZ 29, 256, 259; 73, 239, 241 = BGHF 1, 316; BayObLGZ 1986, 171).
Diese Freiheit gilt freilich nicht schrankenlos; beschränkt wird das Elternrecht vor allem durch das Persönlichkeitsrecht des Kindes, daneben durch die mit der Vornamensgebung verbundenen öffentlichen Belange (BayObLGZ 1986, 171; BayObLG NJW 1984, 1362; Senat NJW 1984, 1360).
Innerhalb dieser Grenzen, die das Landgericht im einzelnen zutreffend aufgezeigt hat, können Vornamen nicht nur aus einem anerkannten Bestand ausgewählt, sondern ebenso gut frei erfunden werden (BayObLGZ 1986, 171, 172; BayObLG NJW 1984, 1362, 1363, jeweils mwN; Senat NJW 1984, 1360 a.A. Diederichsen, NJW 1981, 705, 710).
- OLG Zweibrücken, 16.09.1983 - 3 W 79/83
Elterliches Recht der Vornamensgebung als Bestandteil der Personensorge für das …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 24.08.1987 - 3 W 86/87
Die sorgeberechtigten Eltern sind deshalb in der Auswahl der Vornamen für ihre Kinder grundsätzlich frei, und genießen in dieser Berechtigung Grundrechtsschutz nach Art. 6 Abs. 2 GG (Senat NJW 1984, 1360).Diese Freiheit gilt freilich nicht schrankenlos; beschränkt wird das Elternrecht vor allem durch das Persönlichkeitsrecht des Kindes, daneben durch die mit der Vornamensgebung verbundenen öffentlichen Belange (BayObLGZ 1986, 171; BayObLG NJW 1984, 1362; Senat NJW 1984, 1360).
Innerhalb dieser Grenzen, die das Landgericht im einzelnen zutreffend aufgezeigt hat, können Vornamen nicht nur aus einem anerkannten Bestand ausgewählt, sondern ebenso gut frei erfunden werden (BayObLGZ 1986, 171, 172; BayObLG NJW 1984, 1362, 1363, jeweils mwN; Senat NJW 1984, 1360 a.A. Diederichsen, NJW 1981, 705, 710).
- BayObLG, 13.12.1983 - BReg. 1 Z 79/83
Voraussetzungen für die Vergabe eines Vornamens; Anforderungen an die …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 24.08.1987 - 3 W 86/87
Diese Freiheit gilt freilich nicht schrankenlos; beschränkt wird das Elternrecht vor allem durch das Persönlichkeitsrecht des Kindes, daneben durch die mit der Vornamensgebung verbundenen öffentlichen Belange (BayObLGZ 1986, 171; BayObLG NJW 1984, 1362; Senat NJW 1984, 1360).Innerhalb dieser Grenzen, die das Landgericht im einzelnen zutreffend aufgezeigt hat, können Vornamen nicht nur aus einem anerkannten Bestand ausgewählt, sondern ebenso gut frei erfunden werden (BayObLGZ 1986, 171, 172; BayObLG NJW 1984, 1362, 1363, jeweils mwN; Senat NJW 1984, 1360 a.A. Diederichsen, NJW 1981, 705, 710).
Ein solcher Vorname ist für ein Mädchen nur dann zulässig, wenn ihm ein weiterer, eindeutig weiblicher Vorname hinzugefügt wird (BGHZ 73, 239, 242; BayObLG NJW 1984, 1362, 1363).
- BGH, 17.01.1979 - IV ZB 39/78
Ausländische Vornamen für Knaben
Auszug aus OLG Zweibrücken, 24.08.1987 - 3 W 86/87
Die Wahl der Vornamen ist deshalb nur dadurch beschränkt, daß die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen darf (BGHZ 29, 256, 259; 73, 239, 241 = BGHF 1, 316; BayObLGZ 1986, 171).Ein solcher Vorname ist für ein Mädchen nur dann zulässig, wenn ihm ein weiterer, eindeutig weiblicher Vorname hinzugefügt wird (BGHZ 73, 239, 242; BayObLG NJW 1984, 1362, 1363).
- BGH, 04.02.1959 - IV ZR 151/58
Ostfriesische Familiennamen als Vornamen
Auszug aus OLG Zweibrücken, 24.08.1987 - 3 W 86/87
Die Wahl der Vornamen ist deshalb nur dadurch beschränkt, daß die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen darf (BGHZ 29, 256, 259; 73, 239, 241 = BGHF 1, 316; BayObLGZ 1986, 171). - OLG Karlsruhe, 10.03.1987 - 4 W 121/86
Auszug aus OLG Zweibrücken, 24.08.1987 - 3 W 86/87
Vornamen, die auf "-le«, insbesondere solche, die auf "-elle« enden, sind seither auch nach deutschem Sprachempfinden so eindeutig als weibliche Vornamen gekennzeichnet, daß vereinzelt vorkommende männliche Vornamen, die ähnlich enden - wie etwa das von der Rechtsbeschwerde angeführte Beispiel "Fidele« - vernachlässigt werden können (vgl. dazu noch OLG Karlsruhe StAZ 1987, 224).
- OLG Düsseldorf, 03.04.1998 - 3 Wx 90/98
Grenzen der Namensgebung - Anzahl von Vornamen
Die Freiheit der Namenswahl ist den Eltern nicht um ihrer selbst willen überlassen (so OLG Zweibrücken NJW 1984, 1360, 1361; NJW-RR 1988, 712, 713). - OLG Zweibrücken, 25.11.1992 - 3 W 212/92
Gebot der richtigen Kennzeichnung bei der Vornamenserteilung; …
Das Recht der Vornamenserteilung steht den sorgeberechtigten Eltern als Ausfluß ihres Personensorgerechts ( § 1626 BGB ) zu (allgemeine Auffassung, vgl. nur: OLG Frankfurt, OLGZ 1992, 45; BayObLGZ 1986, 171, 172; Senat in NJW-RR 1988, 712 = MDR 1988, 232 = StAZ 1988, 83). - OLG Köln, 05.04.1989 - 16 Wx 32/89
Arne-Josefa als eintragungsfähiger Mädchenname; Geschlechtswidrige Vergabe von …
Wird ein im Ausland gebräuchlicher Name sowohl für die Bezeichnung von Mädchen wie für Knaben verwandt, ist dessen Eintragung nur zulässig, wenn ein weiterer eindeutiger weiblicher bzw. männlicher Name hinzugefügt wird (BayObLG NJW 1984, 1362 f; OLG Zweibrücken StAZ 1988, 83). - LG Aachen, 27.09.1989 - 3 T 380/89
Zeichen des griechischen Alphabets als eintragungsfähiger Vorname; Gerichtliche …
Es ist deshalb unschädlich, wenn der Vorname ... allein möglicherweise nicht das Geschlecht der Beteiligten zu 3. hinreichend erkennen läßt (vgl. OLG Zweibrücken in StAZ 1988, S. 83 und OLG Köln in StAZ 1989, S. 285, 286), wenngleich im deutschen Sprachgebrauch die meisten Vornamen, die auf "a" lauten, weibisch sind (…AG Duisburg in StAZ 1984, S. 281, 282).
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Rechtsprechung
| BayObLG, 29.10.1987 - BReg. 3 Z 158/87 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
BGB § 1618
Möglichkeit einer zweiten Einbenennung
Papierfundstellen
- NJW-RR 1988, 195
- MDR 1988, 232
- FamRZ 1988, 319
- Rpfleger 1988, 96
- BayObLGZ 1987 Nr. 56
- BayObLGZ 1987, 354
Wird zitiert von ... (3)
- BayObLG, 07.08.1997 - 1Z BR 10/97
Anschließung an Namensänderung der Mutter durch Kind - Wechsel vom Ehenamen zu …
(2) Eine andere Auffassung fordert auch nach vorangegangener Einbenennung die sinngemäße Anwendung des § 1617 Abs. 2 BGB zur Wahrung der Namensgleichheit von Mutter und nichtehelichem Kind (…vgl. AG Traunstein StAZ 1995, 216/217 m. 3. Aufl. § 1618 Rn. 26;… Soergel/Strätz Nachträge § 1617 n.F. Rn. 8a; Jauernig/Schlechtriem § 1618 Anm. 4; Drewello StAZ 1988, 168/169; Engler FamRZ 1971, 76/79 sowie Simon StAZ 1974, 197/198 m.w.N. aus der älteren Literatur;… offengelassen von Erman/Michalski BGB 9. Aufl. § 1617 Rn. 20;… Beitzke/Lüderitz Familienrecht 26. Aufl. § 25 II 3: rechtspolitisch wünschenswert). - OLG Zweibrücken, 09.12.1998 - 3 W 222/98
Anschlusserklärung eines nichtehelichen einbenannten Kindes an die Namensänderung …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BayObLG, 08.06.1989 - BReg. 3 Z 73/89
Einbenennung; Deutsche Recht
Wie der Senat bereits am 29.10.1987 (BayObLGZ 1987, 354) mit eingehenden Nachweisen der Rechtsprechung und des Meinungsstandes im Schrifttum entschieden hat, ist nach deutschem Recht ( § 1618 BGB ) eine zweite Einbenennung nicht möglich.
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