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Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 11.02.1993

Rechtsprechung
   BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,391
BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93 (https://dejure.org/1993,391)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1993 - 4 StR 153/93 (https://dejure.org/1993,391)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93 (https://dejure.org/1993,391)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB; § 337 StPO; § 344 Abs. 1 StPO
    Beschränkung des Rechtsmittels auf den Urteilsauspruch über die besondere Schwere der Schuld

  • Wolters Kluwer

    Revision - Beschränkung - Lebenslange Freiheitsstrafe - Schuld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 57a
    Besondere Schwere der Schuld bei Raubmord

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 208
  • NJW 1993, 1999
  • MDR 1993, 780
  • NStZ 1993, 448
  • StV 1993, 344
  • JR 1994, 164
 
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Wird zitiert von ... (55)Zitiert selbst (13)

  • BGH, 21.01.1993 - 4 StR 560/92

    Aussetzung des Strafarrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe; Feststellung der …

    Auszug aus BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93
    Die Beschwer ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß dies aus prozessualen Gesichtspunkten nur in den Urteilsgründen geschehen ist; denn die Verneinung der besonderen Schuldschwere bedarf - im Gegensatz zu ihrer Bejahung - keiner Aufnahme in den Urteilstenor, weil das Fehlen im Tenor einer Nichtentscheidung oder Verneinung gleichkommt (vgl. BGH NJW 1993, 1084).

    Rn. 13 a) Wie der Gesetzgeber mit der Androhung lebenslanger Strafe zum Ausdruck gebracht hat, wiegt die Schuld bei einer Mordtat stets außerordentlich schwer (BVerfGE 45, 187, 256, 259; BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 = StV 1993, 130 = NJW 1993, 1084, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

    Vielmehr ist der Begriff der besonderen Schuldschwere gemäß seinem Wortsinn als eine über das Normale weit herausragende Schuld zu verstehen (BVerfGE 72, 105, 117; 86, 288, 314 f.; vgl. BGH, Beschluß vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92; Urteil vom 21. Januar 1993 aaO; vgl. zur Bejahung der besonderen Schuldschwere BGH, Beschluß vom 3. März 1993 - 5 StR 79/93; Stree NStZ 1992, 464).

    Rn. 14 Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Januar 1993 (NJW 1993, 1084) ausgeführt hat, ist deshalb bei der Bemessung der besonderen Schuldschwere an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorliegen eines besonders schweren Falles anzuknüpfen: Von besonderer Schwere der Schuld kann demnach nur gesprochen werden, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, daß eine - vorbehaltlich der günstigen Prognose nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB - Strafverbüßung von (nur) 15 Jahren unangemessen erscheinen würde.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 21. Januar 1993 (aaO) bereits entschieden, daß im Falle der Bildung einer lebenslangen Gesamtstrafe nicht schematisch aufgerechnet werden darf (vgl. auch Stree NStZ 1992, 465).

    Rn. 19 Den Anforderungen des verfassungsgerichtlichen Beschlusses wird Genüge getan, wenn die besondere Schuldschwere in den Urteilsgründen verneint wird; einer Aufnahme dieses Ausspruchs in den Tenor bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 aaO).

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93
    Es ist regelmäßig zulässig, die Anfechtung eines Urteils, durch das der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, entsprechend § 344 Abs. 1 StPO auf den - nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (BVerfG, 3. Juni 1992, 2 BvR 1041/81, BVerfGE 86, 288) vom Schwurgericht zu treffenden - Anspruch über die besondere Schwere der Schuld i.S.d. § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB zu beschränken.

    Rn. 5 a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 3. Juni 1992 gefordert, die für die Bewertung der Schuld gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erheblichen Tatsachen im Erkenntnisverfahren festzustellen und die Schuld unter dem für die Aussetzungsentscheidung des § 57a StGB maßgebenden Gesichtspunkt ihrer besonderen Schwere zu gewichten (BVerfGE 86, 288, 310 f.).

    Dabei hat es ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die für das spätere Vollstreckungsverfahren notwendige und bindende tatrichterliche Gewichtung der Schuld ungeachtet ihrer mangelnden Auswirkungen auf den Schuld- und Strafausspruch der revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt (BVerfGE 86, 288, 323 f.).

    Dabei haben sie sich - wie das Bundesverfassungsgericht bei seiner verfassungskonformen Auslegung - bei weitestmöglicher Schonung des geltenden Rechts im übrigen tunlichst im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens zu halten (BVerfGE 86, 288, 318, 321; 70, 297, 308 f.; 57, 250, 276).

    Vielmehr ist der Begriff der besonderen Schuldschwere gemäß seinem Wortsinn als eine über das Normale weit herausragende Schuld zu verstehen (BVerfGE 72, 105, 117; 86, 288, 314 f.; vgl. BGH, Beschluß vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92;… Urteil vom 21. Januar 1993 aaO; vgl. zur Bejahung der besonderen Schuldschwere BGH, Beschluß vom 3. März 1993 - 5 StR 79/93; Stree NStZ 1992, 464).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93
    Rn. 13 a) Wie der Gesetzgeber mit der Androhung lebenslanger Strafe zum Ausdruck gebracht hat, wiegt die Schuld bei einer Mordtat stets außerordentlich schwer (BVerfGE 45, 187, 256, 259; BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 = StV 1993, 130 = NJW 1993, 1084, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

    Gerade deshalb ist es ein durch das Gebot der materiellen Gerechtigkeit legitimiertes Anliegen, durch die absolute Strafe des "Lebenslang" auf eine möglichst gleichmäßige Strafpraxis hinzuwirken (BVerfGE 45, 187, 260 f.).

  • BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92

    Anwendbarkeit des Straftatbestandes des Raubes mit Todesfolge bei vorsätzlicher …

    Auszug aus BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93
    Wie der Große Senat für Strafsachen in seinem Beschluß vom 20. Oktober 1992 (GSSt 1/92, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) entschieden hat, kann das in den Bereich der Überschneidung beider Tatbestände fallende Unrecht dem Angeklagten nur einmal angelastet werden.
  • BGH, 21.10.1987 - 2 StR 516/87

    Tatmehrheit - Gesamtstrafe - Erhöhung der Einsatzstrafen - Situativer …

    Auszug aus BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93
    Vielmehr ist, wie bei mehreren zeitigen Freiheitsstrafen, der zeitliche, örtliche und situative Zusammenhang der Straftaten zu beachten und die Gesamtstrafe in der Regel um so niedriger zu bemessen, je enger sich dieser Zusammenhang darstellt (…BGH aaO; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 4, § 54 Abs. 1 Bemessung 2).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93
    Dabei haben sie sich - wie das Bundesverfassungsgericht bei seiner verfassungskonformen Auslegung - bei weitestmöglicher Schonung des geltenden Rechts im übrigen tunlichst im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens zu halten (BVerfGE 86, 288, 318, 321; 70, 297, 308 f.; 57, 250, 276).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93
    Dabei haben sie sich - wie das Bundesverfassungsgericht bei seiner verfassungskonformen Auslegung - bei weitestmöglicher Schonung des geltenden Rechts im übrigen tunlichst im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens zu halten (BVerfGE 86, 288, 318, 321; 70, 297, 308 f.; 57, 250, 276).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines …

    Auszug aus BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93
    Das ist vom Revisionsgericht hinzunehmen; denn - wie sonst auch bei der Überprüfung von Strafzumessungserwägungen (vgl. BGHSt 29, 319, 320) - ist dem Revisionsgericht hier ebenfalls eine sachliche Richtigkeitskontrolle versagt.
  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Revision Ablehnungsgesuch

    Auszug aus BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93
    Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Täter mehrere Mordmerkmale verwirklicht oder durch eine Handlung mehrere Menschen ermordet hat oder die Tatausführung durch besonders verwerfliche Umstände gekennzeichnet ist (vgl. dazu auch BVerfGE 45, 363, 372).
  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93
    Vielmehr ist der Begriff der besonderen Schuldschwere gemäß seinem Wortsinn als eine über das Normale weit herausragende Schuld zu verstehen (BVerfGE 72, 105, 117; 86, 288, 314 f.; vgl. BGH, Beschluß vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92;… Urteil vom 21. Januar 1993 aaO; vgl. zur Bejahung der besonderen Schuldschwere BGH, Beschluß vom 3. März 1993 - 5 StR 79/93; Stree NStZ 1992, 464).
  • BGH, 22.10.1992 - 4 StR 451/92

    Revisionsgericht - Fehlender Ausspruch - Schuld

  • BGH, 03.03.1993 - 5 StR 79/93

    Verwerfung der Revision - Aufnahme der Feststellung der besonderen Schwere der …

  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 716/92
  • KG, 27.07.2020 - 4-58/20

    Strafbarkeit des sog. Stealthing

    b) Weitere Voraussetzung für eine wirksame Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist, dass die Straffrage losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden kann, ohne dass eine Prüfung des übrigen Urteilsinhaltes erforderlich ist (vgl. BGHSt 39, 208).
  • BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09

    Revision der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a. …

    Rn. 31 Eine wirksame Revisionsbeschränkung setzt voraus, dass die Gesamtentscheidung auch dann frei von inneren Widersprüchen bleibt, wenn die eingelegte Revision Erfolg hat (st. Rspr.; vgl. BGHSt 10, 100, 101; 29, 359, 364; 39, 208, 209; 41, 57, 59; 47, 32, 35; jew. mwN; BGH NStZ-RR 1999, 359).
  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. …

    Der 4. Strafsenat ist nämlich der Ansicht, daß dem Revisionsgericht eine sachliche Richtigkeitskontrolle der vom Tatrichter vorgenommenen Beurteilung, ob eine besondere Schuldschwere gegeben ist, versagt sei und das Revisionsgericht seine Wertung nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen dürfe; vielmehr sei vom Revisionsgericht nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht habe (Urt. vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93 - NJW 1993, 1999, 2000, insoweit in BGHSt 39, 208 nicht abgedruckt).

    Sie ist vielmehr eine Entscheidung für das Vollstreckungsverfahren, die das Bundesverfassungsgericht aus diesem herausgelöst und dem Tatrichter übertragen hat (BGHSt 39, 208).

    Solche Umstände können beispielsweise eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder - im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene - weitere schwere Straftaten sein (vgl. BGHSt 39, 208; BGH NStZ 1994, 540, 541).

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 11.02.1993 - 3 Ws 6/93   

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https://dejure.org/1993,4493
OLG Karlsruhe, 11.02.1993 - 3 Ws 6/93 (https://dejure.org/1993,4493)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.02.1993 - 3 Ws 6/93 (https://dejure.org/1993,4493)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Februar 1993 - 3 Ws 6/93 (https://dejure.org/1993,4493)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 57 Abs. 3 S. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Strafaussetzung; Widerruf; Verurteilung; Bewährung

Papierfundstellen

  • MDR 1993, 780
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 19.09.2024 - StB 42/24

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (sofortige Beschwerde; …

    Gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist in diesem Zusammenhang eine neue Prognose anzustellen und ein Widerruf anlässlich solcher Neutaten zulässig, in denen angesichts der aktuellen Lebensumstände des Verurteilten - also unter Berücksichtigung etwaiger positiver Veränderungen nach der Begehung der neuen Tat - zum Ausdruck kommt, dass er seine kriminelle Lebensführung nicht geändert hat (vgl. OLG Brandenburg…, Beschluss vom 16. April 2020 - 1 Ws 31/20, juris Rn. 14; OLG Bamberg…, Beschluss vom 24. März 2015 - 22 Ws 19/15, juris Rn. 21; OLG Dresden…, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 Ws 201/09, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juli 1995 - 1 Ws 555/95, JMBl NW 1996, 8, 9; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 1995 - 1 Ws 965-966/95, NStZ-RR 1996, 185; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 1993 - 3 Ws 6/93, Justiz 1993, 387, 388; OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 1982 - 1 Ws 222/82, StV 1982, 526, 527; OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Oktober 1974 - 1 Ws 510/74, VRS 62, 263, 264;… siehe auch LK-StGB/Hubrach, 13. Aufl., § 56f Rn. 14).

    Dementsprechend müssen die frühere Tat und das neue Delikt nicht einen kriminologischen Zusammenhang aufweisen oder nach Art und Schwere miteinander vergleichbar sein (vgl. Hans. OLG Hamburg…, Beschluss vom 14. März 2011 - 2 Ws 26 - 27/11 u.a., juris Rn. 35; Hans. OLG Bremen…, Beschluss vom 17. September 2019 - 1 Ws 111/19, juris Rn. 8; OLG Braunschweig…, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 Ws 31/14, juris Rn. 8; KG…, Beschluss vom 16. Februar 2023 - 2 Ws 1/23, juris Rn. 11; KG…, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 AR 164/01 - 5 Ws 113/01, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 26. März 1980 - StB 10/80 zu dem Nichterfordernis einer Vergleichbarkeit nach Art und Schwere; ebenso OLG Hamm…, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 3 Ws 484/08, juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 1993 - 3 Ws 6/93, Justiz 1993, 387, 388 bezüglich des Nichterfordernisses eines kriminologischen Zusammenhangs; offengelassen hinsichtlich eines kriminologischen Zusammenhangs BGH…, Beschluss vom 24. November 1995 - StB 89/95, BGHR StGB § 56f Abs. 1 Straftat 1).

  • OLG Karlsruhe, 30.07.1997 - 1 Ws 113/97
    Die Straftat muß jedoch zur Überzeugung des für die Prognose zuständigen Gerichts feststehen; hierfür ist in der Regel ein Geständnis erforderlich, insbesondere dann, wenn die Prüfung wie hier außerhalb einer Hauptverhandlung erfolgt (vgl. zu § 57 StGB Senatsentscheidungen NStZ 1987, 1821; B.v. 17.07.1992 - 1 Ws 122/92 - 08.01,1997 - 1 Ws 346/96 - OLG Hamm NStZ 1992, 350 ;… Tröndle StGB § 57 Rdnr. 6 b a.E.; zu § 56 f StGB Senatsentscheidung MDR 1974, 245; OLG Karlsruhe MDR 1993, 780 ;… Tröndle StGB § 56 f Rdnr. 3 b a.E.).

    Die Entscheidung über den etwaigen Widerruf kann - anders als eine Prognoseentscheidung nach § 460 StPO , §§ 55, 56, 58 Abs. 2 StPO (s.o. zu II 2 b) - bis zum Abschluß des neuen Strafverfahrens zurückgestellt werden (vgl. Senatsentscheidung Die Justiz 1964, 44; MDR 1974, 245; OLG Karlsruhe MDR 1993, 780 ;… Tröndle StGB § 56 f Rdnr. 2 a, 3 b).

  • OLG Brandenburg, 26.08.2024 - 1 Ws 109/24

    Sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in …

    Die Verlängerung der Bewährungszeit ist - wie auch der Widerruf der Bewährung - auch nach Ablauf der Bewährungszeit grundsätzlich zulässig (allgemeine Ansicht, siehe Gesetzesmaterialien BT-Drucks. 8/3857, 12; 9/22, 5; vgl. auch BGH NStZ 1998, 586; KG Berlin NJW 2003, 2468, 2469; OLG Karlsruhe MDR 1993, 780; OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf MDR 1985, 516; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254;… MK-Groß, StGB, § 56 f Rn. 38;… Fischer, StGB, 71. Aufl., § 56 f Rn. 19).
  • OLG Brandenburg, 09.12.2019 - 1 Ws 196/19

    Absehen vom Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei Erteilung weiterer …

    Die Verlängerung der Bewährungszeit ist - wie auch der Widerruf der Bewährung - auch nach Ablauf der Bewährungszeit grundsätzlich zulässig (allgemeine Ansicht, siehe Gesetzesmaterialien BT-Drucks. 8/3857, 12; 9/22, 5; vgl. auch BGH NStZ 1998, 586; KG Berlin NJW 2003, 2468, 2469; OLG Karlsruhe MDR 1993, 780; OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf MDR 1985, 516; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254;… MK-Groß, StGB, § 56 f Rn. 38;… Fischer, StGB, 66. Aufl., § 56 f Rn. 19).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2022 - 1 Ws 114/22

    Zeitliche Grenzen des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung nach Ablauf der …

    Der Widerruf ist - entgegen der im Begründungsschriftsatz vom 14. September 2022 geäußerten Rechtsansicht - auch noch nach längerem Ablauf der Bewährungszeit zulässig (allgemeine Ansicht, siehe Gesetzesmaterialien BT-Drucks. 8/3857, 12; 9/22, 5; vgl. auch BGH NStZ 1998, 586 ; KG Berlin NJW 2003, 2468, 2469; OLG Karlsruhe MDR 1993, 780 ; OLG Hamm NStZ 1998, 478 ; OLG Düsseldorf MDR 1985, 516 ; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254 ;… MK-Groß, StGB , § 56 f Rdnr. 38;… Fischer, StGB , 69. Aufl., § 56 f Rdnr. 19).
  • KG, 08.07.2004 - 1 AR 615/04

    Bewährungswiderruf wegen neuer Straftatbegehung

    Jedoch ist der Einstellung nach dieser Vorschrift weder zu entnehmen, daß die zugrunde liegende Straftat begangen wurde, noch reicht die Zustimmung eines Angeklagten zur Einstellung als Beweis dafür aus (…vgl. BVerfG aaO.; OLG Karlsruhe MDR 1993, 780).
  • OLG Brandenburg, 18.06.2008 - 1 Ws 114/08

    Strafvollstreckung: Zulässigkeit eines Bewährungswiderrufs nach Ablauf der …

    Der Widerruf ist auch nach Ablauf der Bewährungszeit grundsätzlich zulässig (…allgemeine Ansicht, siehe Gesetzesmaterialien BT-Drucks. 8/3857, S. 12; 9/22, S. 5; vgl. auch BGH NStZ 1998, 586;… KG Berlin NJW 2003, S. 2468, 2469; OLG Karlsruhe MDR 1993, S. 780;… OLG Hamm NStZ 1998, S. 478;… OLG Düsseldorf MDR 1985, S. 516;… OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, S. 254;… MK-Groß, StGB 2005, § 56 f Rdnr. 38;… Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 56 f Rdnr. 19).
  • OLG Saarbrücken, 27.05.2008 - 1 Ws 100/08

    Bewährungswiderruf: Widerruf nach Ablauf der Bewährungszeit bei zur Zeit der …

    Denn der Widerruf ist nach allgemeiner, vom Senat in ständiger Rechtsprechung geteilter Auffassung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2000 - 1 Ws 233/00 -, 4. Oktober 2001 - 1 Ws 147/01 -, 23. Dezember 2005 - 1 Ws 209/05 -, 20. Februar 2007 - 1 Ws 26/07 und 12. März 2008 - 1 Ws 32/08 - BGH NStZ 1998, 586; OLG Karlsruhe MDR 1993, 780; OLG Hamm NStZ 1998, 479; OLG Oldenburg NdsRpfl 2002, 270 f.; Thüringer OLG VRS 113, 324 ff.;… KG Beschl. v. 11. Januar 2008 - 1 AR 1755/07 - Fischer, StGB, 55. A., § 56 f Rn. 19 m.w.N.) auch nach Ablauf der Bewährungszeit grundsätzlich möglich, wenn auch nicht zeitlich unbeschränkt.
  • OLG Brandenburg, 12.10.2022 - 1 Ws 11/22
    Der Widerruf ist - entgegen der im Begründungsschriftsatz vom 14. September 2022 geäußerten Rechtsansicht - auch noch nach längerem Ablauf der Bewährungszeit zulässig (allgemeine Ansicht, siehe Gesetzesmaterialien BT-Drucks. 8/3857, 12; 9/22, 5; vgl. auch BGH NStZ 1998, 586; KG Berlin NJW 2003, 2468, 2469; OLG Karlsruhe MDR 1993, 780; OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf MDR 1985, 516; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254;… MK-Groß, StGB, § 56 f Rdnr. 38;… Fischer, StGB, 69. Aufl., § 56 f Rdnr. 19).
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