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Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.11.2002

Rechtsprechung
   BGH, 30.10.2002 - VIII ZR 119/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1564
BGH, 30.10.2002 - VIII ZR 119/02 (https://dejure.org/2002,1564)
BGH, Entscheidung vom 30.10.2002 - VIII ZR 119/02 (https://dejure.org/2002,1564)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02 (https://dejure.org/2002,1564)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    BGB § 535

  • autokaufrecht.info

    Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens bei einem Leasingvertrag

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Leasing - Wandelung eines Leasing-Vertrags - Altfahrzeug zurück

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rückabwicklung eines Autoleasingvertrages - Geld zurück?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Leasing; Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens als Mietsonderzahlung

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kfz-Leasing - Rückabwicklung eines Leasingvertrages mit Inzahlungnahme

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schuldrecht BT, Schuldrecht AT, Rückabwicklung eines Leasingvertrages mit Inzahlungnahme bei Vertragsaufhebung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 504
  • NJW 2003, 505
  • MDR 2003, 263
  • WM 2003, 792
  • DB 2003, 196
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.01.1967 - VIII ZR 209/64

    Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens bei der Veräußerung eines neuen Kraftwagens …

    Auszug aus BGH, 30.10.2002 - VIII ZR 119/02
    Mit dieser Ersetzungsbefugnis des Käufers ist den Interessen beider Beteiligten ausreichend genügt (Senatsurteile BGHZ 46, 338, 340 f.; 89, 126, 128 ff.; 128, 111, 115).

    Die Revision verkennt, daß die vom Berufungsgericht angenommene Ersetzungsbefugnis des Klägers dessen Verpflichtung, die vereinbarte Mietsonderzahlung zu erbringen, nicht beseitigt, sondern ihn lediglich berechtigt, an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1 BGB) sein Altfahrzeug in Zahlung zu geben (vgl. BGHZ 46, 338, 340 f.).

  • BGH, 30.11.1983 - VIII ZR 190/82

    Rückabwicklung der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

    Auszug aus BGH, 30.10.2002 - VIII ZR 119/02
    Mit dieser Ersetzungsbefugnis des Käufers ist den Interessen beider Beteiligten ausreichend genügt (Senatsurteile BGHZ 46, 338, 340 f.; 89, 126, 128 ff.; 128, 111, 115).

    Schließlich ist es nach der Interessenlage der Vertragsparteien nicht gerechtfertigt, dem Käufer die Vorteile des gewandelten Kaufvertrages wie beispielsweise einen versteckten Händlerrabatt zu erhalten und ihm einen Ausgleich für alle ihm erwachsenen Schäden, etwa für einen Wertverlust des zurückgegebenen Altfahrzeugs, zuzubilligen (BGHZ 89, 126, 132 ff.; 128, 111, 115 f.).

  • BGH, 11.03.1998 - VIII ZR 205/97

    Zu Kraftfahrzeug-Leasingverträgen

    Auszug aus BGH, 30.10.2002 - VIII ZR 119/02
    Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß bei dem hier gegebenen Händlerleasing, bei dem Leasinggeber und Lieferant der Leasingsache identisch sind (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928 unter II 1 a), im Hinblick auf das Absatzinteresse des Händlers und Leasinggebers eine vergleichbare Interessenlage besteht wie beim Fahrzeugkauf.

    Dem entspricht es, daß beim Operating-Leasing keine oder nur eine - im Verhältnis zur gewöhnlichen Nutzungsdauer der Leasingsache - sehr kurze feste Vertragslaufzeit vereinbart wird und der Vertrag im übrigen jederzeit frei kündbar ist (Senatsurteil vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928 unter II 1 b m.w.Nachw.).

  • BGH, 28.11.1994 - VIII ZR 53/94

    Zusicherung von Eigenschaften beim Neuwagenkauf; Umfang des großen …

    Auszug aus BGH, 30.10.2002 - VIII ZR 119/02
    Mit dieser Ersetzungsbefugnis des Käufers ist den Interessen beider Beteiligten ausreichend genügt (Senatsurteile BGHZ 46, 338, 340 f.; 89, 126, 128 ff.; 128, 111, 115).

    Schließlich ist es nach der Interessenlage der Vertragsparteien nicht gerechtfertigt, dem Käufer die Vorteile des gewandelten Kaufvertrages wie beispielsweise einen versteckten Händlerrabatt zu erhalten und ihm einen Ausgleich für alle ihm erwachsenen Schäden, etwa für einen Wertverlust des zurückgegebenen Altfahrzeugs, zuzubilligen (BGHZ 89, 126, 132 ff.; 128, 111, 115 f.).

  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 213/00

    Auslegung eines vertraglichen Rückgaberechts des Käufers

    Auszug aus BGH, 30.10.2002 - VIII ZR 119/02
    aa) Bei der Vereinbarung über die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs handelt es sich um eine - im Bestellformular auch ausdrücklich so bezeichnete - Individualabrede, deren tatrichterliche Auslegung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur eingeschränkt auf die Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln, Denkgesetzen und Erfahrungssätzen überprüfbar ist (z.B. Senatsurteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00, WM 2002, 444 unter II 1 m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 334/06

    Ansprüche des Käufers beim Rücktritt vom Autokauf, wenn der Fahrzeughändler das …

    Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126 ff.; 128, 111 ff.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505).

    Die tatrichterliche Auslegung einer Individualabrede ist zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln, Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vorliegt (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00, WM 2002, 444 = NJW 2002, 506, unter II 1, und vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505, unter II 2a aa).

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bildet der Kaufvertrag über ein Neufahrzeug mit der gleichzeitigen Vereinbarung über die Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs durch den Verkäufer im Regelfall eine nicht nur wirtschaftliche, sondern auch rechtliche Einheit der Gestalt, dass der Käufer bei einer Rückabwicklung infolge einer Wandelung des Kaufvertrages nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen kann, nicht aber Zahlung des auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrags (BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126, 128; 128, 111, 115 f.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, aaO, unter II 2 a aa); dies gilt auch bei verwandten Vertragsgestaltungen mit vergleichbarer Interessenlage (zur Inzahlungnahme bei einem Leasingvertrag: Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO) und selbst bei getrennten Vertragsurkunden über den Neuwagenkauf und den Verkauf des gebrauchten Altfahrzeugs (…BGHZ 128, aaO).

    Beim Neuwagenkauf unter Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens ist die Interessenlage der Vertragspartner nach der Rechtsprechung des Senats dadurch gekennzeichnet, dass der Kraftfahrzeughändler sich auf die Hereinnahme des Altwagens nur einlässt, um den Neuwagen verkaufen zu können (BGHZ 46, 338, 340; 83, 334, 339; 89, 126, 130; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO).

  • OLG Hamm, 18.12.2008 - 28 U 17/08

    Rechtsnatur der Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs beim Neuwagenkauf

    Nach ständiger, erst kürzlich ausdrücklich bestätigter (BGH in NJW 2008, 2028 [2029 Tz. 12 ff.]) höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die "Inzahlungnahme" eines gebrauchten PKW beim Erwerb eines Neuwagens - selbst wenn zwei getrennte Vertragsurkunden unterzeichnet werden (vgl. insoweit BGH in NJW 2008, 2028 [2029 Tz. 12]; NJW 2003, 505 [506 zu II.2.a.bb.]; NJW 1995, 518 [519 zu 2.a.]) - nicht aufgrund zweier grundsätzlich selbstständiger Verträge mit Verrechnungsabrede, sondern es liegt ein einheitlicher Kaufvertrag (über das Neufahrzeug) mit einer dem Käufer durch die Inzahlunggabe seines gebrauchten Fahrzeugs eingeräumten Ersetzungsbefugnis vor (vgl. dazu grundlegend BGH in NJW 1984, 429 ff.).
  • LG Koblenz, 28.06.2012 - 1 O 447/10

    Erheblicher Mangel bei "Phantomanzeigen" des Bordcomputers eines Gebrauchtwagens

    aa) Erfolgt der Erwerb eines Neuwagens durch die "Inzahlungnahme" eines gebrauchten Fahrzeugs, so liegen darin - selbst wenn zu diesem Zweck zwei getrennte Vertragsurkunden unterzeichnet werden (dazu BGH , Urt . v. 20.02.2008 - VIII ZR 334/06, NJW 2008, 2028 [2029]; Urt . v. 30.10.2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505 [506]) - nicht zwei grundsätzlich selbstständige Verträge mit Verrechnungsabrede, sondern vielmehr ein einheitlicher Kaufvertrag über das zu erwerbende Fahrzeug mit einer dem Käufer durch die lnzahlunggabe seines gebrauchten Fahrzeugs eingeräumten Ersetzungsbefugnis (grundlegend BGH , Urt . v. 30.11.1983 - VIII ZR 190/82, NJW 1984, 429; s. auch BGH , Urt .
  • KG, 15.11.2006 - 26 U 175/06

    Feststellung der Verpflichtung zur Zahlungsfreistellung aus einem …

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 46, 338, 340 f.; 89, 126, 128 ff.; 128, 111, 115; BGH NJW 2003, 505 [BGH 30.10.2002 - VIII ZR 119/02] ) bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen neuen Pkw dann, wenn es sich um einen Fall der sog. Inzahlungnahme handelt.

    Maßgebend dafür sind zum einen zunächst der Zweck der Abrede über die Inzahlungnahme, durch die der Käufer im Wege der Ersetzungsbefugnis lediglich ein "verrechnungsfähiges Guthaben", jedoch keinen Barauszahlungsanspruch für sein Altfahrzeug erwirbt, und zum anderen die Rechtsnatur des durch die Wandelung begründeten Rückabwicklungsverhältnisses, das auf Rückgewähr der tatsächlich ausgetauschten Leistungen und damit des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs gerichtet ist (BGH NJW 2003, 505, [BGH 30.10.2002 - VIII ZR 119/02] Rdnr. 15 bei [...]).

    Soweit der BGH seine Rechtsprechung über die Inzahlungnahme eines Altwagens beim Kauf eines Neuwagens mittlerweile auch auf den Fall des Herstellerleasings erstreckt (BGH NJW 2003, 505 [BGH 30.10.2002 - VIII ZR 119/02] ), folgt daraus nichts anders.

  • OLG Nürnberg, 29.07.2021 - 13 U 236/21

    Voraussetzungen einer "Umweltprämie" für zu entsorgendes Altfahrzeug bei …

    Mit dieser Ersetzungsbefugnis des Käufers ist den Interessen beider Beteiligten ausreichend genügt (BGH, Urteil vom 30.10.2002 - VIII ZR 119/02 -, Rn. 11, juris).
  • LG Dortmund, 30.11.2007 - 3 O 220/07

    Autokauf, Inzahlungsnahme, Untersuchungspflicht

    Rn. 14 Bei Annahme eines einheitlichen Vertrages stehen dem Händler nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gemäß § 365 BGB die Rechte eines Käufers zu (…Reinking Eggert Rdnr. 645 f., 671, BGH NJW 1967, 553; 1984, 429; 2003, 505).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.11.2002 - VII ZR 270/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,595
BGH, 28.11.2002 - VII ZR 270/01 (https://dejure.org/2002,595)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2002 - VII ZR 270/01 (https://dejure.org/2002,595)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01 (https://dejure.org/2002,595)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    ZPO § 301; ; ZPO § 256 Abs. 2; ; BGB § 643

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Teilurteils bei Ausschluss der Gefahr widersprechender Entscheidungen - Entscheidung über Vorfrage durch Zwischenfeststellungsurteil - Fristsetzung mit Kündigungandrohung durch bevollmächtigten Vertreter - Genehmigung der Erklärung eines ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO §§ 301, 256 Abs. 2; BGB § 643
    Teilurteil, Voraussetzungen für -; Zwischenfeststellungsurteil, - und Teilurteil; Fristsetzung, - mit Kündigungsandrohung durch Vertreter

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 643; ZPO §§ 301 256 Abs. 2
    Voraussetzungen eines Teilurteils; Gefahr widersprechender Entscheidungen; Fristsetzung mit Kündigungsandrohung durch einen Vertreter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Wer darf Frist mit Kündigungsandrohung setzen?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fristsetzung mit Gestaltungswirkung: Erklärung durch einen Bevollmächtigten erforderlich! (IBR 2003, 72)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 303
  • MDR 2003, 263
  • NZBau 2003, 153
  • WM 2003, 1428
  • BB 2003, 332 (Ls.)
  • DB 2003, 553
  • BauR 2003, 299 (Ls.)
  • BauR 2003, 381
  • ZfBR 2003, 250
 
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Wird zitiert von ... (47)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.05.1991 - VIII ZR 214/90

    Keine Genehmigung einer unwirksamen Nachfristsetzung

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - VII ZR 270/01
    a) Die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist eine Willenserklärung, der nach fruchtlosem Fristablauf Gestaltungswirkung zukommt, weil danach die beiderseitigen Erfüllungsansprüche erlöschen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - VIII ZR 214/90, BGHZ 114, 360, 366).

    Hat die Fristsetzung Gestaltungswirkung dadurch, daß nach Fristablauf die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag erlöschen, muß die Genehmigung jedenfalls bis zum Ablauf der gesetzten Frist erfolgen (BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - VIII ZR 214/90, BGHZ 114, 360, 366; Urteil vom 22. Oktober 1999 - V ZR 401/98, BGHZ 143, 41, 46).

  • BGH, 22.10.1999 - V ZR 401/98

    Aufwendungsersatz im Rahmen des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung eines …

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - VII ZR 270/01
    Hat die Fristsetzung Gestaltungswirkung dadurch, daß nach Fristablauf die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag erlöschen, muß die Genehmigung jedenfalls bis zum Ablauf der gesetzten Frist erfolgen (BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - VIII ZR 214/90, BGHZ 114, 360, 366; Urteil vom 22. Oktober 1999 - V ZR 401/98, BGHZ 143, 41, 46).
  • BGH, 13.04.2000 - I ZR 220/97

    Erteilung einer Markenlizenz

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - VII ZR 270/01
    Ein Teilurteil ist daher unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (BGH, Urteil vom 13. April 2000 - I ZR 220/97, NJW 2000, 3716; Urteil vom 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99, NJW 2001, 760 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.07.2001 - VI ZR 206/00

    Rückabwicklung eines unwirksamen Überweisungsauftrags

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - VII ZR 270/01
    Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, daß ein Gesamtvertreter eine Erklärung allein abgibt und der andere Gesamtvertreter diese Erklärung nachträglich analog § 177 Abs. 1 BGB - gegebenenfalls i.V.m. § 180 Satz 2 BGB - genehmigt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2001 - VI ZR 206/00, NJW 2001, 3183).
  • BGH, 05.12.2000 - VI ZR 275/99

    Zulässigkeit eines Teilurteils

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - VII ZR 270/01
    Ein Teilurteil ist daher unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (BGH, Urteil vom 13. April 2000 - I ZR 220/97, NJW 2000, 3716; Urteil vom 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99, NJW 2001, 760 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.04.1998 - VIII ZR 129/97

    Wirksamkeit von Erklärungen des Landrats als Vertreter des Landkreises zu Zeiten …

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - VII ZR 270/01
    Eine nach Fristablauf erteilte Genehmigung der Erklärung eines vollmachtlosen Vertreters ist wirkungslos (BGH, Urteil vom 15. April 1998 - VIII ZR 129/97, NJW 1998, 3058, 3060).
  • RG, 14.02.1913 - II 378/12

    Gesamtvertretung

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - VII ZR 270/01
    Es reicht aus, daß ein Gesamtvertreter nach außen handelt, wenn er intern die Zustimmung des anderen Gesamtvertreters dazu hat (…MünchKomm/Schramm, 4. Aufl., § 164 Rdn. 86 f.; RGZ 81, 325 ff.).
  • BGH, 22.10.2013 - XI ZR 42/12

    Rechtskraftwirkung einer Entscheidung gegen eine Bank wegen fehlerhafter …

    Nunmehr ist nur noch der Zahlungsantrag in Höhe von 218.061 EUR rechtshängig, ein etwaiger Verfahrensfehler wäre somit jedenfalls prozessual überholt (vgl. auch BGH, Urteile vom 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90, NJW 1991, 3036 und vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01, WM 2003, 1428, 1429).
  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei Klage und Widerklage

    Grundsätzlich darf allerdings bei Klage und Widerklage ein Teilurteil nur erlassen werden, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01, BauR 2003, 381, 382 = NZBau 2003, 153).

    Die Gefahr der Widersprüchlichkeit kann indes gerade dadurch beseitigt werden, dass über eine für Klage und Widerklage vorgreifliche Vorfrage ein Zwischenfeststellungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ergeht (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01, BauR 2003, 381, 382 f. = NZBau 2003, 153;… Urteil vom 26. April 2012 - VII ZR 25/11, BauR 2012, 1391 Rn. 13 = NZBau 2012, 440).

  • LAG Hamm, 28.06.2022 - 17 Sa 1400/21

    Unterschrift als individueller Schriftzug Handeln ohne Vertretungsmacht i.S.d. § …

    Rn. 77 (3) Frau F. hat die Alleinvertretung durch Dr. D. bei Ausspruch der Kündigung auch nicht nachträglich analog § 177 Abs. 1 BGB iVm. § 180 Satz 2 BGB genehmigt (vgl. hierzu allg. BGH 28.11.2002 - VII ZR 270/01 - zu II 2 a der Gründe mwN).
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