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Weitere Entscheidungen unten: BGH, 12.11.2009 | OLG München, 04.02.2010

Rechtsprechung
   BGH, 29.10.2009 - I ZR 191/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3240
BGH, 29.10.2009 - I ZR 191/07 (https://dejure.org/2009,3240)
BGH, Entscheidung vom 29.10.2009 - I ZR 191/07 (https://dejure.org/2009,3240)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07 (https://dejure.org/2009,3240)
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Volltextveröffentlichungen (13)

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  • lexetius.com

    BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 91a Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung durch Klage eines ursprünglichen Rechtsinhabers, dessen Rechtsnachfolger oder des gesetzlichen oder gewillkürten Prozessstandschafters als materiell Berechtigte; Beendigung der Rechtshängigkeit eines für erledigt erklärten ...

  • tis-gdv.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung durch Klage eines ursprünglichen Rechtsinhabers, dessen Rechtsnachfolger oder des gesetzlichen oder gewillkürten Prozessstandschafters als materiell Berechtigte; Beendigung der Rechtshängigkeit eines für erledigt erklärten ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nur Klage des Berechtigten hemmt die Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtshängigkeit bei einseitiger Erledigungserklärung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährungshemmung durch den Prozessstandschafter

  • iprspr.mpipriv.de (Auszüge)

    CMR Art. 17; EGBGB Art. 33; ZPO § 39
    Juristische Personen und Gesellschaften

  • grimme-kollegen.de PDF, S. 9 (Kurzinformation)

    Hemmung der Verjährung nur durch Anspruchsinhaber

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nur Klage des Berechtigten hemmt die Verjährung! (IBR 2010, 1144)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2270
  • MDR 2010, 588
 
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Wird zitiert von ... (56)Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.09.1999 - VII ZR 385/98

    Unterbrechung der Verjährung durch Maßnahme eines Prozeßstandschafters

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - I ZR 191/07
    Diese Vorschrift setzt - ebenso wie schon § 209 Abs. 1 BGB a. F. - eine Klage des materiell Berechtigten voraus (…vgl. MünchKomm. BGB/Grothe, 5. Aufl., § 204 Rdn. 17;… Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 3. Aufl., § 204 Rdn. 8;… Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 204 Rdn. 9;… Staudinger/Peters, BGB [2004], § 204 Rdn. 7; zu § 209 Abs. 1 a. F.: BGH, Urt. v. 16.9. 1999 - VII ZR 385/98, NJW 1999, 3707).

    Berechtigter i. S. von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist neben dem ursprünglichen Rechtsinhaber und seinem Rechtsnachfolger aber auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter (BGH NJW 1999, 3707 f.;… Staudinger/Peters aaO § 204 Rdn. 9 f.;… MünchKomm. BGB/Grothe aaO § 204 Rdn. 17).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 60/06

    Schadensersatz wegen des Verlustes von Transportgut im Falle des Transports von …

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - I ZR 191/07
    Der Beweis für den Umfang und den Wert einer verlorengegangenen Sendung unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (BGH, Urt. v. 2.4. 2009 - I ZR 60/06, TranspR 2009, 262 Tz. 24 m. w. N.).

    Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Umfangs einer Sendung anhand von vorgelegten Lieferscheinen und dazu korrespondieren Rechnungen bilden, wobei es nicht erforderlich ist, dass sowohl Lieferscheine als auch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis vorgelegt werden (BGH TranspR 2009, 262 Tz. 24).

  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - I ZR 191/07
    Die Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen (BGHZ 161, 138, 141).
  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 264/95

    Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im …

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - I ZR 191/07
    Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (…BGH, Urt. v. 30.10.2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 Tz. 13 = VersR 2009, 1141 m. w. N.), folgt jedenfalls aus § 39 Satz 1 ZPO, weil der Beklagte zur Sache verhandelt hat, ohne das Fehlen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu rügen (vgl. BGHZ 120, 334, 337; 134, 127, 132 ff.).
  • BGH, 01.06.1990 - V ZR 48/89

    Verhältnis von Wandelungs- und Minderungsklage

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - I ZR 191/07
    War dies der Fall, wäre die Berechtigung nicht durch die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Klägerin entfallen, da diese Erklärung nicht die Rechtshängigkeit des für erledigt erklärten Anspruchs beendet; dieser bleibt vielmehr weiterhin verfahrensrechtlich die Hauptsache (BGH, Urt. v. 1.6. 1990 - V ZR 48/89, NJW 1990, 2682;… Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91a Rdn. 29 a. E.;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rdn. 34;… Prütting/Gehrlein/Hausherr, ZPO, § 91a Rdn. 46).
  • BGH, 30.10.2008 - I ZR 12/06

    Eingreifen der Vorschrift des § 437 Handelsgesetzbuch ( HGB ) bei Anwendbarkeit …

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - I ZR 191/07
    Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urt. v. 30.10.2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 Tz. 13 = VersR 2009, 1141 m. w. N.), folgt jedenfalls aus § 39 Satz 1 ZPO, weil der Beklagte zur Sache verhandelt hat, ohne das Fehlen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu rügen (vgl. BGHZ 120, 334, 337; 134, 127, 132 ff.).
  • BGH, 03.12.1992 - IX ZR 229/91

    Internationale Zuständigkeit durch rügeloses Verhandeln und schlüssiges Verhalten

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - I ZR 191/07
    Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (…BGH, Urt. v. 30.10.2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 Tz. 13 = VersR 2009, 1141 m. w. N.), folgt jedenfalls aus § 39 Satz 1 ZPO, weil der Beklagte zur Sache verhandelt hat, ohne das Fehlen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu rügen (vgl. BGHZ 120, 334, 337; 134, 127, 132 ff.).
  • BGH, 13.04.2000 - I ZR 290/97

    Vermeidbarkeit des Verlustes von Transportgut

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - I ZR 191/07
    Die Revision berücksichtigt nicht genügend, dass es sich bei der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR um eine verschuldensunabhängige Haftung mit der Möglichkeit des Unabwendbarkeitsbeweises handelt (BGH, Urt. v. 13.4. 2000 - I ZR 290/97, TranspR 2000, 407, 408 = VersR 2000, 1437).
  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 164/96

    Bewaffneter Raub eines mit Zigaretten beladenen LKW als unabwendbares Ereignis

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - I ZR 191/07
    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Unvermeidbarkeit i. S. von Art. 17 Abs. 2 CMR nur anzunehmen ist, wenn der Frachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Schaden auch bei Anwendung der äußersten dem Frachtführer möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (…BGH, Urt. v. 13.11.1997 - I ZR 157/95, TranspR 1998, 250 = VersR 1998, 872; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 164/96, TranspR 1999, 59, 61 = VersR 1999, 469).
  • BGH, 13.11.1997 - I ZR 157/95

    Vermeidbarkeit eines Raubüberfalls auf einen fahrenden Lastzug in Italien

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - I ZR 191/07
    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Unvermeidbarkeit i. S. von Art. 17 Abs. 2 CMR nur anzunehmen ist, wenn der Frachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Schaden auch bei Anwendung der äußersten dem Frachtführer möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (BGH, Urt. v. 13.11.1997 - I ZR 157/95, TranspR 1998, 250 = VersR 1998, 872;… Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 164/96, TranspR 1999, 59, 61 = VersR 1999, 469).
  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 48/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Rn. 79 aa) Die durch die Zustellung des Mahnbescheides bewirkte Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB setzt voraus, dass der materiell Berechtigte den Anspruch geltend macht (vgl. zu § 209 Abs. 1 und 2 aF BGH, Urteil vom 16. September 1999 - VII ZR 385/98, NJW 1999, 3707; zu § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07, TranspR 2010, 200 Rn. 28 …und Urteil vom 9. Dezember 2010 - III ZR 56/10, NJW 2011, 2270 Rn. 9;… zu § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB BGH, Versäumnisurteil vom 20. Juni 2013 - VII ZR 71/11, NJW-RR 2013, 1169 Rn. 12;… MünchKomm.BGB/Grothe, 7. Aufl., § 204 Rn. 17;… Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 204 Rn. 6).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2015 - U (Kart) 3/14

    Verjährung vor dem Inkrafttreten der 7. GWB -Novelle entstandener …

    Ihrer Anwendung steht entgegen, dass die Klägerin weder bei Klageerhebung noch zu einem späteren Zeitpunkt vor Ablauf der Regelverjährung (31. Dezember 2006) Berechtigte der fraglichen Schadensersatzansprüche gewesen bzw. geworden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 29.10.2009 - I ZR 191/07, NJW 2010, 2270 [2271}. Rz. 38).
  • BGH, 24.02.2022 - VII ZR 13/20

    Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung: Begriff der "Berechtigung"; Hemmung …

    § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine Klage des Berechtigten voraus, obwohl dies - anders als noch in § 209 Abs. 1 BGB a.F. - im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck kommt (BGH…, Urteil vom 9. Dezember 2010 - III ZR 56/10 Rn. 9, NJW 2011, 2193; Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07 Rn. 38, NJW 2010, 2270).

    Berechtigter im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist deshalb neben dem Rechtsinhaber und seinem Rechtsnachfolger auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07 Rn. 38, NJW 2010, 2270).

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Rechtsprechung
   BGH, 12.11.2009 - I ZB 101/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3168
BGH, 12.11.2009 - I ZB 101/08 (https://dejure.org/2009,3168)
BGH, Entscheidung vom 12.11.2009 - I ZB 101/08 (https://dejure.org/2009,3168)
BGH, Entscheidung vom 12. November 2009 - I ZB 101/08 (https://dejure.org/2009,3168)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine

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  • lexetius.com

    Auswärtiger Rechtsanwalt VIII

    ZPO § 91 Abs. 2

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der auswärtige Rechtsanwalt in der Kostenerstattung

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Auswärtiger Rechtsanwalt VIII

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1882
  • MDR 2010, 588
  • GRUR 2010, 14
  • GRUR 2010, 367
  • DB 2010, 8
  • DB 2010, 842
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 92/07

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 12.11.2009 - I ZB 101/08
    a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für eine Partei, die an ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird, die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden kann, wenn besondere Umstände die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen lassen (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02 = NJW 2003, 901, 902 f. = WRP 2003, 391 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschl. v. 22.2. 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Tz. 10; Beschl. v. 20.5.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Tz. 6 = WRP 2008, 1120).

    Solche besonderen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält (BGH, Beschl. v. 23.1. 2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Tz. 14 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; BGH NJW-RR 2009, 283 Tz. 7).

    Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst oder ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte niedergelassen sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1071 Tz. 11, 13 f.; NJW-RR 2009, 283 Tz. 8).

  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 93/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 12.11.2009 - I ZB 101/08
    a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für eine Partei, die an ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird, die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden kann, wenn besondere Umstände die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen lassen (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02 = NJW 2003, 901, 902 f. = WRP 2003, 391 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschl. v. 22.2. 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Tz. 10; Beschl. v. 20.5.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Tz. 6 = WRP 2008, 1120).

    Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst oder ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte niedergelassen sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1071 Tz. 11, 13 f.; NJW-RR 2009, 283 Tz. 8).

  • BGH, 23.01.2007 - I ZB 42/06

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus BGH, 12.11.2009 - I ZB 101/08
    Solche besonderen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält (BGH, Beschl. v. 23.1. 2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Tz. 14 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; BGH NJW-RR 2009, 283 Tz. 7).

    Denn für die Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens an und nicht darauf, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre (BGH GRUR 2007, 726 Tz. 14 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI).

  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer …

    Auszug aus BGH, 12.11.2009 - I ZB 101/08
    Im Hinblick auf die gewählte Betriebsorganisation hat es der Bundesgerichtshof für die Erstattung der Kosten des auswärtigen Rechtsanwalts auch ausreichen lassen, wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung übernimmt (BGH, Beschl. v. 28.6. 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Tz. 9 ff.).
  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 12.11.2009 - I ZB 101/08
    a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für eine Partei, die an ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird, die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden kann, wenn besondere Umstände die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen lassen (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02 = NJW 2003, 901, 902 f. = WRP 2003, 391 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschl. v. 22.2. 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Tz. 10; Beschl. v. 20.5.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Tz. 6 = WRP 2008, 1120).
  • OLG Nürnberg, 13.12.2012 - 12 W 2180/12

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Rechtsanwalts am …

    Rn. 16 Ausnahmen hiervon hat die Rechtsprechung nur dann anerkannt, wenn besondere Umstände die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts geboten erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071; Beschluss vom 20.05.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283; Beschluss vom 12.11.2009 - I ZB 101/08 -Auswärtiger Rechtsanwalt VIII), etwa wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält, oder in Fällen, in denen im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen bestimmte Rechtsanwälte, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, mit der rechtlichen Besorgung von Angelegenheiten der Partei betraut sind ("Hausanwälte") und in denen Besonderheiten in der Sache selbst und ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2004 - IV ZB 32/03, RuS 2005, 91; Beschluss vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008; Beschluss vom 20.05.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283; Beschluss vom 12.11.2009 - I ZB 101/08 -Auswärtiger Rechtsanwalt VIII; Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697).
  • LAG Köln, 26.06.2015 - 8 Ta 174/15

    Kostenerstattung; auswärtiger Rechtsanwalt; Hausanwalt

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen, an einem dritten Ort ansässigen Hausanwalts eines Unternehmens (im Anschluss an BGH 20.05.2008 - VII ZB 92/07; 12.11.2009 I ZB 101/08).

    (BGH 12.11.2009 I ZB 101/08; 20.5.2008 VIII ZB 92/07 jeweils m. w. N.).

    Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre (BGH 12.11.2009 I ZB 101/08; 20.5.2008 VIII ZB 92/07 jeweils m. w. N.).

    Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst und ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (BGH 12.11.2009 I ZB 101/08; 20.5.2008 VIII ZB 92/07 jeweils m. w. N.).

  • BGH, 07.11.2023 - VIII ZB 9/23

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Anwalts im Zivilprozess bei …

    Rn. 13 (1) Handelt es sich um eine Sache, deren vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält, sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Bearbeitungsort ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Fall der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2008 VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 7; vom 12. November 2009 - I ZB 101/08, NJW 2010, 1882 Rn. 11;… vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521 Rn. 8).
  • OLG Düsseldorf, 02.04.2014 - 15 W 9/14

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Darüber hinausgehende Reisekosten sind hingegen nur ausnahmsweise zu erstatten, wenn besondere Gründe vorliegen, wobei eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit allein nicht ausreicht und die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts am dritten Ort eine Reisekostenerstattung in voller Höhe nur rechtfertigt, wenn ein geeigneter Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei nicht beauftragt werden kann (BGH, GRUR 2010, 367 - Auswärtiger Rechtsanwalt VIII; NJW-RR 2012, 697; OLG Düsseldorf, OLGR 2008, 233).

    In einem solchen Fall sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines an diesem Ort ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts (BGH, GRUR 2007, 726 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; NJW-RR 2011, 1430 - Kosten des Rechtsanwalts "am dritten Ort"). Denn für die Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens an und nicht darauf, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre (BGH, GRUR 2007, 726 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; GRUR 2010, 367 - Auswärtiger Rechtsanwalt VIII).

    Daher können die Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sein, wenn ein Unternehmen sie bereits vorprozessual zur selbstständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung übernimmt (BGH, NJW 2006, 3008; BGH, GRUR 2010, 367 - Auswärtiger Rechtsanwalt VIII; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2014 - 20 W 18/14).

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2012 - 24 W 4/12

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess

    Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei, nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, werden wegen der Begrenzung der Kostenerstattung auf die Reisekosten des am Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts nicht betroffen (BGH NJW 2010, 1882; 2003; 902; NJW-RR 2009, 283; 2007, 1071).
  • OLG München, 04.02.2020 - 11 W 1542/19

    Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort

    Der (schillernde) Begriff "Hausanwalt" mag hier nicht fernliegen - andererseits sind die Voraussetzungen des BGH-Beschlusses vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05 (jährlich 120 bis 150 Gerichtsverfahren, Mandatierung in allen Fällen streitig werdender Leistungsablehnungen ohne weitere Instruktionen usw. usw.) hier nicht gegeben, insbesondere genügt eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Mandant gerade nicht, um die Beauftragung eines Rechtsanwalts "am dritten Ort" kostenrechtlich zu rechtfertigen (eindeutig BGH, Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9 a.E.; Beschl. v. 12.11.2009 - I ZB 101/08 Tz 12; Beschl. v. 20.05.2008 - IIX ZB 92/07 Tz 8).
  • OLG Düsseldorf, 31.10.2011 - 24 W 92/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten; Umfang …

    Rn. 11 Für eine Partei, die an ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird, kann allerdings die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, wenn besondere Umstände die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen lassen (BGH NJW 2010, 1882; 2003; 902; NJW-RR 2009, 283; 2007, 1071).

    Anderes kann aber dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst oder ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte niedergelassen sind ( BGH NJW 2010, 1882; NJW-RR 2007, 1071; 2009, 283).

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2010 - 24 W 66/10

    Erstattung der Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts

    Rn. 10 Für eine Partei, die an ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird, kann die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, wenn besondere Umstände die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen lassen (BGH NJW 2010, 1882; 2003; 902; NJW-RR 2009, 283; 2007, 1071).

    Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst oder ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur "sachangemessenen" Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte niedergelassen sind (BGH NJW 2010, 1882; NJW-RR 2007, 1071; 2009, 283).

  • OLG München, 12.06.2012 - 11 W 58/12

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des auswärtigen …

    Rn. 6 Richtig ist auch, dass selbst eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt hieran nichts ändert, vgl. etwa BGH, Beschl. v. 12.11.2009 - I ZB 101/08 Tz. 12, ferner ist vom BGH mehrfach entschieden, dass eine bereits vorprozessuale Tätigkeit der später eingeschalteten auswärtigen Anwaltskanzlei eine entsprechende Erstattungsfähigkeit grundsätzlich nicht zu begründen vermag (…Beschl. v. 20.12.2011, a.a.O., Tz. 11; Beschl. v. 22.2.2007 - VII ZB 93/06 Tz. 14;… Madert/Müller-Rabe, a.a.O., Rn. 26).

    Rn. 7 2. Unter besonderen Voraussetzungen sind von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen möglich, siehe z. B. BGH, Beschl. v. 7.6.2011 - VIII ZB 102/08 Tz. 9 ff.; Beschl. v. 12.11.2009 - I ZB 101/08 Tz. 10 ff.; Madert/Müller-Rabe, a.a.O., Rn. 28 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 28.07.2015 - 20 W 79/14

    Erstattungsfähigkeit der Kosten von im Heimatland des Schutzrechtsinhabers …

    Für die Erstattung der Kosten des auswärtigen Rechtsanwalts kann es daher ausreichen, wenn ein Unternehmen streitige Angelegenheiten nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbstständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung übernimmt (BGH, GRUR 2010, 367 Rn. 12 - Auswärtiger Rechtsanwalt VIII).
  • OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 8 W 270/10

    Zu der Erstattung von Reisekosten, wenn auswärtiger Rechtsanwalt routinemäßig mit …

  • LG Düsseldorf, 31.08.2015 - 14 Qs 34/15

    Entstehung der Verfahrensgebühr bzgl. Ausführung des Auftrages zur Verteidigung …

  • LG Köln, 20.01.2012 - 3 O 346/09

    Erstattungsfähigkeit eines nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen …

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Rechtsprechung
   OLG München, 04.02.2010 - 31 Wx 13/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,10796
OLG München, 04.02.2010 - 31 Wx 13/10 (https://dejure.org/2010,10796)
OLG München, Entscheidung vom 04.02.2010 - 31 Wx 13/10 (https://dejure.org/2010,10796)
OLG München, Entscheidung vom 04. Februar 2010 - 31 Wx 13/10 (https://dejure.org/2010,10796)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Beschwerde in der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Form der Entscheidung des Erstgerichts über Abhilfe oder Nichtabhilfe; schwere Mängel des Nichtabhilfeverfahrens

  • rechtsportal.de

    FamFG § 68 Abs. 1 S. 1
    Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung wegen schwerer Mängel

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung wegen schwerer Mängel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 588
  • FamRZ 2010, 1000
 
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Wird zitiert von ... (38)Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 07.08.2003 - 23 W 110/03

    Abhilfeverfahren

    Auszug aus OLG München, 04.02.2010 - 31 Wx 13/10
    7 3. Weist das Nichtabhilfeverfahren schwere Mängel auf, so kann das Beschwerdegericht, gegebenenfalls unter Aufhebung der getroffenen Nichtabhilfe- bzw. Vorlageverfügung, die Sache an das Erstgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgeben (vgl. OLG Brandenburg FGPrax 2000, 412;… Prütting/Helms/-Abramenko § 68 Rn. 12;… Keidel/Sternal § 68 Rn. 34; zum zivilprozessualen Abhilfeverfahren: OLG Hamm MDR 2004, 412;… Zöller/Heßler § 572 Rn. 4 m.w.N.;… Baumbach/-Hartmann § 572 Rn. 10;… MünchKommZPO/Lipp § 572 Rn. 14).
  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 21 W 37/12

    Gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 ZPO Abs. 2 ZPO analog

    Dass es insgesamt an einer Abhilfeentscheidung des Landgerichts fehlt, hindert eine Entscheidung des Senats in der Sache ebenfalls nicht, da insoweit in entsprechender Anwendung von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG das Beschwerdegericht das Verfahren zurückverweisen kann, aber nicht muss (vgl. OLG München, FamRZ 2010, 1000;… Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 69 Rn 14).
  • OLG München, 14.12.2021 - 31 Wx 190/20

    Maßgeblichkeit des Börsenkurses für die Ermittlung der Barabfindung und der …

    Rn. 176 Grundsätzlich nicht erforderlich ist hingegen ein Eingehen auf alle Ausführungen der Beschwerdeführer (vgl. Senat, Beschluss vom 04.02.2010 - 31 Wx 13/10, MDR 2010, 588 zum Nachlassrecht), was insbesondere bei Spruchverfahren angesichts des Umfangs der Beschwerdebegründung im Übrigen andernfalls nicht nur zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, sondern auch das Ziel der Spruchverfahrensnovelle, die lange Verfahrensdauer zu verkürzen (vgl. BT-Drs. 15/371 S. 1, 11), vollständig konterkarieren würde.

    Dies gilt vorliegend um so mehr, als dass die wesentlichen Rügen bereits im Rahmen der knapp 300 Seiten umfassenden Ausgangsentscheidung ausführlich thematisiert wurden (vgl. Senat, Beschluss vom 04.02.2010 - 31 Wx 13/10, MDR 2010, 588 zum Nachlassrecht).

  • OLG München, 19.01.2022 - 31 Wx 366/17

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG: Gutachten zum Betafaktor …

    Grundsätzlich nicht erforderlich ist hingegen ein Eingehen auf alle Ausführungen des/der Beschwerdeführer (vgl. Senat, Beschl. v. 04.02.2010 - 31 Wx 13/10, MDR 2010, 588 zum Nachlassrecht), was insbesondere bei Spruchverfahren angesichts des Umfangs der Beschwerdebegründung im Übrigen andernfalls nicht nur zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, sondern auch das Ziel der Spruchverfahrensnovelle, die lange Verfahrensdauer zu verkürzen (vgl. BT-Drs. 15/371 S. 1, 11), vollständig konterkarieren würde.

    Dies gilt vorliegend um so mehr, als die wesentlichen Rügen bereits im Rahmen der rund 150 Seiten umfassenden Ausgangsentscheidung ausführlich thematisiert wurden (vgl. Senat, Beschl. v. 04.02.2010 - 31 Wx 13/10, MDR 2010, 588 zum Nachlassrecht).

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