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Weitere Entscheidung unten: AG Hamburg-Barmbek, 21.07.2016

Rechtsprechung
   BGH, 17.05.2017 - XII ZB 18/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,19289
BGH, 17.05.2017 - XII ZB 18/17 (https://dejure.org/2017,19289)
BGH, Entscheidung vom 17.05.2017 - XII ZB 18/17 (https://dejure.org/2017,19289)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 2017 - XII ZB 18/17 (https://dejure.org/2017,19289)
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Volltextveröffentlichungen (15)

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  • lexetius.com

    FamFG §§ 34 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2, 276, 278 Abs. 1 Satz 1 und 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Betreuungsverfahren: Anhörung eines Betroffenen durch das Beschwerdegericht im Verfahren zur Anordnung oder Verlängerung der Betreuung; Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Übergabe des Gutachtens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 3 FamFG, § 68 Abs 3 S 2 FamFG, § 276 FamFG, § 278 Abs 1 S 1 FamFG, § 278 Abs 1 S 2 FamFG
    Betreuungsverfahren: Anhörung eines Betroffenen durch das Beschwerdegericht im Verfahren zur Anordnung oder Verlängerung der Betreuung; Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Übergabe des Gutachtens

  • IWW

    § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 34 Abs. 3 FamFG, § 278 FamFG, § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG, § 276 BGB

  • Wolters Kluwer

    Anhörung eines Betroffenen durch das Beschwerdegericht im Verfahren zur Anordnung oder Verlängerung der Betreuung; Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Übergabe des Gutachtens

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anhörung eines Betroffenen durch das Beschwerdegericht, Absehen von der Anhörung, Verfahrenspflegerbestellung, Bekanntgabe des Gutachtens

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anhörung eines Betroffenen durch das Beschwerdegericht im Verfahren zur Anordnung oder Verlängerung der Betreuung; Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Übergabe des Gutachtens

  • datenbank.nwb.de

    Betreuungsverfahren: Anhörung eines Betroffenen durch das Beschwerdegericht im Verfahren zur Anordnung oder Verlängerung der Betreuung; Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Übergabe des Gutachtens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verfahrenspflegerbestellung zur Bekanntgabe eines Gutachtens

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Anhörung des Betroffenen bei Anordnung oder Verlängerung der Betreuung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen auch im Beschwerdeverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 969
  • MDR 2017, 822
  • FGPrax 2017, 221
  • FamRZ 2017, 1323
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.05.2016 - XII ZB 363/15

    Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung: Erneute Anhörung des Betroffenen im …

    Auszug aus BGH, 17.05.2017 - XII ZB 18/17
    Das Beschwerdegericht darf im Verfahren zur Anordnung oder Verlängerung der Betreuung nicht von der Anhörung des Betroffenen absehen, wenn das Amtsgericht auf eine Anhörung des Betroffenen verzichtet hat, weil dieser schon im Vorfeld des Anhörungstermins mitgeteilt hatte, er wolle in Ruhe gelassen werden (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016, XII ZB 363/15, FamRZ 2016, 1350).

    Zwar ist das Beschwerdegericht nicht gehalten, den Betroffenen erneut anzuhören, wenn er sich im Rahmen der erstinstanzlichen Anhörung geweigert hat, mit dem Richter zu kommunizieren, und zu erwarten steht, er werde auch in einer erneuten Anhörung nicht mitwirken (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350 Rn. 11).

  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 341/16

    Unterbringungssache: Anwesenheit des Betreuers und des Verfahrenspflegers bei der …

    Auszug aus BGH, 17.05.2017 - XII ZB 18/17
    Sieht das Gericht im Betreuungsverfahren in berechtigter Weise von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2011, XII ZB 43/11, FamRZ 2011, 1289 und vom 22. Februar 2017, XII ZB 341/16, juris).

    In einem solchen Fall muss jedoch dem anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (…Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 mwN; vgl. zum Unterbringungsverfahren Senatsbeschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 341/16 - juris Rn. 11).

  • BGH, 12.10.2016 - XII ZB 246/16

    Betreuungssache: Unverhältnismäßigkeit der Vorführung des Betroffenen zur …

    Auszug aus BGH, 17.05.2017 - XII ZB 18/17
    Da die Anhörung in Betreuungssachen aber nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient, darf das Betreuungsgericht grundsätzlich nur nach § 34 Abs. 3 FamFG verfahren, wenn und soweit die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und zudem alle zwanglosen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Betroffenen anzuhören bzw. sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 246/16 - FamRZ 2017, 142 Rn. 9 mwN).

    Im Übrigen sind hier auch keine Umstände ersichtlich, die eine Unverhältnismäßigkeit der Vorführung begründen könnten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 246/16 - FamRZ 2017, 142 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 08.06.2011 - XII ZB 43/11

    Betreuungsverfahren: Notwendige Verfahrenspflegerbestellung zur Bekanntgabe eines …

    Auszug aus BGH, 17.05.2017 - XII ZB 18/17
    Sieht das Gericht im Betreuungsverfahren in berechtigter Weise von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2011, XII ZB 43/11, FamRZ 2011, 1289 und vom 22. Februar 2017, XII ZB 341/16, juris).

    In einem solchen Fall muss jedoch dem anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 mwN;… vgl. zum Unterbringungsverfahren Senatsbeschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 341/16 - juris Rn. 11).

  • BGH, 05.06.2019 - XII ZB 58/19

    Einrichtung einer sog. Kontrollbetreuung gegen den freien Willen des Betroffenen; …

    Ebenso wenig enthält das Sachverständigengutachten einen Hinweis darauf, dass der Betroffene durch dessen Bekanntgabe Gesundheitsnachteile entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG zu befürchten hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 18/17 - FamRZ 2017, 1323 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 28.03.2018 - XII ZB 168/17

    Betreuungssache: Erforderlichkeit der Aushändigung des Sachverständigengutachtens …

    Wird das Gutachten dem Betroffenen nicht ausgehändigt, verletzt das Verfahren ihn grundsätzlich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2017 - XII ZB 18/17 - FamRZ 2017, 1323 Rn. 10 …und vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 Rn. 7, 10).
  • BGH, 14.02.2018 - XII ZB 465/17

    Betreuungsache: Anhörung des Betroffenen ohne Teilnahme des Verfahrenspflegers; …

    Wären dem Gutachten solche Hinweise zu entnehmen gewesen, hätte das Beschwerdegericht im Übrigen schon vor dem Anhörungstermin erkennen müssen, dass für den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2017 - XII ZB 18/17 - FamRZ 2017, 1323 Rn. 11 …und vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 24.07.2019 - XII ZB 160/19

    Das Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren - und die unterbliebene …

    Rn. 12 b) Einer der von der Senatsrechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle, in denen das Betreuungsgericht das Verfahren nach § 34 Abs. 3 FamFG auch ohne persönliche Anhörung des Betroffenen beenden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 18/17 - FamRZ 2017, 1323 Rn. 8 f.), liegt hier nicht vor.
  • BGH, 06.02.2019 - XII ZB 393/18

    Betreuungssache: Absehen von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im …

    In einem solchen Fall muss jedoch dem anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 18/17 - FamRZ 2017, 1323 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 535/17

    Kostenentscheidung im Betreuungsverfahren: Erfolglosigkeit des Rechtsmittels bei …

    Vielmehr hat der Senat der Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen die erste Beschwerdeentscheidung stattgegeben, weil das Landgericht die Betroffene verfahrensordnungswidrig weder angehört noch ihr einen Verfahrenspfleger bestellt hatte (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 18/17 - FamRZ 2017, 1323).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2019 - L 11 KR 1393/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz gegen …

    Für den Einwand, die Zwangsvollstreckung von Beitragsbescheiden sei unzulässig, weil die Bescheide rechtswidrig oder unwirksam seien, steht dem Beitragsschuldner nach dieser Auffassung daher allein der Rechtsweg zu den Verwaltungs- oder Sozialgerichten offen (vgl BGH 27.04.2017, I ZB 91/16, MDR 2017, 822 = juris Rn 22; ebenso LG Stuttgart 09.08.2018, 19 T 227/18 , juris Rn 21 ).
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Rechtsprechung
   AG Hamburg-Barmbek, 21.07.2016 - 810 C 4/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,64219
AG Hamburg-Barmbek, 21.07.2016 - 810 C 4/16 (https://dejure.org/2016,64219)
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 21.07.2016 - 810 C 4/16 (https://dejure.org/2016,64219)
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 21. Juli 2016 - 810 C 4/16 (https://dejure.org/2016,64219)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 822
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.01.1981 - IVa ZR 60/80

    Begriff der grobfahrlässigen Obliegenheitsverletzung; Anzeige eines …

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 21.07.2016 - 810 C 4/16
    Das könnte außerhalb von Prozessen ohnehin praktisch nur durch Auskünfte anderer Rechtsanwälte geschehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 1981 - IVa ZR 60/80, NJW 1981, 1098 unter I mwN).

    § 278 BGB gilt im Regelfall nicht für versicherungsrechtliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Januar 1981 - IVa ZR 60/80, NJW 1981, 1098 unter I mwN).

  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 627/11

    Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist - Annahmeverzugsvergütung

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 21.07.2016 - 810 C 4/16
    Die Erhebung der Klage sei auch nicht zur Wahrung tarifvertraglicher Ausschlussfristen - deren Einschlägigkeit hier ohnehin nicht vorgetragen sei - erforderlich, denn nach der Rechtsprechung des BAG würde es genügen, die Bestandsschutzklage zu erheben (BAG NZA 2013, 101 ff.; 156 ff.; 330 ff.).
  • BAG, 24.06.2015 - 5 AZR 509/13

    Annahmeverzug - Kündigungsschutzklage - Verjährung

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 21.07.2016 - 810 C 4/16
    Sie behauptet, es sei zweckmäßig und nach der Rechtsprechung des BAG zwingend erforderlich, auch Annahmeverzugslöhne unmittelbar geltend zu machen (BAG, Urteil vom 24.6.2015 - 5 AZR 509/13, Rn. 24 ff.).
  • BGH, 08.05.2013 - IV ZR 174/12

    BGH erklärt zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 21.07.2016 - 810 C 4/16
    Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel müssen dem Versicherungsnehmer die damit verbundenen Nachteile und Belastungen, soweit nach den Umständen möglich, so verdeutlicht werden, dass er den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - IV ZR 174/12, juris Rn. 8 mwN).
  • BGH, 20.05.1969 - IV ZR 616/68
    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 21.07.2016 - 810 C 4/16
    Ein Ausnahmefall, in dem der Prozessbevollmächtigte als "Repräsentant" gerade im Verhältnis zur Versicherung eingeschaltet wird, indem er in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1969 - IV ZR 616/68, NJW 1969, 1387 unter III), ist im Streitfall nicht gegeben.
  • OLG Frankfurt, 16.12.1998 - 7 U 234/97

    Anspruch gegen Rechtsschutzversicherung auf Erstattung außergerichtlicher Kosten …

    Auszug aus AG Hamburg-Barmbek, 21.07.2016 - 810 C 4/16
    Ebenso kann dahinstehen, ob es entweder nach dieser Klausel oder nach § 82 Abs. 1 VVG unter Berücksichtigung des Interesse des Versicherungsnehmers an einem rechtskräftigen Titel (vgl. hierzu etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 16.12.1998 - 7 U 234/97,juris Rn. 10) auch über die Annahmeverzugslöhne überhaupt eine Obliegenheitsverletzung darstellte, die Ansprüche auf Annahmeverzugslohn klagerweiternd im Kündigungsschutzprozess ohne bzw. gegen eine entsprechende Weisung der Beklagten geltend zu machen und nicht erst den Kündigungsschutzprozess zu einem rechtskräftigen Ende zu führen.
  • BGH, 14.08.2019 - IV ZR 279/17

    Wenn die Rechtsschutzversicherung einen bestimmten SV wünscht

    Die Klausel ist deshalb mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, zu der auch alle von Rechtsprechung und Lehre durch Auslegung, Analogie oder Rechtsfortbildung aus einzelnen gesetzlichen Bestimmungen hergeleiteten Rechtssätze gehören (…vgl. Senatsurteil vom 21. April 1993 - IV ZR 33/92 aaO [juris Rn. 16, 19];… Rixecker in Langheid/Rixecker aaO § 1 Rn. 95 f.), nicht zu vereinbaren und nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (so auch AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 21. Juli 2016 - 810 C 4/16, BeckRS 2016, 124270 Rn. 28 ff.; Bauer, VersR 2013, 661, 664 f.;… Cornelius-Winkler in Harbauer aaO § 17 ARB 2010 Rn. 139; ders., r+s 2011, 141, 142; ders., VersR 2012, 1224, 1225;… Looschelders in Beckmann/Matusche-Beckmann aaO § 17 Rn. 83; ders., r+s 2015, 581, 590; ders., VersR 2017, 1237, 1246; Maier, r+s 2013, 105, 110;… HK-VVG/Münkel, 3. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 19;… Rixecker in Langheid/Rixecker aaO § 127 Rn. 4;… Schmitt in Harbauer aaO Einl. Rn. 63; Wendt, r+s 2012, 209, 213;… krit. Herdter in Looschelders/Paffenholz, ARB 2. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 134 f.;… a.A. Armbrüster aaO § 17 ARB 2010 Rn. 45a;… Hillmer-Möbius in van Bühren/Plote aaO § 17 ARB 2010 Rn. 29;… Lensing in Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Aufl. § 27 Rn. 69;… Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann aaO § 37 Rn. 510, 512).
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