Rechtsprechung
| OLG Hamm, 31.08.1981 - 15 W 38/81 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nrw.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1982, 1108 (Ls.)
- MDR 1982, 150
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Stuttgart, 19.05.1987 - 8 W 89/87
Wohnungseigentum
b) Aus diesen Erwägungen vermag der Senat nicht der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung zu folgen, daß Wohnungseigentümer nicht durch Mehrheitsbeschluß, sondern nur aufgrund einer Vereinbarung zur tätigen Mitwirkung bei der Erfüllung der Schneeräum- und Streupflicht - sei es durch eigenhändige Tätigkeit oder durch Beauftragung eines Dritten - herangezogen werden können (OLG Hamm MDR 82, 150;… Augustin, Wohnungseigentumsgesetz, § 21 Rz. 45;… Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz 6. Aufl. § 21 Rz. 90;… Palandt aaO. § 21 Anm. 3).aa) Nicht überzeugend ist die Begründung des OLG Hamm (MDR 82, 150), daß es für eine Heranziehung der Wohnungseigentümer zur tätigen Mitwirkung bei der Erfüllung der Streupflicht durch Mehrheitsbeschluß an der rechtlichen Grundlage fehle, weil das Gesetz davon ausgehe, daß die Eigentümer zu der gemeinschaftlichen Verwaltung durch anteilige Geldleistungen beizutragen hätten.
bb) Darüberhinaus kann dem OLG Hamm (MDR 82, 150) auch nicht darin gefolgt werden, daß die in den Entscheidungen KG OLGZ 78, 146 und OLG Hamm OLGZ 80, 261 aufgestellten Grundsätze auch im Fall der tätigen Mitwirkung bei der Erfüllung der Streupflicht anzuwenden seien.
cc) Daraus, daß der Senat die Heranziehung der Wohnungseigentümer zu tätiger Mitwirkung bei der Erfüllung der Streupflicht durch Mehrheitsbeschluß im Gegensatz zu der Entscheidung des OLG Hamm (MDR 82, 150) für zulässig hält, ergibt sich keine Vorlagepflicht an den Bundesgerichtshof gem. § 28 FGG.
Das OLG Hamm (MDR 82, 150) hat den angegriffenen Beschluß über die Durchführung des Winterdiensts schon wegen ungleichmäßiger Belastung der einzelnen Wohnungseigentümer für ungültig erklärt und seine Ansicht über die Unzulässigkeit der Heranziehung zu persönlichen Leistungen durch Mehrheitsbeschluß lediglich als weitere Begründung angefügt.
Dagegen verbleibt es hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten für alle drei Rechtszüge bei dem Grundsatz, daß jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt, was sich daraus rechtfertigt, daß die Rechtsmittel wegen der Entscheidung des OLG Hamm (MDR 82, 150) und der ihr folgenden Literatur aus der Sicht der Antragsteller nicht aussichtslos erscheinen mußten.
- BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 2 Z 154/91
Vom Verwalter aufgestellte Hausordnung
Die Frage, ob die Wohnungseigentümer ganz allgemein verpflichtet werden können, bestimmte Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen persönlich zu erbringen oder durch Dritte auf ihre Kosten erbringen zu lassen, und ob es dazu einer Vereinbarung bedarf oder dies auch durch Mehrheitsbeschluß möglich ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet (vgl. hierzu Soergel/Stürner § 21 Rn. 4 mit Rechtsprechungsnachweisen, insbesondere KG OLGZ 1978, 146, OLG Hamm OLGZ 1980, 261 und MDR 1982, 150, aber auch OLG Hamm DWE 1987, 63 - nur Leitsatz - und OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 976).Der Senat kann die Sache entscheiden, ohne sie im Hinblick auf die Entscheidungen des Kammergerichts (OLGZ 1978, 146) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLGZ 1980, 261, MDR 1982, 150) gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen.
- OLG Hamm, 04.10.1982 - 15 W 293/82
Sondereigentum an Doppelstockgarage; Instandhaltungskosten für Hebebühne in …
Die Instandhaltung, Instandsetzung und sonstige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ist nach § 21 Abs. 1 (sowie Abs. 5 Nr. 2) WEG grundsätzlich Sache der gemeinschaftlichen Verwaltung, die vom Verwalter wahrzunehmen ist ( § 27 WEG ) und an der sich die einzelnen Wohnungseigentümer nur durch die Aufbringung der Kosten und die Mitwirkung bei Beschlußfassungen, nicht aber durch persönliche Dienstleistungen, zu beteiligen brauchen (KG OLGZ 1978.146; Senat in OLGZ 1980, 263 und Rpfleger 1981, 482 MDR 1982, 150 ). - AG Lünen, 11.04.2000 - 2 II 1063/99 Wohnungseigentümer haben daher lediglich durch anteilige Geldzahlung zu Instandhaltung beizutragen (vgl. insoweit die Ausführungen in Bärmann/Pick/Merle Wohnungseigentumsgesetz, 7. Aufl., § 21 Rdn. 111 ff. unter Hinweis auf OLG Hamm MDR 1982, 150, OLGZ 1980, 261 (262); KG OLGZ 1978, 146 (147).
- OLG Hamm, 22.10.1981 - 15 W 147/81
Beschluss der Wohnungseigentümer über den nachträglichen Einbau einer …
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