Rechtsprechung
| LG Ulm, 01.12.2004 - 1 S 89/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- online-und-recht.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen der datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- rechtsportlich.net (Rechtsprechungsübersicht)
Streitwert bei Auskunftsklage
- beck.de (Leitsatz)
Auskunft und eidesstattliche Versicherung über gespeicherte personenbezogene Daten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Zusammenhang mit der Verbreitung von Informationen über Abmahnungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und deren Speicherung; Zugänglichmachung von Informationen über Abmahnungen mittels des Internets; ...
Verfahrensgang
- AG Geislingen/Steige, 20.04.2004 - 3 C 2/04
- LG Ulm, 01.12.2004 - 1 S 89/04
Papierfundstellen
- MMR 2005, 265
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
Volkszählung
Auszug aus LG Ulm, 01.12.2004 - 1 S 89/04
b) im Hinblick auf das sich aus Artikel 1 und 2 GG ergebende (vgl. dazu BVerfGE 65, 1 ff., Trute in Roßnagel, aaO., Kapitel 2.5, Rdn. 25 ff.) informationelle Selbstbestimmungsrecht erklärt das BDSG in § 4 die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten grundsätzlich für unzulässig, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift oder Einwilligung des Betroffenen zugelassen werden. - OLG Hamburg, 30.04.1993 - 11 W 13/93
Anspruch eines Gesellschafters auf Bekanntgabe des Hintermannes bei verdeckter …
Auszug aus LG Ulm, 01.12.2004 - 1 S 89/04
Wenn der in Frage stehende Auskunftsanspruch aber nach Sinn und Inhalt mit den Ansprüchen nach §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB vergleichbar ist, kann eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen erfolgen (BayObLG, NJW-RR 2002, 1558, 1560; OLG Hamburg, NJW-RR 1993, 868 ). - BayObLG, 17.07.2002 - 3Z BR 394/01
Umfang des erweiterten Auskunftsrechts des Aktionärs - keine Versicherung an …
Auszug aus LG Ulm, 01.12.2004 - 1 S 89/04
Wenn der in Frage stehende Auskunftsanspruch aber nach Sinn und Inhalt mit den Ansprüchen nach §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB vergleichbar ist, kann eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen erfolgen (BayObLG, NJW-RR 2002, 1558, 1560; OLG Hamburg, NJW-RR 1993, 868 ).
- OLG Köln, 17.11.2022 - 15 U 159/21 Rn. 50 aa) Sollte auf der zweiten Stufe sodann eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden, wird u.U. zu entscheiden sein, ob - wie noch bei § 34 BDSG a.F. (dazu OLG Köln v. 26.07.2018 - 9 W 15/18, BeckRS 2018, 17378; LG Ulm v. 01.12.2004 - 1 S 89/04, MMR 2005, 265) - auch in Fällen des Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung in den Grenzen der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB aus Rechtsgründen denkbar ist (…dazu Bienemann, in: Sydow/Marsch, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 15 Rn.82 m.w.N.); rechtfertigen ließe sich dies u.U. mit Blick auf Art. 79 Abs. 1 DSGVO trotz der materiell-rechtlich abschließenden Natur der DSGVO ggf. durch eine Einordnung als bloßen prozessualen Hilfsanspruch.
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