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Weitere Entscheidungen unten: OLG Köln, 05.07.2017 | OLG Köln, 31.07.2017

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 27.03.2018 - 3 U 220/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,9753
OLG Hamburg, 27.03.2018 - 3 U 220/16 (https://dejure.org/2018,9753)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.03.2018 - 3 U 220/16 (https://dejure.org/2018,9753)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. März 2018 - 3 U 220/16 (https://dejure.org/2018,9753)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 242 BGB, § 305 Abs 1 S 3 BGB, § 613 S 1 BGB, GOÄ
    Privatärztliche Liquidation eines Chefarztes: Unzulässige Rechtsausübung bei der Durchsetzung von Wahlleistungsvereinbarungen

  • ra.de
  • medizinrechtsiegen.de

    Unzulässige Rechtsausübung bei der Durchsetzung von Wahlleistungsvereinbarungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242 ; BGB § 305 Abs. 1 S. 3; BGB § 613 S. 1
    Durchsetzung der Honoraransprüche des Wahlarztes bei Erbringung der ärztlichen Leistungen durch Stellvertreter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Durchsetzung der Honoraransprüche des Wahlarztes bei Erbringung der ärztlichen Leistungen durch Stellvertreter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Durchsetzung der Honoraransprüche des Wahlarztes bei Erbringung der ärztlichen Leistungen durch Stellvertreter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 918
  • MedR 2018, 633
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.12.2007 - III ZR 144/07

    Zur Zulässigkeit der Vertretung bei sogenannter Chefarztbehandlung

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.03.2018 - 3 U 220/16
    Rn. 6 Er habe sich bei den Formulierungen des jeweils für die Stellvertretervereinbarung verwendeten Vordrucks nicht nur an die Rechtsprechung des BGH in der Sache III ZR 144/07 (BGH NJW 2008, 987) gehalten, sondern einen nahezu inhaltsgleichen Vordruck verwendet.

    Rn. 18 Der Umstand, dass der BGH in der vom Kläger angeführten grundlegenden Entscheidung vom 20.12.2007 (NJW 2008, 987) einen nahezu inhaltsgleichen Vordruck einer Stellvertretervereinbarung als im dortigen Fall individuell ausgehandelt bewertet hat, hindert den Senat nicht, die im Streitfall verwendete Vielzahl derartiger Formulare auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung des konkreten Sachverhalts abweichend zu würdigen.

    Eine darauf gerichtete Wahlleistungsvereinbarung, die auch eine solchermaßen vorhersehbare angebliche "Verhinderung" des Klägers erfasst, weil sie dem Sinne einer Wahlleistungsvereinbarung widerspricht, ist unzulässig (vgl. BGH, NJW 2008, 987, Rn. 9).

  • LG Hamburg, 30.08.2016 - 310 O 80/15

    Honoraranspruch des Wahlarztes: Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bei …

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.03.2018 - 3 U 220/16
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.08.2016, Aktenzeichen 310 O 80/15, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 05.07.2017 - 5 U 83/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,58818
OLG Köln, 05.07.2017 - 5 U 83/16 (https://dejure.org/2017,58818)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.07.2017 - 5 U 83/16 (https://dejure.org/2017,58818)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. Juli 2017 - 5 U 83/16 (https://dejure.org/2017,58818)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Honoraransprüchen eines Krankenhauses wegen stationärer Behandlung; Rechtsfolgen der Stornierung der an den Patienten gerichteten Privatrechnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MedR 2018, 633
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88

    Schuldhafte Verkürzung der Zwangsverwaltungsmasse durch den Verwalter

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2017 - 5 U 83/16
    9; BGH, Urteil vom 2. November 1989, IX ZR 197/88, BGHZ 109, 171, insb.

    Andererseits kann aber auch in Fällen, in denen dem Erklärenden ein entsprechender Erklärungswillen fehlt, eine Erklärung gleichwohl dann als Forderungsverzicht bzw. als Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages bewertet werden, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung im Sinne eines ernst gemeinten Forderungsverzichtes bzw. Angebotes zum Abschluss eines Erlassvertrages aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat [vgl. hierzu etwa: BGH, Urteil vom 7. Juni 1984, BGHZ 91, 324, Juris-Rn. u. a. 22; sowie BGH, Urteil vom 2. November 1989, IX ZR 197/88, BGHZ 109, 171, Juris-Rn. 17 - st. Rspr.].

  • BGH, 15.01.2002 - X ZR 91/00

    Zur Bewertung einer Erklärung des Gläubigers als Verzicht

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2017 - 5 U 83/16
    Rn. 22 Bei dieser Beurteilung geht der Senat vom Ansatz her - ebenso wie das Landgericht und auch ebenso wie übereinstimmend beide Parteien - davon aus, dass nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur an die Auslegung einer Erklärung als Verzicht auf eine bestehende Forderung bzw. als Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages strenge Anforderungen zu stellen sind [vgl. hierzu etwa: BGH, Urteil vom 15. Januar 2002, X ZR 91/00, NJW 2002, 1044, insb.

    Juris-Rn. 17 m. w. N. auf die höchstrichterliche Rechtsprechung], und dass der Grundsatz gilt, dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass ein Gläubiger einfach so auf eine bestehende Forderung verzichtet [vgl. hierzu etwa: BGH, Urteil vom 15. Januar 2002, X ZR 91/00, NJW 2002, 1044, Juris-Rn. 25 m. w. N. - st. Rspr.].

  • BGH, 07.06.1984 - IX ZR 66/83

    Willenserklärung ohne Erklärungsbewußtsein

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2017 - 5 U 83/16
    Andererseits kann aber auch in Fällen, in denen dem Erklärenden ein entsprechender Erklärungswillen fehlt, eine Erklärung gleichwohl dann als Forderungsverzicht bzw. als Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages bewertet werden, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung im Sinne eines ernst gemeinten Forderungsverzichtes bzw. Angebotes zum Abschluss eines Erlassvertrages aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat [vgl. hierzu etwa: BGH, Urteil vom 7. Juni 1984, BGHZ 91, 324, Juris-Rn. u. a. 22; sowie BGH, Urteil vom 2. November 1989, IX ZR 197/88, BGHZ 109, 171, Juris-Rn. 17 - st. Rspr.].
  • BGH, 04.07.2013 - IX ZR 306/12

    Gebührenfestsetzung gegen eigenen Mandanten: Teilerlass von Rechtsanwaltskosten …

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2017 - 5 U 83/16
    Juris-Rn.10; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013, IX ZR 306/12, Juris-Rn. 8 ff., insb.
  • BGH, 10.05.2001 - VII ZR 356/00

    Angebot auf Abschluß eines Erlaßvertrages

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2017 - 5 U 83/16
    Rn. 25; BGH, Urteil vom 10. Mai 2001, VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325, insb.
  • LG Köln, 29.06.2016 - 25 O 375/14
    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2017 - 5 U 83/16
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Juni 2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 375/14 - wird zurückgewiesen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 4 B 6.17

    Verjährung eines finanziellen Ausgleichsanspruchs von Beamten bei Zuvielarbeit

    Selbst bei einer eindeutig erscheinenden Erklärung des Rechtsinhabers kann ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung des erklärten Willens sämtliche Begleitumstände berücksichtigt werden (vgl. BGH…, Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00 - juris Rn. 25; OLG Dresden…, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 8 U 305/09 - juris Rn. 14 f.; OLG Köln, Urteil vom 5. Juli 2017 - I-5 U 83/16 - juris Rn. 19 f., jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 31.07.2017 - 5 W 9/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,58584
OLG Köln, 31.07.2017 - 5 W 9/17 (https://dejure.org/2017,58584)
OLG Köln, Entscheidung vom 31.07.2017 - 5 W 9/17 (https://dejure.org/2017,58584)
OLG Köln, Entscheidung vom 31. Juli 2017 - 5 W 9/17 (https://dejure.org/2017,58584)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MedR 2018, 633
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.05.2008 - VI ZR 69/07

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arzthaftungsansprüche aus …

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2017 - 5 W 9/17
    Dies gilt auch für den Arzthaftungsprozess, wie ausdrücklich durch den Bundesgerichtshof bestätigt worden ist (BGH, Urt. v. 27.5.2008 - VI ZR 69/07 -, BGHZ 176, 342 ff.).

    Gleiches gilt für die Frage der Vereinbarkeit mit der Entscheidung BGH, Urt. v. 27.5.2008 - VI ZR 69/07 -, BGHZ 176, 342 ff., wo nicht etwa die durch ein fehlerhaftes Rezept geschaffene Risikolage als solche bereits als Gesundheitsschaden angesehen wurde, sondern erst der durch die Einnahme der Medikamente bewirkte Verletzungserfolg.

  • BGH, 02.07.2013 - VI ZR 554/12

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Primärschaden bei Befunderhebungsfehler

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2017 - 5 W 9/17
    Rn. 9 Die Kammer meint unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 2.7.2013 (VI ZR 554/12, VersR 2013, 1174 ff.), dass als primärer Schaden hier nicht der Schub selbst anzusehen sei, sondern die gesundheitliche Befindlichkeit des Antragstellers, die sich unmittelbar in dem durch die Antragsgegnerin geschaffenen oder erhöhten Risiko eines Krankheitsschubs äußere, so dass es auf das zeitlich versetzte Auftreten des Schubes selbst nicht ankomme.
  • BGH, 21.07.1998 - VI ZR 15/98

    Anforderungen an Beweisführung im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2017 - 5 W 9/17
    Ob und wie diese Rechtsprechung mit dem bislang anerkannten Grundsatz in Einklang zu bringen ist, dass als Gesundheitsschaden nicht lediglich die von ihren Symptomen abstrahierte Schädigung des Körpers oder eines seiner Organe anzusehen ist, sondern die konkrete Ausprägung der Beeinträchtigung des gesundheitlichen Befindens in ihrer nach außen in Erscheinung tretenden Form (so etwa Urteil vom 28.6.1988 - VI ZR 210/87 - ; VersR 1989, 145; Urteil vom 21.7.1998 - VI ZR 15/98 - ; VersR 1998, 1153 ff und v.a.m.) ist dem Senat nicht recht klar.
  • BGH, 28.06.1988 - VI ZR 210/87

    Beweislastumkehr für Sekundärschäden bei grobem Behandlungsfehler

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2017 - 5 W 9/17
    Ob und wie diese Rechtsprechung mit dem bislang anerkannten Grundsatz in Einklang zu bringen ist, dass als Gesundheitsschaden nicht lediglich die von ihren Symptomen abstrahierte Schädigung des Körpers oder eines seiner Organe anzusehen ist, sondern die konkrete Ausprägung der Beeinträchtigung des gesundheitlichen Befindens in ihrer nach außen in Erscheinung tretenden Form (so etwa Urteil vom 28.6.1988 - VI ZR 210/87 - ; VersR 1989, 145; Urteil vom 21.7.1998 - VI ZR 15/98 - ; VersR 1998, 1153 ff und v.a.m.) ist dem Senat nicht recht klar.
  • OLG Köln, 16.06.2008 - 5 U 238/07

    Arztrecht - Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei ärztlichem …

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2017 - 5 W 9/17
    Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Primärverletzung nicht nur dann gegeben ist, wenn eine Krankheit infolge einer unterlassenen oder verzögerten Behandlung erstmals ausbricht, sondern auch dann, wenn eine bereits vorhandene Grunderkrankung sich vertieft (OLG Köln, Urteil vom 16.6.2008 - 5 U 238/07 -, OLGR 2008, 782 f. = MDR 2009, 222).
  • OLG Saarbrücken, 30.03.2022 - 5 W 17/22

    Befangenheitsantrag aufgrund Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags und …

    Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 55/09, NJW-RR 2010, 493; Senat, Beschluss vom 24. April 2017 - 5 W 9/17 u. öfter; vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30).
  • BayObLG, 19.08.2022 - 102 AR 77/22

    Antragsgegner, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Allgemeiner Gerichtsstand, …

    Einen Erfolgsort am Wohnort des Verletzten nimmt die Rechtsprechung allerdings dann an, wenn dort erstmals eine (ggf. weitere) Gesundheitsschädigung oder schwere Nebenwirkungen (selbständige Gesundheitsschäden) infolge der fehlerhaften oder unzureichenden Behandlung auftreten (…BGHZ 176, 342 Rn. 16 ff: schwere Nebenwirkungen durch in der Schweiz verschriebene, am Wohnort eingenommene Medikamente; OLG Saarbrücken…, Beschluss vom 7. September 2020, 5 Sa 1/20, juris Rn. 9: massive Herzschädigung infolge kontraindizierter Gabe von Gerinnungsstörungsmitteln; OLG Köln, Beschluss vom 31. Juli 2017, 5 W 9/17, juris Rn. 6: häuslicher multipler Sklerose-Schub nach unzureichender Diagnostik/Behandlung; vgl. auch OLG Hamm…, Beschluss vom 16. Dezember 2019, 32 SA 68/19, juris Rn. 15), die als eigenständiger tatbestandlicher Erfolg im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden.
  • OLG Saarbrücken, 27.02.2023 - 5 W 15/23

    Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs

    Maßgebend ist also nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 55/09, NJW-RR 2010, 493; Senat, Beschluss vom 24. April 2017 - 5 W 9/17 u. öfter; vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30).
  • BayObLG, 01.08.2019 - 1 AR 72/19

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung bei medizinischen Behandlungsfehlern

    Es kommt somit nicht mehr auf die Frage einer zuständigkeitsbegründenden wechselseitigen Zurechnung von "Tatbeiträgen" (…vgl. BGH, Urt. v. 9. März 2010, XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 [juris 19];… Urt. v. 22. November 1994, XI ZR 45/91, NJW 1995, 1225 [juris Rn.23]) und den durch den primären Verletzungserfolg definierten Erfolgsort (…vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2008, VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342 [juris Rn. 17]; OLG Köln, Beschl. V. 31. Juli 2017, 5 W 9/17, juris Rn. 6) an.
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