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| BayObLG, 28.10.1980 - BReg. 2 Z 4/80 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Deutsches Notarinstitut
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MittBayNot 1981, 21 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58
Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete …
Auszug aus BayObLG, 28.10.1980 - BReg. 2 Z 4/80
Grundbucherklärungen sind aber als Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB der Auslegung insoweit fähig und zugänglich, als nicht die Eindeutigkeit der Erklärung eine Auslegung ausschließt (BGHZ 32, 60/63; BayObLGZ 1979, 12 /15 m. Nachw.). - BayObLG, 18.01.1979 - BReg. 2 Z 55/78
Vorliegen einer Vollmacht zur Bewilligung der Eintragung einer …
Auszug aus BayObLG, 28.10.1980 - BReg. 2 Z 4/80
Grundbucherklärungen sind aber als Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB der Auslegung insoweit fähig und zugänglich, als nicht die Eindeutigkeit der Erklärung eine Auslegung ausschließt (BGHZ 32, 60/63; BayObLGZ 1979, 12 /15 m. Nachw.). - BGH, 30.01.1959 - V ZB 31/58
Tankstellendienstbarkeit
Auszug aus BayObLG, 28.10.1980 - BReg. 2 Z 4/80
Handlungen in diesem Sinn sind im Gegensatz zu Rechtsgeschäften Maßnahmen tatsächlicher Art, die dem Grundstückseigentümer an sich erlaubt sind als Ausfluß des sich aus § 903 BGB ergebenden Rechts, mit dem Grundstück, soweit nicht Gesetze oder Rechte Dritter entgegenstehen, beliebig zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen.- Die dem Eigentümer auferlegte Unterlassungspflicht muß daher auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks gerichtet sein; sie darf nicht bloß eine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit enthalten ( BGHZ 29, 244 /248 f. m. Nachw.;… BayObLG aaO; BayObLG Rpfleger 1980, 150 /151;… Staudinger BGB 12. Aufl. § 1018 Rdnr. Die in Rede stehenden Dienstbarkeiten beinhalten jedoch eine Beschränkung der rechtlichen Befugnisse des Grundstückseigentümers: Es ist ihm (jedenfalls) verboten, die Gebäude zu einem anderen Zweck als der Fortführung eines Hotels an Dritte zu überlassen. - OLG Celle, 21.01.1980 - 4 Wx 2/80
Auszug aus BayObLG, 28.10.1980 - BReg. 2 Z 4/80
Handlungen in diesem Sinn sind im Gegensatz zu Rechtsgeschäften Maßnahmen tatsächlicher Art, die dem Grundstückseigentümer an sich erlaubt sind als Ausfluß des sich aus § 903 BGB ergebenden Rechts, mit dem Grundstück, soweit nicht Gesetze oder Rechte Dritter entgegenstehen, beliebig zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen.- Die dem Eigentümer auferlegte Unterlassungspflicht muß daher auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks gerichtet sein; sie darf nicht bloß eine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit enthalten ( BGHZ 29, 244 /248 f. m. Nachw.;… BayObLG aaO; BayObLG Rpfleger 1980, 150 /151;… Staudinger BGB 12. Aufl. § 1018 Rdnr. Die in Rede stehenden Dienstbarkeiten beinhalten jedoch eine Beschränkung der rechtlichen Befugnisse des Grundstückseigentümers: Es ist ihm (jedenfalls) verboten, die Gebäude zu einem anderen Zweck als der Fortführung eines Hotels an Dritte zu überlassen.
- OLG Köln, 06.08.2013 - 2 Wx 199/13
Zulässiger Inhalt einer Grunddienstbarkeit
Die an der gleichen Stelle abgedruckte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschl. v. 28.10.1980 - BReg. 2 Z 4/80) betreffend eine Hotelbetriebs-Dienstbarkeit behandelt eine Dienstbarkeit, durch die (unzulässigerweise) die rechtliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers beschränkt werden sollte.. - OLG Köln, 12.03.2012 - 2 Wx 184/11
Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch
Die an der gleichen Stelle abgedruckte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschl. v. 28.10.1980 - BReg. 2 Z 4/80) betreffend eine Hotelbetriebs-Dienstbarkeit behandelt eine Dienstbarkeit, durch die (unzulässigerweise) die rechtliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers beschränkt werden sollte. - BayObLG, 08.06.1982 - BReg. 2 Z 36/82
Zum Rechtsschutzbedürfnis für Wegerechtsdienstbarkeit zugunsten der öffentlichen …
Die Ausführungen des Grundbuchamts und auch des Landgerichts, die Dienstbarkeit müsse zu einer anderen tatsächlichen Art der Benutzung führen und dürfe nicht nur eine Einschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit des Grundstückseigentümers mit sich bringen, sind unbehelflich; denn diese Fragen treten nur bei einer Unterlassungs-(Verbots-)Dienstbarkeit nach § 1016 2. Alternative BGB auf (vgl. hierzu i.e. BayObLGZ 1980, 232/235 ff.; BayObLG MittBayNot 1981, 21; Rpfleger 1981, 352/353 und 1982, 60/61 = BayVBl 1982, 91; zuletzt Senatsbeschluß vom 6.4.1982 BReg.2 Z 19/82; jew. m.weit.Nachw.). - BayObLG, 06.04.1982 - BReg. 2 Z 19/82
Zur Zulässigkeit einer Fremdnutzungsunterlassungsdienstbarkeit
2 Z 4/80">2 Z 4/80 (MittBayNot 1981, 21: Verbot der Überlassung von Gebäuden zum Zwecke einer anderen als hotelmäßigen Unterbringung Dritter), vom 9.4.1981 BReg.
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