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Rechtsprechung
   BGH, 23.03.2006 - V ZB 156/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4606
BGH, 23.03.2006 - V ZB 156/05 (https://dejure.org/2006,4606)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2006 - V ZB 156/05 (https://dejure.org/2006,4606)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2006 - V ZB 156/05 (https://dejure.org/2006,4606)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Judicialis

    KostO § 38 Abs. 2 Satz 4; ; KostO § 44 Abs. 1; ; KostO § 44 Abs. 1 Satz 2

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO §§ 30, 44
    Belastungsvollmacht für Finanzierungsgrundschuld in beliebiger Höhe ist mit Grundstückskaufvertrag gegenstandsgleich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erwerb eines Grundstücks; Verpflichtung zur Errichtung eines Wohngebäudes; Berechnung von Gebühren eines Notars

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 44 Abs. 1 § 38 Abs. 2 Nr. 4 § 23 Abs. 2
    Kosten bei Erteilung einer Vorbelastungsermächtigung in einem Grundstückskaufvertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2007, 420
  • MittBayNot 2006, 528
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.02.2006 - V ZB 152/05

    Geschäftswert und Notargebühren bei Beurkundung einer den Kaufpreis …

    Auszug aus BGH, 23.03.2006 - V ZB 156/05
    Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof sind nicht deshalb weggefallen, weil der Senat in seinem nach dem Beschluss des vorlegenden Gerichts ergangenen Beschluss vom 9. Februar 2006 (V ZB 152/05, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, dass die auf den Abschluss des Kaufvertrags und die auf die Vorbelastungsermächtigung des Käufers gerichteten Erklärungen denselben Gegenstand im kostenrechtlichen Sinn haben und der höhere Betrag der Belastungsermächtigung bei der Berechnung des Geschäftswerts des Kaufvertrags außer Betracht bleibt.

    Zutreffend geht das vorlegende Gericht davon aus, dass die Gebühren des Beteiligten zu 1 nach § 44 Abs. 1 KostO zu berechnen sind, weil die auf den Abschluss des Kaufvertrags und die auf die Ermächtigung der Beteiligten zu 2 und 3 gerichteten Erklärungen, den Kaufgegenstand vor Erwerb des Eigentums in beliebiger Höhe zu belasten, denselben Gegenstand betreffen (Senat, Beschl. v. 9. Februar 2006, V ZB 152/05, Umdruck S. 4 ff.).

    Danach ist nur eine 20/10 Beurkundungsgebühr (§ 36 Abs. 2 KostO) entstanden, deren Geschäftswert sich nach dem Kaufpreis bemisst (Senat, Beschl. v. 9. Februar 2006, V ZB 152/05, Umdruck S. 6 f.).

  • BGH, 09.02.2006 - V ZB 172/05

    Gegenstandswert der für die Beurkundung gegenstandsgleicher Erklärungen; …

    Auszug aus BGH, 23.03.2006 - V ZB 156/05
    Deshalb verbleibt es - auch wenn man die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 KostO als gegeben ansieht, was jedoch offen bleiben kann - bei der einmaligen Berechnung der Gebühr nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz unter Zugrundelegung des Werts des (einheitlichen) Gegenstands (§ 44 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 KostO; vgl. Senat, Beschl. v. 9. Februar 2006, V ZB 172/05, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • OLG Celle, 16.08.1996 - 8 W 174/96
    Auszug aus BGH, 23.03.2006 - V ZB 156/05
    Daran sieht es sich jedoch durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 16. August 1996 (JurBüro 1997, 156) gehindert.
  • LG Nürnberg-Fürth, 28.08.2006 - 13 T 4282/06

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung von Finanzierungsgrundschulden

    Notarassessorin Dr. Katja Fahl, Bad Doberan 23 Höhere Notarkosten fallen entgegen nicht an, wie es in der Entscheidung anklingt, vgl. dazu BGH, MittBayNot 2006, 524, 525 sowie BGH, MittBayNot 2006, 528 .
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