Rechtsprechung
| BGH, 23.10.2013 - V ZB 190/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zugrundelegung des Geschäftswerts eines Verpfändungsvertrages von dem Notar in der Kostenberechnung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KostO § 23 Abs. 1; KostO § 154 Abs. 2
Zugrundelegung des Geschäftswerts eines Verpfändungsvertrages von dem Notar in der Kostenberechnung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 11.04.2011 - 27 T 35/10
- OLG Frankfurt, 24.09.2012 - 20 W 253/11
- BGH, 23.10.2013 - V ZB 190/12
Papierfundstellen
- NJOZ 2014, 1941
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- BGH, 23.10.2008 - V ZB 89/08
Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften der Wohnungseigentümer …
Auszug aus BGH, 23.10.2013 - V ZB 190/12
Die von dem Notar gemäß § 30 Abs. 1 KostO vorgenommene Bewertung kann im Rahmen der Beschwerde gemäß § 156 Abs. 1 KostO nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob er von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, alle wesentlichen Umstände beachtet und die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - V ZB 89/08, NJW-RR 2009, 228, 229 f. Rn. 10).Die Angabe dieser Vorschriften ist auch dann erforderlich, wenn der angesetzte Geschäftswert aus der Urkunde ersichtlich oder nachvollziehbar berechnet ist (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - V ZB 89/08, NJW-RR 2009, 228, 231 Rn. 25 aE).
- BGH, 31.03.2006 - V ZR 51/05
Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen …
Auszug aus BGH, 23.10.2013 - V ZB 190/12
Zwar besteht bei einem synallagmatischen Austauschverhältnis die Vermutung, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind (Senat, Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108, 116 Rn. 24). - BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07
Anforderungen an die Bezeichnung der Positionen in der Kostenrechnung eines …
Auszug aus BGH, 23.10.2013 - V ZB 190/12
Das Zitiergebot besteht nicht um seiner selbst willen und darf daher nicht von seinem Zweck gelöst werden (Senat, Beschluss vom 3. April 2008 - V ZB 115/07, NJW 2008, 2192, 2193 Rn. 15). - BGH, 17.04.1975 - III ZR 171/72
Berechnung des Gegenstandswerts der Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei der …
- OLG Frankfurt, 07.02.2017 - 20 W 251/15
Wertfestsetzung nach § 52 GNotKG - Abschlagsproblematik
In diesem Zusammenhang kann das Gericht dann die Ermessensausübung des Notars nur eingeschränkt überprüfen, nämlich darauf, ob der Notar von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, alle wesentlichen Umstände beachtet und die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten hat (…vgl. dazu die Nachweise bei Wudy in Leipziger Gerichts- & Notarkostenkommentar, a.a.O., § 128 Rz. 93; BGH, Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12; Senat NZG 2013, 823 [OLG München 24.10.2012 - 31 Wx 400/12] , je zu § 30 KostO und zitiert nach juris). - OLG Frankfurt, 09.11.2021 - 20 W 174/19
Bestimmung des Geschäftswertes für Notarkostenrechnung
Lediglich hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass keinesfalls der Betrag der gesicherten Forderung (bzw. 80 % davon) als Geschäftswert angesetzt werden könne; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung bei der Ermittlung des Geschäftswerts einer Verpfändung ein erheblicher Abschlag auf den Unternehmenswert angemessen, in dem dortigen konkreten Fall sei ein Abschlag von 80% als ermessensgerecht angesehen worden (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12, NJOZ 2014, 1941).Selbst wenn man aber zu einer Schätzung des Unternehmenswertes käme, fänden konsequenterweise die zu § 30 KostO (aF) entwickelten Grundsätze des Bundesgerichtshofs in seinem bereits in Bezug genommenen Beschluss vom 23.10.2013 (aaO) Anwendung, wonach der Geschäftswert des Verpfändungsvertrags lediglich mit 20 % des Unternehmenswertes anzunehmen sei.
Dies widerspricht wiederum nicht der von dem Senat und auch vom Bundesgerichtshof bei der Bewertung eines Geschäftsanteils im Rahmen von § 30 Abs. 1 KostO (aF) vertretenen Auffassung, wonach der Wert des Geschäftsanteils möglichst mit den im Wirtschaftsleben zu Grunde gelegten Werten übereinstimmen solle (Senat, Beschluss vom 24.09.2012, Az. 20 W 253/11 , mwN; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2013, Az. V ZB 190/12, jeweils zitiert nach juris).
Dabei ist auch im Hinblick auf den von der Kostenschuldnerin in Bezug genommenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2013 (aaO) kein weiterer Abzug vorzunehmen.
- LG Krefeld, 13.09.2017 - 7 OH 7/16
Voraussetzungen für das Entstehen einer notariellen Entwurfsgebühr
Maßgeblich für die Bestimmung des Geschäftswerts bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen sind mangels speziellerer Regelungen in der Kostenordnung die §§ 141, 30 Abs. 1 KostO a. F. (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - V ZB 190/12, NJOZ 2014, 1941, 1942, Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.09.2012 - 20 W 253/11, NZG 2013, 823, 824). Gemäß § 30 Abs. 1 KostO a. F. ist bei einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, bei der sich der Wert nicht aus den Vorschriften der KostO ergibt und auch sonst nicht feststeht, der Wert nach freiem Ermessen zu bestimmen.Dabei soll ein Wert angenommen werden, der mit den im Wirtschaftsleben zu Grunde gelegten Werten möglichst übereinstimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - V ZB 190/12, NJOZ 2014, 1941, 1942, Rn. 8).
- OLG Frankfurt, 12.01.2015 - 20 W 109/13
Notwendige Angaben in der Kostenberechnung eines Notars
Durch diese Angaben soll die Kostenberechnung transparent gemacht und der jeweilige Kostenschuldner in die Lage versetzt werden, den Kostenansatz anhand der zugrundeliegenden Bestimmungen zu prüfen (BGH DNotZ 2009, 315 [BGH 23.10.2008 - V ZB 89/08] ; Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12, zitiert nach juris = NJOZ 2014, 1941).Im Hinblick darauf ist die Angabe dieser Vorschriften auch dann erforderlich, wenn der angesetzte Geschäftswert aus der Urkunde ersichtlich oder nachvollziehbar berechnet ist (vgl. BGH DNotZ 2009, 315, [BGH 23.10.2008 - V ZB 89/08] und Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12; vgl. auch Senat NZG 2013, 823, zitiert nach juris).
Das Zitiergebot besteht nämlich nicht um seiner Selbst willen und darf daher auch nicht von seinem Zweck gelöst werden (vgl. BGH DNotZ 2008, 796, [BGH 03.04.2008 - V ZB 115/07] zitiert nach juris, und Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12).
- OLG Frankfurt, 07.02.2025 - 20 W 25/23
Notarkosten: Nicht-Berücksichtigung des Wertes verschenkter Eigentumswohnung bei …
Erst nach Feststellung eines Ermessensfehlers ist das Gericht zur eigenen Ermessensentscheidung befugt (vgl. etwa Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2023, Az. 10 W 70/23, zitiert nach beck-online;… Sikora in Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl. 2022, § 127 Rn. 47, m. w. N., zitiert nach beck-online;… Schmidt-Räntsch, a. a. O., § 127 Rn. 23, m. w. N.;… Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl. 2021, § 36 Rn. 9; so bereits zur Kostenordnung mit dem dort zwar noch als "freies Ermessen" bezeichneten, aber auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits als "pflichtgemäß" zu verstehendem Ermessen: Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 23.10.2013, Az. V ZB 190/12, und vom 23.10.2008, Az. V ZB 89/08, jeweils zitiert nach juris).
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