Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 05.04.2001 - 1 U 125/00 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Anwaltswerbung: Zulässige Werbung mit redaktionellem Beitrag auf der Anzeigenseite einer Tageszeitung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 43b BRAO ; § 1 UWG
Werbung; Rechtsanwalt; Unterlassung; Anzeige; Unlauterer Wettbewerb; Wettbewerbsverstoß; Unsachliche Werbung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Werbung; Rechtsanwalt; Unterlassung; Anzeige; Unlauterer Wettbewerb; Wettbewerbsverstoß; Unsachliche Werbung
- Judicialis
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
UWG § 1; UWG § 13; BRAO § 43 b; BORA § 6
Unsachliche Überschrift einer Werbeanzeige in einer Tageszeitung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAO § 43b; UWG § 1
Anwaltswerbung - Bestimmtheit des Unterlassungsantrags - redaktioneller Beitrag - unsachliche Überschrift - Kanzleianzeige - Tätigkeitschwerpunkt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- 123recht.net (Kurzinformation)
Anwaltswerbung: Keine reklamehafte Anpreisung // Sachlich richtige Artikel von Anwälten aber erlaubt
Papierfundstellen
- NJW 2001, 2026
- MDR 2001, 1382
- VersR 2002, 1402
- afp 2001, 346
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 14.10.1999 - I ZR 117/97
Musical-Gala; Unterlassung der bühnenmäßigen Aufführung eines Werkes
Auszug aus OLG Oldenburg, 05.04.2001 - 1 U 125/00
Die Bestimmtheit eines Unterlassungsanspruchs ist daher grundsätzlich unproblematisch, wenn der Kläger lediglich das Verbot der Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist (BGH NJW 2000, 2207 - MusicalGala).Das ist jedoch hier nicht zwingend erforderlich gewesen; denn es reicht in diesem Fall aus, dass sie Bestandteil der Akten ist, weil das erkennende Gericht gemäß § 890 ZPO gleichzeitig das Vollstreckungsgericht ist und jederzeit über die Akten verfügt (vgl. dazu BGH NJW 2000, 2207, 2208 - MusicalGala).
- BGH, 15.07.1999 - I ZR 204/96
Kontrollnummernbeseitigung - Irreführung/Beschaffenheit
Auszug aus OLG Oldenburg, 05.04.2001 - 1 U 125/00
Ein Unterlassungsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH Urteil vom 26. Oktober 2000 [Az.: I ZR 180/98]; BGH GRUR 1999, 1017). - BGH, 03.12.1998 - I ZR 112/96
Steuerberaterwerbung auf Fachmessen - Berufswidrige Werbung
Auszug aus OLG Oldenburg, 05.04.2001 - 1 U 125/00
Maßgeblich für die Beurteilung des Werbeverhaltens ist der Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und nicht die möglicherweise besonders strenge Auffassung des jeweiligen Berufsstandes (…BVerfG a.a.O.; BGH NJW 1999, 2444).
- BGH, 26.10.2000 - I ZR 180/98
TCM- Zentrum
Auszug aus OLG Oldenburg, 05.04.2001 - 1 U 125/00
Ein Unterlassungsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH Urteil vom 26. Oktober 2000 [Az.: I ZR 180/98]; BGH GRUR 1999, 1017). - BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79
Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts
Auszug aus OLG Oldenburg, 05.04.2001 - 1 U 125/00
Dies kann dann der Fall sein, wenn der Hinweis mit einer wertenden Einschätzung der eigenen Person verbunden ist, mithin spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten in Anspruch genommen werden (BVerfGE 76, 196, 205 ff.). - BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 721/99
Kammerentscheidung zur "Werbung durch Rechtsanwälte"
Auszug aus OLG Oldenburg, 05.04.2001 - 1 U 125/00
Während demnach eine Informationswerbung zulässig ist, bleibt eine bloße Qualitätswerbung, ein reklamehaftes SichHerausstellen gegenüber Berufskollegen nach wie vor verboten (BVerfG MDR 2000, 730).