Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 14.04.1989

Rechtsprechung
   BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86, 1 BvR 42/86   

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BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86, 1 BvR 42/86 (https://dejure.org/1990,33)
BVerfG, Entscheidung vom 19.04.1990 - 1 BvR 40/86, 1 BvR 42/86 (https://dejure.org/1990,33)
BVerfG, Entscheidung vom 19. April 1990 - 1 BvR 40/86, 1 BvR 42/86 (https://dejure.org/1990,33)
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'Strauß deckt Faschisten'

Art. 5 Abs. 1 GG, mehrere Deutungsmöglichkeiten einer Außerung, Zurechenbarkeit der Deutung

Volltextveröffentlichungen (4)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Anti-Strauß-Parole

    Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der strafgerichtlichen Auslegung bei Äußerungsdelikten

  • rechtsportal.de

    GG Art. 5 Abs. 2; StGB § 185 § 193
    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 82, 43
  • NJW 1990, 1980
  • MDR 1990, 896
  • NStZ 1990, 383
  • StV 1990, 401
  • DVBl 1990, 928
 
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Wird zitiert von ... (247)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86
    Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr auch im einzelnen zu prüfen, ob jene Entscheidungen bei der Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit verletzt haben (BVerfGE 43, 130 [136]).

    Der Überprüfung steht endlich auch die fachgerichtliche Ermittlung des Sinns einer Äußerung offen, weil diese die Grundlage für ihre rechtliche Qualifizierung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil, Formalbeleidigung oder Schmähkritik bildet (vgl. BVerfGE 43, 130 [137]).

    Dabei ist nicht allein darauf zu achten, daß dem Betroffenen keine Äußerungen zur Last gelegt werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfGE 43, 130 [136]; 54, 148 [155]; 208 [217]).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86
    Bei der Abwägung zwischen dem Ehrenschutz und der Meinungsäußerungsfreiheit tritt in Fällen der Schmähkritik die Meinungsfreiheit aber regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 66, 116 [151]).

    Das gilt besonders dann, wenn es sich um einen Meinungsbeitrag in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (vgl. BVerfGE 66, 116 [150] m.w.N.).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86
    Doch muß das grundrechtsbeschränkende Gesetz seinerseits wieder im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.], st. Rspr.).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86
    Dabei ist nicht allein darauf zu achten, daß dem Betroffenen keine Äußerungen zur Last gelegt werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfGE 43, 130 [136]; 54, 148 [155]; 208 [217]).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86
    Eine derart intensivierte Kontrolle ist etwa dann für nötig erachtet worden, wenn eine Äußerung von den Fachgerichten als unrichtige Tatsachenbehauptung qualifiziert wird, weil der sich Äußernde aufgrund dieser Einordnung die Möglichkeit der Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit weitgehend verliert (vgl. BVerfGE 61, 1 [10]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86
    Bei Eingriffen in die Meinungsfreiheit kann sich diese Überprüfung jedoch nicht auf die Frage beschränken, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80

    Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86
    Entsprechendes gilt für die Einordnung einer Äußerung als Formalbeleidigung, weil auch solche Äußerungen nicht den Schutz des Grundrechts genießen (vgl. BVerfGE 60, 234 [242]).
  • VG Meiningen, 26.09.2019 - 2 E 1194/19

    Björn Höcke darf als "Faschist" bezeichnet werden

    Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfGE 82, 43; 90, 241 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Er setzt sich insoweit bereits nicht mit den Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen auseinander (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 130, 1 ; 140, 229 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 82, 43 ).

    Dasselbe gilt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrundelegt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 ).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht stets betont (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 54, 129 ; 61, 1 ; 82, 43 ; 82, 272 ; 85, 1 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.04.1989 - 1 BvR 1235/85   

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BVerfG, Entscheidung vom 14. April 1989 - 1 BvR 1235/85 (https://dejure.org/1989,1879)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berichterstattung - Persönlichkeitsrecht - Geheim - Öffentliches Interesse

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1980
  • NJW-RR 1990, 1048 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1989 - 1 BvR 1235/85
    Die insoweit vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe (vgl. insbesondere BVerfGE 35, 202 (219 ff.)) gebieten kein anderes Ergebnis.

    Die Auffassung des Beschwerdeführers, sein Berichterstattungsinteresse müsse jedenfalls immer dann dem Persönlichkeitsschutz vorgehen, wenn Gegenstand der Berichterstattung Vorgänge seien, die zwar öffentliches Interesse beanspruchten, von den Beteiligten aber geheim gehalten würden, läßt hinreichende Kriterien für die erforderliche Einzelfallabwägung vermissen und findet schon deswegen keine verfassungsrechtliche Stütze (vgl. BVerfGE 35, 202 (225)).

  • BVerfG, 22.03.2007 - 1 BvR 2007/02

    Voraussetzungen einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen

    Allerdings begründet das Anliegen, die Authentizität einer Berichterstattung durch Wahl einer personalisierenden Darstellungsform zu steigern, nicht aus sich heraus ein Überwiegen der öffentlichen Informationsinteressen gegenüber den Belangen des Persönlichkeitsschutzes außenstehender Beteiligter (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 1989 - 1 BvR 1235/85 -, NJW 1990, S. 1980).
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 262/10

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Berichterstattung über die nichtöffentliche

    Dementsprechend ist die Mitgliedschaft in einer weltanschaulich-religiösen Gemeinschaft jedenfalls dann der Privatsphäre zugeordnet worden, wenn der Betroffene mit seiner Mitgliedschaft und den Lehren der Vereinigung nicht von sich aus in die Öffentlichkeit getreten ist (vgl. BVerfG, NJW 1990, 1980; NJW 1997, 2669, 2670).
  • BGH, 13.11.1990 - VI ZR 104/90

    Veröffentlichung der Einteilung eines Kassenarztes zum Notfalldienst; Verletzung

    Hierfür sind in der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs Abwägungskriterien u.a. nach Maßgabe einer abgestuften Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, herausgearbeitet worden (vgl. BVerfGE 34, 238, 245 ff; 54, 148, 153 f; BVerfG, Beschluß vom 14. April 1989 - 1 BvR 1235/85 - NJW 1990, 1980; BGHZ 24, 72, 79 f; 27, 284, 289 f [BGH 20.05.1958 - VI ZR 104/57]; 73, 120, 124; Senatsurteile vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 779 und vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 381 m.w.N.).
  • KG, 14.04.2005 - 10 U 103/04

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch

    Die Abwägung ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und hat die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 1990, 1980; BVerfG NJW 2000, 2189; BGH NJW 2004, 762).
  • LG Köln, 08.09.2004 - 28 O 101/04

    Anforderungen an das Vorliegen einer Verletzung des postmortalen

    Hierfür sind in der Rechtsprechung sowohl des BVerfG als auch des BGH Abwägungskriterien u.a. nach Maßgabe einer abgestuften Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, herausgearbeitet worden (vgl. BVerfGE 34, 238, 245 ff.; 54, 148, 153 f.; BVerfG NJW 1990, 1980; BGHZ 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f. 2; 73, 120, 124 3; BGH in VersR 1987, 778, 779 und VersR 1988, 379, 381 mit weiteren Nachw.).
  • OLG Brandenburg, 15.02.1995 - 1 U 23/94

    Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung; Kriterien der Güter- und

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  • OLG Brandenburg, 09.06.1995 - 1 W 4/95

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Schmähkritik; Meinungs- und

    In dieser Hinsicht ist, soweit es sich bei den beanstandeten Äußerungen um Werturteile handelt, eine den Einzelumständen des Falles Rechnung tragende umfassende Güter- und Interessenabwägung (BGHZ 24, 80; 45, 296, 307; BGH JZ 1979, 103; s. auch BVerfG NJW 1990, 1980) vorzunehmen.
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