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   BGH, 27.09.2002 - V ZR 98/01   

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https://dejure.org/2002,960
BGH, 27.09.2002 - V ZR 98/01 (https://dejure.org/2002,960)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2002 - V ZR 98/01 (https://dejure.org/2002,960)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2002 - V ZR 98/01 (https://dejure.org/2002,960)
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Mögliche Mietvorauszahlung

§ 812 BGB, Darlegungs- und Beweislast bei Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung: Kläger muß auch das Fehlen eines Rechtsgrundes darlegen und beweisen, er muß aber nicht alle denkbaren Rechtsgründe ausräumen (Problem des Beweises einer negativen Tatsache)

Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
    Beweislast bei Kondiktion

  • Prof. Dr. Lorenz

    Beweislast und Beweisführung für die Rechtsgrundlosigkeit bei Geltendmachung eines Anspruchs aus § 812 I S. 1 BGB; "sekundäre" Behauptungslast der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs - Beweilast für die Rechtsgrundlosigkeit - Fehlen eines Rechtsgrundes - Bereicherungsgläubiger - Beweisbelastete Partei - Mietvorauszahlung - Mietvertragliche Absprachen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Amtshaftung, - wegen Versagung des Einvernehmens

  • Judicialis

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1
    Darlegungs-und Beweislast bei Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Darlegungs- und Beweislast für Herausgabe nach § 812 BGB

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beweislast bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Herausgabe einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1039
  • NJW 2003, 1041
  • MDR 2003, 257
  • WM 2003, 640
  • DB 2003, 606 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.05.1999 - X ZR 158/97

    Behauptung eines Schenkungsversprechens

    Auszug aus BGH, 27.09.2002 - V ZR 98/01
    Dagegen stehen auch nicht die Überlegungen, die dem von dem Berufungsgericht zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde liegen (BGH, Urt. v. 18. Mai 1999, X ZR 158/97, NJW 1999, 2887).
  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 215/91

    Vorrang beantragter Zeugenvernehmung gegenüber Protokollurkunde aus anderem

    Auszug aus BGH, 27.09.2002 - V ZR 98/01
    Grundsätzlich muß derjenige, der einen Anspruch auf Herausgabe einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung geltend macht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), die einzelnen Tatbestandsmerkmale, und damit auch das Fehlen eines Rechtsgrundes, darlegen und im Bestreitensfalle beweisen (BGHZ 128, 167, 171; BGH, Urt. v. 9. Juni 1992, VI ZR 215/91, BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Beweislast 3 m.w.N.).
  • BGH, 14.12.1994 - IV ZR 304/93

    Zurechenbarkeit von Angaben Dritter; Darlegungs- und Beweislast des Versicherers

    Auszug aus BGH, 27.09.2002 - V ZR 98/01
    Grundsätzlich muß derjenige, der einen Anspruch auf Herausgabe einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung geltend macht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), die einzelnen Tatbestandsmerkmale, und damit auch das Fehlen eines Rechtsgrundes, darlegen und im Bestreitensfalle beweisen (BGHZ 128, 167, 171; BGH, Urt. v. 9. Juni 1992, VI ZR 215/91, BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Beweislast 3 m.w.N.).
  • BGH, 29.09.1989 - V ZR 326/87

    Pflichten des Sicherungsgebers bei Unwirksamkeit der dinglichen Einigung

    Auszug aus BGH, 27.09.2002 - V ZR 98/01
    Er muß darüber hinaus nicht alle theoretisch denkbaren Behaltensgründe ausschließen (BGH, Urt. v. 20. Mai 1996, II ZR 301/95, NJW-RR 1996, 1211; Senat, Urt. v. 29. September 1989, V ZR 326/87, NJW 1990, 392, 393; vgl. auch Baumgärtel/Strieder aaO; Palandt/Thomas, BGB, 61. Aufl., § 812 Rdn. 106).
  • BGH, 20.05.1996 - II ZR 301/95

    Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens - Vorliegen einer wirksamen Auftretung

    Auszug aus BGH, 27.09.2002 - V ZR 98/01
    Er muß darüber hinaus nicht alle theoretisch denkbaren Behaltensgründe ausschließen (BGH, Urt. v. 20. Mai 1996, II ZR 301/95, NJW-RR 1996, 1211; Senat, Urt. v. 29. September 1989, V ZR 326/87, NJW 1990, 392, 393; vgl. auch Baumgärtel/Strieder aaO; Palandt/Thomas, BGB, 61. Aufl., § 812 Rdn. 106).
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   BGH, 25.10.2002 - V ZR 253/01   

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https://dejure.org/2002,1375
BGH, 25.10.2002 - V ZR 253/01 (https://dejure.org/2002,1375)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2002 - V ZR 253/01 (https://dejure.org/2002,1375)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2002 - V ZR 253/01 (https://dejure.org/2002,1375)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Verfallabrede mit Nicht-Grundschuldgläubiger

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 1149, 1192
    Keine unwirksame Verfallabrede bei Vereinbarung einer Grundstücksübertragung für den Fall nicht rechtzeitiger Darlehensrückzahlung

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1041
  • ZIP 2003, 107
  • MDR 2003, 258
  • DNotZ 2003, 127
  • WM 2003, 157
  • DB 2003, 992 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.06.1995 - V ZR 265/93

    Verbot der Verfallabrede mit dinglich nicht gesicherten Gläubigern

    Auszug aus BGH, 25.10.2002 - V ZR 253/01
    Auch wenn der dinglich nicht gesicherte Gläubiger die Darlehenssumme an seinen Schuldner nur deswegen auszahlen kann, weil er seinerseits ein Darlehen in derselben Höhe von einem Dritten erhalten und die Rückzahlungspflicht durch die Eintragung von Grundpfandrechten auf dem Grundstück seines Schuldners abgesichert hat, ist das Verbot einer Verfallabrede auf die Vereinbarung der Übertragung des Grundstückseigentums auf ihn für den Fall der nicht rechtzeitigen Rückzahlung des dem Schuldner gewährten Darlehens nicht analog anwendbar (im Anschluß an Senat, BGHZ 130, 101).

    Danach liegt eine unzulässige Verfallvereinbarung dann vor, wenn das Recht dem Gläubiger vor Fälligkeit seiner Forderung eingeräumt wird und ihm gerade unter der Bedingung zustehen soll, daß er trotz Fälligkeit seiner Forderung nicht ordnungsgemäß befriedigt wird; ferner muß die Eigentumsverschaffung zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers erfolgen und der Zwang zur Sachverwertung durch die vereinbarte Sachübertragung ersetzt werden (Senat, BGHZ 130, 101, 105 m.w.N.).

    Das hat der Senat bereits in seinem in BGHZ 130, 101 ff. veröffentlichten Urteil ausgesprochen.

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus BGH, 25.10.2002 - V ZR 253/01
    Zwar verkennt es nicht die Voraussetzungen, unter denen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere auch des Senats, eine vertragliche Regelung nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein kann, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders grobes Mißverhältnis besteht (siehe nur Senat, BGHZ 146, 298, 301 f.).

    Auch erkennt das Berufungsgericht nicht, daß die auf dem besonders groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beruhende tatsächliche Vermutung der verwerflichen Gesinnung des Begünstigten durch die übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien von dem späteren Grundstückswert erschüttert wird (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 305).

  • BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 55/87

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 25.10.2002 - V ZR 253/01
    b) Die entsprechende Anwendung des § 1149 BGB ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht möglich, weil der vorliegende Sachverhalt trotz ggf. ähnlicher Interessenlage auf der Seite der Beklagten nicht mit dem im Gesetz geregelten vergleichbar ist (vgl. BGHZ 105, 140, 143).
  • BGH, 21.03.2000 - VI ZR 158/99

    Organisation der Aufsicht in einem Freibad

    Auszug aus BGH, 25.10.2002 - V ZR 253/01
    Sie kann jedoch ohne Beweiserhebung nur bei eigener Sachkunde des Berufungsgerichts erfolgen, welche in dem Berufungsurteil darzulegen ist (Senatsurt. v. 11. Dezember 1992, V ZR 204/91, NJW-RR 1993, 396, 397; vgl. auch BGH, Urt. v. 21. März 2000, VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946, 1947).
  • BGH, 11.12.1992 - V ZR 204/91

    Schadensersatz wegen Baubeschränkung bei Grundstückskauf

    Auszug aus BGH, 25.10.2002 - V ZR 253/01
    Sie kann jedoch ohne Beweiserhebung nur bei eigener Sachkunde des Berufungsgerichts erfolgen, welche in dem Berufungsurteil darzulegen ist (Senatsurt. v. 11. Dezember 1992, V ZR 204/91, NJW-RR 1993, 396, 397; vgl. auch BGH, Urt. v. 21. März 2000, VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946, 1947).
  • BGH, 08.10.1992 - IX ZR 98/91

    Haftung des Rechtsanwalts bei Vertragsprüfung - Sittenwidrige Verfallklausel in

    Auszug aus BGH, 25.10.2002 - V ZR 253/01
    Zwar können Verfallklauseln dem Versprechen einer Vertragsstrafe gleichzusetzen sein, so daß die Vorschriften der §§ 339 ff BGB zumindest entsprechend anzuwenden sind (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1992, IX ZR 98/91, NJW-RR 1993, 243, 246 m.w.N.).
  • BGH, 26.01.2001 - V ZR 408/99

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Gegenüberstellung von Leitung und Gegenleistung

    Auszug aus BGH, 25.10.2002 - V ZR 253/01
    Somit kann vom Vorliegen eines besonders groben Mißverhältnisses zwischen dem Darlehensbetrag und dem Grundstückswert im Zeitpunkt der Vereinbarung der Verfallabrede (vgl. Senatsurt. v. 26. Januar 2001, V ZR 408/99, BGH-Report 2001, 448 m.w.N.) nicht ausgegangen werden.
  • LG Hamburg, 03.11.1994 - 323 O 91/94
    Auszug aus BGH, 25.10.2002 - V ZR 253/01
    Davon abzuweichen, besteht trotz der in der Literatur geäußerten Kritik (MünchKomm-BGB/Eickmann, 3. Aufl., § 1149 Rdn. 12; Schulz, JR 1996, 245, 246; Tiedtke, ZIP 1995, 57 ff.) kein Anlaß.
  • OLG Hamburg, 11.01.2024 - 15 U 28/23

    Darlehens- und Grundpfandgläubiger nicht identisch: Keine verbotene

    Es liegt keine gemäß §§ 1149, 1192 BGB verbotene Verfallabrede vor, wenn der Darlehensgläubiger, zu dessen Absicherung ein Verkaufsangebot in Bezug auf die mit dem Darlehen finanzierte Immobilie abgebeben wird, nicht mit dem Grundpfandgläubiger, der das Darlehen refinanziert, identisch ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.10.2002, V ZR 253/01).

    Danach liegt eine unzulässige Verfallvereinbarung dann vor, wenn das Recht dem Gläubiger vor Fälligkeit seiner Forderung eingeräumt wird und ihm gerade unter der Bedingung zustehen soll, dass er trotz Fälligkeit seiner Forderung nicht ordnungsgemäß befriedigt wird; ferner muss die Eigentumsverschaffung zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers erfolgen und der Zwang zur Sachverwertung durch die vereinbarte Sachübertragung ersetzt werden (BGH, Urteil vom 25.10.2002, V ZR 253/01, juris Rn. 8 unter Verweis auf BGH NJW 1995, 2635 m.w.N.).

    Der Bundesgerichtshof hat aber bereits für eine der hiesigen sehr weitgehend vergleichbare Konstellation entschieden, dass § 1149 BGB weder direkt noch analog Anwendung findet, wenn der Darlehensgläubiger und der Grundschuldgläubiger nicht personenidentisch sind (BGH, Urteil vom 25.10.2002, V ZR 253/01 - juris), und dort ausgeführt (Rn. 8 ff.; Fettdruck nur hier):.

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