Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 22.07.2016

Rechtsprechung
   BGH, 20.09.2016 - 3 StR 84/16   

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https://dejure.org/2016,45613
BGH, 20.09.2016 - 3 StR 84/16 (https://dejure.org/2016,45613)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2016 - 3 StR 84/16 (https://dejure.org/2016,45613)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2016 - 3 StR 84/16 (https://dejure.org/2016,45613)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 247a Abs. 1 StPO; § 226 StPO; § 238 Abs. 2 StPO; § 338 StPO
    Grenzen der Zulässigkeit einer Videovernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung (Erfordernis der Anwesenheit des Vorsitzenden im Sitzungszimmer; Englisches Modell; Mainzer Modell; keine gespaltene Hauptverhandlung); keine Präklusion wegen fehlender Beanstandung; ...

  • lexetius.com

    StPO § 247a Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 247a Abs 1 StPO, § 338 Nr 5 StPO
    Unmittelbarkeitsgrundsatz im Strafverfahren: Videovernehmung eines Zeugen

  • IWW

    § 247a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO, § ... 247a Abs. 1 Satz 2, § 336 Satz 2 StPO, § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 241a StPO, § 247 StPO, § 226 Abs. 1 StPO, § 238 Abs. 2 StPO, § 247a StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 345 Abs. 1 StPO, § 338 StPO, § 338 Nr. 1 StPO, § 338 Nr. 5 StPO, § 250 Satz 1 StPO, § 247a Abs. 1 Satz 3 StPO, § 140 Abs. 1, 2, § 226 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 231 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Ausschließlich zulässige Art und Weise der Videovernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung im Sinne des § 247a Abs. 1 StPO

  • rewis.io

    Unmittelbarkeitsgrundsatz im Strafverfahren: Videovernehmung eines Zeugen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 247a Abs. 1
    Ausschließlich zulässige Art und Weise der Videovernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung im Sinne des § 247a Abs. 1 StPO

  • rechtsportal.de

    StPO § 247a Abs. 1
    Ausschließlich zulässige Art und Weise der Videovernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung im Sinne des § 247a Abs. 1 StPO

  • datenbank.nwb.de

    Unmittelbarkeitsgrundsatz im Strafverfahren: Videovernehmung eines Zeugen

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Videovernehmung: Ja, aber der Vorsitzende muss im Saal bleiben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Videovernehmung eines Zeugen - im Englischen Modell

  • sokolowski.org (Kurzinformation und Leitsatz und Auszüge)

    Die einzig zulässige Art und Weise der Videovernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Die Vernehmung eines Zeugen durch den Richter außerhalb des Sitzungssaales ist auch dann nicht zulässig, wenn sie audiovisuell übertragen wird

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Während Videovernehmung eines Zeugen muss sich der vorsitzende Richter im Gerichtssaal befinden - Vernehmung des Zeugen im Videovernehmungsraum unzulässig

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Anwesenheitspflicht des Richters im Sitzungszimmer auch bei audiovisueller Vernehmung

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Revisibilität fehlerhafter audiovisueller Vernehmung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 181
  • NStZ 2017, 372
  • StV 2017, 365
  • JR 2017, 174
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    Auszug aus BGH, 20.09.2016 - 3 StR 84/16
    Es bedarf dabei keiner abschließenden Entscheidung, ob diese Fälle mit der bisherigen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur als vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung zu bewerten sind und deshalb § 338 Nr. 1 StPO anzuwenden ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98, BGHSt 44, 361, 365; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 338 Rn. 10; KK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 338 Rn. 71, jew. mwN) oder ob - wozu der Senat neigt - Fallkonstellationen der vorliegenden Art unter § 338 Nr. 5 StPO zu subsumieren sind, weil die Hauptverhandlung teilweise in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt.

    Die - in § 338 Nr. 5 StPO nicht enthaltenen - Präklusionsregelungen des § 338 Nr. 1 StPO finden dann keine Anwendung, wenn wie hier der Grund für die fehlerhafte Gerichtsbesetzung erst während der Hauptverhandlung entsteht (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98, BGHSt 44, 361, 364; Beschlüsse vom 8. Dezember 2004 - 3 StR 422/04, BGHR GVG § 76 Abs. 2 Besetzungsbeschluss 4; vom 8. Januar 2009 - 5 StR 537/08, NJW 2009, 931, 932).

  • BGH, 08.01.2009 - 5 StR 537/08

    Göttinger Urteil wegen vierfachen Mordes rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 20.09.2016 - 3 StR 84/16
    Die - in § 338 Nr. 5 StPO nicht enthaltenen - Präklusionsregelungen des § 338 Nr. 1 StPO finden dann keine Anwendung, wenn wie hier der Grund für die fehlerhafte Gerichtsbesetzung erst während der Hauptverhandlung entsteht (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98, BGHSt 44, 361, 364; Beschlüsse vom 8. Dezember 2004 - 3 StR 422/04, BGHR GVG § 76 Abs. 2 Besetzungsbeschluss 4; vom 8. Januar 2009 - 5 StR 537/08, NJW 2009, 931, 932).

    Ein Verständnis des Normengefüges dahin, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine Entscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO herbeiführen muss, um sich die entsprechende Revisionsrüge zu erhalten (offen gelassen für Fälle der fehlerhaften Gerichtsbesetzung bei BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - 5 StR 537/08, NJW 2009, 931, 932), kommt wie dargelegt nicht in Betracht.

  • BGH, 15.09.1999 - 1 StR 286/99

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur audiovisuellen Vernehmung von Zeugen, die sich

    Auszug aus BGH, 20.09.2016 - 3 StR 84/16
    Vor diesem Hintergrund verbietet sich in Übereinstimmung mit der soweit ersichtlich einhelligen Auffassung im Schrifttum (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 247a Rn. 1; KK/Diemer, StPO, 7. Aufl., § 247a Rn. 1; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 247a Rn. 2 f.; KMR/Lesch, § 247a Rn. 4; HKStPO/Julius, 5. Aufl., § 247a Rn. 3; Rieß, StraFo 1999, 1, 5; Diemer, NJW 1999, 1667, 1668; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. September 1999 - 1 StR 286/99, BGHSt 45, 188, 196) ein weites Verständnis des als Ausnahmevorschrift ohnehin eng auszulegenden § 247a StPO dahin, dass die vom Landgericht hier praktizierte Verfahrensweise einer "gespaltenen Hauptverhandlung', bei welcher der Vorsitzende den Zeugen außerhalb des Sitzungssaales vernimmt und die Befragung dorthin übertragen wird, noch von der Norm legitimiert ist.
  • BGH, 25.10.2011 - 3 StR 315/11

    Mündlichkeitsprinzip; Inbegriff der Hauptverhandlung; Verlesung eines

    Auszug aus BGH, 20.09.2016 - 3 StR 84/16
    Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach Fehler bei der Prozessleitung in der Hauptverhandlung jedenfalls dann ohne Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO mit der Revision geltend gemacht werden können, wenn der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen zwingende, dem Vorsitzenden keinen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum belassende Verfahrensvorschriften rügt (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 315/11, NStZ 2012, 585, 586 mwN; vgl. zum Meinungsstand auch KK/Schneider, StPO, 7. Aufl., § 238 Rn. 28 ff.; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 238 Rn. 47 jew. mwN).
  • BGH, 06.02.2008 - 5 StR 597/07

    Audiovisuelle Zeugenvernehmung (gebotene Anordnung durch die Strafkammer;

    Auszug aus BGH, 20.09.2016 - 3 StR 84/16
    Dies gilt jedoch nur für die Überprüfung der Entscheidung nach § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO als solcher; das Fehlen eines Gerichtsbeschlusses (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 5 StR 597/07, NStZ 2008, 421) oder die Verletzung sonstiger Vorschriften bei Gelegenheit einer audiovisuellen Zeugenvernehmung, wie etwa § 241a StPO, § 247 StPO oder wie hier der Anwesenheitspflicht des Vorsitzenden während der Hauptverhandlung gemäß § 226 Abs. 1 StPO, kann mit der Revision geltend gemacht werden (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 247a Rn. 36; KMR/Lesch, § 247a Rn. 36).
  • BGH, 08.12.2004 - 3 StR 422/04

    Zurückweisung eines Beweisantrags (eigene Sachkunde; Glaubwürdigkeit eines

    Auszug aus BGH, 20.09.2016 - 3 StR 84/16
    Die - in § 338 Nr. 5 StPO nicht enthaltenen - Präklusionsregelungen des § 338 Nr. 1 StPO finden dann keine Anwendung, wenn wie hier der Grund für die fehlerhafte Gerichtsbesetzung erst während der Hauptverhandlung entsteht (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98, BGHSt 44, 361, 364; Beschlüsse vom 8. Dezember 2004 - 3 StR 422/04, BGHR GVG § 76 Abs. 2 Besetzungsbeschluss 4; vom 8. Januar 2009 - 5 StR 537/08, NJW 2009, 931, 932).
  • LG Mainz, 26.06.1995 - 302 Js 21307/94
    Auszug aus BGH, 20.09.2016 - 3 StR 84/16
    Zuvor hatten die Tatgerichte es teilweise für zulässig erachtet, dass insbesondere kindliche Zeugen in Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs außerhalb des Gerichtssaals durch den Vorsitzenden vernommen werden und diese Vernehmung in den Sitzungssaal übertragen wird (sog. Mainzer Modell, vgl. LG Mainz, Beschluss vom 26. Juni 1995 - 302 Js 21307/94 jug. 3 A Kls, NJW 1996, 208).
  • Drs-Bund, 28.11.1995 - BT-Drs 13/3128
    Auszug aus BGH, 20.09.2016 - 3 StR 84/16
    In Kenntnis der unterschiedlichen Auffassungen und nach mehreren Regelungsvorschlägen (vgl. BT-Drucks. 13/3128, 13/4983, 13/7165) entschied sich der Gesetzgeber sodann auf einen Vorschlag des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks. 13/10001) hin dafür, dem in Großbritannien bereits praktizierten sog. Englischen Modell den Vorzug zu geben, bei dem der Vorsitzende und die übrigen Verfahrensbeteiligten den Sitzungssaal nicht verlassen und der Zeuge, der sich an einem anderen Ort aufhält, mittels einer Bild-Ton-Direktübertragung vernommen wird.
  • Drs-Bund, 08.04.2003 - BT-Drs 15/814
    Auszug aus BGH, 20.09.2016 - 3 StR 84/16
    Eine erneute Gesetzesinitiative mit dem Ziel, das sog. Mainzer Modell für die Vernehmung von Opferzeugen einzuführen, die unter 16 Jahre alt sind (vgl. BT-Drucks. 15/814 S. 4, 8), hatte keinen Erfolg (zur Entstehungsgeschichte vgl. etwa SKStPO/Frister, 4. Aufl., § 247a Rn. 1 ff.; Rieß, StraFo 1999, 1).
  • BGH, 07.12.2017 - 1 StR 320/17

    Rechtsstaatswidrige Tatprovokation (Voraussetzungen: stimulierende Einwirkung mit

    Dies gilt bereits deswegen, weil von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO kein Gebrauch gemacht wurde; dies wäre aber erforderlich gewesen, da eine auf die Sachleitung bezogene Anordnung beanstandet wird (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 20. September 2016 - 3 StR 84/16, NJW 2017, 181, 182 und vom 20. Januar 2016 - 4 StR 376/15, StV 2016, 771).
  • BGH, 03.09.2019 - 3 StR 291/19

    Unzulässigkeit der Einführung von in privaten Laboren erstellten DNA-Gutachten im

    Die Verletzung zwingenden Rechts durch den Vorsitzenden kann ein Revisionsführer auch dann rügen, wenn er in der tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht nach § 238 Abs. 2 StPO vorgegangen ist (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 315/11, NStZ 2012, 585 Rn. 12; vom 20. September 2016 - 3 StR 84/16, NStZ 2017, 372 Rn. 8, jeweils mwN).
  • BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20

    Wirecard-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages: Vorführung eines

    (3) Gegenüber einer etwaigen audiovisuellen Vernehmung entsprechend Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG, § 247a Abs. 1 Satz 1, § 251 Abs. 2 StPO stellt die unmittelbare Befragung des Zeugen die Regel dar (vgl. zum Strafverfahren BT-Drucks. 13/7165 S. 5; BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 84/16, NJW 2017, 181 Rn. 11; KKStPO/Diemer, 8. Aufl., § 247a Rn. 4).
  • BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19

    Rüge der Abwesenheit eines beisitzenden Richters an einem Hautverhandlungstag

    Ob Fallkonstellationen der psychischen oder physischen Abwesenheit von Richtern stattdessen unter § 338 Nr. 5 StPO zu subsumieren sind (hierfür Löwe/Rosenberg/Becker, aaO, § 226 Rn. 27 mwN; mit ausdrücklich formulierter Neigung zur Anwendung von § 338 Nr. 5 StPO, im Ergebnis aber offenlassend BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 84/16, NStZ 2017, 372, 373) bedarf hier keiner Entscheidung, da eine Rügepräklusion auch bei Anwendung des § 338 Nr. 1 StPO vorliegend ausscheidet (vgl. BGH, aaO; Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98, BGHSt 44, 361, 364).
  • OLG Schleswig, 05.02.2020 - 2 OLG 4 Ss 10/20
    Die Verletzung zwingenden Rechts durch den Vorsitzenden kann ein Revisionsführer auch dann rügen, wenn er in der tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht nach § 238 Abs. 2 StPO vorgegangen ist (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 ­- 3 StR 315/11, NStZ 2012, 585 Rn. 12; vom 20. September 2016-3 StR 84/16, NStZ 2017, 372 Rn. 8, jeweils mwN).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,22181
OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16 (https://dejure.org/2016,22181)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.07.2016 - 11 W 66/16 (https://dejure.org/2016,22181)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. Juli 2016 - 11 W 66/16 (https://dejure.org/2016,22181)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansatzfähigkeit der Kosten des Gerichsvollziehers für die persönliche Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Art der Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher nach Ermessen, Abgabe der Vermögensauskunft

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 15 Abs 2 S 1 GVollzGA, § 802f Abs 4 ZPO, § 9 Anlage Nr 100 GvKostG
    Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten: Ermessen des Gerichtsvollziehers bei der Wahl der Art der Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft

  • rechtsportal.de

    Ansatzfähigkeit der Kosten des Gerichsvollziehers für die persönliche Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft

  • rechtsportal.de

    Ansatzfähigkeit der Kosten des Gerichsvollziehers für die persönliche Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gerichtsvollzieher hat die Wahl: Persönliche Zustellung oder per Post!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 181
  • NJW-RR 2016, 1534
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Stuttgart, 18.04.2016 - 8 W 63/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Persönliche Zustellung einer Ladung zur Abgabe der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16
    Weiterhin hat das Landgericht den zutreffenden rechtlichen Prüfungsmaßstab zu Grunde gelegt, dass es als Beschwerdegericht lediglich diese Ermessensentscheidung auf Ermessensfehler hin zu überprüfen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 20 f.) und keine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat.

    (3) Die überwiegende Meinung lehnt derartige Einschränkungen des Ermessens ab, so dass der Gerichtsvollzieher die persönliche Zustellung auch aus allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus wählen kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 16 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015 - 17 W 319/14, juris Rn. 19 ff.; LG Ellwangen, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 1 T 224/14, BeckRS 2015, 08684; LG Bochum, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 7 T 121/14, juris Rn. 13 ff.; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 5 ff; AG Leipzig, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 431 M 23908/14, juris Rn. 23 ff.; AG Gernsbach, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 1 M 165/14, BeckRS 2015, 00855; BeckOK-ZPO/Utermark/Fleck, Ed. 20 § 802f Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, ZPO 8. Aufl. § 802f Rn. 9).

    Eine darüber hinausgehende allgemeine Dispositionsbefugnis im weiteren Sinn - wie sie im vorliegenden Fall die Gläubigerin für sich in Anspruch nimmt - lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 15).

    Allerdings sind die den Gerichtsvollzieher treffenden Gebote teilweise gegenläufig, da die Beitreibung gemäß § 802a Absatz 1 ZPO u.a. zügig und kostengünstig erfolgen soll und nach § 802b Absatz 1 ZPO zugleich in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Erledigung zu bedenken ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015, juris Rn. 19; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 6).

    In diesem Spannungsfeld hat der Gerichtsvollzieher in eigener Verantwortung zu entscheiden, auf welche Weise er die Zustellung vornimmt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015, juris Rn. 19).

    Allerdings darf der Gerichtsvollzieher auch auf allgemeine Erwägungen und insbesondere generelle Erfahrungswerte bezüglich der Vereinfachung und der Beschleunigung der ihm erteilten Vollstreckungsaufträge zurückgreifen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 16).

    Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass es sich bei der Zwangsvollstreckung um ein Massenverfahren handelt und daher im Einzelfall an die Ermessensausübung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 16; OLG Köln Beschluss vom 13. April 2015, juris Rn. 19; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 7).

    aa) Prüfungsmaßstab ist insoweit, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 20).

  • LG Offenburg, 17.09.2014 - 4 T 187/14
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16
    (3) Die überwiegende Meinung lehnt derartige Einschränkungen des Ermessens ab, so dass der Gerichtsvollzieher die persönliche Zustellung auch aus allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus wählen kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 16 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015 - 17 W 319/14, juris Rn. 19 ff.; LG Ellwangen, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 1 T 224/14, BeckRS 2015, 08684; LG Bochum, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 7 T 121/14, juris Rn. 13 ff.; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 5 ff; AG Leipzig, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 431 M 23908/14, juris Rn. 23 ff.; AG Gernsbach, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 1 M 165/14, BeckRS 2015, 00855; BeckOK-ZPO/Utermark/Fleck, Ed. 20 § 802f Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, ZPO 8. Aufl. § 802f Rn. 9).

    Allerdings sind die den Gerichtsvollzieher treffenden Gebote teilweise gegenläufig, da die Beitreibung gemäß § 802a Absatz 1 ZPO u.a. zügig und kostengünstig erfolgen soll und nach § 802b Absatz 1 ZPO zugleich in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Erledigung zu bedenken ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015, juris Rn. 19; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 6).

    Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass es sich bei der Zwangsvollstreckung um ein Massenverfahren handelt und daher im Einzelfall an die Ermessensausübung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 16; OLG Köln Beschluss vom 13. April 2015, juris Rn. 19; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 7).

    Bei den Ladungen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft handelt es sich um Massenverfahren, so dass fast immer gleich gelagerte Gründe für oder gegen die persönliche Zustellung sprechen; treffen diese Erwägungen auch auf die einzelne Ladung zu, weil keine besonderen Umstände vorliegen, reicht dies für eine einzelfallbezogene Abwägung aus (vgl. LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 7).

  • OLG Koblenz, 20.10.2015 - 14 W 675/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Kosten bei persönlicher Zustellung der Ladung zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16
    Auf § 15 Absatz 2 Satz 1 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA, Die Justiz 2013, S. 240), die als Verwaltungsvorschrift zwar den Gerichtsvollzieher, nicht jedoch die Vollstreckungsparteien und die Gerichte bindet (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 14 W 675/15, juris Rn. 10), kommt es insoweit nicht an.

    (1) Nach einer Ansicht besteht eine allgemeine Dispositionsbefugnis des Gläubigers, da er Herr des Verfahrens sei und Beginn, Art und Ausmaß der Vollstreckung bestimme; deshalb habe der Gerichtsvollzieher Weisungen des Gläubigers zu folgen, soweit diesen keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstünden (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 14 W 675/15, juris Rn. 14 ff.).

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZB 165/06

    Kostenentscheidung nach isolierter Zurücknahme einer Folgesache

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16
    Denn der Sinn des Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein rechtlich fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch seine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06, juris Rn. 15 zu § 93a ZPO).
  • BGH, 07.01.2011 - 4 StR 409/10

    Vermögensbetreuungspflicht des Gerichtsvollziehers bei der Untreue (gesetzliche

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16
    Zudem übt der Gerichtsvollzieher seine Tätigkeit als selbständiges Organ der Rechtspflege in eigener Verantwortung aus (Musielak/Lackmann, ZPO 13. Aufl. § 753 Rn. 2), wobei er die Gesetze und die Vorschriften der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher zu beachten hat (BGH, NJW 2011, 2149 Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 10.02.2016 - 14 W 1/16

    Zustellung der Eintragungsanordnung gem. § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO als Zustellung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16
    Zum gleichen Ergebnis kommt die Auffassung, nach der die Weisung des Gläubigers beim Gerichtsvollzieher zu einer Ermessensreduzierung auf Null führt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Februar 2016 - 14 W 1/16, juris Rn. 33).
  • OLG Koblenz, 16.07.2010 - 1 Ws 189/10

    Kosten des Ermittlungsverfahrens: Prüfungskompetenz des Erinnerungsgerichts und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16
    Mithin prüft das nach § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG zuständige Oberlandesgericht die Entscheidung nur auf Rechtsfehler nach (OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 1 Ws 189/10, juris Rn. 15; NK-GK/Volpert, GKG § 66 Rn. 116).
  • OLG Köln, 13.04.2015 - 17 W 319/14

    Gerichtliche Überprüfung des Kostenansatzes des Gerichtsvollziehers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16
    (3) Die überwiegende Meinung lehnt derartige Einschränkungen des Ermessens ab, so dass der Gerichtsvollzieher die persönliche Zustellung auch aus allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus wählen kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 16 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015 - 17 W 319/14, juris Rn. 19 ff.; LG Ellwangen, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 1 T 224/14, BeckRS 2015, 08684; LG Bochum, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 7 T 121/14, juris Rn. 13 ff.; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 5 ff; AG Leipzig, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 431 M 23908/14, juris Rn. 23 ff.; AG Gernsbach, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 1 M 165/14, BeckRS 2015, 00855; BeckOK-ZPO/Utermark/Fleck, Ed. 20 § 802f Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, ZPO 8. Aufl. § 802f Rn. 9).
  • LG Bochum, 23.10.2014 - 7 T 121/14

    Erinnerung des Gläubigers gegen den Ansatz von Kosten für die persönliche

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16
    (3) Die überwiegende Meinung lehnt derartige Einschränkungen des Ermessens ab, so dass der Gerichtsvollzieher die persönliche Zustellung auch aus allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus wählen kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 16 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015 - 17 W 319/14, juris Rn. 19 ff.; LG Ellwangen, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 1 T 224/14, BeckRS 2015, 08684; LG Bochum, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 7 T 121/14, juris Rn. 13 ff.; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 5 ff; AG Leipzig, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 431 M 23908/14, juris Rn. 23 ff.; AG Gernsbach, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 1 M 165/14, BeckRS 2015, 00855; BeckOK-ZPO/Utermark/Fleck, Ed. 20 § 802f Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, ZPO 8. Aufl. § 802f Rn. 9).
  • LG Cottbus, 11.05.2010 - 7 T 6/10

    Niederschlagung der Gerichtsvollzieherkosten bei Nichtbeachtung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16
    (2) Nach anderer Auffassung darf die persönliche Zustellung nur gewählt werden, wenn sie aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls wie etwa besonderer Eilbedürftigkeit gerechtfertigt ist (vgl. LG Cottbus, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 7 T 6/10, juris Rn. 20 f.; LG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 3 T 501/07, juris Rn. 17).
  • LG Dresden, 10.07.2007 - 3 T 501/07
  • AG Gernsbach, 08.10.2014 - 1 M 165/14
  • AG Leipzig, 28.01.2015 - 431 M 23908/14
  • OLG Karlsruhe, 25.08.2016 - 11 W 70/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Niederschlagung wegen bei unrichtiger Sachbehandlung

    dd) Dass die Gerichtsvollzieherin vorliegend den aus ihrer Sicht unzulässigen Antrag hätte ablehnen und eine Klärung durch das Vollstreckungsgericht hätte ermöglichen müssen, widerspricht nicht der zu § 802f Absatz 4 ZPO ergangenen Entscheidung des Senats (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 11 W 66/16, juris).

    § 802f Absatz 4 ZPO betrifft über den Verweis auf die §§ 191 ff. ZPO das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtsvollziehers, entweder persönlich zuzustellen oder die Post mit der Zustellung zu beauftragen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 11 W 66/16, juris 16).

  • LG Halle, 19.03.2019 - 1 T 51/19

    Wahl des Gerichtsvollziehers zwischen Zustellungsarten nach pflichtgemäßem

    Aus der Formulierung des § 15 Abs. 2 Satz 1 GVGA "insbesondere" folgt vielmehr, dass die in der Bestimmung enthaltenen Gründe für eine persönliche Zustellung nicht abschließend sind, so dass auch weitere Erwägungen des Gerichtsvollziehers eine persönliche Zustellung erlauben (vgl. LG Karlsruhe Beschl. v. 24.3.2016 - 5 T 94/15, BeckRS 2016, 18952, beck-online; AG Köln, Beschluss vom 14.10.2014 - 288 M 857/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.2015 - 8 W 75/15, LG Bonn, Beschluss vom 23.10.2014 - I-7 T 121/14; andere Ansicht: Häublein, in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Auflage 2013, § 194 Rn. 1; LG Dresden, Beschluss vom 10.07.2007 - 3 T 501/07).Prüfungsmaßstab ist demnach, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 22.7.2016 - 11 W 66/16, BeckRS 2016, 13620, beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 20).

    Die wohl herrschende Meinung, der sich die Beschwerdekammer anschließt, (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 12 W 2/16 - juris, Rn. 8 - 12 mwN; OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 1534; OLG Stuttgart, OGVZ 2016, 133, juris Rn. 12; OLG Köln Rpfleger 2016, 661) vertritt mit beachtlichen Erwägungen die Auffassung, dass der Gerichtsvollzieher die Wahl zwischen der Zustellung durch ihn selbst oder per Post nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe und dass aus einer Weisung des Gläubigers, die Zustellung durch die Post durchzuführen, keine Einschränkung des Ermessens des Gerichtsvollziehers dahingehend folge, dass er etwaige Weisungen des Gläubigers hinsichtlich der Art der Zustellung zu befolgen habe.

    Bei den Ladungen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft handelt es sich um Massenverfahren, so dass oft gleich gelagerte Gründe für oder gegen die persönliche Zustellung sprechen; treffen diese Erwägungen auch auf die einzelne Ladung zu, weil keine besonderen Umstände vorliegen, reicht dies für eine einzelfallbezogene Abwägung aus (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 22.07.2016 - 11 W 66/16, BeckRS 2016, 13620, beck-online).

  • OLG Köln, 05.04.2017 - 17 W 213/16

    Ansatz der Kosten des Gerichtsvollziehers für die persönliche Zustellung der

    Ob sich das Ermessen des Gerichtsvollziehers bei einer Anweisung des Gläubigers, Zustellungen stets durch die Post vorzunehmen, grundsätzlich auf "Null" reduziert (so ausdrücklich OLG Frankfurt/Main - 14 W 1/16 -, DGVZ 2016, 82 ff. = juris Rn 33 im Anschluss an OLG Koblenz, DGVZ 2015, 252 ff. = MDR 2016, 50 f. = juris Rn 11 ff.; ähnlich wohl Stein/Jonas/Roth, aaO) oder er an eine entsprechende Weisung nicht gebunden ist (so OLG Frankfurt/Main, B. vom 2. Dezember 2016 - 12 W 2/16 -, juris Rn 8 ff.; KG, DGVZ 2016, 110 = juris Rn 6 f. im Anschluss an OLG Stuttgart, NJW 2015, 2513 f. = juris Rn 20 - dort aber noch offen gelassen; OLG Stuttgart, DGVZ 2016, 133 ff. = juris Rn 16, 18, 21 und MDR 2016, 730 f. = juris Rn 16 "nicht ohne Weiteres" [aber dennoch nicht pflichtgemäß ausgeübtes Ermessen]; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2016, 1534 ff. = juris Rn 24 mwN Rn 21; Zöller/Stöber, 31. Aufl., § 192 ZPO Rn 3; BeckOK-ZPO/Utermark/Fleck, Stand 01.12.2016, § 802f ZPO Rn 2b), ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

    Hierbei wird auch die Meinung vertreten, dass die Zustellung per Post der Regelfall sei (Musielak/Voit/Wittschier, 14. Aufl., § 194 ZPO Rn 2), von der nur in gesondert begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe (Wieczorek/Schütze/Rohe, 4. Aufl., § 192 ZPO Rn 21; vgl. die Nachweise bei OLG Frankfurt, NJW-RR 2016, 1534 ff. = juris Rn 20).

  • LG Wuppertal, 19.05.2017 - 16 T 126/17
    Prüfungsmaßstab ist demnach, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 22.7.2016 - 11 W 66/16, BeckRS 2016, 13620, beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 20).

    Bei den Ladungen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft handelt es sich um Massenverfahren, so dass fast immer gleich gelagerte Gründe für oder gegen die persönliche Zustellung sprechen; treffen diese Erwägungen auch auf die einzelne Ladung zu, weil keine besonderen Umstände vorliegen, reicht dies für eine einzelfallbezogene Abwägung aus (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 22.7.2016 - 11 W 66/16, BeckRS 2016, 13620, beck-online).

  • OLG Celle, 28.03.2017 - 2 W 79/17

    Pflicht des Gläubigers zur Tragung der Kosten der Ladung des Schuldners zur

    Die herrschende Meinung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 12 W 2/16 - juris, Rn. 8 - 12 mwN; OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 1534; OLG Stuttgart, OGVZ 2016, 133, juris Rn. 12; OLG Köln Rpfleger 2016, 661) vertritt mit beachtlichen Erwägungen die Auffassung, dass der Gerichtsvollzieher die Wahl zwischen der Zustellung durch ihn selbst oder per Post nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe und dass aus einer Weisung des Gläubigers, die Zustellung durch die Post durchzuführen, keine Einschränkung des Ermessens des Gerichtsvollziehers dahingehend folge, dass er etwaige Weisungen des Gläubigers hinsichtlich der Art der Zustellung zu befolgen habe.
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