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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,1
BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 (https://dejure.org/1972,1)
BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 (https://dejure.org/1972,1)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 (https://dejure.org/1972,1)
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Numerus clausus I

Art. 12 GG, absolute Zulassungsbeschränkungen, Wesentlichkeitstheorie

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Zugangsbeschränkung zu Hochschulen - Bayern und Hamburg

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hochschulzulassung - Absolute Zulassungsbeschränkung; Berufswahlfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • zeit.de (Pressebericht, 27.07.1972)

    Wenn jeder studieren würde...

  • zeit.de (Pressebericht, 21.7.1972)

    Numerus clausus am Rande der Verfassung

  • aerzteblatt.de PDF (Pressebericht, 17.08.1972)

    Mit dem Numerus clausus leben

  • juraexamen.info (Leitsatz)

    Numerus Clausus

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 33, 303
  • NJW 1972, 1561
  • NJW 1972, 1941 (Ls.)
  • NJW 2017, 3066
  • DVBl 1972, 725
  • DÖV 1972, 606
  • JR 65, 237
 
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Wird zitiert von ... (1011)Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
    Die grundgesetzliche Ordnung setzt zwar - wie das Bundesverfassungsgericht in der Facharzt-Entscheidung vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 und 308/64 ausgeführt hat - der Verleihung und Ausübung von Satzungsgewalt bestimmte Grenzen, die um so enger sind, je intensiver in die Berufsfreiheit eingegriffen wird und je mehr schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit und außenstehender Dritter berührt werden.

    Wenn aber die Regelung in den Grundrechtsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eingreift und sich hier als Zuteilung von Lebenschancen auswirken kann, dann kann in einer rechtsstaatlich-parlamentarischen Demokratie der Vorbehalt, daß in den Grundrechtsbereich lediglich durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden darf, nur den Sinn haben, daß der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst verantworten soll (vgl. Beschluß vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 und 308/64 - [C II 3]).

  • BVerwG, 21.11.1957 - II C 45.56
    Auszug aus BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
    Die normative oder verwaltungsmäßige Beschränkung des Grundrechts sei aber dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn Zulassungsbeschränkungen nicht einer Berufslenkung dienten, sondern der Gefahr einer übermäßigen Inanspruchnahme der Einrichtungen durch Überfüllung wehren sollten (vgl. BVerwGE 6, 13;… BVerwG, JZ 1963, S. 675).

    Aus dieser engen Verknüpfung hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits zutreffend hergeleitet, daß Beschränkungen bei der Zulassung zur Ausbildung nicht einer Berufslenkung dienen dürfen (…JZ 1963, S. 675; vgl. auch BVerwGE 6, 13 und 7, 287).

  • BVerwG, 08.02.1963 - VII B 24.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
    Die normative oder verwaltungsmäßige Beschränkung des Grundrechts sei aber dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn Zulassungsbeschränkungen nicht einer Berufslenkung dienten, sondern der Gefahr einer übermäßigen Inanspruchnahme der Einrichtungen durch Überfüllung wehren sollten (vgl. BVerwGE 6, 13; BVerwG, JZ 1963, S. 675).

    Aus dieser engen Verknüpfung hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits zutreffend hergeleitet, daß Beschränkungen bei der Zulassung zur Ausbildung nicht einer Berufslenkung dienen dürfen (JZ 1963, S. 675; vgl. auch BVerwGE 6, 13 und 7, 287).

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
    Nach der sogenannten Stufentheorie des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 7, 377 [401 ff.]; 30, 292 [315 ff.]) ist die Regelungsbefugnis gemäß Art. 12 Abs. 1 GG um so enger begrenzt, je mehr sie auch die Freiheit der Berufswahl berührt.
  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß die Grundrechte zugleich als objektive Normen eine Wertordnung statuieren, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung beansprucht, und daß daher die Grundrechte nicht nur Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind (BVerfGE 21, 362 [372] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
    Das Grundgesetz hat - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Zusammenhang mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 4, 7 [15]; 8, 274 [329]; 27, 344 [351]) - die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden; der Einzelne muß sich daher diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren vorsieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt.
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
    Das Grundgesetz hat - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Zusammenhang mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 4, 7 [15]; 8, 274 [329]; 27, 344 [351]) - die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden; der Einzelne muß sich daher diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren vorsieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt.
  • BVerfG, 15.01.1970 - 1 BvR 13/68

    Ehescheidungsakten

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
    Das Grundgesetz hat - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Zusammenhang mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 4, 7 [15]; 8, 274 [329]; 27, 344 [351]) - die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden; der Einzelne muß sich daher diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren vorsieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt.
  • BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71

    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
    Dadurch allein wird - wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. BVerfGE 32, 346 mit weiteren Nachweisen) - insbesondere der Gleichheitssatz nicht verletzt, da dieser mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur die Kräfte freisetzen und nicht zur Uniformität zwingen will, grundsätzlich nur dazu verpflichtet, innerhalb des Geltungsbereichs der Landesverfassung auf Gleichbehandlung zu achten.
  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Zahl der Notarstellen

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
    Diese Entwicklung zeigt sich besonders deutlich im Bereich des Ausbildungswesens, das sich insoweit trotz des im übrigen bestehenden engen Zusammenhanges mit der Berufswahl von dieser unverkennbar abhebt: Die Berufsfreiheit verwirklicht sich gegenwärtig - abgesehen von dem der Sonderregelung des Art. 33 GG unterliegenden öffentlichen Dienst (vgl. dazu BVerfGE 7, 377 [398]; 17, 371 [379 f.]) - vorwiegend im Bereich der privaten Berufs- und Arbeitsordnung und ist hier vornehmlich darauf gerichtet, die eigenpersönliche, selbstbestimmte Lebensgestaltung abzuschirmen, also Freiheit von Zwängen oder Verboten im Zusammenhang mit Wahl und Ausübung des Berufes zu gewährleisten.
  • BVerfG, 06.05.1958 - 2 BvL 37/56

    Lastenausgleich

  • BVerwG, 22.09.1967 - VII C 71.66

    Anspruchs auf Gewährung einer höheren staatlichen Subvention für eine private …

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

  • BVerfG, 26.11.1963 - 2 BvL 12/62

    Freiburger Polizei

  • BVerwG, 24.10.1958 - VII C 104.57

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Das Grundgesetz hat, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mehrfach hervorgehoben ist, die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden (BVerfGE 4, 7 [15]; 8, 274 [329]; 27, 1 [7]; 27, 344 [351 f.]; 33, 303 [334]; 50, 290 [353]; 56, 37 [49]).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2017 - 5 S 1044/15

    Verbot des Parkens auf schmalen Straßen in der Straßenverkehrs-Ordnung unwirksam

    Verfahren und gerichtliche Kontrolle erscheinen geeignet, mögliche Nachteile der Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelung bis zu einem gewissen Grade auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73, und vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 775/66 -, BVerfGE 31, 255, sowie Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303).

    Rn. 34 δ) Der unbestimmte Rechtsbegriff "schmal" in § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO erlangt auch nicht etwa deshalb die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit, weil er mittlerweile durch die Rechtsprechung die erforderliche Konkretisierung und Konturierung erhalten hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73, und vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 775/66 -, BVerfGE 31, 255, sowie Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Dies gilt in besonderem Maße, wenn und soweit es um die Sicherung der Menschenwürde und der menschlichen Existenz geht (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 40, 237 ).
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