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| OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.1990 - 18 B 23082/89 |
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OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. Februar 1990 - 18 B 23082/89 (https://dejure.org/1990,7154)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beschwerde ; Beschluß; Befangenheitsantrag ; Ablehnung eines Befangenheitsantrages ; Aufschiebende Wirkung; Abgelehnter Richter; Beschwerdeverfahren ; Weitere Sachbehandlung; Entscheidung über Nichtabhilfe
Verfahrensgang
- VG Köln, 27.10.1989 - 20 K 10.813/88
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.1990 - 18 B 23082/89
Papierfundstellen
- NJW 1990, 1739
- NJW 1990, 1749
Wird zitiert von ... (4)
- AG Stralsund, 29.04.2016 - 20 C 11/15
Richterablehnung: Ende der Wartepflicht eines abgelehnten Richters
1971, 230 [Nr. 9]; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1992, 571; OLG Kiel, HRR 1933, 1696; OVG Münster, NJW 1990, 1749; LG Stralsund, Urteil vom 08.05.2012 - 6 O 39/11 [S. 9 f.; I.3]; AG Bergen auf Rügen, Beschluss vom 05.04.2013 - 14 K 38/10 [Juris; Tz. 5 ]; Günther, MDR 1989, 695; Schäfer, NJOZ 2014, 681 [683]; a.A. u.a. BGH, ZVI 2004, 753 [754]; OLG Schleswig, BeckRS 2002, 17746; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 47 Rdnr. 1, m.w.N.). - LG Stralsund, 08.05.2012 - 6 O 39/11
Zivilprozess: Ende der Wartepflicht eines ablehnten Richters; Säumnis der …
Nach zutreffender und von hier aus geteilter Auffassung u.a. des Reichsgerichts und mehrere Obergerichte ist nämlich der abgelehnte Richter bereits mit der erstinstanzlichen Zurückweisung des Ablehnungsgesuches wieder zur weiteren Entscheidung - auch jenseits unaufschiebbarer Amtshandlungen i. S. des § 47 Abs. 1 ZPO - berufen, ohne Rücksicht auf den Rechtskrafteintritt, weil nämlich die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss gemäß § 570 Abs. 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, mithin den weiteren Verfahrensgang nicht hindert (so zurecht und dezidiert u.a. bereits RG, Beschluss vom 23.04.1907 - B.-Rep. VII 49/07, Z 66, 46, 47, unter Bezug auch auf RG, JW 1895, 539, Nr. 11, wo bereits gleichlautend entschieden worden war; vgl. ferner aus der jüngeren Judikatur u.a. BFH, Beschluss vom 30.11.1981 - GrS 1/80, BB 1982, 605, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 23 ff.; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.06.1991 - 5 U 224/91, MDR 1992, 409, hier zitiert nach Juris, Tz. 51; OVG Münster, Beschluss vom 23.02.1990 - 18 B 23082/89, NJW 1990, 1749, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 18 ff.; aus der Literatur etwa Günther, MDR 1989, 695 ff.; aus der älteren obergerichtlichen Judikatur etwa OLG Kiel, HRR 1933, 1696; KG, MDR 1954, 750; OLG Celle, NdsRpfl. - AG Bergen auf Rügen, 05.04.2013 - 14 K 38/10
Befangenheitsablehnung: Dienstliche Tätigkeit des abgelehnten Richters bzw. …
Die gegen diesen Beschluss mögliche Beschwerde entfaltet nämlich keine aufschiebende Wirkung, wie § 570 Abs. 1 ZPO klarstellt (so u.a. bereits auch RG, Beschluss vom 23.04.1907 - B.-Rep. VII 49/07, Z 66, 46, 47, unter Bezug auch auf RG, JW 1895, 539, Nr. 11, wo bereits gleichlautend entschieden worden war; vgl. ferner aus der jüngeren Judikatur u.a. BFH, Beschluss vom 30.11.1981 - GrS 1/80, BB 1982, 605, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 23 ff.; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.06.1991 - 5 U 224/91, MDR 1992, 409, hier zitiert nach Juris, Tz. 51; OVG Münster, Beschluss vom 23.02.1990 - 18 B 23082/89, NJW 1990, 1749, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 18 ff.; aus der Literatur etwa Günther, MDR 1989, 695 ff.; aus der älteren obergerichtlichen Judikatur etwa OLG Kiel, HRR 1933, 1696; KG, MDR 1954, 750; OLG Celle, NdsRpfl. - OLG Celle, 16.01.1998 - 3 Ws 410/97 1971, 230; siehe auch Günther MDR 1989, 691, 695 m.w.N.; für das Verwaltungsrecht: OVG Münster NJW 1990, 1749 zu § 54 Abs. 1 VwGO der auf § 47 ZPO verweist), die sich zum Teil auf den Wortlaut ("Erledigung" und nicht "rechtskräftige Entscheidung") sowie darauf stützt, daß die Einlegung der Beschwerde nach § 307 Abs. 1 StPO keinen Suspensiveffekt entfaltet und daß Verfahrensverzögerungen eintreten könnten, wenn die Erledigung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung einträte, berücksichtigen nach Auffassung des Senats nicht hinreichend, daß es sich bei § 28 Abs. 1 und 2 StPO um eine Sonderregelung für die Behandlung von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren handelt.
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