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Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.03.1997

Rechtsprechung
   BGH, 06.03.1997 - II ZB 4/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1167
BGH, 06.03.1997 - II ZB 4/96 (https://dejure.org/1997,1167)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1997 - II ZB 4/96 (https://dejure.org/1997,1167)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1997 - II ZB 4/96 (https://dejure.org/1997,1167)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Satzungsänderung und Bildung eines Aufsichtsrates entsprechend der Anforderungen im Rahmen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) - Anforderungen an das besondere gerichtliche Verfahren der Informationserzwingung in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - ...

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einsichtnahme in Aufsichtsrats-Protokolle

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 135, 48
  • NJW 1997, 1985
  • ZIP 1997, 978
  • MDR 1997, 757
  • WM 1997, 1052
  • BB 1997, 1223
  • DB 1997, 1269
 
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Wird zitiert von ... (31)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.06.1975 - II ZR 156/73

    Schweigepflicht der Aufsichtsratsmitglieder

    Auszug aus BGH, 06.03.1997 - II ZB 4/96
    Anders als bei dem Aktionär, der nicht Organ der Aktiengesellschaft ist (…vgl. Lutter, Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, 2. Aufl., S. 151 und 233) und dem die Auskunft quasi - öffentlich - in der Hauptversammlung - erteilt wird, besteht bei der Informationserteilung an den GmbH-Gesellschafter nicht die auf der Hand liegende Gefahr, daß Geheimnisse der Gesellschaft an die Öffentlichkeit herausgetragen werden (vgl. BGHZ 64, 325, 332), weil hier nur dem einzelnen Gesellschafter die Auskunft erteilt bzw. die Einsicht gewährt wird und der Empfänger dieser die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffenden Mitteilungen als deren Organ seinerseits die Pflicht zur Verschwiegenheit unterworfen ist (…Lutter, Information ... aaO., S. 241 f.;… Baumbach/Hueck/Zöllner aaO., § 51a Rdnr. 36 m.w.N.).

    Bezugspunkt der in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG niedergelegten Pflicht, Stillschweigen über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft zu wahren, ist allein das Interesse des Unternehmens als ganzem, sich davor zu bewahren, daß geheimhaltungsbedürftige Informationen an die Öffentlichkeit getragen werden und der Gesellschaft daraus Nachteile entstehen (vgl. schon BGHZ 64, 325, 330 f.; dazu Rittner, FS Hefermehl S. 365 ff., 368;… Hoffmann, Der Aufsichtsrat, 3. Aufl. Rdnr. 266).

    Darin kommt der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, den Aufsichtsrat - wie vor Inkrafttreten des MitbestG - als ein homogenes Organ von Vertretern mit identischen Rechten und Pflichten und ohne Fraktionszwang zu gestalten (BGHZ 64, 325, 330 f.; BGHZ 83, 106 ff., 112 f.; BGHZ 122, 342, 358;… ferner Hachenburg/Raiser aaO., § 52 Rdnr. 246;… KK/Mertens, Anh. § 117 B § 25 MitbestG Rdnr. 5 und 10 f.).

  • BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91

    Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen

    Auszug aus BGH, 06.03.1997 - II ZB 4/96
    Während der Aktionär auf sein nach Maßgabe des § 131 AktG eingeschränktes Fragerecht in der Hauptverhandlung verwiesen ist und insbesondere weder die Erteilung einer schriftlichen Auskunft noch gar die Einsichtnahme in die Unterlagen der Gesellschaft verlangen kann (BGHZ 122, 211, 236 f.), ist das individuelle Informationsrecht des Gesellschafters nach § 51a GmbHG - das neben das von der Gesellschafterversammlung wahrzunehmende kollektive Recht tritt, sich von den anderen Gesellschaftsorganen uneingeschränkt unterrichten zu lassen (vgl. Zöllner, ZGR 1977, 319 ff., 329) - umfassend ausgestaltet und erstreckt sich nicht nur auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft, sondern besteht unabhängig von einem besonderen Anlaß, wie z.B. dem Zusammenhang mit einem Punkt der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung.
  • BGH, 17.05.1993 - II ZR 89/92

    Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen - Diskriminierung der …

    Auszug aus BGH, 06.03.1997 - II ZB 4/96
    Darin kommt der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, den Aufsichtsrat - wie vor Inkrafttreten des MitbestG - als ein homogenes Organ von Vertretern mit identischen Rechten und Pflichten und ohne Fraktionszwang zu gestalten (BGHZ 64, 325, 330 f.; BGHZ 83, 106 ff., 112 f.; BGHZ 122, 342, 358;… ferner Hachenburg/Raiser aaO., § 52 Rdnr. 246;… KK/Mertens, Anh. § 117 B § 25 MitbestG Rdnr. 5 und 10 f.).
  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 123/81

    Zur Zulässigkeit von Satzungsvorschriften über Aufsichtsratsausschüsse und über …

    Auszug aus BGH, 06.03.1997 - II ZB 4/96
    Darin kommt der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, den Aufsichtsrat - wie vor Inkrafttreten des MitbestG - als ein homogenes Organ von Vertretern mit identischen Rechten und Pflichten und ohne Fraktionszwang zu gestalten (BGHZ 64, 325, 330 f.; BGHZ 83, 106 ff., 112 f.; BGHZ 122, 342, 358;… ferner Hachenburg/Raiser aaO., § 52 Rdnr. 246;… KK/Mertens, Anh. § 117 B § 25 MitbestG Rdnr. 5 und 10 f.).
  • BGH, 07.12.1987 - II ZR 86/87

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

    Auszug aus BGH, 06.03.1997 - II ZB 4/96
    Abgesehen davon, daß das besondere gerichtliche Verfahren der Informationserzwingung nach § 51b GmbHG nicht als gegen einen Verweigerungsbeschluß gerichtetes Anfechtungsverfahren ausgestaltet ist (vgl. dazu Sen.Urt. v. 7. Dezember 1987 - II ZR 86/87, ZIP 1988, 87 f.m. Anm. K. Schmidt EWiR 1988, 271 f.;… ferner Mertens, FS Werner, 1984, S. 557 ff., 569), also nicht eine Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung über die Verweigerung voraussetzt, muß § 51a Abs. 2 Satz 2 GmbHG im Zusammenhang mit Satz 1 der genannten Bestimmung interpretiert werden.
  • OLG Karlsruhe, 08.02.1984 - 15 W 42/83
    Auszug aus BGH, 06.03.1997 - II ZB 4/96
    Das Oberlandesgericht Stuttgart möchte die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde der Antragsteller zurückweisen, hat sich hieran jedoch mit Rücksicht auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 1984 - 15 W 42/83 (GmbHR 1985, 59) gehindert gesehen und die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 FGG zur Entscheidung vorgelegt.
  • BGH, 08.01.2019 - II ZR 364/18

    GmbH: Analoge Anwendung des Rechts der Aktiengesellschaft bei Übertragung des …

    In der nicht mitbestimmten Gesellschaft obliegt ihnen die Bestellung und die (jederzeitige) Abberufung sowie die Anstellung und Kündigung der Geschäftsführer (§ 46 Nr. 5 und 8 GmbHG; BGH, Beschluss vom 6. März 1997 - II ZB 4/96, BGHZ 135, 48, 53; vgl. ferner BGH…, Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 109/10, BGHZ 190, 45 Rn. 20).

    Die hierarchische, von der generellen Kompetenz der Gesellschafterversammlung geprägte Struktur der GmbH-Verfassung ändert sich auch nicht grundlegend, wenn die Gesellschaft den besonderen Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes unterworfen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1997 - II ZB 4/96, BGHZ 135, 48, 55).

    Rn. 34 Demgegenüber enthält das Aktienrecht in den §§ 76 ff. und 111 ff. AktG klare Kompetenzabgrenzungen hinsichtlich der Wahrnehmung der Leitungs- und der Überwachungsaufgaben der Gesellschaft, auf die die Aktionäre in sehr beschränktem Maße Einfluss nehmen können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1997 - II ZB 4/96, BGHZ 135, 48, 53 f.).

    Insbesondere können sie weder die Erteilung einer schriftlichen Auskunft noch die Einsichtnahme in die Unterlagen der Gesellschaft verlangen (BGH, Urteil vom 5. April 1993 - II ZR 238/91, BGHZ 122, 211, 236 f. mwN; Beschluss vom 6. März 1997 - II ZB 4/96, BGHZ 135, 48, 54).

    Es ist, von dem Sonderfall des § 51a Abs. 2 GmbHG und dem Bestehen eines ungeschriebenen Verweigerungsgrundes abgesehen, prinzipiell unbeschränkt und findet seine Grenze erst bei einer nicht zweckentsprechenden Wahrnehmung (BGH, Beschluss vom 6. März 1997 - II ZB 4/96, BGHZ 135, 48, 54).

  • BGH, 02.07.2019 - II ZR 406/17

    GmbH: Einreichung einer veränderten Gesellschafterliste zum Handelsregister nach …

    Dies gilt vor allem dann, wenn einem fakultativen Aufsichtsrat wie vorliegend die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer übertragen wird, weil in der nicht mitbestimmten Gesellschaft die Bestellung und die Abberufung sowie die Anstellung und Kündigung der Geschäftsführer zu den wesentlichen Aufgaben der Gesellschafter gehören (§ 46 Nr. 5 GmbHG; BGH, Beschluss vom 6. März 1997 - II ZB 4/96, BGHZ 135, 48, 53;… Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 364/18, ZIP 2019, 701 Rn. 33, z.V.b. in BGHZ; vgl. ferner BGH…, Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 109/10, BGHZ 190, 45 Rn. 20).
  • BGH, 15.02.2022 - II ZR 235/20

    Kommanditgesellschaft: Erforderlichkeit der Zustimmung der …

    Das Kontroll- und Informationsrecht des Aktionärs beschränkt sich im Wesentlichen auf die Hauptversammlung und die Gegenstände der Tagesordnung (BGH, Beschluss vom 6. März 1997 - II ZB 4/96, BGHZ 135, 48, 54).

    Das Aktienrecht enthält in §§ 76 ff. und 111 ff. AktG Kompetenzzuweisungen hinsichtlich der Wahrnehmung der Leitungs- und der Überwachungsaufgaben der Gesellschaft, auf die die Aktionäre in sehr beschränktem Maße Einfluss nehmen können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1997 - II ZB 4/96, BGHZ 135, 48, 53 f.;… Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 364/18, BGHZ 220, 354 Rn. 34).

  • BGH, 20.09.2010 - II ZR 78/09

    DOBERLUG

    Rn. 26 Wenn die Gesellschafter einer GmbH freiwillig einen Aufsichtsrat bilden, wollen sie damit - soweit sie von ihrer in § 52 Abs. 1 GmbHG eröffneten Regelungsbefugnis keinen Gebrauch machen - nicht von der dualistischen Struktur der GmbH abweichen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1997 - II ZB 4/96, BGHZ 135, 48, 53 ff.), sondern lediglich ein Gremium schaffen, das für die Gesellschafterversammlung als dem maßgeblichen Willensbildungs- und Kontrollorgan der Gesellschaft Teilaufgaben der Überwachung der Geschäftsführer übernimmt und sicherstellt, dass diese die Geschäfte so führen, wie es dem wohlverstandenen Interesse der Gesellschafter entspricht.
  • OLG Frankfurt, 22.04.2013 - 21 W 90/12

    Einsichtsrecht des GmbH-Gesellschafters in Handelsbücher und Geschäftsunterlagen

    Vielmehr ist der durch § 51b GmbH dem Gesellschafter zur Verfügung gestellte direkte Weg zur Durchsetzung seines Informationsrechts von der Herbeiführung eines Beschlusses mit gegenteiligem Inhalt unabhängig (…BGH, Urt. v. 7. Dezember 1987 - II ZR 86/87, Juris Rn. 9; Beschl. v. 6. März 1997 - II ZB 4/96, BGHZ 135, 48 Juris Rn. 4).

    Dieses ist, vom Sonderfall des § 51a Abs. 2 GmbHG - ein solcher liegt vor, wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter die Auskunft oder Einsicht zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird - abgesehen, grundsätzlich unbeschränkt und findet seine Grenze erst bei einer nicht zweckentsprechenden Wahrnehmung (BGHZ 152, 339; 135, 48, 54).

  • BGH, 11.11.2002 - II ZR 125/02

    Umfang der Auskunftspflicht eines Dachverbandes

    1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach das individuelle Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters nach § 51 a GmbHG umfassend ausgestaltet ist (BGHZ 135, 48, 54).
  • BGH, 05.11.2013 - II ZB 28/12

    Aktiengesellschaft: Umfang der Auskunftspflicht des Vorstands in der …

    Rn. 47 aa) Der Vorstand darf regelmäßig die Auskunft verweigern, wenn sich das Auskunftsverlangen auf vertrauliche Vorgänge in den Sitzungen des Aufsichtsrats oder der von ihm nach § 107 Abs. 3 Satz 1 AktG bestellten Ausschüsse richtet (OLG Stuttgart, AG 1995, 234, 235; LG Mannheim, AG 2005, 780, 781;… Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 131 Rn. 11;… Kersting in KK-AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 244, 374;… Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 44;… Ebenroth, Das Auskunftsrecht des Aktionärs und seine Durchsetzung im Prozeß, 1970, S. 119; vgl. auch BVerfG, ZIP 1999, 1798, 1800; demgegenüber zur GmbH: BGH, Beschluss vom 6. März 1997 - II ZB 4/96, BGHZ 135, 48, 53 ff.).
  • OLG München, 31.03.2016 - Verg 14/15

    Ausgestaltung einer Direktvergabe von Buslinien an "Urenkelgesellschaft" als …

    Maßgebliches übergeordnetes Organ bei einer GmbH mit obligatorischem Aufsichtsrat bleibt vielmehr die Gesellschafterversammlung selbst (BGH…, Urteil vom 14.11.1983 - II ZR 33/83, bei juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 06.03.1997 - II ZB 4/96, bei juris Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015 - 12 B 21.13

    Aufsichtsratsprotokolle der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH müssen nicht an die …

    Nimmt in einer GmbH der Gesellschafter im Rahmen seines Informationsrechts gemäß § 51a GmbHG Einsicht in Unterlagen des Unternehmens, was in einer mitbestimmten GmbH auch Aufsichtsratsunterlagen umfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1997 - II ZB 4/96 - BGHZ 135, 48, juris Rn. 6, 8 ff.), ist Kehrseite dieses Informationsrechts als Ausfluss der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht eine verstärkte eigene Pflicht zur Verschwiegenheit des Gesellschafters (st. Rspr.; BGH…, Urteil vom 11. November 2002 - II ZR 125/02 - BGHZ 152, 339, juris Rn. 17 m.w.N.;… Beschluss vom 29. April 2013 - VII ZB 14/12 - BGHZ 197, 181, juris Rn. 12 a.E.).
  • OLG München, 11.12.2007 - 31 Wx 48/07

    Verbindung des Gesellschafters mit einem Wettbewerber schließt Anspruch auf …

    Das Informationsrecht ist, vom Sonderfall des § 51 a Abs. 2 GmbHG abgesehen, prinzipiell unbeschränkt und findet seine Grenze erst bei einer nicht zweckentsprechenden Wahrnehmung (vgl. BGHZ 152, 339; 135, 48/54).
  • OLG München, 04.01.2008 - 31 Wx 82/07

    Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters: Vollstreckungsgegenantrag des …

  • BayObLG, 11.09.2025 - 101 W 136/24

    Klärungsbedürftigkeit, Gesellschafterbeschluss, Insolvenzgläubiger, …

  • BayObLG, 15.10.1999 - 3Z BR 239/99

    Recht auf Einsicht in den Jahresabschluss durch den ausscheidenden …

  • LG München I, 20.01.2011 - 5 HKO 18800/09

    Anfechtungsklage hinsichtlich des Squeeze out-Beschlusses wegen Verletzung des …

  • OLG München, 21.12.2005 - 31 Wx 80/05

    Auskunftsrechte des früheren Gesellschaftergeschäftführers - wirksamer Verzicht …

  • BayObLG, 08.04.2005 - 3Z BR 246/04

    Kein individueller Auskunftsanspruch der Gesellschafter gegen Insolvenzverwalter …

  • LG München I, 24.04.2008 - 5 HKO 23244/07

    Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit der Anfechtungsklage gegen einen …

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2013 - 7 W 76/13

    GmbH: Auskunftserzwingungsverfahren auf mehrheitlichen Beschluss der an einem …

  • LG München I, 08.04.2010 - 5 HKO 12377/09

    Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung: Wirksamkeit der Übernahme der Hypo …

  • LG München I, 23.02.2012 - 5 HKO 12377/09

    Aktiengesellschaft: Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts als …

  • VG Berlin, 13.11.2013 - 2 K 293.12

    BER: Keine Akteneinsicht in Aufsichtsratsprotokolle

  • VG Oldenburg, 21.08.2007 - 1 A 2385/06

    Umfang des Auskunftsanspruchs eines Ratsmitgliedes gegen den Bürgermeister nach …

  • OLG Düsseldorf, 24.11.2004 - 2 Kart 10/04

    Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Untersagung des Erwerbs einer …

  • OLG München, 27.10.2025 - 7 U 1723/25

    Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen, Ausschließung eines Gesellschafters, …

  • VG Berlin, 13.11.2013 - 2 K 41.13

    Zur Frage des Anspruchs auf Informationszugang zu Dokumenten mit Bezug zu …

  • OLG Saarbrücken, 28.03.2025 - 1 W 22/24

    Zulässiges Rechtsmittel gegen titulierten Anspruch eines GmbH-Gesellschafters auf …

  • LG München I, 28.08.2008 - 5 HKO 2522/08

    Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft: Nichtigkeit des …

  • LG Essen, 04.07.2014 - 45 O 49/13

    Umfang des Auskunftsrechts eines ehemaligen Alleingesellschafters einer GmbH

  • BayObLG, 17.03.2025 - 101 W 136/24

    Handlungen des Insolvenzverwalters, Informationsanspruch, …

  • OLG München, 15.10.2025 - 7 U 1723/25

    Widerspruchsrecht eines Gesellschafters gegen einen Beschluss der …

  • BayObLG, 22.05.2025 - 101 W 136/24

    Auf die Verhängung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung des …

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Rechtsprechung
   BGH, 26.03.1997 - III ZR 307/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,6625
BGH, 26.03.1997 - III ZR 307/95 (https://dejure.org/1997,6625)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1997 - III ZR 307/95 (https://dejure.org/1997,6625)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1997 - III ZR 307/95 (https://dejure.org/1997,6625)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1985
  • NVwZ 1997, 931 (Ls.)
  • NZV 1997, 265
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - III ZR 307/95
    Es war vor der sog. Postreform, die mit dem am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz - PostStruktG) vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) als erster Stufe ("Postreform I") in Gang gesetzt wurde, im Anschluß an die grundlegenden Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 158, 83; 164, 273) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] ) ständige Rechtsprechung, daß es sich bei der Brief- und auch der Paketbeförderung durch die Post einschließlich der dabei durchgeführten Kraftwagenfahrten um hoheitliche Tätigkeit handelt und daß bei einer solchen Zielsetzung auch die Teilnahme am allgemeinen Verkehr "Ausübung eines öffentlichen Amtes" darstellt (vgl. auch Senat BGHZ 42, 176).

    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang betont, daß es für die Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit eines Unternehmens hoheitlicher Natur ist, nicht entscheidend auf die - bei der Brief- und Paketbeförderung in dem der Bundespost obliegenden Umfang zweifelsfrei der Daseinsvorsorge zuzuordnende - Zielsetzung des Unternehmens, sondern auf seine organisatorische Gestaltung ankommt (Senat BGHZ 16, 111, 112) [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] ; wobei der allgemeine Erfahrungssatz zu beachten ist, daß sich eine Behörde zur Erfüllung typischer Aufgaben aus dem Bereich der ihr übertragenen hoheitlichen Befugnisse in der Regel öffentlich-rechtlicher Mittel bedient, so daß für eine privatrechtliche Gestaltung im Einzelfall besondere Umstände vorliegen müssen (vgl. Senat BGHZ 63, 119, 121; Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 147/81 - VersR 1983, 461, 462).

  • BGH, 17.02.1983 - III ZR 147/81

    Persönliche Haftung des Führers eines Müllfahrzeugs in Ausübung eines …

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - III ZR 307/95
    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang betont, daß es für die Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit eines Unternehmens hoheitlicher Natur ist, nicht entscheidend auf die - bei der Brief- und Paketbeförderung in dem der Bundespost obliegenden Umfang zweifelsfrei der Daseinsvorsorge zuzuordnende - Zielsetzung des Unternehmens, sondern auf seine organisatorische Gestaltung ankommt (Senat BGHZ 16, 111, 112) [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] ; wobei der allgemeine Erfahrungssatz zu beachten ist, daß sich eine Behörde zur Erfüllung typischer Aufgaben aus dem Bereich der ihr übertragenen hoheitlichen Befugnisse in der Regel öffentlich-rechtlicher Mittel bedient, so daß für eine privatrechtliche Gestaltung im Einzelfall besondere Umstände vorliegen müssen (vgl. Senat BGHZ 63, 119, 121; Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 147/81 - VersR 1983, 461, 462).

    Abgesehen davon, daß diese Bestimmung ausdrücklich nur das Rechtsverhältnis zum Postkunden betrifft, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber bei Schädigungen außenstehender Dritter Anspruchsgrundlage und Haftungsumfang nicht allein oder entscheidend davon abhängen können, ob die Einrichtung im Verhältnis zum Benutzer hoheitlich oder zivilrechtlich betrieben wird (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1983 a.a.O.), ist jedoch der Vorbehalt zu dieser Neuregelung in § 65 des Postverfassungsgesetzes zu beachten:.

  • BGH, 16.04.1964 - III ZR 182/63

    Amtshaftung bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - III ZR 307/95
    Es war vor der sog. Postreform, die mit dem am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz - PostStruktG) vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) als erster Stufe ("Postreform I") in Gang gesetzt wurde, im Anschluß an die grundlegenden Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 158, 83; 164, 273) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] ) ständige Rechtsprechung, daß es sich bei der Brief- und auch der Paketbeförderung durch die Post einschließlich der dabei durchgeführten Kraftwagenfahrten um hoheitliche Tätigkeit handelt und daß bei einer solchen Zielsetzung auch die Teilnahme am allgemeinen Verkehr "Ausübung eines öffentlichen Amtes" darstellt (vgl. auch Senat BGHZ 42, 176).
  • BGH, 24.10.1974 - VII ZR 80/73

    Beseitigung von Giftmüll

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - III ZR 307/95
    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang betont, daß es für die Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit eines Unternehmens hoheitlicher Natur ist, nicht entscheidend auf die - bei der Brief- und Paketbeförderung in dem der Bundespost obliegenden Umfang zweifelsfrei der Daseinsvorsorge zuzuordnende - Zielsetzung des Unternehmens, sondern auf seine organisatorische Gestaltung ankommt (Senat BGHZ 16, 111, 112) [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] ; wobei der allgemeine Erfahrungssatz zu beachten ist, daß sich eine Behörde zur Erfüllung typischer Aufgaben aus dem Bereich der ihr übertragenen hoheitlichen Befugnisse in der Regel öffentlich-rechtlicher Mittel bedient, so daß für eine privatrechtliche Gestaltung im Einzelfall besondere Umstände vorliegen müssen (vgl. Senat BGHZ 63, 119, 121; Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 147/81 - VersR 1983, 461, 462).
  • RG, 12.07.1940 - III 160/39

    1. Handelt der Führer eines zur Paketpostbeförderung eingesetzten Kraftwagens der …

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - III ZR 307/95
    Es war vor der sog. Postreform, die mit dem am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz - PostStruktG) vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) als erster Stufe ("Postreform I") in Gang gesetzt wurde, im Anschluß an die grundlegenden Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 158, 83; 164, 273) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] ) ständige Rechtsprechung, daß es sich bei der Brief- und auch der Paketbeförderung durch die Post einschließlich der dabei durchgeführten Kraftwagenfahrten um hoheitliche Tätigkeit handelt und daß bei einer solchen Zielsetzung auch die Teilnahme am allgemeinen Verkehr "Ausübung eines öffentlichen Amtes" darstellt (vgl. auch Senat BGHZ 42, 176).
  • RG, 13.05.1938 - III 167/37

    1. Handelt der (beamtete) Führer eines zur Briefpostbeförderung eingesetzten …

    Auszug aus BGH, 26.03.1997 - III ZR 307/95
    Es war vor der sog. Postreform, die mit dem am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz - PostStruktG) vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) als erster Stufe ("Postreform I") in Gang gesetzt wurde, im Anschluß an die grundlegenden Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 158, 83; 164, 273) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] ) ständige Rechtsprechung, daß es sich bei der Brief- und auch der Paketbeförderung durch die Post einschließlich der dabei durchgeführten Kraftwagenfahrten um hoheitliche Tätigkeit handelt und daß bei einer solchen Zielsetzung auch die Teilnahme am allgemeinen Verkehr "Ausübung eines öffentlichen Amtes" darstellt (vgl. auch Senat BGHZ 42, 176).
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