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Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 20.09.1996

Rechtsprechung
   BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96   

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https://dejure.org/1998,123
BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96 (https://dejure.org/1998,123)
BVerfG, Entscheidung vom 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96 (https://dejure.org/1998,123)
BVerfG, Entscheidung vom 08. April 1998 - 1 BvR 1773/96 (https://dejure.org/1998,123)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com
  • DFR

    Sozietätsverbot

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Sozietätsverbote zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer sind verfassungswidrig

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Berufsrecht; Sozietätsverbot zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 98, 49
  • NJW 1998, 2269
  • NJW 1999, 401
  • ZIP 1998, 1068
  • MDR 1998, 864
  • DNotZ 1998, 754
  • BB 1998, 1379
  • DB 1998, 1328
  • AnwBl 1998, 333
  • AnwBl 1998, 405
  • NZG 1998, 546
 
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Wird zitiert von ... (70)Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar; Sozietät; Steuerberater; Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96
    Rn. 39 1. Sozietätsverbote für Anwaltsnotare sind Regelungen der Berufsausübung, die an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind; dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfGE 54, 237 ; 80, 269 ).

    Rn. 45 (1) Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in den Jahren 1980 und 1989 der Rechtsprechung noch zugestanden, Sozietätsverbote aus dem Gesamtzusammenhang des notariellen Berufsrechts und aus den hergebrachten Berufsbildern abzuleiten (vgl. BVerfGE 54, 237 ; 80, 269 ).

    Dies ist in der Entscheidung zu den Sozietäten zwischen Anwaltsnotaren und Kammerrechtsbeiständen oder Nur-Steuerberatern deutlich herausgestellt worden (vgl. BVerfGE 80, 269 ).

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Rechtsanwaltsberuf

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96
    Je stärker in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen wird, desto deutlicher muß das gesetzgeberische Wollen zum Ausdruck kommen (vgl. BVerfGE 87, 287 ).

    Der Gesetzgeber hat - in der Erkenntnis, daß die bisherigen Berufsausübungsregelungen rechtsstaatlichen Anforderungen nicht immer genügten (…vgl. BTDrucks 12/4993, S. 22;… BTDrucks 12/5685, S. 16 f. und BTDrucks 13/4184, S. 19) - unter anderem die Unvereinbarkeitsregelungen im anwaltlichen Berufsrecht entsprechend den Vorgaben in der Entscheidung BVerfGE 87, 287 neu formuliert.

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Sozietät Anwaltsnotar Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96
    Rn. 39 1. Sozietätsverbote für Anwaltsnotare sind Regelungen der Berufsausübung, die an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind; dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfGE 54, 237 ; 80, 269 ).

    Rn. 45 (1) Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in den Jahren 1980 und 1989 der Rechtsprechung noch zugestanden, Sozietätsverbote aus dem Gesamtzusammenhang des notariellen Berufsrechts und aus den hergebrachten Berufsbildern abzuleiten (vgl. BVerfGE 54, 237 ; 80, 269 ).

  • BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 30/89

    Zulässigkeit einer überörtlichen Sozietät

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96
    Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1989 (BGHZ 108, 290) wird dies als zulässig angesehen.

    Durch die Zulassung überörtlicher Sozietäten im Jahre 1989 (BGHZ 108, 290) haben sich die Berufsbilder des Anwaltsnotars und des Nur-Notars noch weiter voneinander entfernt, weil letztere auf einen engen örtlichen Wirkungskreis beschränkt sind.

  • BGH, 24.06.1996 - NotZ 13/95

    Sozietätsverbot zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96
    gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1996 - NotZ 13/95 -, b) die Bescheide des Präsidenten des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 1994 - D IV M 204-SH I - .

    Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1996 - NotZ 13/95 - und die Bescheide des Präsidenten des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 1994 - D IV M 204-SH I - verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96
    Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Schließung einer festgestellten Gesetzeslücke findet ihre Rechtfertigung unter anderem darin, daß Gesetze altern und daß sie in einem veränderlichen Umfeld sozialer Verhältnisse, gesellschaftpolitischer Anschauungen und rechtlicher Rahmenbedingungen stehen, das Auswirkungen auf ihr Verständnis haben kann (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 34, 269 ).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96
    Seit den Entscheidungen zu den anwaltlichen Standesrichtlinien (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 76, 196 ff.) ist zunehmend die gesetzgeberische Verantwortung für empfindliche Einschränkungen der Berufsfreiheit, zu denen auch die Sozietätsverbote gehören, eingefordert worden.
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96
    Rn. 51 1. Die Unterschiede zwischen einem Steuerberater und einem Wirtschaftsprüfer sind nicht von solcher Art und solchem Gewicht, daß sie - unter Berücksichtigung des Normzwecks - die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerfGE 95, 267 ; stRspr).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Analoge Rechtsanwendung

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96
    Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Schließung einer festgestellten Gesetzeslücke findet ihre Rechtfertigung unter anderem darin, daß Gesetze altern und daß sie in einem veränderlichen Umfeld sozialer Verhältnisse, gesellschaftpolitischer Anschauungen und rechtlicher Rahmenbedingungen stehen, das Auswirkungen auf ihr Verständnis haben kann (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 34, 269 ).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96
    Seit den Entscheidungen zu den anwaltlichen Standesrichtlinien (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 76, 196 ff.) ist zunehmend die gesetzgeberische Verantwortung für empfindliche Einschränkungen der Berufsfreiheit, zu denen auch die Sozietätsverbote gehören, eingefordert worden.
  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84

    Selbstbedienung bei Arzneimitteln

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 23/75

    Verfassungswidrigkeit des Verbots für den Arzt auf Unterrichtung seiner Patienten …

  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Steuerberater

  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 7/69

    Steuerberater als Anwaltsnotar

  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 5/79

    Keine Bestellung zum Anwaltsnotar bei Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer

  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 CN 1.12

    Friedhofssatzung; Grabmale; Verwendungsverbot; Kinderarbeit, ausbeuterisch; …

    Dabei sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung umso höher, je empfindlicher die freie berufliche Betätigung beeinträchtigt wird und je stärker die Interessen der Allgemeinheit von der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden (BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 1985 - 1 BvR 934/82 - BVerfGE 71, 162 , vom 8. April 1998 - 1 BvR 1773/96 - BVerfGE 98, 49 und vom 14. Dezember 1999 - 1 BvR 1327/98 - BVerfGE 101, 312 ).
  • BVerfG, 20.12.2018 - 2 BvR 2377/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Übermittlung von …

    Je stärker in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen wird, desto deutlicher muss das gesetzgeberische Wollen zum Ausdruck kommen (vgl. BVerfGE 87, 287 ; 98, 49 ).
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Lässt der Gesetzgeber unterschiedliche Ausgestaltungen desselben Berufs zu und ist die Ausübung eines öffentlichen Amtes im Haupt- und im Zweitberuf möglich, wirken sich solche Unterschiede nicht nur im Hinblick auf Regelungen der Berufsausübung aus (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 54, 237 ; 98, 49 ), sondern vor allem im Hinblick auf die grundgesetzkonforme Ausgestaltung der Zugangsvoraussetzungen und die verfassungsrechtlich zulässigen Einschränkungen der Berufswahl.

    Diese ergeben sich zwangsläufig daraus, dass zwar in beiden Notariatsformen der Notar Inhaber eines öffentlich Amtes ist, das Berufsbild jedoch unterschiedlich ausgestaltet ist (vgl. BVerfGE 98, 49 ), was sich auf die Berufszugangsvoraussetzungen auswirkt.

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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.09.1996 - 1 BvR 1773/96   

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https://dejure.org/1996,3527
BVerfG, 20.09.1996 - 1 BvR 1773/96 (https://dejure.org/1996,3527)
BVerfG, Entscheidung vom 20.09.1996 - 1 BvR 1773/96 (https://dejure.org/1996,3527)
BVerfG, Entscheidung vom 20. September 1996 - 1 BvR 1773/96 (https://dejure.org/1996,3527)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Folgenabwägung - Anwaltsnotar - Wirtschaftsprüfer - Sozietät

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Berufsrecht; Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 45
  • NJW 1998, 2269
  • ZIP 1997, 117
  • BB 1996, 2372
  • AnwBl 1997, 283
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar; Sozietät; Steuerberater; Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1996 - 1 BvR 1773/96
    Zwar habe das Bundesverfassungsgericht das vom Bundesgerichtshof aus dem Regelungszusammenhang der Bundesnotarordnung abgeleitete Verbot einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1980 (BVerfGE 54, 237 ff.) unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 GG für verfassungskonform erklärt und diese Rechtsprechung in der Entscheidung vom 4. Juli 1989 (BVerfGE 80, 269 ff.) in einem obiter dictum insoweit bestätigt.

    Der Gesetzgeber ist gehindert, bei der Zulassung von Sozietäten ohne hinreichenden sachlichen Grund zwischen Angehörigen unterschiedlicher freier Berufe zu differenzieren (BVerfGE 80, 269 [285]).

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Sozietät Anwaltsnotar Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1996 - 1 BvR 1773/96
    Zwar habe das Bundesverfassungsgericht das vom Bundesgerichtshof aus dem Regelungszusammenhang der Bundesnotarordnung abgeleitete Verbot einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1980 (BVerfGE 54, 237 ff.) unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 GG für verfassungskonform erklärt und diese Rechtsprechung in der Entscheidung vom 4. Juli 1989 (BVerfGE 80, 269 ff.) in einem obiter dictum insoweit bestätigt.
  • BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 2011/94

    Aussetzung der Anwendung von § 78 Absatz 1 und 2 ZPO in den neuen Bundesländern

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1996 - 1 BvR 1773/96
    Bei offenem Ausgang muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 88, 169 [172]; 91, 328 [332]; stRspr).
  • BVerfG, 07.04.1993 - 1 BvR 565/93

    Einstweilige Anordnung auf Einweisung einer schwangeren Obdachlosen

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1996 - 1 BvR 1773/96
    Bei offenem Ausgang muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 88, 169 [172]; 91, 328 [332]; stRspr).
  • BGH, 09.07.2001 - PatAnwZ 1/00

    Mitgliedschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer Patentanwalts-GmbH

    3 Abs. 1 GG verbietet es dem Gesetzgeber, ohne hinreichenden sachlichen Grund bei den Regelungen über die gemeinsame Berufsausübung zwischen Angehörigen unterschiedlicher freier Berufe zu differenzieren (vgl. hierzu BVerfGE 80, 269, 285; 98, 49, 62 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluß vom 20. September 1996 - 1 BvR 1773/96, ZIP 1997, 117; dazu Henssler, ZIP 1997, 1481, 1483).
  • AGH Hamburg, 27.09.2004 - I ZU 8/03

    Verbot der Sternsozietät - Verstoß durch Satzung einer …

    Die Regelung der Sternsozietät in der BRAO verletzt auch nicht den bei den gesetzlichen Regelungen zur Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit zu beachtenden allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfG, ZIP 1997, 117; 1998, 1068, 1070).
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