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Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 11.03.1999

Rechtsprechung
   BVerfG, 12.03.1999 - 1 BvR 355/99 (2)   

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BVerfG, 12.03.1999 - 1 BvR 355/99 (2) (https://dejure.org/1999,1661)
BVerfG, Entscheidung vom 12.03.1999 - 1 BvR 355/99 (2) (https://dejure.org/1999,1661)
BVerfG, Entscheidung vom 12. März 1999 - 1 BvR 355/99 (2) (https://dejure.org/1999,1661)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1; ; BVerfGG § 32; ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b; ; FGO § 114 Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Mündliche Steuerberaterprüfung - Vorläufige Zulassung - Erforderliche Berufspraxis - Einstweilige Anordnung - Berufsfreiheit - Rechtsweggarantie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Steuerberaterprüfung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2802 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 866
 
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Wird zitiert von ... (29)Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1999 - 1 BvR 355/99
    Die Anforderungen, die Art. 12 Abs. 1 GG an die Ausgestaltung von Berufszugangsprüfungen stellt, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 84, 34 ; 84, 59 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1999 - 1 BvR 355/99
    Rn. 9 den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 18, 85 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1999 - 1 BvR 355/99
    Die Anforderungen, die Art. 12 Abs. 1 GG an die Ausgestaltung von Berufszugangsprüfungen stellt, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 84, 34 ; 84, 59 ).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1999 - 1 BvR 355/99
    Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls bereits entschieden, daß Art. 19 Abs. 4 GG auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz verlangt, wenn ohne diesen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 46, 166 ; 79, 69 ).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1999 - 1 BvR 355/99
    Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls bereits entschieden, daß Art. 19 Abs. 4 GG auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz verlangt, wenn ohne diesen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 46, 166 ; 79, 69 ).
  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die …

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1999 - 1 BvR 355/99
    Dementsprechend stellen sich besondere Anforderungen an die Effektivität des Rechtsschutzes in den Fällen der Verweigerung der Prüfungszulassung jedenfalls dann, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 25. Juli 1996, NJW 1997, S. 1694).
  • BVerwG, 15.12.1993 - 6 C 20.92

    Arztrecht - Vorprüfung - Ausschluß - Unwürdigkeit - Unzulässigkeit - Famulus - …

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1999 - 1 BvR 355/99
    Es wird der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht, die Verzögerung einer Berufszugangsprüfung um ein Jahr nicht als hinreichend schweren Nachteil im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - zu werten, zumal die nur vorläufige Zulassung zur Prüfung die Hauptsache nicht vorwegnimmt (vgl. BVerwGE 94, 352 ).
  • BFH, 21.01.1999 - VII B 214/98

    Steuerberaterprüfung: Praktische Tätigkeit nach dem Studium

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1999 - 1 BvR 355/99
    gegen den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 21. Januar 1999 - VII B 214/98 -.
  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvR 469/20

    Kategorische Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Entlassung aus …

    Die dadurch verlorenen Studienjahre stellen für sich genommen schon einen gravierenden Nachteil dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 1999 - 1 BvR 355/99 -, Rn. 5;… Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2005 - 1 BvR 584/05 -, Rn. 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2020 - 1 S 3300/19

    Erledigung von Klageverfahren bzw. einstweiligem Anordnungsverfahren zwischen den …

    Dies ist im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG nicht bedenklich, sondern wird im Gegenteil von dem dort normierten Gebot des effektiven Rechtschutzes - hier des Schutzes der Rechte der Antragstellerin - gefordert (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 12.03.1999 - 1 BvR 355/99 - NVwZ, 866; BVerwG, Beschl. v. 09.12.1999 - 6 B 35.99 - juris m.w.N.).

    Das geschieht dadurch, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Hauptsache vorweggenommen wird, grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch über den Grad einer "normalen" Glaubhaftmachung hinaus (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) tatsächlich und rechtlich eingehend geprüft wird, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.03.1999, a.a.O.;… BVerwG, Beschl. v. 09.12.1999, a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2010 - 6 B 743/10

    Zulässigkeit eines Eilantrags auf vorläufige Zulassung zur Staatsprüfung für den …

    Rn. 6 Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479, und vom 12. März 1999 - 1 BvR 355/99 -, NVwZ 1999, 866.

    Rn. 8 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 1999 - 1 BvR 355/99 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 6 C 20.92 -, BVerwGE 94, 352.

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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 171/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2263
BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 171/99 (https://dejure.org/1999,2263)
BVerfG, Entscheidung vom 11.03.1999 - 2 BvR 171/99 (https://dejure.org/1999,2263)
BVerfG, Entscheidung vom 11. März 1999 - 2 BvR 171/99 (https://dejure.org/1999,2263)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Untersuchungshaft - Aufrechterhaltung - Rechtfertigung der Haftfortdauer - Wechsel der Strafkammerbesetzung - Freiheit der Person

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2802
  • NJ 1999, 416
  • StV 1999, 328
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 171/99
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ) und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 ) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 ).

    Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte müssen alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Ermittlungen zügig abzuschließen und eine Entscheidung über den Anklagevorwurf herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO läßt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

    Beruht eine erhebliche Verzögerung des Beginns der Hauptverhandlung darauf, daß nicht alle personellen und sächlichen Mittel im Rahmen von organisatorischen Maßnahmen ausgeschöpft wurden, ist der weitere Haftvollzug nach Ablauf der für die Vorbereitung der Verhandlung notwendigen Zeit schon aus diesem Grund verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 36, 264 ).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung ist angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG selbst dann kein "wichtiger Grund", wenn die Belastung auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen läßt (vgl. BVerfGE 36, 264 ).

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 171/99
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ) und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 ) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 ).

    Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte müssen alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Ermittlungen zügig abzuschließen und eine Entscheidung über den Anklagevorwurf herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO läßt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

  • BVerfG, 27.10.1993 - 2 BvR 1919/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die besondere Haftprüfung - …

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 171/99
    Die von der Verteidigung im übrigen angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ 1994, S. 93) betreffe eine hier nicht gegebene Fallgestaltung.

    Bereits die durch einen Berichterstatterwechsel eingetretene Verzögerung kann bei der Beurteilung des wichtigen Grundes nur dann berücksichtigt werden, wenn der Verzögerung nicht durch zumutbare Maßnahmen entgegengewirkt werden konnte (vgl. Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1993 - 2 BvR 1919/93 u.a. -, NStZ 1994, S. 93).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 171/99
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ) und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 ) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 ).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 171/99
    Rn. 15 Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. BVerfGE 34, 293 ).
  • BVerfG, 24.11.1983 - 2 BvR 121/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung bei überlanger Dauer …

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 171/99
    Im übrigen wird das Gericht im Falle einer Verurteilung die Verfahrensverzögerung durch Justizorgane und die mit dem länger andauernden Vollzug der Untersuchungshaft verbundene besondere Belastung im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen haben (vgl. Beschluß des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967;… Tröndle, StGB, 48. Aufl., 1997, Rn. 35 zu § 46).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug …

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 171/99
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ) und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 ) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 ).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 171/99
    In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angelegt (vgl. BVerfGE 46, 194 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.08.1998 - 2 BvR 962/98

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft - …

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1999 - 2 BvR 171/99
    Rn. 9 2. Die besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung einer langen Dauer der Untersuchungshaft gebieten es auch, daß das Oberlandesgericht sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen auseinandersetzt und seine Entscheidung detailliert begründet, da es im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine nur ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vornimmt und zugleich erst- und letztinstanzlich entscheidet (vgl. im einzelnen Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, Strafverteidiger 1999, S. 40).
  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über …

    Dem entspricht es auch, dass in jedem Haftfortdauerbeschluss aktuelle Ausführungen zum Vorliegen eines solchen Grundes, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten sind, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände, vor allem angesichts der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (…vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1999 - 2 BvR 171/99 -, StV 1999, S. 328;… Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40).
  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; …

    Dem entspricht es auch, dass in jedem Haftfortdauerbeschluss aktuelle Ausführungen zum Vorliegen eines solchen Grundes, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten sind, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände, insbesondere angesichts der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (…vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1999 - 2 BvR 171/99 -, StV 1999, S. 328;… Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40).
  • KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender …

    Die dadurch eingetretene Überlastung der Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte kann die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aber in der Regel nur dann rechtfertigen, wenn sie nur kurzfristig ist und - insbesondere weil nicht oder kaum voraussehbar - für Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und Justizverwaltung unvermeidbar war (vgl. BVerfGE 36, 264, 270 ff.; BVerfG NJW 1991, 2821; 1994, 2081; 2003, 2895; 2006, 668, 672, 677; 2018, 2948; NStZ 1994, 93; StV 1997, 535; 1999, 328; 2003, 30; 2015, 39; BGHSt 38, 43; KG StV 1985, 116; 1992, 523; OLG Bamberg StV 1991, 169; OLG Braunschweig NJW 1967, 1290; OLG Bremen StV 2016, 824; 1992, 480; 1994, 326; OLG Celle …
  • BVerfG, 27.08.2003 - 2 BvR 1324/03

    Erschöpfung des Rechtswegs in Strafsachen

    Im Rahmen der besonderen Haftprüfung nimmt das Oberlandesgericht eine nur ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vor, wobei es zugleich erst- und letztinstanzlich entscheidet (…vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f. ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1999 - 2 BvR 171/99 -, NJW 1999, S. 2802 f.;… Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40).
  • OLG Brandenburg, 28.02.2020 - 1 Ws 170/19

    Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Beginn der …

    Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverfassungsgericht seine in den Beschlüssen vom 26. Februar 1997 (StV 1997, 535-536), vom 11. März 1999 (StV 1999, 328-329) und vom 15. Februar 2007 (StV 2007, 366-369) vertretene Auffassung, dass während der laufenden Hauptverhandlung eine besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht nicht erfolgen soll, aufgegeben hat, lassen sich weder der Entscheidungsformel noch den Entscheidungsgründen des Beschlusses vom 18. Februar 2020 entnehmen.
  • VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 35-IV-04
    An die Begründung sind nicht zuletzt deshalb hohe Anforderungen zu stellen, weil das Oberlandesgericht im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine allein ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vornimmt und zugleich erst- und letztinstanzlich entscheidet (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 20. November 2003 - Vf. 68-IV-03; BVerfG [jeweils Kammer], StV 1999, 40 und 162 sowie NJW 1999, 2802 f.; 2000, 1401 und 2002, 207 [208]).
  • VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 82-IV-03
    An die Begründung sind nicht zuletzt deshalb hohe Anforderungen zu stellen, weil das Oberlandesgericht im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine allein ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vornimmt und zugleich erst- und letztinstanzlich entscheidet (vgl. zuletzt BVerfG [jeweils Kammer], StV 1999, 40 und 162 sowie NJW 1999, 2802 f.; 2000, 1401 und 2002, 207 [208]).
  • VerfGH Sachsen, 20.11.2003 - 68-IV-03
    An die Begründung sind nicht zuletzt deshalb hohe Anforderungen zu stellen, weil das Oberlandesgericht im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine allein ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vornimmt und zugleich erst- und letztinstanzlich entscheidet (vgl. zuletzt BVerfG [jeweils Kammer], StV 1999, 40 und 162 sowie NJW 1999, 2802 f.; 2000, 1401 und 2002, 207 [208]).
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