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Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.05.2000

Rechtsprechung
   BGH, 30.05.2000 - VI ZR 276/99 (1)   

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https://dejure.org/2000,175
BGH, 30.05.2000 - VI ZR 276/99 (1) (https://dejure.org/2000,175)
BGH, Entscheidung vom 30.05.2000 - VI ZR 276/99 (1) (https://dejure.org/2000,175)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 (1) (https://dejure.org/2000,175)
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"Babycaust"

§§ 823, 1004 BGB, Art. 5 Abs. 1 GG;

Ehrenschutz für juristische Personen des öffentlichen Rechts, (hier: zulässige) Meinungsäußerung im Rahmen der politischen Willensbildung

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    GG Art. 5 Abs. 1; BGB §§ 823 Ah, Bd, 1004; StGB §§ 185 ff.

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1; ; BGB § 823 Ah; ; BGB § 823 Bd; ; BGB § 1004; ; StGB § 185 ff.

  • Wolters Kluwer

    Meinungsäußerung - Beitrag zur politischen Willensbildung - Schutz des Lebensrechts Ungeborener - Extreme Meinung

  • beck.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Beleidigende politische Äußerungen zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassungsanspruch wegen Meinungsäußerung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 823, 1004 BGB; Art. 5 Abs. 1 GG; §§ 185 ff StGB
    Unerlaubte Handlung, Extreme Meinungsäußerung durch Abtreibungsgegner

  • beck.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Beleidigende politische Äußerungen zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3421
  • MDR 2000, 1316
  • VersR 2000, 1162
  • WM 2000, 2393
  • WM 2001, 2393
  • DVBl 2000, 1633
  • afp 2000, 463
 
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Wird zitiert von ... (104)Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - VI ZR 276/99
    Zwar haben sie weder eine "persönliche" Ehre noch sind sie Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sie genießen jedoch, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben - hier im Bereich der Daseinsvorsorge - strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - NJW 1982, 2246 und vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - NJW 1983, 1183, jeweils m.w.N.; BVerfGE 93, 266, 291 = NJW 1995, 3303, 3304).

    Danach macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung; hinzutreten muß vielmehr, daß bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (vgl. BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304; Senat, Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, jeweils m.w.N.).

    Gerät dieser Schutzzweck in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, so ist deren Gewicht besonders hoch zu veranschlagen, weil das Grundrecht gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266, 293 = NJW 1995, 3303, 3304).

    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 = NJW 1995, 3303, 3305; Senat BGHZ 139, 95, 102; Urteil vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843 m.w.N.).

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - VI ZR 276/99
    Zutreffend ist auch der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß es sich bei den beanstandeten Äußerungen der Beklagten um Meinungsäußerungen handelt, welche dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen (vgl. Senat BGHZ 139, 95, 101; Urteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - NJW 1994, 124, 125; Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 329 m.w.N.).

    a) Allerdings muß die Meinungsfreiheit stets zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet, desgleichen regelmäßig auch dann, wenn sich eine herabsetzende Äußerung lediglich als Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 330 m.w.N).

    Danach macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung; hinzutreten muß vielmehr, daß bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (vgl. BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304; Senat, Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, jeweils m.w.N.).

    Ob dies der Fall ist, unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (Senat BGHZ 132, 13, 21; 78, 9, 16; Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 330).

  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg …

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - VI ZR 276/99
    Für die Ermittlung des Aussagegehalts des Flugblattes ist darauf abzustellen, wie es unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. Senat BGHZ 139, 95, 102).

    Zutreffend ist auch der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß es sich bei den beanstandeten Äußerungen der Beklagten um Meinungsäußerungen handelt, welche dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen (vgl. Senat BGHZ 139, 95, 101; Urteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - NJW 1994, 124, 125; Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 329 m.w.N.).

    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 = NJW 1995, 3303, 3305; Senat BGHZ 139, 95, 102; Urteil vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843 m.w.N.).

  • BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93

    Zulässigkeit einer Plakataktion gegen die FCKW-Produktion deutscher Unternehmen

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - VI ZR 276/99
    Zutreffend ist auch der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß es sich bei den beanstandeten Äußerungen der Beklagten um Meinungsäußerungen handelt, welche dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen (vgl. Senat BGHZ 139, 95, 101; Urteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - NJW 1994, 124, 125; Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 329 m.w.N.).

    Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (Senat, Urteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - NJW 1994, 124, 126; Urteil vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85 - NJW 1987, 1398).

    Verfolgt der Äußernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässsigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - NJW 1994, 124, 126 m.w.N.).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - VI ZR 276/99
    Auch wenn die Tätigkeit des Arztes Dr. F. der geltenden Rechtslage entspricht, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 88, 203 = NJW 1993, 1751) von Verfassungs wegen nicht beanstandet hat, so werden die Beklagten dadurch nicht an einer Meinungsäußerung gehindert, die - wenn auch mit drastischen Vergleichen - für eine (Wieder-)Einführung einer weitergehenden Strafbarkeit von Schwangerschaftsabbrüchen streitet, welche jedenfalls nach der früheren Gesetzeslage ebenfalls nicht verfassungswidrig war.
  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - VI ZR 276/99
    Ob dies der Fall ist, unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (Senat BGHZ 132, 13, 21; 78, 9, 16; Urteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 330).
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 351/81

    Verzug mit familienrechtlichen Unterhaltspflichten; Entbehrlichkeit einer …

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - VI ZR 276/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 551 Nr. 7 ZPO aus prozeßwirtschaftlichen Gründen nicht heranzuziehen, wenn das nicht erörterte Verteidigungsmittel zur Abwehr der Klage ungeeignet ist (vgl. BGHZ 39, 333, 339; BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - NJW 1983, 2318, 2320; Urteil vom 24. April 1989 - II ZR 208/88 - VersR 1989, 761).
  • BGH, 22.06.1982 - VI ZR 251/80

    Rechtmäßigkeit des Abdrucks rufschädigender Äußerungen - Begründetheit einer …

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - VI ZR 276/99
    Zwar haben sie weder eine "persönliche" Ehre noch sind sie Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sie genießen jedoch, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben - hier im Bereich der Daseinsvorsorge - strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - NJW 1982, 2246 und vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - NJW 1983, 1183, jeweils m.w.N.; BVerfGE 93, 266, 291 = NJW 1995, 3303, 3304).
  • BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96

    Anspruch auf Unterlassung einer aus dem Zusammenhang gerissenen …

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - VI ZR 276/99
    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 = NJW 1995, 3303, 3305; Senat BGHZ 139, 95, 102; Urteil vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843 m.w.N.).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80

    Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen …

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - VI ZR 276/99
    Auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden (BVerfGE 60, 234, 241 = NJW 1982, 2655).
  • BGH, 16.11.1982 - VI ZR 122/80

    Anspruch auf Unterlassung von an das Arbeitsamt gerichteten Vorwürfen betreffend …

  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501/62

    GEMA

  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 159/78

    Ehrenscbutz gegen "verdeckte" Behauptungen

  • BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85

    Abwehr rufschädigender Äußerungen

  • BGH, 24.04.1989 - II ZR 208/88

    Verantwortlichkeit des Schiffseigners und des Schiffers für Fehler der …

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07

    BGH erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als "Gen-Milch" zu bezeichnen

    In der öffentlichen Diskussion von Themen wie der Anwendung gentechnischer Verfahren bei der Lebensmittelproduktion und der Reichweite der Kennzeichnungspflicht, die für breite Bevölkerungskreise von erheblicher Bedeutung sind, dürfen - angesichts der heutigen Reizüberflutung - auch einprägsame, starke Formulierungen verwendet werden, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden; ob andere diese Kritik für "falsch" oder "ungerecht" halten, ist nicht von Bedeutung (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163 und vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446).
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    aa) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, welche vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121 und vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163 f. m.w.N.).

    Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 139, 95, 102 und vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - aaO, S. 1163).

    Zu diesen gehört das Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen, zu dessen Wahrung auch juristische Personen Ehrenschutz in Anspruch nehmen können (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - aaO; BVerfGE 99, 185, 195 ff. = NJW 1999, 1322, 1323 f.).

    Von einer solchen kann vielmehr nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. z.B. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 320 und vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - aaO S. 1163, jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 3760 und NJW 2004, 590, 591).

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

    Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile BGHZ 78, 9, 16; 132, 13, 21; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 330; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163; vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - VersR 2004, 343, 344).
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   BGH, 11.05.2000 - VI ZR 276/99   

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3421
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