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Weitere Entscheidung unten: VG Schleswig, 04.07.2001

Rechtsprechung
   BVerwG, 07.05.2001 - 6 C 18.00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,995
BVerwG, 07.05.2001 - 6 C 18.00 (https://dejure.org/2001,995)
BVerwG, Entscheidung vom 07.05.2001 - 6 C 18.00 (https://dejure.org/2001,995)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Mai 2001 - 6 C 18.00 (https://dejure.org/2001,995)
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Gerätehütte im Landschaftsschutzgebiet

§ 29 BauGB, vom Landesrecht abgekoppeltes Bundesbaurecht nach Deregulierung des Bauordnungsrechts, zur bodenrechtlichen Relevanz

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Judicialis

    BauGB § 29 Abs. 1; ; BauGB § 35 Abs. 1; ; BauGB § 35 Abs. 2; ; BauGB § 35 Abs. 3; ; Rh.-Pf.Landespflegegesetz § 4; ; Rh.-Pf.Landespflegegesetz § 6 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Bedeutung des § 29 des Baugesetzbuchs (BauGB) für die Anwendbarkeit anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften nach Zielsetzung und Regelungsgegenstand - Konzentrationswirkung der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit regelnden Vorschriften - Auslegung des Begriffs des ...

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    §§ 29 Abs. 1, 35 Abs. 1 bis 3 BauGB; §§ 4, 6 Abs. 1 Rh.-Pf. LPflG.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht; Bau- und Raumordnungsgesetz; Gerätehütte; Vorhaben; Abkoppelung vom Genehmigungsverfahren; Außenbereich

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Begriff des baulichen Vorhabens i.S. des § 29 Abs. 1 BauGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 114, 206
  • NJW 2001, 3206 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 1046
  • BauR 2001, 1558
  • ZfBR 2001, 481
 
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Wird zitiert von ... (42)Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 16.12.1993 - 4 C 22.92

    Zeitpunkt der Ausfertigung eines Bebauungsplanes; Errichtung von Dachgauben

    Auszug aus BVerwG, 07.05.2001 - 6 C 18.00
    Das Vorhaben nach § 29 Abs. 1 Halbsatz 1 BauGB ist durch das verhältnismäßig weite Merkmal des Bauens und zusätzlich und zwingend (Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 22.92 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 52, S. 18) durch das Element möglicher bodenrechtlicher Relevanz gekennzeichnet (Urteil vom 31. August 1973 - BVerwG 4 C 33.71 - BVerwGE 44, 59 ).

    Ob es außerdem erforderlich ist, dass die bauliche Anlage in ihrer konkreten Ausgestaltung Gegenstand einer planerischen Festsetzung sein kann (so Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 22.92 - ;… zweifelnd Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 29 Rn. 8;… Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 7. Aufl. 1999 § 29 Rn. 14) kann auf sich beruhen.

    Das Vorhaben nach § 29 Abs. 1 Halbsatz 1 BauGB ist durch das verhältnismäßig weite Merkmal des Bauens und zusätzlich und zwingend (Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 22.92 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 52, S. 18) durch das Element möglicher bodenrechtlicher Relevanz gekennzeichnet (Urteil vom 31. August 1973 - BVerwG 4 C 33.71 - BVerwGE 44, 59 ).

    Ob es außerdem erforderlich ist, dass die bauliche Anlage in ihrer konkreten Ausgestaltung Gegenstand einer planerischen Festsetzung sein kann (so Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 22.92 - ;… zweifelnd Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 29 Rn. 8;… Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 7. Aufl. 1999 § 29 Rn. 14) kann auf sich beruhen.

  • BVerwG, 31.08.1973 - IV C 33.71

    Begriff der baulichen Anlage; Wohnboot im Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 07.05.2001 - 6 C 18.00
    Das Vorhaben nach § 29 Abs. 1 Halbsatz 1 BauGB ist durch das verhältnismäßig weite Merkmal des Bauens und zusätzlich und zwingend (…Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 22.92 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 52, S. 18) durch das Element möglicher bodenrechtlicher Relevanz gekennzeichnet (Urteil vom 31. August 1973 - BVerwG 4 C 33.71 - BVerwGE 44, 59 ).

    Bodenrechtliche Relevanz ist gegeben, wenn das Vorhaben die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt oder berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (Urteil vom 31. August 1973, a.a.O., S. 62).

    Das Vorhaben nach § 29 Abs. 1 Halbsatz 1 BauGB ist durch das verhältnismäßig weite Merkmal des Bauens und zusätzlich und zwingend (…Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 22.92 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 52, S. 18) durch das Element möglicher bodenrechtlicher Relevanz gekennzeichnet (Urteil vom 31. August 1973 - BVerwG 4 C 33.71 - BVerwGE 44, 59 ).

    Bodenrechtliche Relevanz ist gegeben, wenn das Vorhaben die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt oder berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (Urteil vom 31. August 1973, a.a.O., S. 62).

  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 27.91

    Bauplanungsrecht: Beurteilung von Werbeanlagen als bauliche Anlage

    Auszug aus BVerwG, 07.05.2001 - 6 C 18.00
    Dabei ist nicht allein das einzelne Objekt in den Blick zu nehmen; vielmehr ist die Frage auf der Grundlage einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten (Urteil vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234 ).

    Dabei ist nicht allein das einzelne Objekt in den Blick zu nehmen; vielmehr ist die Frage auf der Grundlage einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten (Urteil vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234 ).

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus BVerwG, 07.05.2001 - 6 C 18.00
    Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 19. Dezember 1985 - BVerwG 7 C 65.82 - (BVerwGE 72, 300 ) entschieden, dass - bei einem Verständnis der Anknüpfung als Anwendungsvoraussetzung - die Länder nicht gleichsam beliebig die Anwendung der §§ 30 ff. BBauG dadurch ausschalten könnten, dass sie Vorhaben genehmigungsfrei stellten.

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 19. Dezember 1985 - BVerwG 7 C 65.82 - (BVerwGE 72, 300 ) entschieden, dass - bei einem Verständnis der Anknüpfung als Anwendungsvoraussetzung - die Länder nicht gleichsam beliebig die Anwendung der §§ 30 ff. BBauG dadurch ausschalten könnten, dass sie Vorhaben genehmigungsfrei stellten.

  • BVerwG, 01.04.1997 - 4 B 11.97

    Bauplanungsrecht - Abgrenzung zwischen unbeplantem Innen- und Außenbereich, …

    Auszug aus BVerwG, 07.05.2001 - 6 C 18.00
    Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange kann gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB aus einem Widerspruch gegen die Darstellung des Flächennutzungsplans als Fläche für die Landwirtschaft folgen, wenn dieser seine Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht tatsächlich verloren hat (vgl. dazu Beschluss vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 11.97 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328).

    Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange kann gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB aus einem Widerspruch gegen die Darstellung des Flächennutzungsplans als Fläche für die Landwirtschaft folgen, wenn dieser seine Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht tatsächlich verloren hat (vgl. dazu Beschluss vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 11.97 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328).

  • BVerwG, 15.05.1997 - 4 C 23.95

    Bauplanungsrecht - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Interesses der …

    Auszug aus BVerwG, 07.05.2001 - 6 C 18.00
    Dazu fehlen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ebenso wie zu der Frage, ob das Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt (vgl. den einen Lagerschuppen betreffenden Beschluss vom 11. September 1989 - BVerwG 4 B 170.89 -) und die naturgegebene Bodennutzung mit der Folge einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) verlässt (vgl. dazu Urteil vom 15. Mai 1997 - BVerwG 4 C 23.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329, S. 95).

    Dazu fehlen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ebenso wie zu der Frage, ob das Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt (vgl. den einen Lagerschuppen betreffenden Beschluss vom 11. September 1989 - BVerwG 4 B 170.89 -) und die naturgegebene Bodennutzung mit der Folge einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) verlässt (vgl. dazu Urteil vom 15. Mai 1997 - BVerwG 4 C 23.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329, S. 95).

  • VGH Hessen, 05.12.1994 - 4 TH 2165/94

    Baugenehmigungsfreie, naturschutzrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben - …

    Auszug aus BVerwG, 07.05.2001 - 6 C 18.00
    Der erkennende Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob das Genehmigungsverfahren des § 6 Abs. 1 Satz 2 LPflG nicht ohnehin ein solches im Sinne des § 29 BauGB a.F. war und schon deshalb auch nach früherem Recht die §§ 30 bis 37 BauGB anzuwenden gewesen wären (…vgl. dazu Gaentzsch, BauGB, 1991, § 29 Rn. 11; HessVGH, Beschluss vom 5. Dezember 1994 - 4 TH 2165/94 - DVBl 1995, 524), so dass die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage ohnehin gegenstandslos wäre.

    Der erkennende Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob das Genehmigungsverfahren des § 6 Abs. 1 Satz 2 LPflG nicht ohnehin ein solches im Sinne des § 29 BauGB a.F. war und schon deshalb auch nach früherem Recht die §§ 30 bis 37 BauGB anzuwenden gewesen wären (…vgl. dazu Gaentzsch, BauGB, 1991, § 29 Rn. 11; HessVGH, Beschluss vom 5. Dezember 1994 - 4 TH 2165/94 - DVBl 1995, 524), so dass die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage ohnehin gegenstandslos wäre.

  • BVerwG, 11.09.1989 - 4 B 170.89

    Anforderung an die auf eine Grundsatzrevision zielende Nichtzulassungsbeschwerde; …

    Auszug aus BVerwG, 07.05.2001 - 6 C 18.00
    Dazu fehlen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ebenso wie zu der Frage, ob das Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt (vgl. den einen Lagerschuppen betreffenden Beschluss vom 11. September 1989 - BVerwG 4 B 170.89 -) und die naturgegebene Bodennutzung mit der Folge einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) verlässt (…vgl. dazu Urteil vom 15. Mai 1997 - BVerwG 4 C 23.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329, S. 95).

    Dazu fehlen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ebenso wie zu der Frage, ob das Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt (vgl. den einen Lagerschuppen betreffenden Beschluss vom 11. September 1989 - BVerwG 4 B 170.89 -) und die naturgegebene Bodennutzung mit der Folge einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) verlässt (…vgl. dazu Urteil vom 15. Mai 1997 - BVerwG 4 C 23.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329, S. 95).

  • BVerwG, 10.08.1999 - 4 B 57.99
    Auszug aus BVerwG, 07.05.2001 - 6 C 18.00
    Diese Voraussetzung erfüllt auch eine Gerätehütte, die aus Bauprodukten hergestellt und mit dem Boden in geeigneter Weise verbunden werden soll, um dort auf Dauer zu stehen (vgl. auch Beschluss vom 10. August 1999 - BVerwG 4 B 57.99 - BRS 62 Nr. 161).

    Diese Voraussetzung erfüllt auch eine Gerätehütte, die aus Bauprodukten hergestellt und mit dem Boden in geeigneter Weise verbunden werden soll, um dort auf Dauer zu stehen (vgl. auch Beschluss vom 10. August 1999 - BVerwG 4 B 57.99 - BRS 62 Nr. 161).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.1984 - 8 A 111/83
    Auszug aus BVerwG, 07.05.2001 - 6 C 18.00
    Dies kann nach Maßgabe des Landesrechts dann der Fall sein, wenn im Rahmen einer Abwägung nach § 5 Abs. 2 LPflG i.V.m. § 1 Abs. 2 LPflG auch die in anderen Gesetzen, wie z.B. in § 35 Abs. 1 BauGB, geregelten Anforderungen an Natur und Landschaft zu berücksichtigen sind (OVG Koblenz, Urteil vom 30. November 1984 - 8 A 111/83 - DÖV 1985, 727).

    Dies kann nach Maßgabe des Landesrechts dann der Fall sein, wenn im Rahmen einer Abwägung nach § 5 Abs. 2 LPflG i.V.m. § 1 Abs. 2 LPflG auch die in anderen Gesetzen, wie z.B. in § 35 Abs. 1 BauGB, geregelten Anforderungen an Natur und Landschaft zu berücksichtigen sind (OVG Koblenz, Urteil vom 30. November 1984 - 8 A 111/83 - DÖV 1985, 727).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.08.2000 - 1 A 10462/00

    Anwendung der §§ 29 ff. BauGB auf Kleinstbauten)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2024 - 3 S 555/22

    Aufhebung einer bauordnungsrechtlichen Anordnung über den Rückbau bzw. den …

    Mit Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) (juris: BauROG) hat der Bundesgesetzgeber die Anwendbarkeit der Vorschriften des §§ 30 ff. BauGB vom Erfordernis eines bundes- oder landesrechtlichen Verfahrens- oder Anzeigevorbehalts entkoppelt, so dass diese ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich auch für nach Landesrecht verfahrensfreie Kleinstbauten Geltung beanspruchen (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 7.5.2001 - 6 C 18.00 -, BVerwGE 114, 206, juris Rn. 14).

    Rn. 47 Insoweit hat der Bundesgesetzgeber die Anwendbarkeit der Vorschriften des §§ 30 ff. BauGB mit Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) vom Erfordernis eines bundes- oder landesrechtlichen Verfahrens- oder Anzeigevorbehalts entkoppelt, so dass diese ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich auch für nach Landesrecht verfahrensfreie Kleinstbauten Geltung beanspruchen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.2001 - 6 C 18.00 -, BVerwGE 114, 206, juris Rn. 14).

    Diese Voraussetzung erfüllt auch z.B. eine Gerätehütte, die aus Bauprodukten hergestellt und mit dem Boden in geeigneter Weise verbunden werden soll, um dort auf Dauer zu stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.2001 - 6 C 18.00 -, BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18).

    Bodenrechtliche Relevanz besteht (auch) dann, wenn die Anlage auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf § 1 Abs. 3 und 5 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung erfordern (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.2001 - 6 C 18.00 -, BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18, 20 auch zu möglichen Fehlvorstellungen des Bundesgesetzgebers).

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht am Fall einer hölzernen "Gerätehütte" mit bis zu 10 m3 ausdrücklich entschieden, dass diese - jedenfalls dann, wenn man sie vervielfacht in den Blick nimmt - jedenfalls die in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB bezeichneten Belange der Gestaltung des Landschaftsbildes und die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB bezeichneten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren und somit sämtliche Voraussetzungen eines "Vorhabens" im Sinne des § 29 Abs. 1 Hs. 1 BauGB erfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.2001 - 6 C 18.00 -, BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18 zu § 1 Abs. 5 BauGB a.F.).

    Denn auch wenn diese auch bei einer Unterschreitung der von dem Beklagten für maßgeblich gehaltenen, seit Inkrafttreten des § 29 BauGB i.d.F. des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) nur verfahrensrechtlich bedeutsamen Schwelle der Ziffer 1 a) des Anhangs zu § 50 LBO regelmäßig bodenrechtliche Relevanz im Sinne der §§ 29 ff. BauGB aufweisen und im Außenbereich daher grundsätzlich den Anforderungen des § 35 BauGB unterliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.2001 - 6 C 18.00 -, BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18), sind jedenfalls deutlich kleinere Vorhaben regelmäßig nicht geeignet, den Außenbereich in einer Weise zu prägen, die diesen auch für deutlich größere Vorhaben aufnahmefähig macht.

    Unabhängig davon entspricht auch die Verwaltungspraxis des Beklagten, Vorhaben, die den Voraussetzungen einer Verfahrensfreiheit nach Ziffer 1 Buchst. a) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO entsprechen, im Außenbereich generell nicht zu beanstanden oder - darüber hinausgehend - die Entstehung entsprechender Kleinvorhaben durch das veröffentlichte Merkblatt und die Duldung von größer errichteten Außenbereichsvorhaben bei einem Rückbau unter die dort genannten Schwellenwerte sogar bauaufsichtsrechtlich "zu begleiten" und Bauherren so zur Erstellung entsprechender Vorhaben zu ermutigen, nicht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung des § 65 Satz 1 LBO a.F. Denn mit Inkrafttreten des § 29 BauGB i.d.F. des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) hat sich der Bundesgesetzgeber von der Verknüpfung des Anwendungsbereichs der §§ 30 ff. BauGB mit den verfahrensrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Landesrechts verabschiedet und sie stattdessen vom dem Begriff der "baulichen Anlage" innewohnenden Kriterium der bodenrechtlichen Relevanz abhängig gemacht, das regelmäßig auch bei weit kleineren Gebäuden erfüllt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.2001 - 6 C 18.00 -, BVerwGE 114, 206, juris Rn. 14, 16 ff.).

    Demnach stellen sich im Außenbereich auch kleinere Anlagen regelmäßig als unzulässig heraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.2001 - 6 C 18.00 -, BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18, 20).

  • VG Hannover, 26.11.2019 - 4 A 12592/17

    Außenbereich; bauliche Anlagen; Beseitigungsanordnung; GRZ; Kiesflächen; örtliche …

    Der Pool ist ebenfalls von bodenrechtlicher Relevanz, da er ein Bedürfnis nach einem ihre Zulässigkeit regelnden Bebauungsplan hervorruft (BVerwG, Urt. v. 07.05.2001 - 6 C 18.00 -, juris Rn. 18, Nds.OVG, Urteil v. 28.04.2005 - 1 LB 29/04 -, juris Rn. 37).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2017 - 5 S 1791/16

    Zweckentfremdung von Wohnraum; Benutzung als Ferienwohnung; Nutzungsänderung

    Die zeitliche Begrenzung der Nutzungsänderung auf "weniger als 6 Monate im Jahr" ändert daran nichts, zumal sich die bodenrechtliche Relevanz nicht allein im Blick auf das einzelne Vorhaben, sondern danach beurteilt, ob das Vorhaben auch und gerade in seiner unterstellten Häufung Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf § 1 Abs. 3 und 6 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung erfordern (BVerwG, Urteil vom 07.05.2001 - 6 C 18.00 - BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 04.07.2001 - 11 B 10/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4871
VG Schleswig, 04.07.2001 - 11 B 10/01 (https://dejure.org/2001,4871)
VG Schleswig, Entscheidung vom 04.07.2001 - 11 B 10/01 (https://dejure.org/2001,4871)
VG Schleswig, Entscheidung vom 04. Juli 2001 - 11 B 10/01 (https://dejure.org/2001,4871)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 33 Abs. 2; ; GG Art. 95 Abs. 2; ; RichterwahlG § 10; ; RichterwahlG § 11; ; RichterwahlG § 12

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entscheidungen des Richterwahlausschusses nach Richterwahlgesetz; Beurteilungsspielraum über Eignung der vorgeschlagenen Kandidaten ; Amt als Bundesrichter ; Gerichtliche Nachprüfung ; Verfassungsrechtliches Gebot der Transparenz ; Nachvollziehbarkeit der ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gerichtliche Überprüfbarkeit von Entscheidungen des Richterwahlausschusses; Umfang des Beurteilungssielraums des Richterwahlausschusses über die Eignung der für das Amt als Bundesrichter vorgeschlagenen Kandidaten; Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) auf ...

Besprechungen u.ä.

  • gewaltenteilung.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Auswahl von Bundesrichtern: Warum so aufgeregt? (Jürgen Habel, Richter am Verwaltungsgericht)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3206
  • NJW 2001, 3210
  • NJW 2001, 3504 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 1323 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 1456 (Ls.)
  • DVBl 2001, 1693
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine …

    Auszug aus VG Schleswig, 04.07.2001 - 11 B 10/01
    Der nicht berücksichtigte Bewerber um ein öffentliches Amt hat deshalb einen Informationsanspruch bezüglich der Gründe, die zu seiner Nichtberücksichtigung geführt haben (BVerfG, Beschluß vom 19.9.1989 NJW 1990, 501 mwN auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Vor diesem Hintergrund muß auch die grundsätzliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Umfang eines Informationsanspruches zur Wahrung der Rechte aus Art. 33 Abs. 2 iVm Art. 19 Abs. 4 GG gesehen werden (BVerfG, Beschluß vom 19.09.1989, NJW 1990, 501 mwN auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

  • VG Schleswig, 07.04.1992 - 11 B 11/92
    Auszug aus VG Schleswig, 04.07.2001 - 11 B 10/01
    Der Justizminister muß die Entscheidung des Richterwahlausschusses und seine eigene Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht verantworten (Beschluß vom 7. April 1992 - 11 B 11/92 - Schl.Anz.

    Die Kammer weist ferner darauf hin, daß nach ihrer ständigen Rechtsprechung seit dem Beschluß vom 7.4.1992 - 11 B 11/92 - Schl.-Anz.

  • BVerfG, 04.05.1998 - 2 BvR 2555/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen DDR-Richters gegen die …

    Auszug aus VG Schleswig, 04.07.2001 - 11 B 10/01
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist es erforderlich, daß die Letztverantwortung für die Ernennung zum Richter trotz einer zulässigen Mitentscheidungsbefugnis von Richterwahlausschüssen bei den jeweiligen Justizministern liegen muß (BVerfG, Beschluß vom 4. Mai 1998, NJW 1998 S. 2590 ff).
  • BVerfG, 27.04.1971 - 2 BvR 708/65

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Verletzung von Rechtssätzen mit Reflexwirkung …

    Auszug aus VG Schleswig, 04.07.2001 - 11 B 10/01
    Nur für reine Reflexwirkungen von Rechtssätzen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 31, 33.39 f) die Eröffnung des Rechtsweges nach Artikel 19 Abs. 4 GG verneint.
  • OVG Niedersachsen, 10.12.2015 - 5 ME 199/15

    Bundesrichterwahl; Konkurrentenstreitverfahren; Kooptation; Länderproporz; …

    Rn. 39 Nach überwiegender Auffassung ist die Entscheidung des zuständigen Bundesministers nach § 13 RiWG zwar als Verwaltungsakt zu qualifizieren, welcher Anknüpfungspunkt eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann, in dessen Rahmen wiederum (inzidenter) die - selbst keinen Verwaltungsakt darstellende - Entscheidung des Richterwahlausschusses überprüft werden kann (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 4.7.2001 - 11 B 10/01 -, juris Rn. 49;… Detterbeck, a. a. O., Art. 95 Rn. 15;… Jachmann, a. a. O., Art. 95 Rn. 134;… Heusch, a. a. O., Rn. 27;… Meyer, a. a. O., Art. 95 Rn. 11;… Voßkuhle, a. a. O., Rn. 39); die Regelungswirkung liegt darin begründet, dass die Zustimmung des zuständigen Bundesministers die "Berufung" der Bundesrichter im Sinne des Art. 95 Abs. 2 GG - also deren Auswahl (…Heusch, a. a. O., Rn. 20) - abschließt.

    Rn. 41 Der zuständige Bundesminister ist zwar nach allgemeiner Auffassung nicht an die Entscheidung des Richterwahlausschusses gebunden, sondern hat in eigener Zuständigkeit und Verantwortung über die Eignung der Gewählten zu befinden (VG Schleswig, Beschluss vom 4.7.2001, a. a. O, Rn. 48;… Heusch, a. a. O., Art. 95 Rn. 24); Maßstab ist insoweit ebenfalls Art. 33 Abs. 2 GG (Schl-H. OVG…, Beschluss vom 15.10.2001 - 3 M 34/01 -, juris Rn. 15, 20).

    Gleichwohl ist die Stellungnahme des Präsidialrats für den Richterwahlausschuss nicht bindend (VG Schleswig, Beschluss vom 4.7.2001, a. a. O., Rn. 56;… Heusch, a. a. O., Art. 95 Rn. 24;… Meyer, a. a. O., Art. 95 Rn.12;… Voßkuhle, a. a. O., Art. 95 Rn. 33); auf diese Weise soll die Gefahr einer mit Art. 95 Abs. 2 GG nicht vereinbaren Kooptation (Selbstergänzung der Richterschaft) verhindert werden (…Jachmann, a. a. O., Art. 95 Rn. 127, 133).

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2002 - 3 M 34/02

    Beschwerde, Begründungsanforderungen, Bundesrichterwahl

    Dabei hätte der Antragsteller den Inhalt des Kammerbeschlusses vom 04. Juli 2001 - 11 B 10/01 - (NJW 2001, 3206 ff.) sowie des Senatsbeschlusses vom 15. Oktober 2001 - 3 M 34/01 - (NJW 2001, 3495 ff. = DVBl 2002, 134 ff. = SchlHAnz 2001, 265 ff.) - an beide Beschlüsse "knüpft" das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung "an" - nicht gänzlich unberücksichtigt lassen dürfen.
  • VG Schleswig, 17.06.2002 - 11 B 10/02

    Befugnisse des Richterwahlausschusses; Vorschlag zur Ernennung als Richter am BGH …

    Der Antragsteller, der nach Maßgabe des Beschlusses der Kammer vom 04. Juli 2001 (11 B 10/01) sowie des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2001 (3 M 34/01) mit Erfolg gegen die Ernennung des Beigeladenen zum Richter am Bundesgerichtshof um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hatte, begehrt dies mit dem vorliegenden Antrag erneut.

    Unter Bezugnahme und in Vertiefung seines Vorbringens aus den Verfahren 11 B 10/01 und 3 M 34/01 trägt er zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen wie folgt vor:.

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