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Weitere Entscheidung unten: OVG Niedersachsen, 21.01.2002

Rechtsprechung
   BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,130
BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01 (https://dejure.org/2001,130)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.2001 - 9 C 1.01 (https://dejure.org/2001,130)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 2001 - 9 C 1.01 (https://dejure.org/2001,130)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 105 Abs. 2 a

  • Wolters Kluwer

    Zweitwohnungssteuer - Aufwandsteuer - Nichtnutzung - Eigennutzung - Fremdvermietung - Eigennutzungsmöglichkeit - Aufteilung des Jahresbetrages - Entstehung der Steuerschuld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a
    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung; rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit; Verhältnismäßigkeit der Heranziehung zum Jahresbetrag der Steuer; Notwendigkeit einer Aufteilung des Jahresbetrages; Entstehung der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erhebung der Zweitwohnungssteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Zweitwohnungssteuer

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kommunalabgaben; Verhältnismäßigkeit der Heranziehung zum Jahresbetrag bei einer Zweitwohnungsteuer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 115, 165
  • NJW 2002, 2336 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 728
  • NZM 2002, 222
  • DVBl 2002, 483
  • DÖV 2002, 246
 
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Wird zitiert von ... (192)Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98

    Zweitwohnungsteuer bei vertraglicher Befristung der Eigennutzung

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01
    Verfügt der Inhaber einer Zweitwohnung über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten, so kann die Regelung einer Zweitwohnungssteuersatzung, nach der er mit dem vollen Jahresbetrag der Steuer veranlagt wird, nicht als unverhältnismäßig beanstandet werden (im Anschluss an BVerwGE 109, 188 ff.).

    In seinen grundlegenden Entscheidungen zu solchen Sachverhalten (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 ff.;… Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - a.a.O. und Urteil vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht dazu den Standpunkt eingenommen, die im Begriff der Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2 a GG angelegte Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung erfordere mit Blick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles.

    Wenn also eingangs des Steuerjahres eindeutig feststehe, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit nur einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang haben könne, sei das Festhalten an dem Jahresbetrag als Bemessungsgröße für diesen Aufwand unangemessen (BVerwGE 109, 188 ).

    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass bei einer rechtlich begründeten Eigennutzungsmöglichkeit von lediglich vier Wochen ein derartiger Zustand jedenfalls erreicht ist (BVerwGE 109, 188 f.).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Juni 1999 (BVerwGE 109, 188 ff.) entschieden, in Fällen, in denen zu Beginn des Veranlagungszeitraumes die Dauer der Eigennutzungsmöglichkeit offen sei, bleibe eine Typisierung der Bemessungsgrundlage vertretbar, die auf den Jahreszeitraum als Besteuerungsgrundlage abhebe; doch darf daraus nicht etwa geschlossen werden, dass eine so beschaffene Steuererhebung immer schon dann ausgeschlossen ist, wenn aus Gründen des Landesrechts die Steuer nicht zu Beginn, sondern am Ende des Steuerjahres entsteht, mit der Folge, dass nicht eine Prognose für das beginnende Steuerjahr, sondern eine rückwirkende Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse des abgelaufenen Steuerjahres Platz greift.

  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95

    Kommunalsteuern: Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, Ausnahmen von …

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01
    Liegt der Anknüpfungspunkt für die Steuer deshalb in dem im Innehaben einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommenden Konsum für den persönlichen Lebensbedarf (vgl. dazu auch BVerwGE 111, 122 ff.), so ergibt sich aus dieser begrifflichen Festlegung zugleich, dass eine Zweitwohnung dann zweitwohnungssteuerfrei bleibt, wenn sie allein zum Zwecke der Kapitalanlage angeschafft und gehalten wird; denn dann kommt in dem Innehaben nicht eine Einkommensverwendung im Sinne eines Konsums, sondern die Absicht zum Tragen, Einkünfte zu erzielen (vgl. dazu bereits BVerwGE 58, 230 ; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - ).

    In seinen grundlegenden Entscheidungen zu solchen Sachverhalten (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 ff.; Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - a.a.O. und Urteil vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht dazu den Standpunkt eingenommen, die im Begriff der Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2 a GG angelegte Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung erfordere mit Blick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles.

    Dabei sei es in den Fällen der Mischnutzung von Verfassungs wegen nicht geboten, die nach der Jahresrohmiete bemessene Zweitwohnungssteuer bei lediglich zeitweiliger Vermietung nur anteilig zu erheben (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - a.a.O.).

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der …

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01
    In seinen grundlegenden Entscheidungen zu solchen Sachverhalten (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 ff.;… Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - a.a.O. und Urteil vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht dazu den Standpunkt eingenommen, die im Begriff der Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2 a GG angelegte Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung erfordere mit Blick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles.

    Allerdings dürfe die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vortrage, die - wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, der Abschluss eines Dauermietvertrages, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen - die tatsächliche Vermutung erschütterten (BVerwGE 99, 303 ).

  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 87.88

    Zweitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen …

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01
    Die Aufhebung eines Steuerbescheides aber, der im nächsten Moment gleich lautend wieder erlassen werden könnte, kommt nicht in Betracht; vielmehr ist der maßgebliche Überprüfungszeitraum hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf die mündliche Verhandlung des Tatsachengerichtes zu verlagern (vgl. ebenso zum Abgabenrecht: BVerwGE 64, 218; BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 87.88 - ).
  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01
    Die Aufhebung eines Steuerbescheides aber, der im nächsten Moment gleich lautend wieder erlassen werden könnte, kommt nicht in Betracht; vielmehr ist der maßgebliche Überprüfungszeitraum hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf die mündliche Verhandlung des Tatsachengerichtes zu verlagern (vgl. ebenso zum Abgabenrecht: BVerwGE 64, 218; BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 87.88 - ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.05.1991 - 2 L 118/91

    Innehaben einer Zweitwohnung auch ohne Nutzungsabsicht

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01
    Dabei können Bedenken dahinstehen, die sich daraus ergeben, dass das Urteil in der Frage des Zeitpunktes eines Entstehens der Steuerschuld ohne Heranziehung und Würdigung der Literatur und Rechtsprechung zu der in Bezug genommenen Vorschrift des § 38 AO (…vgl. dazu Fischer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung Kommentar, Stand: November 2000, § 38 a.a.O. Rn. 23 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) die zuvor vom Oberverwaltungsgericht selbst vertretene Auffassung (OVG Schleswig, Urteil vom 28. Mai 1991 - 2 L 118/91 - NVwZ 1991 S. 909 = KStZ 1992, S. 33) aufgibt.
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01
    Dabei ist zur Aufrechterhaltung einer nur durch Typisierung und Pauschalierung zu gewährleistenden Praktikabilität auf objektive und vor allem verifizierbare (vgl. dazu BVerfGE 84, 239 ) Umstände abzustellen.
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01
    Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2 a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (BVerfGE 65, 325 ).
  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 C 12.99

    Zweitwohnungssteuer; Zweitwohnung aus Gründen der Berufstätigkeit; …

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01
    Liegt der Anknüpfungspunkt für die Steuer deshalb in dem im Innehaben einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommenden Konsum für den persönlichen Lebensbedarf (vgl. dazu auch BVerwGE 111, 122 ff.), so ergibt sich aus dieser begrifflichen Festlegung zugleich, dass eine Zweitwohnung dann zweitwohnungssteuerfrei bleibt, wenn sie allein zum Zwecke der Kapitalanlage angeschafft und gehalten wird; denn dann kommt in dem Innehaben nicht eine Einkommensverwendung im Sinne eines Konsums, sondern die Absicht zum Tragen, Einkünfte zu erzielen (vgl. dazu bereits BVerwGE 58, 230 ; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - ).
  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01
    Liegt der Anknüpfungspunkt für die Steuer deshalb in dem im Innehaben einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommenden Konsum für den persönlichen Lebensbedarf (vgl. dazu auch BVerwGE 111, 122 ff.), so ergibt sich aus dieser begrifflichen Festlegung zugleich, dass eine Zweitwohnung dann zweitwohnungssteuerfrei bleibt, wenn sie allein zum Zwecke der Kapitalanlage angeschafft und gehalten wird; denn dann kommt in dem Innehaben nicht eine Einkommensverwendung im Sinne eines Konsums, sondern die Absicht zum Tragen, Einkünfte zu erzielen (vgl. dazu bereits BVerwGE 58, 230 ; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - ).
  • BFH, 21.11.2000 - IX R 37/98

    Ferienwohnung im selbstgenutzten Zweifamilienhaus

  • BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 107.89

    Besteuerung der Inanspruchnahme von Wohnraum - Aufwandsteuer

  • BVerwG, 28.06.1995 - 6 B 36.95

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen geringen Einkommens - Klage auf …

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in …

    BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 ; vom 30. Juni 1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 ; vom 26 September 2001 - 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 ; vom 27. Oktober 2004 - 10 C 2.04 -, juris, LS, Rn. 21, 25.).

    Bei einer rechtlich gesicherten Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten ist es für sogenannte Mischfälle (Kombination aus Vermietung und Eigennutzung einer Wohnung), also in denen die Wohnung auch vermietet wird und damit gerade anders als bei einem Vorhalten des Wohnraums ausschließlich für den eigenen Gebrauch - wie hier - keine besondere Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt, sogar anerkannt, dass der Abgabenschuldner ohne Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit dem vollen Jahresbetrag der Steuer veranlagt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 9 C 1.01 -, juris, Leitsatz und Rn. 30, 36).

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 5.13

    Aufwandsteuer; Zweitwohnung; Zweitwohnungsteuer; Nutzung; Nutzungsmöglichkeit; …

    ner reinen Kapitalanlage nicht entgegen (Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19 S. 17).

    Es kommt deshalb auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles an (Urteile vom 10. Oktober 1995 a.a.O., vom 26. September 2001 a.a.O. …und vom 27. Oktober 2004 a.a.O. S. 30).

    Für diese Fälle ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Bundesrecht lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Bestimmung der eigenen Nutzungszeiten im Veranlagungsjahr fordert, um eine, gemessen an der Eigennutzungsmöglichkeit, unverhältnismäßige Steuerbelastung auszuschließen (Urteile vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 16 S. 3, vom 26. September 2001 a.a.O. …und vom 27. Oktober 2004 a.a.O.).

    Andererseits steht der fehlende vertragliche Ausschluss einer objektiven Eigennutzungsmöglichkeit allein der Annahme einer reinen Kapitalanlage nicht entgegen (Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19 S. 17).

    Es kommt deshalb auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles an (Urteile vom 10. Oktober 1995 a.a.O., vom 26. September 2001 a.a.O. …und vom 27. Oktober 2004 a.a.O. S. 30).

    Für diese Fälle ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Bundesrecht lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Bestimmung der eigenen Nutzungszeiten im Veranlagungsjahr fordert, um eine, gemessen an der Eigennutzungsmöglichkeit, unverhältnismäßige Steuerbelastung auszuschließen (Urteile vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 16 S. 3, vom 26. September 2001 a.a.O. …und vom 27. Oktober 2004 a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2024 - 6 KN 1/24

    Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht sind …

    Zu berücksichtigen bleibt, dass eine Einkommensverwendung im Sinne eines Konsums für den persönlichen Lebensbedarf dann nicht gegeben ist - und damit die Steuerpflicht entfällt -, wenn die Zweitwohnung allein zum Zwecke der Kapitalanlage angeschafft und gehalten wird, denn dann hat der Zweitwohnungsinhaber vielmehr die Absicht, mit dem Innehaben der Zweitwohnung Einkünfte zu erzielen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 9 C 1.01 -, juris Rn. 27 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 21.01.2002 - 11 MA 3363/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,8874
OVG Niedersachsen, 21.01.2002 - 11 MA 3363/01 (https://dejure.org/2002,8874)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.01.2002 - 11 MA 3363/01 (https://dejure.org/2002,8874)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Januar 2002 - 11 MA 3363/01 (https://dejure.org/2002,8874)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Widerruf der Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 7 SchKG; § 8 SchKG; § 9 SchKG; § 10 Abs. 3 SchKG; § 218 StGB; § 218a StGB; § 219 Abs. 2 S. 2 StGB
    Widerruf einer staatlichen Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; Pflicht einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle Beratungsbescheinigungen auszustellen; Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; ...

  • streit-fem.de PDF (Pressemitteilung)

    Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Ohne Schein kein Geld für Konfliktberatung für Schwangere

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Widerruf einer staatlichen Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; Pflicht einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle Beratungsbescheinigungen auszustellen; Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2336
  • NVwZ 2002, 1531 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.01.2002 - 11 MA 3363/01
    Das SchKG ist Bestandteil des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG) vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), mit dem der Gesetzgeber die Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.  Mai 1993 (BVerfGE 88, 203) gezogen hat, durch das verschiedene Vorschriften des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes (SFHG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) für verfassungswidrig und nichtig erklärt worden waren (…vgl. dazu im Einzelnen: Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, Komm., 26. Aufl. 2001, Vorbem. vor § 218 Rdnr. 1, 6 ff.: Tröndle, Das Schwangeren-Familienhilfeänderungsgesetz, NJW 1995, 3009; Ellwanger, SchKG, 1997, Einführung Rdnr. 1 ff.).

    In diesem Zusammenhang betont das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 88, 203, 270), dass die betroffene Frau letztlich den Abbruch der Schwangerschaft tatsächlich bestimmt und insofern verantworten muss (Letztverantwortung).

    Zur Schwangerschaftskonfliktberatung gehört deshalb auch die Erteilung einer Beratungsbescheinigung (§ 219 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 7 SchKG) durch eine staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle (§ 219 Abs. 2 Satz 1 StGB, §§ 8 und 9 SchKG), deren Tätigkeit von den zuständigen Behörden zu überwachen ist (§ 10 SchKG), da der Staat für die Durchführung des Beratungsverfahrens die volle Verantwortung trägt (vgl. BVerfGE 88, 203 - Leitsatz 12 - und S. 301 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Aussagen über Ziel und Inhalt der Beratung ohne die organisatorischen und aufsichtlichen Vorkehrungen, die ihre Umsetzung sichern, der vom Schutzkonzept gebotenen Wirksamkeit ermangeln (BVerfGE 88, 203, 205).

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2003 - 11 LA 13/03

    Widerruf der staatlichen Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; …

    Der Senat hält an seiner bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Beschl. v. 21.1.2002 - 11 MA 3363/01 -, Nds.VBl 2002, 100 = NJW 2002, 2336) vertretenen Ansicht fest, dass die staatliche Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu widerrufen ist, wenn die Beratungsstelle nicht mehr bereit ist, Beratungsbescheinigungen nach §§ 7 SchKG, 219 Abs. 2 Satz 2 StGB auszustellen.

    Das Verwaltungsgericht vertritt in Übereinstimmung mit dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 21. Januar 2002 - 11 MA 3363/01 - (Nds.VBl. 2002, 100 =NJW 2002, 2336) die Auffassung, dass der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2001, mit dem die staatliche Anerkennung der katholischen Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle des Klägers in B. mit Wirkung vom 1. Januar 2001 widerrufen worden ist, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

  • VG Braunschweig, 29.10.2002 - 5 A 127/02

    Anerkennung; Beratungsbescheinigung; Beratungsstelle; Donum vitae; Förderung; …

    Im Übrigen haben das Nds. Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.1.2002 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren (11 MA 3363/01) und nachfolgend das VG Hannover mit Urteil vom 26.8.2002 (- 10 A 2141/01 - mwN) im Hauptsacheverfahren zutreffend entschieden, dass zu den Voraussetzungen für die Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle notwendig die Bereitschaft gehört, entsprechende Beratungsbescheinigungen auszustellen.

    Allerdings kann man dem Wortlaut nach diese Bestimmung dahingehend verstehen, dass sie sich auch auf die sogenannte Konfliktberatung einschließlich von Hinweisen auf die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs bezieht (in diesem Sinne wohl der Beschluss des Nds. OVG vom 21.1.2002, a.a.O., wonach "Beratungsstellen nach § 2, auch soweit sie nicht anerkannt sind, Schwangerschaftskonfliktberatung leisten können (Abs. 2 Nr. 7), Bescheinigungen nach § 7 SchKG aber nicht ausstellen dürfen").

  • OVG Brandenburg, 08.11.2004 - 4 A 637/03

    Antrag auf Zulassung der Berufung, Widerruf der Anerkennung einer …

    Eine Beratung, für die der Schwangeren eine Bescheinigung nicht ausgestellt wird, stellt mithin keine Schwangerschaftskonfliktberatung i. S. v. § 219 StGB i. V. m. §§ 5 ff. SchKG dar (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 11 MA 3363/01 -, NJW 2002, 2336 [2337 f.]).
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