Rechtsprechung
| BGH, 11.12.2002 - XII ZR 27/00 (1) |
Volltextveröffentlichungen (13)
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BGB § 1376
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- Judicialis
BGB § 1376
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- Deutsches Notarinstitut
BGB § 1376
Abgrenzung zwischen Zugewinnausgleich und Unterhalt - Wolters Kluwer
Bewertung einer stillen Beteiligung im Rahmen des Zugewinnausgleichs - Bewertung einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung im Zugewinnausgleich - Durch Abfindungsklausel bedingte Wertminderung der stillen Beteiligung - Beschränkung des im ...
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BGB § 1376
Bewertung einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Familienrecht - Berechnung des Zugewinnausgleichs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 17.10.2001 - XII ZR 27/00
- BGH, 11.12.2002 - XII ZR 27/00 (1)
Papierfundstellen
- NJW 2003, 1396
- MDR 2003, 334
- FamRZ 2003, 1645
- FamRZ 2003, 432
- DB 2003, 603
Wird zitiert von ... (25) Zitiert selbst (6)
- BGH, 25.11.1998 - XII ZR 84/97
Zur Bewertung des Anteils an einer Steuerberaterpraxis im Zugewinnausgleich
Auszug aus BGH, 11.12.2002 - XII ZR 27/00
Zutreffend weist das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 75, 195 = FamRZ 1980, 37 ff. sowie vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361) zur Bewertung unveräußerlicher Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich hin.Für diese Beurteilung spricht, daß der im Zugewinnausgleich zu berücksichtigende Nutzungswert sich auf die am Stichtag vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten beschränkt - so etwa bei einer Beteiligung an einer freiberuflichen Praxis die Nutzung eines Mandantenstammes - und nicht etwa künftig zu erzielende Gewinne zu kapitalisieren und hinzuzurechnen sind (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1998 aaO 363), während sich im vorliegenden Fall ein den Abfindungsbetrag übersteigender objektiver Wert der stillen Beteiligung des Antragsgegners allein aus der Aussicht ergibt, auch künftig am Gewinn der Mitarbeiter-KG beteiligt zu werden.
- BGH, 10.10.1979 - IV ZR 79/78
Bewertung einer Unternehmensbeteiligung bei der Berechnung des Endvermögens
Auszug aus BGH, 11.12.2002 - XII ZR 27/00
Zur Bewertung einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung im Zugewinnausgleich, wenn die Parteien die daraus künftig zu erwartenden laufenden Erträge in einem Unterhaltsvergleich bereits als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen berücksichtigt haben (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 75, 195).Zutreffend weist das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 75, 195 = FamRZ 1980, 37 ff. sowie vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361) zur Bewertung unveräußerlicher Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich hin.
- BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 83/84
Berücksichtigung der alleinigen Benutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten …
Auszug aus BGH, 11.12.2002 - XII ZR 27/00
Auch außerhalb des Güterrechts ist eine doppelte Teilhabe eines Ehegatten an geldwerten Positionen des anderen nicht gerechtfertigt; so kann etwa neben einem rechtskräftig titulierten Trennungsunterhalt, bei dem der Nutzungsvorteil mietfreien Wohnens in der bisherigen Ehewohnung dem unterhaltspflichtigen Ehegatten bereits als Einkommen zugerechnet worden ist, nicht für den gleichen Zeitraum ein Nutzungsentgelt verlangt werden (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436, 437; Hahne FF 1999, 99, 103).
- BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 69/85
Bewertung eines GmbH-Anteils beim Zugewinnausgleich unter Lebenden
Auszug aus BGH, 11.12.2002 - XII ZR 27/00
Danach ist in Fällen, in denen der Gesellschafter bei seinem Ausscheiden nur eine geringere Abfindung erhält, als sie dem anteiligen Unternehmenswert entspricht, grundsätzlich nicht nur dieser Abfindungswert zugrunde zu legen, sondern auch der in der Vergangenheit aufgebaute und am Stichtag vorhandene Nutzungswert zu bemessen, den die Beteiligung für den Inhaber hat (vgl. ferner Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196, 1197). - BGH, 13.11.1997 - IX ZR 37/97
Haftpflicht des Rechtsanwalts; Anscheinsbeweis für beratungsgemäßes Verhalten …
Auszug aus BGH, 11.12.2002 - XII ZR 27/00
Auf dem gleichen Gedanken beruht auch die Erwägung, daß der Ehegatte, der im Anwaltshaftungsprozeß Schadensersatz wegen einer aufgrund falscher Beratung im Zugewinnausgleich nicht geltend gemachten Vermögensposition des anderen Ehegatten verlangt, sich darauf gegebenenfalls den Vorteil anrechnen lassen muß, der sich aus einer Berücksichtigung dieser Position in einem Unterhaltsvergleich ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1997 - IX ZR 37/97 - FamRZ 1998, 362, 364). - OLG Frankfurt, 24.06.1999 - 6 UF 134/98
Auszug aus BGH, 11.12.2002 - XII ZR 27/00
So wäre es beispielsweise unbillig, einen Ehegatten auch güterrechtlich an einer dem anderen Ehegatten vor dem Stichtag ausgezahlten Arbeitnehmerabfindung teilhaben zu lassen, soweit er daran bereits durch die Gewährung des unter Einbeziehung dieser insoweit als Einkommen behandelten Abfindung bemessenen Unterhalts partizipiert (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2000, 611, 612; Klingelhöffer BB 1997, 2216, 2217).
- BGH, 09.02.2011 - XII ZR 40/09
Zugewinnausgleich: Bemessung des Goodwills einer freiberuflichen Praxis bei …
Für das Verhältnis zwischen Unterhalt und Zugewinnausgleich gilt nichts anderes, auch wenn dies nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433). - BGH, 06.02.2008 - XII ZR 45/06
Berücksichtigung des Vermögenswerts einer freiberuflichen Praxis beim …
Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2002 (- XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432 ff.) ausgeführt, dass ein Unterhaltsberechtigter an einer Vermögensposition nicht in zweifacher Weise teilhaben dürfe, nämlich zum einen im Zugewinnausgleich an dem durch die Erwartung künftiger Gewinne geprägten Vermögenswert einer Beteiligung und zum anderen im Wege des Unterhalts an dem nunmehr als Einkommen zu berücksichtigenden Gewinnanteil.a) Nach der Rechtsprechung des Senats widerspricht zwar eine zweifache Teilhabe an einem Vermögenswert - nämlich einerseits im Zugewinnausgleich und andererseits im Wege des Unterhalts - dem Grundsatz, dass ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise ausgeglichen worden ist (Senatsurteile vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433; BGHZ 156, 105, 110 = FamRZ 2003, 1544, 1546 und vom 21. April 2004 - XII ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352, 1353).
- OLG Düsseldorf, 01.12.2015 - 1 UF 2/15
Bewertung von Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich
Zwar hat der Bundesgerichtshof dies ausdrücklich nur für den Fall entschieden, dass die aus einer solchen Beteiligung anfallenden Gewinnanteile als zusätzliches unterhaltsrelevantes Arbeitseinkommen in einen Unterhaltsvergleich einbezogen worden sind (BGH, FamRZ 2003, 432 f.).Zudem werde die durch die Abfindungsklausel bedingte Wertminderung der Beteiligung nicht durch die Chance kompensiert, beim Ausscheiden eines anderen Gesellschafters davon zu profitieren, dass auch dieser nur den Abfindungsbetrag erhält und der darüber hinausgehende wirkliche Wert seiner Beteiligung den verbleibenden Gesellschaftern zugute kommt (BGH, FamRZ 2003, 432 f., juris Tz. 14 f.).
Soweit in einer Beteiligung eine solche Kompensation angelegt ist, mag es gerechtfertigt sein, den Wert einer Gesellschaftsbeteiligung grundsätzlich auch dann nach dem Vollwert der Gesellschaft zu bemessen, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens des Gesellschafters eine Bestimmung enthält, wonach der Abfindungsanspruch des Gesellschafters beschränkt oder ausgeschlossen wird (vgl. BGH, FamRZ 1980, 37 ff., juris Tz. 23; 2003, 432 f., juris Tz. 14).
Ist nämlich eine Unternehmensbeteiligung (ausnahmsweise) nicht nach dem Nutzungswert zu bemessen, ist für die Bewertung der Abfindungsbetrag maßgeblich (vgl. BGH, FamRZ 2003, 432 f., juris Tz. 15).
Zwar hat der Bundesgerichtshof dies ausdrücklich nur für den Fall entschieden, dass die aus einer solchen Beteiligung anfallenden Gewinnanteile als zusätzliches unterhaltsrelevantes Arbeitseinkommen in einen Unterhaltsvergleich einbezogen worden sind (BGH, FamRZ 2003, 432 f.).
Zudem werde die durch die Abfindungsklausel bedingte Wertminderung der Beteiligung nicht durch die Chance kompensiert, beim Ausscheiden eines anderen Gesellschafters davon zu profitieren, dass auch dieser nur den Abfindungsbetrag erhält und der darüber hinausgehende wirkliche Wert seiner Beteiligung den verbleibenden Gesellschaftern zugute kommt (BGH, FamRZ 2003, 432 f., juris Tz. 14 f.).
Rn. 61 Soweit in einer Beteiligung eine solche Kompensation angelegt ist, mag es gerechtfertigt sein, den Wert einer Gesellschaftsbeteiligung grundsätzlich auch dann nach dem Vollwert der Gesellschaft zu bemessen, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens des Gesellschafters eine Bestimmung enthält, wonach der Abfindungsanspruch des Gesellschafters beschränkt oder ausgeschlossen wird (vgl. BGH, FamRZ 1980, 37 ff., juris Tz. 23; 2003, 432 f., juris Tz. 14).
Rn. 74 Ist nämlich eine Unternehmensbeteiligung (ausnahmsweise) nicht nach dem Nutzungswert zu bemessen, ist für die Bewertung der Abfindungsbetrag maßgeblich (vgl. BGH, FamRZ 2003, 432 f., juris Tz. 15).
- BGH, 27.08.2003 - XII ZR 300/01
Berücksichtigung eines Bankguthabens auf dem laufenden Girokonto beim Endvermögen
b) Richtig ist zwar, daß ein güterrechtlicher Ausgleich grundsätzlich nicht stattzufinden hat, wenn und soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs, zugunsten des anderen Ehegatten auszugleichen ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433). - OLG Dresden, 25.06.2010 - 24 UF 800/09
Einbeziehung von Steuererstattungsansprüchen in den Zugewinnausgleich
Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur unterhaltsrechtlichen Behandlung von Abfindungen (…vgl. etwa BGH, Urt. v.15.11.2000, XII ZR 197/98, FamRZ 2001, 278 = NJW 2001, 439; Urt. v. 11.12.2002, XII ZR 27/00, FamRZ 2003, 432 = NJW 2003, 1396;… Urt. v. 21.04.2004, XII ZR 185/01, FamRZ 2004, 1352 = NJW 2004, 2675) ändert hieran nichts.Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur unterhaltsrechtlichen Behandlung von Abfindungen (…vgl. etwa BGH, Urt. v.15.11.2000, XII ZR 197/98, FamRZ 2001, 278 = NJW 2001, 439; Urt. v. 11.12.2002, XII ZR 27/00, FamRZ 2003, 432 = NJW 2003, 1396;… Urt. v. 21.04.2004, XII ZR 185/01, FamRZ 2004, 1352 = NJW 2004, 2675) ändert hieran nichts.
Hieran hat der Bundesgerichtshof in der Folge nicht festgehalten (Urteil vom 15.11.2000, XII ZR 197/98, FamRZ 2001, 278 = NJW 2001, 439; Urteil vom 11.12.2002, XII ZR 27/00, FamRZ 2003, 432 = NJW 2003, 1396; zurückhaltender im Urteil vom 21.04.2004, XII ZR 185/01, FamRZ 2004, 1352 = NJW 2004, 2675).
Zwischen den Beteiligten besteht auch keine Einigkeit darüber, die Steuererstattungsansprüche allein im noch anhängigen Unterhaltsverfahren behandeln zu wollen (…diese Möglichkeit spricht an das OLG Köln, a.a.O.; vgl. auch BGH, FamRZ 2003, 432; 2004, 1352).
- BGH, 21.04.2004 - XII ZR 185/01
Rechtsfolgen der Einbeziehung einer arbeitsrechtlichen Abfindung in die …
Haben die Parteien kraft - gegebenenfalls stillschweigender - Vereinbarung eine arbeitsrechtliche Abfindung des Unterhaltsverpflichteten in die Unterhaltsberechnung einbezogen, steht dies einem zusätzlichen güterrechtlichen Ausgleich zugunsten des Unterhaltsberechtigten entgegen (im Anschluß an Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432).Eine solche zweifache Teilhabe an der Abfindung, nämlich sowohl unterhaltsrechtlich als auch güterrechtlich, widerspräche dem Grundsatz, daß ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs, ausgeglichen wird (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433 m.N.).
- OLG Hamm, 15.01.2009 - 1 UF 119/07
Berücksichtigung des Wertes des Anteils eines Ehegatten an einer zahnärztlichen …
In seiner Begründung hat es sich auf die damalige BGH-Rechtsprechung zum Verbot der Doppelverwertung bei Unterhalt und Zugewinnausgleich (FamRZ 2003, 432) sowie auf die Entscheidung OLG Oldenburg, FamRZ 2006, 1031 (…m. abl. Anm. Hoppenz, a.a.O., 1033) bezogen und den Wert des Anteils des Antragstellers an der Zahnarztpraxis bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs überhaupt nicht berücksichtigt, weil daraus schließlich schon der Unterhalt fließe. - OLG Oldenburg, 08.02.2006 - 4 UF 92/05
Notwendigkeit einer Unternehmensbewertung bei Selbstständigen zur …
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2002 (FamRZ 2003, 432 ff) festgestellt, dass die Partizipation eines Unterhaltsberechtigten an einer Vermögensposition in zweifacher Weise, nämlich vorab im Zugewinnausgleich an den durch die künftige Gewinnerwartung geprägten Vermögenswert der Beteiligung und sodann im Wege des Unterhalts nochmals an jenem nunmehr als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigenden Gewinnanteil nicht stattzufinden hat, da eine solche zweifache Teilhabe dem Grundsatz widerspräche, dass ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs, ausgeglichen wird. - OLG Koblenz, 30.05.2007 - 9 UF 45/07
Zugewinnausgleich: Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden im Endvermögen, die …
Die Frage, ob Schulden und Abfindungen gleichermaßen beim Zugewinn und Unterhalt Berücksichtigung finden müssen, ist in der Literatur im Anschluss an 2 Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 2003, 432 f; FamRZ 2004, 1352 ff) lebhaft diskutiert. - OLG München, 22.06.2004 - 16 UF 887/04
Verbot der Doppelverwertung von Schulden bei Unterhalt und Zugewinn
Die Antragsgegnerin hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass die Tilgung vorliegend als Abzugsposten ab Scheidung nicht mehr angesetzt werden kann, weil es ansonsten zu einer unzulässigen Doppelverwertung käme (BGH, FamRZ 2003, 313MittBayNot 4/2005 Bürgerliches Recht 432; Kogel in Anm. zu BGH, FamRZ 2003, 1645 ).Dies stellt aber eine unzulässige Doppelverwertung dar, d. h. nachdem die Tilgung der Schuld bereits beim Zugewinn berücksichtigt wurde, kann sie trotz Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse im Unterhalt nicht mehr angesetzt werden (BGH, FamRZ 2003, 432 ).
- OLG Düsseldorf, 21.09.2018 - 7 U 67/17
Übertragung von Unternehmensanteilen unter Miterben
- BGH, 09.05.2007 - XII ZB 77/06
Umfang des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer …
- OLG Saarbrücken, 25.01.2006 - 9 UF 47/05
Nachehelicher Unterhalt: Unzulässige Doppelberücksichtigung der Tilgung von …
- OLG Karlsruhe, 04.11.2004 - 2 UF 46/04
Zugewinnausgleich: Berücksichtigung des nur von einem Ehegatten gegen …
- AG Lemgo, 19.03.2008 - 8 F 527/03
Befristung von Unterhalt; ehebedingter Nachteil
- OLG Stuttgart, 17.07.2024 - 16 UF 144/23
Beschwerde gegen die Entscheidung der Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen …
- OLG Brandenburg, 12.12.2006 - 10 UF 146/05
Zugewinnausgleich
- OLG Dresden, 14.07.2022 - 23 UF 34/22
- OLG München, 15.12.2004 - 16 UF 1410/00
Begriff des unterhaltsrechtlichen Einkommens; Berücksichtigung einer Abfindung im …
- OLG Frankfurt, 02.02.2012 - 4 UF 261/10
Kürzung einer laufenden Versorgung durch Versorgungsausgleich
- OLG Celle, 27.09.2006 - 15 UF 7/06
Berechnung der Höhe eines nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruchs im Falle …
- AG Köln, 02.02.2017 - 321 F 9/15
- AG Essen, 08.06.2011 - 106 F 198/10
Mangels normativer Grundlage besteht kein "Verbot der Doppelverwertung"; …
- AG Biedenkopf, 10.02.2005 - 30 F 118/03
Pflicht zur Auskunfterteilung über das Endvermögen im Rahmen des …
- VG Frankfurt/Main, 09.03.2026 - 11 K 6914/25
Berücksichtigung der Zahlung einer Abfindung bei der Bemessung des …
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Rechtsprechung
| BGH, 17.07.2002 - XII ZR 218/00 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
BGB § 1375
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 1371 ff, 1587 ff.
Abgrenzung zwischen Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich - Wolters Kluwer
Anspruch auf Zugewinnausgleich - Berechnung des Zugewinnausgleichs in Ansehung aller Vermögensgegenstände - Einheitlicher Anspruch - Bewertung eines auf den Erlebensfall zugesagten und noch nicht fälligen Anspruchs auf "Alterskapital" - Saldierungsmechanismus des ...
- ra.de
- rechtsportal.de
BGB § 1378
Bewertung eines "Alterskapitals" - datenbank.nwb.de
- ibr-online
Familienrecht - Berechnung des Zugewinnausgleichs
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Zugewinnausgleich - Vom Arbeitgeber zugesagtes Alterskapital
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Zugewinnausgleich - Bewertung einer künftig fälligen Forderung
Papierfundstellen
- NJW 2003, 1396
- FamRZ 2003, 153
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (4)
- BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88
Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der …
Auszug aus BGH, 17.07.2002 - XII ZR 218/00
a) Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist ein einheitlicher Anspruch, der das Berufungsgericht zwingt, die Berechnung des Zugewinnausgleichs in Ansehung aller Vermögensgegenstände zu überprüfen, die bei der Saldierung berücksichtigt worden sind oder zu berücksichtigen waren (im Anschluß an BGHZ 107, 236).Er bildet als einheitlicher Anspruch einen jedenfalls im Grundsatz (vgl. BGHZ 107, 236, 243) unteilbaren Streitgegenstand, der dem Berufungsgericht deshalb nur insgesamt anfallen kann und das Berufungsgericht zwingt, die Berechnung des Zugewinnausgleichs durch das Familiengericht in Ansehung aller Vermögensgegenstände, die bei der Saldierung berücksichtigt worden sind oder zu berücksichtigen waren, zu überprüfen.
- BGH, 12.07.1995 - XII ZR 109/94
Bewertung der Anwartschaft aus einer Kapitallebensversicherung
Auszug aus BGH, 17.07.2002 - XII ZR 218/00
In der Sache handelt es sich um eine Schätzung im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO (BGHZ 130, 298, 303). - BGH, 15.01.1992 - XII ZR 247/90
Berücksichtigung unverfallbarer Anwartschaft aus Kapitallebensversicherung bei …
Auszug aus BGH, 17.07.2002 - XII ZR 218/00
Ein solches Anrecht auf Kapitalleistungen unterfällt grundsätzlich nicht dem Versorgungsausgleich, da dessen System auf den Ausgleich wiederkehrender Versorgungsleistungen zugeschnitten ist und auf den Ausgleich von Kapitalleistungen nicht paßt (BGHZ 88, 387, 395 f.; 117, 70, 76). - BGH, 20.05.1992 - XII ZR 255/90
Zugewinnausgleich bei Anrechten aus gemischter Kapitallebensversicherung
Auszug aus BGH, 17.07.2002 - XII ZR 218/00
Richtig ist, daß die Ungewißheit, ob der im Anrecht des Klägers verkörperte Vermögenswert diesem oder seinen Rechtsnachfolgern einmal zufallen wird, bei der Bewertung des Anrechts berücksichtigt werden muß (…BGHZ 117 a.a.O., 81; 118, 242, 250).
- BGH, 17.11.2010 - XII ZR 170/09
Ehescheidung: Bewertung eines Vermögensgegenstandes im …
Wird die Art und Weise der Bewertung eines Vermögensgegenstandes vom Gesetz nicht geregelt, ist es Aufgabe des Tatrichters, im Einzelfall eine geeignete Bewertungsart sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden (im Anschluss an Senatsurteile BGH, 12. Juli 1995, XII ZR 109/94, BGHZ 130, 298, 303 und BGH, 17. Juli 2002, XII ZR 218/00, FamRZ 2003, 153, 154) 21 .Er bildet als einheitlicher Anspruch einen jedenfalls im Grundsatz unteilbaren Streitgegenstand, der dem Revisionsgericht deshalb nur insgesamt anfallen kann und die Überprüfung aller Vermögensgegenstände, die bei der Saldierung berücksichtigt worden sind oder zu berücksichtigen waren, erforderlich macht (vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153, 154).
Ein solches Anrecht auf Kapitalleistungen unterfiel nach der hier bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch maßgeblichen Rechtslage grundsätzlich nicht dem Versorgungsausgleich, da dessen System auf den Ausgleich wiederkehrender Versorgungsleistungen zugeschnitten war und auf den Ausgleich von Kapitalleistungen nicht übertragen werden konnte (Senatsurteile vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153; BGHZ 88, 387, 395 f. = FamRZ 1984, 156 und 117, 70, 76 = FamRZ 1992, 411 - vgl. aber nunmehr § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG).
In der Sache handelt es sich um eine Schätzung im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO (Senatsurteile BGHZ 130, 298 = FamRZ 1995, 1270 und vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153, 154).
In diesem Sinne hat der Senat bereits im Fall eines betragsmäßig feststehenden Anrechts auf "Alterskapital" entschieden (Senatsurteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153, 154).
Rn. 23 (3) Ebenso hat der Senat entschieden, dass die Ungewissheit, ob der im Anrecht verkörperte Vermögenswert dem Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolgern zufallen wird, bei der Bewertung des Anrechts berücksichtigt werden muss (Senatsurteile BGHZ 117, 70 = FamRZ 1992, 411, 414; 118, 242 = FamRZ 1992, 1155, 1159 und vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153, 154).
- OLG Düsseldorf, 01.12.2015 - 1 UF 2/15
Bewertung von Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich
Denn eine erst in Zukunft fällige Forderung hat einen geringeren wirtschaftlichen Wert als eine bereits fällige, was im Fall eines unverzinslichen Anspruchs eine Abzinsung rechtfertigt (vgl. BGH, FamRZ 2003, 153 ff., juris Tz. 12).Denn eine erst in Zukunft fällige Forderung hat einen geringeren wirtschaftlichen Wert als eine bereits fällige, was im Fall eines unverzinslichen Anspruchs eine Abzinsung rechtfertigt (vgl. BGH, FamRZ 2003, 153 ff., juris Tz. 12).
- BGH, 08.06.2005 - XII ZB 177/03
Einbeziehung einer als betriebliche Altersversorgung begründete Anwartschaft auf …
Dies gilt auch dann, wenn das Anrecht als betriebliche Altersversorgung begründet worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1983 - IVb ZB 887/80 - FamRZ 1984, 156, 158 und Senatsurteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153).
- OLG Frankfurt, 31.08.2022 - 5 UF 88/20
Einbeziehung von Anwartschaften auf aufgeschobenen variablen Vergütungen in den …
(1) Die Ungewissheit, ob der in einem noch nicht voll erstarkten Anrecht verkörperte Vermögenswert dem Berechtigten oder seinen Rechtsnachfolgern einmal zufallen wird, muss, ebenso wie der Umstand einer erst späteren Liquidierbarkeit, bei der Bewertung des Anrechts berücksichtigt werden (BGH…, Urteil vom 15. Januar 1992 - XII ZR 247/90 -, juris = BGHZ 117, 70 (81), Rn. 19 ff.;… Urteil vom 20. Mai 1992 - XII ZR 255/90 -, juris = BGHZ 118, 242 (250), Rn. 9; Urteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 -, juris, Rn. 15).Hierin jeweils berücksichtigt ist eine im Hinblick auf die erst künftige Fälligkeit der Beträge vorzunehmende Abzinsung (BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 -, juris, Rn. 12).
- OLG Karlsruhe, 25.11.2003 - 2 UF 179/01
Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeverfahren des Versorgungsträgers nach …
Versorgungen, die die Auszahlung einer Kapitalleistung vorsehen, sind dagegen güterrechtlich auszugleichen (BGH, FamRZ 2003, 153; FamRZ 1992, 411; FamRZ 1984, 156). - OLG Hamm, 22.11.2006 - 10 UF 153/06
Betriebliche Altersversorgung; Versorgungsbeiträge; Versorgungskapital
Dies gilt auch dann, wenn das Anrecht als betriebliche Altersversorgung begründet worden ist (BGH FamRZ 2005, 1463/1464; BGH FamRZ 2003, 153). - OLG Frankfurt, 28.10.2004 - 6 UF 45/04
Versorgungsausgleich: Einbeziehung von Anwartschaften auf Grund freiwilliger …
Diese Rechtsprechung ist inzwischen vom Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigt worden (FamRZ 2003, S. 153). - OLG Jena, 18.12.2012 - 1 UF 324/12
Versorgungsausgleich-Abänderungsverfahren: Einzubeziehende …
Dies gilt auch dann, wenn das Anrecht als betriebliche Altersversorgung begründet worden ist (vgl. BGH, FamRZ 1984, 156, 158; FamRZ 2003, 153) und auch, wenn der Arbeitgeber sich das Recht vorbehalten hat, das Anrecht zu verrenten, diese Befugnis aber bis zum Ende der Ehezeit nicht ausgeübt hat (BGH, FamRZ 2003, 664). - OLG Karlsruhe, 30.06.2005 - 16 UF 183/04
Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer betrieblichen Altersvorsorge in den …
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