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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.08.2007 - 5 B 77.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3227
BVerwG, 29.08.2007 - 5 B 77.07 (https://dejure.org/2007,3227)
BVerwG, Entscheidung vom 29.08.2007 - 5 B 77.07 (https://dejure.org/2007,3227)
BVerwG, Entscheidung vom 29. August 2007 - 5 B 77.07 (https://dejure.org/2007,3227)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    SGB IX §§ 84, 85 ff.
    Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB IX §§ 84, 85 ff.
    Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Prävention; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten

  • Judicialis

    SGB IX § 84; ; SGB IX §§ 85 ff.

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten - Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Präventionsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Zweck der Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) i.R. eines Kündigungsverfahrens; Bedeutung der Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 SGB IX als Voraussetzung der Zustimmungsentscheidung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IX § 84 §§ 85 ff.
    Schwerbehindertenrecht - Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bedeutung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX im Zustimmungsverfahren nach §§ 85 ff. SGB IX

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 166
 
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Wird zitiert von ... (48)Zitiert selbst (3)

  • BAG, 07.12.2006 - 2 AZR 182/06

    Verhaltensbedingte Kündigung - Präventionsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2007 - 5 B 77.07
    Auch wenn die Durchführung eines Präventionsverfahrens keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes ist, kann dieses doch im Rahmen seiner Ermessensentscheidung gegebenenfalls zulasten des Arbeitgebers berücksichtigen, wenn bei gehöriger Durchführung des Präventionsverfahrens die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden (vgl. BAG, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182.06 - NJW 2007, 1995 = juris Rn. 27 zur Beurteilung einer Kündigung als sozial ungerechtfertigt).
  • BVerwG, 12.01.1966 - V C 62.64

    Zum Begriff des anderen angemessenen Arbeitsplatzes eines schwerbeschädigten …

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2007 - 5 B 77.07
    Dem Senatsurteil vom 12. Januar 1966 - BVerwG 5 C 62.64 - (BVerwGE 23, 123) kann nicht entnommen werden, dass nur eine Zurückstufung um eine Vergütungsgruppe im Bereich des Angemessenen liege.
  • BVerwG, 19.08.2004 - 1 WDS-VR 5.04

    Schwerbehinderung; Fürsorgeerlass; Fürsorgepflicht; Zahnarzt; …

    Auszug aus BVerwG, 29.08.2007 - 5 B 77.07
    Zudem hat sich das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Beschwerde angeführten Beschluss vom 19. August 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 5.04 - (Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 54 = NZWehrr 2005, 164 = ZBR 2005, 346) zum Inhalt der gesetzlichen Fürsorgepflicht nach Maßgabe des Fürsorgeerlasses des Bundesministers der Verteidigung bei der Entscheidung über eine Dienstpostenverwendung ohne Bezug zu einer Kündigung geäußert, während das Berufungsgericht im Streitfall dahin erkannt hat, dass es auf den Fürsorgeerlass des Bayerischen Finanzministerium deshalb nicht ankomme, weil das Abwägungsermessen nach § 89 Abs. 2 SGB IX eingeschränkt sei.
  • BAG, 19.05.2010 - 4 AZR 912/08

    Eingruppierung von Sachbearbeitern im Integrationsamt

    Rn. 24 cc) Ein anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass das Integrationsamt im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 88 SGB IX ggf. zu Lasten des Arbeitgebers ein fehlendes Präventionsverfahren berücksichtigen kann, wenn bei dessen gehöriger Durchführung die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden (BVerwG 29. August 2007 - 5 B 77/07 - Rn. 5, NJW 2008, 166).

    Dies gilt auch, wenn man entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (29. August 2007 - 5 B 77/07 - aaO) die vorherige Durchführung des Präventionsverfahrens als Voraussetzung für eine Antragsstattgabe im Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung ansieht (…etwa Düwell in: Dau/Düwell/Haines Sozialgesetzbuch IX 2. Aufl. § 87 Rn. 17 mwN).

  • VG Mainz, 05.04.2019 - 1 K 731/18

    Fehlerhafte Ausübung des Ermessens bei der Zustimmung zur Kündigung eines …

    Die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 167 SGB IX ist hingegen keine zwingende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes nach den §§ 168 ff. SGB IX (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2007 - 5 B 77.07 -, NJW 2008, 166, Rn. 5).

    Dennoch kann dies im Rahmen seiner Ermessensentscheidung gegebenenfalls zu Lasten des Arbeitgebers zu berücksichtigen sein, wenn bei gehöriger Durchführung des Präventionsverfahrens die Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2007 - 5 B 77.07 -, NJW 2008, 166, Rn. 5).

  • OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 42/21

    Zustimmung zur Kündigung Schwerbehinderter

    Dies setzt indes voraus, dass zum einen die Voraussetzungen nach § 171 Abs. 1 SGB IX (juris: SGB 9) vorliegen und dass zum anderen absehbar ist, dass bei Durchführung des Präventionsverfahrens eine Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 29.8.2007 - 5 B 77.07 -, NJW 2008, 166, zu § 84 Abs. 1 SGB IX (juris: SGB 9) a.F., unter Verweis auf BAG, Urteil vom 7.12.2006, 2 AZR 182.06 -, NJW 2007, 1995).

    Das setzt aber voraus, dass zum einen die Voraussetzungen nach § 171 Abs. 1 SGB IX hier gegeben waren und dass zum anderen absehbar war, dass bei Durchführung des Präventionsverfahrens eine Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu vermeiden.[vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 29.8.2007 - 5 B 77.07 -, NJW 2008, 166, zu § 84 Abs. 1 SGB IX a.F., unter Verweis auf BAG, Urteil vom 7.12.2006, 2 AZR 182.06 -, NJW 2007, 1995][vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 29.8.2007 - 5 B 77.07 -, NJW 2008, 166, zu § 84 Abs. 1 SGB IX a.F., unter Verweis auf BAG, Urteil vom 7.12.2006, 2 AZR 182.06 -, NJW 2007, 1995] Das Unterlassen von Präventionsmaßnahmen kann das Ergebnis der Entscheidung über die Zustimmung daher nur dann durchgreifend in Frage stellen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass das Ergreifen der Maßnahmen im konkreten Fall die Kündigung als "ultima ratio" hätte verhindern können, was insbesondere mit Blick auf den § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Berufungszulassungsverfahren eine substantiierte Darlegung der im konkreten Fall gebotenen und zumutbaren einzelnen Präventionsmaßnahmen und ihrer Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Beschäftigung des Schwerbehinderten im jeweiligen Betrieb erfordert.[vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 25.4.2008 - 12 A 395/08 -, juris][vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 25.4.2008 - 12 A 395/08 -, juris] Konkrete Anhaltspunkte dafür lassen sich den vorliegenden Akten[vgl. die zusammenfassende Notiz der Leiterin der IT-Abteilung der Beigeladenen aus Anlass der "Beendigung des Interimsmandats" vom 4.2.2018, die sich gerade mit dem - fehlgeschlagenen - Versuch einer dauerhaften Befriedung der Arbeitsbeziehung zwischen dem danach seit Juni 2016 - offenbar nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Saarbrücken (4 Ca 751/15) wieder für die Beigeladene tätigen Kläger befasst][vgl. die zusammenfassende Notiz der Leiterin der IT-Abteilung der Beigeladenen aus Anlass der "Beendigung des Interimsmandats" vom 4.2.2018, die sich gerade mit dem - fehlgeschlagenen - Versuch einer dauerhaften Befriedung der Arbeitsbeziehung zwischen dem danach seit Juni 2016 - offenbar nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Saarbrücken (4 Ca 751/15) wieder für die Beigeladene tätigen Kläger befasst] und - insoweit entscheidend - vor allem dem Sachvortrag des Klägers in der Antragsschrift nicht entnehmen.

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