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Weitere Entscheidung unten: AG Lübeck, 29.09.2006

Rechtsprechung
   BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2482
BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08 (https://dejure.org/2008,2482)
BGH, Entscheidung vom 21.08.2008 - X ARZ 105/08 (https://dejure.org/2008,2482)
BGH, Entscheidung vom 21. August 2008 - X ARZ 105/08 (https://dejure.org/2008,2482)
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Volltextveröffentlichungen (13)

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  • lexetius.com

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des als erstes angerufenen Oberlandesgerichts für die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO); Allgemeiner Gerichtsstand eines der Streitgenossen im Bezirk des angerufenen Oberlandesgerichts als Voraussetzung einer ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Gerichtsstands mehrerer Streitgenossen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Gerichtsstandsbestimmung bei Klage gegen Streitgenossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Streitgenossenschaft bei unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsständen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtsstandbestimmung bei Streitgenossen (IBR 2009, 1005)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3789
  • MDR 2009, 46
 
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Wird zitiert von ... (81)Zitiert selbst (12)

  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08
    Dieser übergeordnete Grundsatz, wie er in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO niedergelegt ist (vgl. BGHZ 173, 47 Tz. 10; BGH, Beschl. v. 16.01.1962 - III ARZ 123/62, NJW 1963, 585, 586, zur Gerichtsstandsvereinbarung nach Rechtshängigkeit), beansprucht erst recht Geltung im Verfahren nach § 36 ZPO, das gerade dazu bestimmt ist, die alsbaldige Beschäftigung des zuständigen Gerichts mit der Sache selbst zu ermöglichen (vgl. BGHZ 71, 69, 74).
  • BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08

    Gerichtsstand der Widerklage bei Drittwiderklage; Bestimmung des gemeinsam …

    Auszug aus BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08
    Besteht im Fall der parteierweiternden Widerklage bei dem angerufenen Gericht kein Gerichtsstand für den bislang nicht am Verfahren Beteiligten, kann der nicht ausschließliche besondere Gerichtsstand des § 33 ZPO bestimmt werden, auch wenn keiner der widerbeklagten Streitgenossen dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Sen.Beschl. v. 24.06.2008 - X ARZ 69/08, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung im Streitgenossenprozess

    Auszug aus BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08
    So kann das für einen Streitgenossen ausschließlich zuständige Gericht auch dann zu dem für den Rechtsstreit gegen sämtliche Streitgenossen zuständigen Gericht bestimmt werden, wenn dort keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Sen.Beschl. v. 20.5.2008 - X ARZ 98/08, WM 2008, 1425; BGH, Beschl. v. 09.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439).
  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts; …

    Auszug aus BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08
    Dieser übergeordnete Grundsatz, wie er in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO niedergelegt ist (vgl. BGHZ 173, 47 Tz. 10; BGH, Beschl. v. 16.01.1962 - III ARZ 123/62, NJW 1963, 585, 586, zur Gerichtsstandsvereinbarung nach Rechtshängigkeit), beansprucht erst recht Geltung im Verfahren nach § 36 ZPO, das gerade dazu bestimmt ist, die alsbaldige Beschäftigung des zuständigen Gerichts mit der Sache selbst zu ermöglichen (vgl. BGHZ 71, 69, 74).
  • BGH, 19.02.2002 - X ARZ 334/01

    Finanzprodukte für Kindergärtnerin - § 32 ZPO, zur Frage, ob - in Abweichung von …

    Auszug aus BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08
    III. Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen und eine Ausweitung solcher Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden (Sen.Beschl. v. 19.02.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425, 1426).
  • BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86

    Rechtsfolgen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes

    Auszug aus BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08
    Ist im Verhältnis zu einem Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart und kann dem anderen Streitgenossen zugemutet werden, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen, kann dieses Gericht entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschl. v. 19.03.1987 - I ARZ 903/86, NJW 1988, 646, 647).
  • BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren beklagten Streitgenossen

    Auszug aus BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08
    So kann das für einen Streitgenossen ausschließlich zuständige Gericht auch dann zu dem für den Rechtsstreit gegen sämtliche Streitgenossen zuständigen Gericht bestimmt werden, wenn dort keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Sen.Beschl. v. 20.5.2008 - X ARZ 98/08, WM 2008, 1425; BGH, Beschl. v. 09.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439).
  • BGH, 16.04.1986 - IVb ARZ 4/86

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für mehrere Abänderungsklagen gegen …

    Auszug aus BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08
    Der Bundesgerichthof hat Ausnahmen von dem Grundsatz, dass regelmäßig nur der allgemeine Gerichtsstand einer der als Streitgenossen zu verklagenden Personen als gemeinsamer Gerichtsstand zu bestimmen ist, zugelassen, wenn sachlich vorrangige Gründe dies rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.04.1986 - IVb ARZ 4/86, NJW 1986, 3209).
  • BGH, 16.11.1962 - III ARZ 123/62

    Gerichtliche Zuständigkeit bei nachträglicher Prorogation

    Auszug aus BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08
    Dieser übergeordnete Grundsatz, wie er in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO niedergelegt ist (vgl. BGHZ 173, 47 Tz. 10; BGH, Beschl. v. 16.01.1962 - III ARZ 123/62, NJW 1963, 585, 586, zur Gerichtsstandsvereinbarung nach Rechtshängigkeit), beansprucht erst recht Geltung im Verfahren nach § 36 ZPO, das gerade dazu bestimmt ist, die alsbaldige Beschäftigung des zuständigen Gerichts mit der Sache selbst zu ermöglichen (vgl. BGHZ 71, 69, 74).
  • OLG Karlsruhe, 11.10.2005 - 15 AR 44/05

    Gerichtsstandsbestimmung wegen Streitgenossenschaft

    Auszug aus BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08
    Mit dieser Rechtsauffassung würde das Oberlandesgericht Celle jedenfalls von derjenigen der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Hamburg und des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen, nach der, wenn noch kein Rechtsstreit anhängig ist, das "im Rechtszuge zunächst höhere Gericht" nur eines derjenigen Gerichte sein kann, bei denen die Antragsgegner ihre allgemeinen Gerichtsstände haben (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.10.2005, OLGR 2006, 357 f.; OLG Hamburg, Beschl. v. 30.03.2006, OLGR 2006, 567, 568; BayObLG, Beschl. v. 08.09.1998, MDR 1999, 115).
  • BayObLG, 08.09.1998 - 1Z AR 76/98

    Bestimmung des mit einer Sache zu befassenden Eingangsgerichts im …

  • OLG Hamburg, 30.03.2006 - 13 AR 1/06

    Zuständigkeit für Anträge auf Zuständigkeitsbestimmung für noch nicht anhängige …

  • BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18

    Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen …

    Rn. 30 2. Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gesichtspunkte der Prozessökonomie und Zweckmäßigkeit im Vordergrund (vgl. BGH…, Beschluss vom 20. Mai 2008 - X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 20), wobei im Rahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Regelfall ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines der beklagten Streitgenossen zu bestimmen ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 11).
  • BayObLG, 23.09.2026 - 102 AR 92/26

    Streitgenossenschaft, Gerichtsstandsvereinbarung, Zuständigkeitsbestimmung, …

    An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil es bei noch nicht anhängigem Rechtsstreit zuerst um die Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht worden ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 10; BayObLG…, Beschluss vom 13. Juni 2023, 102 AR 13/23, juris Rn. 10).

    Rn. 21 bb) Die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands mit einem der Streitgenossen hindert eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, sofern es derjenigen Partei, die nicht durch die Gerichtsstandsvereinbarung gebunden ist, nicht zugemutet werden kann, sich auf einen Rechtsstreit vor dem vereinbarten Gericht - hier Nürnberg - einzulassen (BGH, Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, juris Rn. 11;… Beschluss vom 19. März 1987, I ARZ 903/86, NJW 1988, 646 [juris Rn. 8]; BayObLG…, Beschluss vom 31. Juli 2025, 102 AR 76/25e, juris Rn. 33;… Beschluss vom 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 30 f.;… Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 105/22, juris Rn. 24).

    Auszuwählen ist im Regelfall ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13, 17 ZPO) eines der beklagten Streitgenossen, wie es der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorsieht (BGH…, Beschluss vom 23. Oktober 2018, X ARZ 252/18, juris Rn. 29; NJW 2008, 3789 Rn. 11;… Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 29;… Toussaint in BeckOK ZPO, § 36 Rn. 24).

    Rn. 28 Zwar kann es gerechtfertigt sein, das Gericht zu bestimmen, bei dem für einen von mehreren Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht (BGH NJW 2008, 3789 Rn. 11).

  • BayObLG, 14.08.2024 - 102 AR 84/24

    Allgemeine Geschäftsbedingungen, Antragsgegner, Gerichtsstandsvereinbarung, …

    Nach ständiger Rechtsprechung können zwar besondere Sachgründe, gegebenenfalls auch eine durch Prorogation begründete ausschließliche Gerichtszuständigkeit, eine Ausnahme von dem Grundsatz zulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2008, NJW 2008, 3789 Rn. 11;… Beschl. v. 9. Oktober 1986, I ARZ 487/86, NJW 1987, 439 [juris Rn. 7];… Beschluss vom 16. Februar 1984, I ARZ 395/83, BGHZ 90, 155 [juris Rn. 9 f.];… BayObLG, Beschl. v. 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 28;… Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 67/22, juris Rn. 47).

    Rn. 30 cc) Dem anderen Streitgenossen kann dieses Gericht über eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur aufgedrängt werden, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand mit den übrigen Streitgenossen nicht bestanden hat (wie hier) und wenn zudem dem anderen Streitgenossen unter Berücksichtigung der mit der Prorogation verfolgten Zwecke zugemutet werden kann, sich ebenfalls vor diesem Gericht verklagen zu lassen (BGH NJW 2008, 3789 Rn. 11 m. w. N.; BayObLG…, Beschluss vom 3. Juli 2024, 101 AR 86/24 e, juris Rn. 31;… Beschluss vom 12. September 2022, 101 AR 67/22, juris Rn. 48;… Beschluss vom 25. Juli 2022, 101 AR 36/22, juris Rn. 30; OLG Hamm…, Beschluss vom 15. April 2020, 32 Sa 21/20, juris Rn. 13).

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Rechtsprechung
   AG Lübeck, 29.09.2006 - 24 C 1853/06   

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AG Lübeck, 29.09.2006 - 24 C 1853/06 (https://dejure.org/2006,19566)
AG Lübeck, Entscheidung vom 29.09.2006 - 24 C 1853/06 (https://dejure.org/2006,19566)
AG Lübeck, Entscheidung vom 29. September 2006 - 24 C 1853/06 (https://dejure.org/2006,19566)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftung eines Anwaltsmediators für die rechtliche Richtigkeit der von ihm im Mediationsverfahren unterbreiteten Vorschläge; Auswirkung der Kündigung eines Mediationsvertrages aufgrund rechtlich falscher Vorschläge des Mediators auf dessen Vergütungsanspruch; Mit einem ...

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3789
  • NJW 2008, 3789
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.07.2004 - IX ZR 256/03

    Rechte des Mandanten bei unzureichender oder pflichtwidriger Leistung des …

    Auszug aus AG Lübeck, 29.09.2006 - 24 C 1853/06
    Denn der Auftraggeber eines Rechtsanwalts kann den Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen einer möglicherweise mangelhafter Dienstleistung kürzen, weil das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistung kennt (vgl. BGH NJW 2004, 2817, 2818).
  • OLG Karlsruhe, 26.04.2001 - 2 U 1/00

    Anwaltsmediator, widerstreitende Interessen, dieselbe Rechtssache

    Auszug aus AG Lübeck, 29.09.2006 - 24 C 1853/06
    Weiter folgerichtig darf ein Rechtsanwalt, der als Mediator tätig war, nicht für eine der Parteien als Rechtsanwalt auftreten, § 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2001, 3197 - 3199).
  • KG, 23.08.2004 - 12 U 218/03

    Pflichtverletzung des Rechtsanwalts: Beratung wegen Abschlusses eines …

    Auszug aus AG Lübeck, 29.09.2006 - 24 C 1853/06
    Sie setzt dann aber voraus, dass ein anwaltliches Fehlverhalten von der Schwere eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt (vgl. etwa KG Berlin, KGR Berlin 2005, 89 - 90; OLG Koblenz, OLGR, 2005, 686 - 688; Weth in Juris PK § 628 Rn 15).
  • OLG Köln, 13.12.1995 - 26 UF 28/95

    Beratungspflicht des Anwalts in Familiensachen (Unterhalt)

    Auszug aus AG Lübeck, 29.09.2006 - 24 C 1853/06
    Eine Verletzung dieser Pflicht kann vorliegen, wenn er seinen Mandanten nicht zutreffend über die Berechnung eines Unterhaltsanspruches aufklärt (vgl. KG Berlin, KGR Berlin, 2005, 89 - 90; OLG Köln FamRZ 96, 942 - 944).
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