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Rechtsprechung
   OLG München, 27.10.2008 - 5St RR 200/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,18615
OLG München, 27.10.2008 - 5St RR 200/08 (https://dejure.org/2008,18615)
OLG München, Entscheidung vom 27.10.2008 - 5St RR 200/08 (https://dejure.org/2008,18615)
OLG München, Entscheidung vom 27. Oktober 2008 - 5St RR 200/08 (https://dejure.org/2008,18615)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Wiedereinsetzungsverfahren: Nichtzustellung des Berufungsverwerfungsurteils an Verteidiger; Aufklärungspflicht des Gerichts bei Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 44; StPO § 329 Abs. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen die Verwerfung der Berufung bei unterbliebener Unterrichtung des Verteidigers von der Zustellung des Urteils an den Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fehlende Benachrichtigung eines Verteidigers von der Zustellung des mit einem Rechtsmittel angefochteten Urteils an den Angeklagten als Wiedereinsetzungsgrund; Umfang der gerichtlichen Prüfungspflicht bei unentschuldigtem Nichterscheinen des Angeklagten zum Termin sowie ...

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3797
  • StV 2009, 401
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 15.07.1988 - RReg. 1 St 90/88

    Gericht; Verpflichtung; Hauptverhandlung; Angeklagter; Warten; Verspätung; …

    Auszug aus OLG München, 27.10.2008 - 5St RR 200/08
    Dabei ist aber eine enge Auslegung der Vorschrift des § 329 Abs. 2 StPO angebracht, um zu verhindern, dass der grundgesetzlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzt wird (BayObLGSt 1988, 103/104).

    25Es ist nicht der Zweck des § 329 Abs. 1 StPO bloße Nachlässigkeit zu bestrafen, die einem zur Mitwirkung am Verfahren bereiten Angeklagten bei der Erfüllung seiner Pflicht zum Erscheinen unterlaufen ist (BayObLGSt 1988, 103/105).

  • BayObLG, 22.11.1995 - 3 ObOWi 105/95
    Auszug aus OLG München, 27.10.2008 - 5St RR 200/08
    Da das unentschuldigte Ausbleiben des Angeklagten aber keine vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Verwerfung des Einspruchs ist, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenstatsachen so vollständig angeben, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, allein an Hand dieses Vortrags die Schlüssigkeit des Verfahrensverstoßes nachzuvollziehen (BayObLGSt 1995, 202/203).
  • KG, 09.01.2014 - 2 Ws 2/14

    Unterlassene Benachrichtigung des Verteidigers vom Anhörungstermin im …

    Das Unterbleiben der Benachrichtigung hat jedoch - da § 145a Abs. 3 StPO nur eine Ordnungsvorschrift ist - keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der an den Verurteilten bewirkten Zustellung und den Lauf der hierdurch in Gang gesetzten Beschwerdefrist (vgl. - jeweils zu § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO - BVerfG NJW 2002, 1640; BGH NStZ 2010, 584; wistra 2006, 188; NJW 1977, 640; ferner OLG Stuttgart StV 2011, 85; Beschluss vom 30. Dezember 2008 - 2 Ws 363/08 - juris; OLG München NJW 2008, 3797; OLG Frankfurt am Main NJW 1982, 1297; OLG Düsseldorf VRS 89, 41;… Senat StV 2003, 343, std.

    Demgemäß begründet das Unterbleiben der Benachrichtigung des Verteidigers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Fristversäumnis darauf beruht und nicht besondere Umstände vorliegen, die dem Betroffenen Anlass geben mussten, für die Einhaltung der Frist auch selbst Sorge zu tragen (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Frankfurt am Main NJW 1982, 1297; OLG Schleswig SchlHA 1992, 12; NJW 1981, 1681; KG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 4 Ws 134/09 - Senat VRS 117, 166; StV 2003, 343;… Beschlüsse vom 7. Mai 2009 - 2 Ws 140/09 -, 20. November 2008 - 2 Ws 577-578/08 -, 1. April 1999 - 5 Ws 191/99 - juris und 11. Juni 1998 - 5 Ws 333/98 - Meyer-Goßner, § 44a StPO Rdn. 17 und § 145a StPO Rdn. 14;… Laufhütte/Willnow a.a.O., § 145a StPO Rdn. 6; einschränkend [Vertrauensschutz grundsätzlich nur bei versäumter Rechtsmittelbegründungsfrist] BayObLG NJW 1993, 150; MDR 1982, 774; VRS 50, 292; OLG München StV 2011, 86; NJW 2008, 3797; OLG Nürnberg NStZ-RR 1999, 114; OLG Düsseldorf VRS 89, 41; vgl. ferner BGH wistra 2006, 188 [zu § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO];… OLG Celle StV 1994, 7 [sprachunkundiger Beschuldigter]).

    Rn. 13 b) Die Wiedereinsetzung konnte dem Beschwerdeführer, der die versäumte Handlung nachgeholt hat, auch ohne Antrag von Amts wegen gewährt werden (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da der Wiedereinsetzungsgrund in einem Verfahrensfehler des Gerichts liegt, der ursächliche Zusammenhang zwischen Versäumungsgrund und Säumnis ohne weiteres erkennbar und eine Glaubhaftmachung wegen Ersichtlichkeit aus der Akte überflüssig ist (…vgl. BVerfGE 42, 252 - juris Rdn. 11; OLG Hamm NStZ 1985, 568 Ls.; OLG Köln NZV 2006, 47; OLG München NJW 2008, 3797; Senat…, Beschluss vom 23. Juni 2008 - 2 Ws 287/08 - Meyer-Goßner, § 45 StPO Rdn. 12).

  • OLG Nürnberg, 30.03.2010 - 2 Ws 500/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unterbliebene Benachrichtigung des …

    Rn. 25 Die unterbliebene Mitteilung nach § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO an Rechtsanwalt J nach dessen Vertretungsanzeige führt zwar nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung an den Angeklagten, da es sich bei § 145a Abs. 3 StPO um eine reine Ordnungsvorschrift handelt (BVerfG NJW 2002, 1640;… Meyer-Goßner a.a.O § 145a Rdn. 2O.14) indes liegt darin ein Wiedereinsetzungsgrund (vgl. OLG München NJW 2008, 3797).
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