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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 150/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5960
BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 150/06 (https://dejure.org/2007,5960)
BVerfG, Entscheidung vom 23.10.2007 - 1 BvR 150/06 (https://dejure.org/2007,5960)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 150/06 (https://dejure.org/2007,5960)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93b; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Behauptung einer Äußerung gegenüber einem bestimmten Presseorgan; Anforderungen an die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Fall einer unrichtigen oder verfälschenden Wiedergabe von Äußerungen in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unwahre Tatsachenbehauptungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 747
  • WM 2008, 36
  • afp 2008, 55
 
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Wird zitiert von ... (48)Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 150/06
    Dabei ist es Sache des Betroffenen selbst, zu bestimmen, was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll; insoweit wird der Inhalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wesentlich durch das Selbstverständnis seines Trägers geprägt (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 82, 236 ).

    Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat allerdings keinen Anspruch darauf, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte (vgl. BVerfGE 82, 236 ; 97, 125 ; 97, 391 ).

    Es verleiht aber kein Recht auf ein bestimmtes Verständnis von Äußerungen, die tatsächlich gefallen sind und in der authentischen Form auch zum Gegenstand einer Deutung und Einschätzung ihrer Auswirkungen auf Dritte gemacht werden (vgl. BVerfGE 82, 236 ).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 150/06
    Verfassungsrechtlich ist es geboten, dass diese die grundrechtlichen Maßstäbe zutreffend erkennen und den Fall an ihnen bewerten (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Wo im Einzelfall die Erheblichkeitsgrenze liegt und inwieweit der Parteivortrag ausreicht, um ein Überschreiten dieser Grenze feststellen zu können, ist eine Frage fachgerichtlicher Würdigung der Umstände des jeweiligen Falls und einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen (vgl. BVerfGE 94, 1 ; 101, 361 ).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 150/06
    a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt, umfasst auch das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 99, 185 ; 114, 339 ) und damit die Freiheit des Einzelnen, selbst zu bestimmen, ob und wieweit andere Personen Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen (vgl. BVerfGE 35, 202 ).

    Das Persönlichkeitsrecht ist jedoch berührt bei solchen Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 391 ; 99, 185 ; 114, 339 ).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 150/06
    a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt, umfasst auch das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 99, 185 ; 114, 339 ) und damit die Freiheit des Einzelnen, selbst zu bestimmen, ob und wieweit andere Personen Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen (vgl. BVerfGE 35, 202 ).

    Dabei ist es Sache des Betroffenen selbst, zu bestimmen, was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll; insoweit wird der Inhalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wesentlich durch das Selbstverständnis seines Trägers geprägt (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 82, 236 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 150/06
    a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt, umfasst auch das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 99, 185 ; 114, 339 ) und damit die Freiheit des Einzelnen, selbst zu bestimmen, ob und wieweit andere Personen Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen (vgl. BVerfGE 35, 202 ).

    Das Persönlichkeitsrecht ist jedoch berührt bei solchen Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 391 ; 99, 185 ; 114, 339 ).

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 150/06
    Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat allerdings keinen Anspruch darauf, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte (vgl. BVerfGE 82, 236 ; 97, 125 ; 97, 391 ).

    a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann verletzt sein, wenn Äußerungen unrichtig oder verfälscht wiedergegeben werden (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 97, 125 ).

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 150/06
    Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat allerdings keinen Anspruch darauf, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte (vgl. BVerfGE 82, 236 ; 97, 125 ; 97, 391 ).

    Das Persönlichkeitsrecht ist jedoch berührt bei solchen Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 391 ; 99, 185 ; 114, 339 ).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 150/06
    a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt, umfasst auch das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 99, 185 ; 114, 339 ) und damit die Freiheit des Einzelnen, selbst zu bestimmen, ob und wieweit andere Personen Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen (vgl. BVerfGE 35, 202 ).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 150/06
    a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann verletzt sein, wenn Äußerungen unrichtig oder verfälscht wiedergegeben werden (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 97, 125 ).
  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 274/04

    Unterlassungsanspruch bei unwahrer Wortberichterstattung

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 150/06
    a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2005 - VI ZR 274/04 -,.
  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

  • LG Berlin II, 17.03.2026 - 27 O 379/25

    Unterlassungsanspruch gegen eine Presseberichterstattung über das sog. "Potsdamer …

    Davon ist nur dann auszugehen, wenn sich die unwahre Behauptung nicht nennenswert auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auswirkt und gleichzeitig ungeeignet ist, sein Bild in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 150/06, NJW 2008, 747, Rn. 20; BGH…, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 274/04, NJW 2006, 609, Rn. 12; Kammer…, Urteil vom 24. September 2024 - 27 O 229/24, NJW-RR 2025, 106 , Rn. 21 ).
  • OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung …

    Denn dieses umfasst grundsätzlich auch das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, wobei es Sache des Betroffenen selbst ist zu bestimmen, was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll; insoweit wird sein Inhalt wesentlich durch das Selbstverständnis des Trägers bestimmt (BVerfG NJW 2008, 747 = AfP 2008, 55).
  • OLG Nürnberg, 18.03.2025 - 3 U 1924/24

    Außergerichtliche Anwaltskosten, Wahrnehmung berechtigter Interessen, Vorläufige …

    Grund ist, dass nicht jede unwahre Äußerung per se das Persönlichkeitsrecht verletzt; stets muss eine nachteilhafte Auswirkung auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2005, VI ZR 274/04; AfP 2006, 60 (61); BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007, 1 BvR 150/06, AfP 2008, 55 (57 f.);… Weberling, in: Ricker/Weberling PresseR-HdB, 7. Aufl. 2021, 42.

    Der Schutz des Betroffenen reicht nicht so weit, dass er Anspruch darauf hätte, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder von anderen gesehen werden möchte (BGH, Urteil vom 15. November 2005, VI ZR 274/04; AfP 2006, 60 (61); BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007, 1 BvR 150/06, AfP 2008, 55 (56)).

    Erforderlich ist eine nachteilige Auswirkung auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2005, VI ZR 274/04; AfP 2006, 60 (61); BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007, 1 BvR 150/06, AfP 2008, 55 (57); Weberling, in: Ricker/Weberling PresseR-HdB, 7. Aufl. 2021, 42.

    Die damit zu fordernde Erheblichkeitsgrenze (…Wanckel, in: Götting/Schertz/Seitz PersönlichkeitsR-HdB, 2. Aufl. 2019, § 20. Rn. 29; OLG Köln, Urteil vom 28. April 2005 - 15 U 9/05, NJW-RR 2006, 126 (126)) muss im Einzelfall überschritten sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007, 1 BvR 150/06, AfP 2008, 55 (578)).

    Sofern die Erheblichkeit nicht aufgrund allgemein anerkannter Kriterien (z.B. in Fällen einer Verächtlichmachung oder einer Herabwürdigung in der öffentlichen Meinung) zu bejahen ist, obliegt es dem Betroffenen, darzulegen, weshalb sein Persönlichkeitsrecht durch die fragliche, wahrheitswidrige Äußerung verletzt worden sei (BGH, Urteil vom 15. November 2005, VI ZR 274/04; AfP 2006, 60 (61); BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007, 1 BvR 150/06, AfP 2008, 55 (58); Weberling, in: Ricker/Weberling PresseR-HdB, 7. Aufl. 2021, 42.

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