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Rechtsprechung
   EuGH, 17.11.2011 - C-327/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,223
EuGH, 17.11.2011 - C-327/10 (https://dejure.org/2011,223)
EuGH, Entscheidung vom 17.11.2011 - C-327/10 (https://dejure.org/2011,223)
EuGH, Entscheidung vom 17. November 2011 - C-327/10 (https://dejure.org/2011,223)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Von einem Verbraucher mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Bank abgeschlossener Hypothekendarlehensvertrag - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hypoteční banka

    Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Von einem Verbraucher mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Bank abgeschlossener Hypothekendarlehensvertrag - ...

  • EU-Kommission PDF

    Lindner

    Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Von einem Verbraucher mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Bank abgeschlossener Hypothekendarlehensvertrag - ...

  • EU-Kommission

    Lindner

    Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Von einem Verbraucher mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Bank abgeschlossener Hypothekendarlehensvertrag - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts für eine Klage gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats befasst ist, dessen Wohnsitz diesem Gericht nicht ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anwendungsbereich der EuGVVO - Feststellung des Verbrauchergerichtsstands

  • Betriebs-Berater

    Klage gegen Verbraucher mit unbekanntem Wohnsitz vor Gerichten des letzten bekannten Wohnsitzes möglich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des letzten bekannten Wohnsitzes zuständig sein, über eine Klage gegen ihn zu entscheiden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klagezuständigkeit bei unbekanntem Wohnsitz

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Klage gegen Verbraucher mit unbekanntem Wohnsitz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur gerichtlichen Zuständigkeit bei nicht bekanntem aktuellen Wohnsitz des Beklagten - Nicht auffindbarer neuer Wohnsitz darf Kläger nicht das Recht auf gerichtliches Verfahren nehmen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Chebu (Tschechische Republik) eingereicht am 5. Juli 2010 - Hypotecní banka, a.s./Udo Mike Lindner

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1199
  • ZIP 2011, 2377
  • EuZW 2012, 103
  • BB 2011, 2945
 
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Wird zitiert von ... (85)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 02.04.2009 - C-394/07

    Gambazzi - Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher …

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-327/10
    Rn. 48 Nach diesen Ausführungen ist in Bezug auf die Erfordernisse, die im weiteren Verfahren zu beachten sind, darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 insgesamt das Bestreben zum Ausdruck bringen, sicherzustellen, dass im Rahmen der Ziele der Verordnung die Verfahren, die zum Erlass gerichtlicher Entscheidungen führen, unter Wahrung der Verteidigungsrechte durchgeführt werden (vgl. Urteile vom 21. Mai 1980, Denilauler, 125/79, Slg. 1980, 1553, Randnr. 13, und vom 2. April 2009, Gambazzi, C-394/07, Slg. 2009, I-2563, Randnr. 23).

    Rn. 51 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Bemühen, Fälle der Justizverweigerung zu vermeiden, mit denen ein Kläger wegen der Unmöglichkeit, den Beklagten ausfindig zu machen, konfrontiert wäre, ein solches Ziel des Allgemeininteresses darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Gambazzi, Randnrn.

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können …

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-327/10
    Rn. 44 Zunächst entspricht sie nämlich dem mit der Verordnung Nr. 44/2001 verfolgten Zweck, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 50).
  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu - Brüsseler Übereinkommen - Räumlicher Anwendungsbereich des Brüsseler …

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-327/10
    Rn. 30 Wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen entschieden hat, kann sich der Auslandsbezug eines Rechtsverhältnisses daraus ergeben, dass die in einem Rechtsstreit in Rede stehende Situation Fragen hinsichtlich der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte aufwerfen kann (Urteil vom 1. März 2005, Owusu, C-281/02, Slg. 2005, I-1383, Randnr. 26).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-189/08

    Zuid-Chemie - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - …

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-327/10
    Rn. 29 Dazu ist vorab zu bemerken, dass die Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften dieser Verordnung ebenso wie die des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen), dessen Auslegung auch für die Verordnung Nr. 44/2001 gilt, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte der Union als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, Slg. 2009, I-6917, Randnr. 18), einen Auslandsbezug erfordert.
  • EuGH, 05.02.2004 - C-18/02

    DFDS Torline

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-327/10
    Rn. 37 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst festzustellen, dass die Verordnung Nr. 44/2001, wie das Brüsseler Übereinkommen, nicht die Vereinheitlichung aller Verfahrensregeln der Mitgliedstaaten zum Gegenstand hat, sondern die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten für Zivil- und Handelssachen im Verhältnis zwischen diesen Staaten und die Erleichterung der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2004, DFDS Torline, C-18/02, Slg. 2004, I-1417, Randnr. 23).
  • EuGH, 21.05.1980 - 125/79

    Denilauler / Couchet

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-327/10
    Rn. 48 Nach diesen Ausführungen ist in Bezug auf die Erfordernisse, die im weiteren Verfahren zu beachten sind, darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 insgesamt das Bestreben zum Ausdruck bringen, sicherzustellen, dass im Rahmen der Ziele der Verordnung die Verfahren, die zum Erlass gerichtlicher Entscheidungen führen, unter Wahrung der Verteidigungsrechte durchgeführt werden (vgl. Urteile vom 21. Mai 1980, Denilauler, 125/79, Slg. 1980, 1553, Randnr. 13, und vom 2. April 2009, Gambazzi, C-394/07, Slg. 2009, I-2563, Randnr. 23).
  • EuGH, 11.06.1985 - 49/84

    Debaecker / Bouwman

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-327/10
    Rn. 54 Im Gegensatz zur Lage des Beklagten, der, wenn er sich nicht wirksam verteidigen konnte, die Möglichkeit hat, die Wahrung der Verteidigungsrechte zu erwirken, indem er sich nach Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 gegen die Anerkennung der gegen ihn ergangenen Entscheidung wehrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 1985, Debaecker und Plouvier, 49/84, Slg. 1985, 1779, Randnr. 11), läuft der Kläger nämlich Gefahr, dass ihm jede Klagemöglichkeit genommen wird.
  • EuGH, 29.07.2024 - C-774/22

    Bei einer Auslandsreise kann der Verbraucher den Reiseveranstalter vor dem …

    Für diesen Ansatz sprächen u. a. das Gebot der restriktiven Auslegung der Bestimmungen der Verordnung sowie die Urteile vom 17. November 2011, Hypoteční banka (C-327/10, EU:C:2011:745), und vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins (C-9/12, EU:C:2013:860).
  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 252/12

    Arbeitsvertragsschluss in deutscher Sprache - ausländischer Arbeitnehmer

    Rn. 12 b) Die Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO erfordert einen Auslandsbezug (EuGH 17. November 2011 - C-327/10 - [Lindner] Rn. 29, Slg. 2011, I-11543).
  • BAG, 02.03.2017 - 2 AZR 698/15

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Gewöhnlicher Arbeitsort des Klägers ist W. Der für die Anwendung der Verordnung erforderliche Auslandsbezug (vgl. EuGH 17. November 2011 - C-327/10 - [Lindner] Rn. 29, Slg. 2011, I-11543;… BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 21) ergibt sich daraus, dass die beklagte Republik ein ausländischer Staat ohne "Sitz" im Inland ist.
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