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Hier: EuGVVO ("Brüssel-I-Verordnung") in der bis zum 09.01.2015 geltenden Fassung
Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (Art. 2 - 4)   
Gliederung
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§ 4

(1) Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich der Artikel 22 und 23 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen.

(2) Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in diesem Staat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die in Anhang I aufgeführten Vorschriften, wie ein Inländer berufen, ohne dass es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.

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Rechtsprechung zu § 4 EuGVVO a.F.

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Querverweise

Auf § 4 EuGVVO a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    EuGVVO (EuGVVO a.F.) 
      Zuständigkeit
        Zuständigkeit für Versicherungssachen
        Zuständigkeit für Verbrauchersachen
        Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge
     
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