Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle
(1) Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich der Artikel 22 und 23 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen.
(2) Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in diesem Staat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die in Anhang I aufgeführten Vorschriften, wie ein Inländer berufen, ohne dass es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.
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Rechtsprechung zu § 4 EuGVVO a.F.
85 Entscheidungen zu § 4 EuGVVO a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 207/21
Ersatz eines Steuerschadens - Heranziehung zur Einkommensteuer in Deutschland - ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19
Ersatzfähigkeit eines Steuerschadens bei unberechtigter Kündigung und ...
- LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19
- EuGH, 11.04.2024 - C-183/23
Credit Agricole Bank Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle ...
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-327/10
Hypoteční banka - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Bestellung eines ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 17.11.2011 - C-327/10
Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des ...
- EuGH, 17.11.2011 - C-327/10
- Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2012 - C-645/11
Sapir u.a. - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 1 - Art. 6 Nr. 1 - Begriff ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 11.04.2013 - C-645/11
Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit ist auf die Klage einer ...
- EuGH, 11.04.2013 - C-645/11
- BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16
Ballerinaschuh - Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Berücksichtigung von über eine ...
- EuGH, 15.03.2012 - C-292/10
G - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und ...
- KG, 15.03.2013 - 5 U 41/12
Namensschutz des Landes Berlin
Querverweise
Auf § 4 EuGVVO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- EuGVVO
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit für Versicherungssachen
- § 8
- Zuständigkeit für Verbrauchersachen
- § 15
- Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge
- § 18
- Anhang