Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle
(1) Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich der Artikel 22 und 23 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen.
(2) Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in diesem Staat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die in Anhang I aufgeführten Vorschriften, wie ein Inländer berufen, ohne dass es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.
Rechtsprechung zu § 4 EuGVVO a.F.
83 Entscheidungen zu § 4 EuGVVO a.F. in unserer Datenbank:
- EuGH, 11.04.2024 - C-183/23
Credit Agricole Bank Polska
- LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19
Ersatzfähigkeit eines Steuerschadens bei unberechtigter Kündigung und ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 207/21
Ersatz eines Steuerschadens - Heranziehung zur Einkommensteuer in Deutschland - ...
- BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 207/21
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-327/10
Hypotecní banka - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Bestellung eines Prozesspflegers ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 17.11.2011 - C-327/10
Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des ...
- EuGH, 17.11.2011 - C-327/10
- BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16
Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier: ...
- Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2012 - C-645/11
Sapir u.a. - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 1 - Art. 6 Nr. 1 - Begriff ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 11.04.2013 - C-645/11
Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit ist auf die Klage einer ...
- EuGH, 11.04.2013 - C-645/11
- EuGH, 15.03.2012 - C-292/10
G - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und ...
- OLG Stuttgart, 31.07.2012 - 5 U 150/11
Gerichtsstand: Klage gegen mehrere Beklagte aus Ländern innerhalb und außerhalb ...
Querverweise
Auf § 4 EuGVVO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- EuGVVO
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit für Versicherungssachen
- § 8
- Zuständigkeit für Verbrauchersachen
- § 15
- Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge
- § 18
- Anhang