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Hier: EuGVVO ("Brüssel-I-Verordnung") in der bis zum 09.01.2015 geltenden Fassung
Neue Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31)   
   Abschnitt 3 - Zuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 8 - 14)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez__ __paste_norm__ EuGVVO a.F.
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§ 8

Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.

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Rechtsprechung zu § 8 EuGVVO a.F.

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Querverweise

Auf § 8 EuGVVO a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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